Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Nachweis von Kenntnissen in Griechisch und Lateinals Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in ausgewählten Fächern

Vom 5. Oktober 2001

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Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Lehramtsstudenten, die an einer sächsischen Universität immatrikuliert sind und gemäß §§ 40, 42, 45, 82 und 83 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) Kenntnisse in Griechisch oder Latein als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung nachweisen müssen, sofern diese Kenntnisse nicht durch den Erwerb des Latinums oder Greacums im Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen werden.
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Zweck der Prüfung
Der Lehramtsstudent erbringt den Nachweis, dass er über Kenntnisse einfacheren Schwierigkeitsgrades in Griechisch oder Latein verfügt.
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Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Prüfung setzt die Teilnahme an einem 120-Stunden-Kurs voraus.
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Meldung zur Prüfung
4.1
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung bei dem Regionalschulamt einzureichen, das seinen Sitz am Studienort hat. Dem Antrag sind beizufügen:
4.1.1
eine Immatrikulationsbescheinigung und
4.1.2
eine Erklärung, ob die Prüfung zum ersten oder zweiten Mal abgelegt wird.
4.2
Über die Zulassung entscheidet das Regionalschulamt spätestens vier Wochen nach Antragstellung.
4.3
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Prüfung bereits zweimal nicht bestanden wurde oder die eingereichten Unterlagen unvollständig sind.
4.4
Kann ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen, hat er das Regionalschulamt unverzüglich zu benachrichtigen und den Grund der Verhinderung auf Verlangen nachzuweisen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.
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Ort und Zeitpunkt der Prüfung
5.1
Das Regionalschulamt führt die Prüfung in der Regel zweimal jährlich durch. Die jeweiligen Termine werden durch das Regionalschulamt den Universitäten bekannt gegeben.
5.2
Bei geringer Anzahl der Prüflinge kann die Durchführung der Prüfung an einem zentralen Ort erfolgen.
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Durchführung der Prüfung
6.1
Die Prüfung wird mündlich durchgeführt. Die Prüfung ist eine Einzelprüfung und dauert 20 Minuten. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. Für die Vorbereitung ist ein zweisprachiges Wörterbuch zugelassen.
6.2
Das Regionalschulamt bildet einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören an:
6.2.1
als Vorsitzender ein Vertreter oder Beauftragter des Regionalschulamtes,
6.2.2
als Prüfer ein vom Regionalschulamt berufener Vertreter der Universität oder einer Schule im Freistaat Sachsen.
6.3
Über den Verlauf der Prüfung ist durch den Vorsitzenden ein Protokoll zu fertigen.
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Prüfungsanforderungen
7.1
Die Prüfungsanforderung umfasst die Fähigkeit,
 
a)
Originaltexte einfacheren Schwierigkeitsgrades des neutestamentlichen Griechisch oder
 
b)
lateinische Originaltexte einfacheren Schwierigkeitsgrades von Caesar, Curtius oder Nepos
 
lesend zu erfassen und zu übersetzen. Hierzu werden das Erkennen einfacher grammatikalischer Phänomene, ein Grundwortschatz sowie Hintergrundwissen zu den vorgelegten Texten und Autoren sowie dem geschichtlichen Umfeld vorausgesetzt.
7.2
Der Text soll aus zirka 40 Wörtern bestehen.
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Ergebnis der Prüfung
8.1
Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach den Kriterien „bestanden“ und „nicht bestanden“. Die Bewertung „bestanden“ setzt die sichere und sinnvolle Übersetzung des vorgelegten Textes sowie die Beantwortung der auf den Text bezogenen Zusatzfragen auf mindestens ausreichendem Niveau voraus.
8.2
Der Prüfungsausschuss stellt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung das Ergebnis fest und protokolliert es.
8.3
Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Dienstsiegel des Regionalschulamtes versehenes Zertifikat. Als Datum ist der Tag der erfolgreich abgelegten Prüfung einzusetzen.
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Wiederholung der Prüfung
Die Feststellungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
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In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Nachweis von Kenntnissen in Latein als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung in den Fächern Englisch, Französisch und Geschichte vom 14. März 1994 (ABl. des SMK S. 209), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 1999 (MBl. des SMK S. 490) außer Kraft.

Dresden, den 5. Oktober 2001

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
In Vertretung
Görlich
Ministerialdirigent

Anlage