Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Grundschulen

Vom 22. Juni 1998

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117) wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Im zweiten Schulhalbjahr“ durch das Wort „In“ ersetzt.
2.
In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „jeweils“ gestrichen und die Worte „der Klassenstufen 1 und 2“ durch die Worte „der Klassenstufe 1“ ersetzt.
3.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Klassenstufen“ die Zahl „2,“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler