Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Trennungsgeld der Beamten, die zur Einführung in die Aufgaben einer neuen Laufbahn einen entsprechenden Bildungsgang absolvieren und nicht täglich an den Wohnort zurückkehren

Az.: 16-P 1735-21/14-27210

Vom 22. Mai 2000

I.

Entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 2 SächsTGV wird durch das Staatsministerium der Finanzen im Interesse einer einheitlichen Abfindung Folgendes bestimmt:
Beamten, die

a)
zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind und zur Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn einen entsprechenden Bildungsgang an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen oder der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen in Meißen absolvieren,
b)
gegen ein Entgelt angemessen an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung beteiligt werden,
c)
nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und
d)
denen eine tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist,
entstehen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie erhalten ab dem Tag nach beendeter Dienstantrittsreise Trennungsgeld in Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 SächsTGV in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsRKG.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Mai 2000

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Köhnen
stellv. Abteilungsleiter