Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Bezeichnung der Diplomgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Vom 12. Dezember 1994
Aufgrund von § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339) wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung der Diplomgrade
(1) Die Diplomgrade der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen tragen folgende Bezeichnungen
- 1.
- „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ für die Studenten
- a)
- des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung,
- b)
- des Fachbereichs Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Staatsfinanzverwaltung und
- c)
- des Fachbereichs Sozialverwaltung und Sozialversicherung,
- 2.
- „Diplom-Finanzwirt (FH)“ für die Studenten des Fachbereichs Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Steuerverwaltung und
- 3.
- „Diplom-Rechtspfleger (FH)“ für die Studenten des Fachbereichs Rechtspflege.
(2) Frauen können die Diplomgrade in weiblicher Form führen.
§ 2
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde enthält zumindest
- 1.
- die Bezeichnung der Fachhochschule und des Fachbereichs,
- 2.
- den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
- 3.
- den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung,
- 4.
- den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe
- 5.
- die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades und
- 6.
- den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Fachbereichsleiters.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. Dezember 1994
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert