Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Förderschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Förderschulen – SOFS)1

Vom 3. August 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. August 2023

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Diese Schulordnung gilt für alle Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2§ 2 Satz 1 bis 3, von den §§ 3 bis 6 jeweils Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 4 Satz 2, von den §§ 8 und 9 jeweils Absatz 1, § 10 Satz 1, § 15 Satz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, die §§ 17 sowie 23 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3, § 25 mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 2, die §§ 26, 27a und 28 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, § 29 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 30 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 33 sowie 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 bis 10, § 34a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 5 sowie § 34b finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechende Anwendung. 3Davon finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 34a Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für das Angebot, Schülerinnen und Schüler zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss hinzuführen, keine gesonderten Klassen eingerichtet werden müssen. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.

(2) Förderschulen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Förderzentren.3

§ 2
Aufgabe der Förderschule

1Die Förderschule vermittelt eine den Bedürfnissen ihrer Schülerinnen und Schüler entsprechende Erziehung, Bildung und Ausbildung. 2Sie bereitet ihre Schülerinnen und Schüler auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft, auf eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf eine berufliche Tätigkeit vor. 3Sie versucht, durch förderpädagogische Maßnahmen die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen. 4Die Förderschulen beraten und unterstützen Schulen anderer Schularten bei den Aufgaben, die mit der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit möglichem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammenhängen.4

§ 3
Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt Sehen

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung in diesem Förderschwerpunkt angewiesen sind, um sich schulische Bildung aneignen und sich auf ein Leben in einer vorwiegend optisch ausgerichteten Umwelt vorbereiten zu können.

(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) 1Der Grundschulteil umfasst fünf Schuljahre:

1.
die Klassenstufen 1 bis 4 und
2.
ein Dehnungsjahr.

2Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Grundschule. 3Der Oberschulteil umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. 4Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Oberschule; die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. 5Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Unterrichtsinhalte, die sich aus der Spezifik des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben, zusätzliche Lehrpläne festlegen. 6In Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 3 erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 7Für Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 4 gilt § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend.5

§ 4
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, damit die verschiedenen Sprachformen aufgebaut, Kommunikationsformen entwickelt, die auditive Wahrnehmung gefördert und schulische Lernprozesse bewältigt werden.

(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.6

§ 5
Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten.

(2) 1Die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe. 2Innerhalb der einzelnen Stufen werden Klassen gebildet. 3Der Besuch einer Stufe umfasst drei Jahre. 4Die Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllen die ihnen obliegende Berufsschulpflicht in der Regel in der Werkstufe.

(3) Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.7

§ 6
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die infolge von Schädigungen, Erkrankungen oder Verletzungen innerer Organe oder des Stütz- und Bewegungsapparates dauerhaft so beeinträchtigt sind, dass sie auch bei apparativer Versorgung und medizinisch-therapeutischer Betreuung ständiger Hilfe und Unterstützung bedürfen.

(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.8

§ 7
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die im schulischen Lernen so umfänglich und schwerwiegend beeinträchtigt sind, dass sie besondere Förderung und weitgehende Unterstützung bei der Bewältigung von Lernprozessen benötigen.

(2) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umfasst die Klassenstufen 1 bis 9. 2Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 3Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 eingerichtet werden zur Erlangung

1.
der Berufsreife mit einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss in Kooperation mit einer Berufsschule,
2.
des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses.

4Die nach Satz 3 Nummer 1 eingerichteten Klassenstufen werden mit B 9 und B 10 bezeichnet. 5In diesen Klassenstufen nehmen die Schülerinnen und Schüler auch am Unterricht der Berufsschule teil. 6Die nach Satz 3 Nummer 2 eingerichteten Klassenstufen werden mit H 8, H 9 und H 10 bezeichnet. 7Die Schulbesuchsdauer verlängert sich für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufen nach Satz 4 oder Satz 6 besuchen, um ein Jahr.

(3) 1Der Unterricht in der Klassenstufe B 9 richtet sich nach Absatz 2 Satz 2. 2In der Klassenstufe B 10 erfolgt der Unterricht grundsätzlich nach den Stundentafeln und Lehrplänen des Berufsvorbereitungsjahres. 3§ 23 bleibt unberührt.

(4) 1Der Unterricht in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Klassenstufen 7 bis 9 der Oberschule. 2Davon abweichend wird bei Schülerinnen und Schülern, die einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss anstreben, die Fremdsprache Englisch mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klassenstufe 7 der Oberschule am Ende der Klassenstufe H 10 erreicht wird. 3§ 23 bleibt unberührt.

(5) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen auch Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet werden. 2Der Unterricht in diesen Klassen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.9

§ 8
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, deren Fähigkeit zur Kommunikation und zur sprachlichen Erschließung von Bildungsgegenständen aufgrund von Störungen in der Sprachentwicklung oder im Redefluss oder aufgrund von schwerwiegenden Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen so beträchtlich eingeschränkt sind, dass sie einer vertieften und ganzheitlichen Förderung bedürfen.

(2) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache die Klassenstufen 5 und 6 eingerichtet werden. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.10

§ 9
Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, deren Förderbedarf

1.
Folge von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen ist und der durch besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann oder
2.
auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen ist und bei denen die öffentliche oder freie Jugendhilfe bereits Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe leistet.

(2) 1Die Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung die Klassenstufen 5 bis 10 sowie Klassen der Klassenstufen 1 bis 9 für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet werden. 2Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgt nach den Lehrplänen für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. 4Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 9 für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.11

§ 10
Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule

1Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, kranke Schülerinnen und Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird. 2Der Umfang des Unterrichts ist mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abzustimmen. 3Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb des Gebietes eines Schulträgers mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. 4Abweichungen vom Gebiet des Schulträgers bedürfen der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.12

§ 11
Beratungsstellen

(1) 1Die Einrichtung von Beratungsstellen an Förderschulen bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 2Sie kann ihnen über die in § 13 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Aufgaben hinaus weitere förderpädagogische Aufgaben übertragen.

(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter betraut eine Lehrkraft der Förderschule mit der Leitung der Beratungsstelle. 2Diese Lehrkraft wird hierbei von den anderen Lehrkräften der Förderschule, Fachlehrkräften und den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht unterstützt.13

§ 12
Förderzentrum

(1) 1Das Förderzentrum arbeitet interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen. 2Es berät andere allgemeinbildende Schulen zu seinem Förderschwerpunkt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Benehmen mit der Schulkonferenz über die Entwicklung einer Förderschule zum Förderzentrum gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Schulgesetzes.14 

Abschnitt 2
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart15

§ 13
Beratung und Verfahren und zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) 1An Förderschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Mobiler Sonderpädagogischer Dienst für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf für das Verfahren nach § 4c Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet. 2Dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst können auch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte anderer Schulen angehören. 3Er ist auch für die Beratung nach Absatz 2 zuständig. 4Die Schulaufsichtsbehörde legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (Wirkungsbereiche) fest.

(2) 1Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Förderschule beantragen. 2Die Eltern können eine solche Beratung beantragen. 3Grundlage für die Beratung sind Entwicklungsberichte, eine lernprozessbegleitende Diagnostik und die bisherige dokumentierte individuelle Förderung der Schülerin oder des Schülers. 4Der Antrag ist unmittelbar bei dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst zu stellen, in dessen Wirkungsbereich die Grundschule, die Oberschule+, die Gemeinschaftsschule oder die bisherige Schule liegt. 5Der Mobile Sonderpädagogische Dienst kann das Kind in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule, die es besucht, beobachten. 6Er kann sich mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und sonstigen Lehrkräften über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. 7Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde leitet das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf dadurch ein, dass sie einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bestimmt, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt. 2Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll spätestens im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden.

(4) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen. 2Mit deren Zustimmung ist die probeweise Unterrichtung in einer Förderschule zulässig; sie darf zwölf Wochen nicht überschreiten.

(5) 1Zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden. 2Hospitationen im Unterricht der Grund- und Oberschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums oder in Kindertageseinrichtungen und die Begutachtung des Kindes bei der Erfüllung individueller Aufgaben sind Bestandteil jedes Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. 3Der öffentliche Gesundheitsdienst und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde können im Verfahren beteiligt werden. 4Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.

(6) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst bildet zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss. 2Dem Förderausschuss gehören an

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der bisher besuchten Schule,
2.
eine mit der Diagnostik beauftragte Lehrkraft des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes,
3.
mindestens ein Elternteil,
4.
in der Regel die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler selbst.

3Dem Förderausschuss können angehören

1.
eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere wenn diese die Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes durchführen.

4Der Förderausschuss kann weitere Vertreterinnen und Vertreter anhören

1.
der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
2.
der örtlichen Träger der Sozialhilfe.

5Mit Einwilligung der Eltern können auch Vertreterinnen und Vertreter

1.
der Schulträger,
2.
der Träger der Schülerbeförderung,
3.
der Träger der Horteinrichtungen,
4.
des Kooperationsverbundes

sowie zur bisherigen Entwicklung des Kindes aussagefähige Personen angehört werden.

(7) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem Gutachten ab. 2In dem Gutachten trifft der Mobile Sonderpädagogische Dienst Aussagen dazu,

1.
in welchem Förderschwerpunkt oder in welchen Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
2.
welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt und
3.
ob er für die Schülerin oder den Schüler eine inklusive Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes empfiehlt.

3Er macht entsprechende Fördervorschläge.

(8) 1Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. 2Die Entscheidung wird den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt gegeben. 3Die Schulaufsichtsbehörde übersendet der bisherigen Schule ihre Entscheidung und eine Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens sowie dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst eine Mehrfertigung der Entscheidung.

(9) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann die Beratung nach § 4c Absatz 6 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes schriftlich durchführen und mit der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 1 verbinden. 2Dabei hat sie Aussagen dazu zu treffen, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprochen werden kann. 3Sie kann eine bestimmte Schule empfehlen.

(10) 1Für die Beratung und das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Vorgaben zu einheitlichen landesweit einzusetzenden standardisierten Testverfahren veröffentlichen.16

§ 14
Anmeldung und Aufnahme

(1) 1Eltern, deren Kinder nicht auf Grund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes eine andere Schule besuchen, melden ihr Kind an einer Förderschule des im Bescheid zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Förderschwerpunktes oder an einer geeigneten Schule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule genehmigt ist, zum Schulbesuch an. 2Auch Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes von den Eltern zum Schulbesuch an einer Förderschule angemeldet werden; § 3 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 3Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers an einer Förderschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. 4Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach Satz 6 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse. 5Soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis zur Identität des Kindes vorzulegen. 6Folgende Daten werden verarbeitet:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3.
Geschlecht des Kindes;
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes;
5.
Telefonnummer;
6.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist;
7.
Staatsangehörigkeit des Kindes;
8.
Religionszugehörigkeit des Kindes;
9.
Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
10.
das förderpädagogische Gutachten;
11.
ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
12.
Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen und
13.
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

7Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 6 Nummer 1 bis 6, 8 und 12 der Schule umgehend mitteilen. 8Die Daten nach Satz 6 Nummer 7, 10 und 13 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler verarbeitet werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.17

§ 14a
Schuleingangsphase

(1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Aufnahme, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht umfasst.

(2) 1Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. 2Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Schulgesetzes und den Betreuungseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes berücksichtigen.

(3) 1Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:

1.
kognitive Entwicklung;
2.
sprachliche Entwicklung;
3.
emotionale und soziale Entwicklung sowie
4.
körperliche und motorische Entwicklung.

2Sie wird als Grundlage für die individuelle sonderpädagogische Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt. 3Die Förderschule stimmt die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 2 Satz 6 bis 8 des Sächsischen Schulgesetzes ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.

(4) 1Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 sowie an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Unterstufe. 2Diese bilden eine pädagogische Einheit. 3Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von drei Schuljahren absolviert werden. 4In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Unterricht. 5Der Zeitraum wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.18

§ 14b
Bildungsberatung

(1) Die Förderschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an.

(2) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an.

(3) 1Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Förderschule allen Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, eine Bildungsberatung an. 2Diese erfolgt insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Oberschulen, der Gemeinschaftsschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. 3Dabei ist auch über die Möglichkeit zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. 4Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. 5Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.

(4) 1Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler sowie den Schülerinnen und Schülern, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, über die voraussichtliche Bildungsempfehlung. 2Zu diesem Gespräch können Beratungslehrkräfte und weitere Lehrkräfte hinzugezogen werden. 3In dem Gespräch ist auch auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen. 4Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Förderschule ein Beratungsgespräch mit Lehrkräften weiterführender allgemeinbildender Schulen.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.

(6) Die Gespräche an den Förderschulen und an der Schulaufsichtsbehörde sind zu dokumentieren.19

§ 15
Wechsel des Förderschwerpunktes

1Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuches der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt für sie oder ihn besser geeignet wäre, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unter Vorlage eines Entwicklungsberichtes die Schulleiterin oder den Schulleiter. 2Der Entwicklungsbericht ist unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen zu erstellen und soll den besser geeigneten Förderschwerpunkt benennen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde weiter. 4Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst des zu erwartenden Förderschwerpunktes, der ein förderpädagogisches Gutachten erstellt, in das die bisherigen diagnostischen Einschätzungen sowie die Einschätzungen der bisher besuchten Schule einzubeziehen sind und führt das Verfahren gemäß § 13 Absatz 8 weiter.20

§ 16
Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule, Bildungsempfehlung

(1) 1Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass bei ihr oder ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mehr besteht, teilt die bisherige Schule ihre entsprechende Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde mit. 2Grundlage der Einschätzung bildet der unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen erstellte Entwicklungsbericht. 3Die Schulaufsichtsbehörde hebt daraufhin ihre Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf. 4Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist sie oder er an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. 5Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird. 6Sie erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers Vorschläge zur individuellen Förderung.

(2) 1Ist der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers der Förderschule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf an eine andere allgemeinbildende Schule zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule in geeigneter Weise eine Förderung erfolgen kann. 2Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler.

(3) 1Schülerinnen und Schüler an Förderschulen erhalten in der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung entsprechend § 34 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 der Schulordnung Grundschulen, es sei denn, sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort. 2Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt.

(4) 1Schülerinnen und Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, können auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von der Schulaufsichtsbehörde aufgehoben wird. 2Schülerinnen und Schüler können auch auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv unterrichtet werden können. 3§ 6 Absatz 2 und 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. 4Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Absatz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.

(5) 1Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung endet ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. 2Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 3Sie kann dazu ein erneutes Feststellungsverfahren gemäß § 13 Absatz 3 bis 8 einleiten.

(6) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Förderschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.21

§ 17
Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) 1Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Fachlehrkräfte dokumentieren die Ziele und Maßnahmen der individuellen sonderpädagogischen Förderung bezogen auf den gegenwärtigen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie deren Ergebnisse fortlaufend in Förderplänen. 2Bestandteil der Förderpläne sind Entwicklungsberichte.

(2) 1Alle Maßnahmen der Ermittlung und Bewertung von Leistungen sind Teil begleitender Förderdiagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanarbeit. 2Die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden unter Einbeziehung der Schülerbeobachtung und deren diagnostischer Auswertung durch die Klassenkonferenzen ergänzt und vervollständigt.

(3) 1Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig von der Klassenkonferenz und unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen insbesondere auf der Grundlage lernprozessbegleitender Diagnostik, des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen. 2Die Förderpläne und Entwicklungsberichte sollen von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit den Eltern und in der Regel mit der Schülerin oder dem Schüler erörtert werden.

(4) Für die regelmäßige Überprüfung des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.22

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 18
Klassen- und Gruppenbildung

(1) 1Der Unterricht in der Förderschule wird sowohl im Klassenverband als auch in Gruppen und als Kurs- und Einzelunterricht erteilt. 2Aus pädagogischen Gründen kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden. 3§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe b des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. 2Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

(3) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht sowie von jahrgangsübergreifendem Unterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schülerinnen und der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten sowie den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.

(4) Die Klassen- und Gruppenbildung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgenommen.23 

§ 19
Unterrichtszeit

(1) 1Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) 1Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr beginnen. 2In Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschulen endet der Unterricht zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr. 3Davon kann in Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung abgewichen werden. 4Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger beschlossen.

(3) 1Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler orientieren. 2Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten, sofern nicht pädagogische Gründe eine Abweichung notwendig machen.

(4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. 3Dem Nachmittagsunterricht soll bei den Klassenstufen 1 bis 4 eine Pause von mindestens 90 Minuten und bei den Klassenstufen 5 bis 10 von mindestens 60 Minuten vorausgehen. 4Unbeschadet dieser Regelungen besteht die Verpflichtung der Lehrkraft, Erholungsphasen in eigener pädagogischer Verantwortung festzulegen und durch eine entsprechende Gestaltung des Schultages den besonderen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.

(5) Die Klinik- und Krankenhausschule stimmt die Unterrichtszeiten mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ab.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.24

§ 20
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) 1Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. 2Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Abweichungen können von der Schulaufsichtsbehörde, insbesondere bei großen Einzugsbereichen und Heimen, genehmigt werden. 4Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). 5Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler und sonstiger schulischer Besonderheiten. 6Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.25

§ 21
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich, unter Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes, nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder anderen schulischen Veranstaltungen.

(3) 1Die Aufsicht wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht und den sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schülerinnen und Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.26

Abschnitt 4
Unterricht27

§ 22
Pflicht- und Wahlbereich

(1) Der Unterricht im Pflicht- und Wahlbereich und die Teilnahme an besonders eingerichteten förderpädagogischen Maßnahmen gemäß § 23 auf Grundlage der Stundentafeln sind für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule vorbehaltlich von § 35 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes verbindlich.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann darüber hinaus einzelne Schülerinnen und Schüler aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweise vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern oder anderen schulischen Veranstaltungen befreien.

(3) 1Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. 2Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

(4) Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist sie oder er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.28

§ 23
Individuelle sonderpädagogische Förderung

(1) 1Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagsangebote zur individuellen sonderpädagogischen Förderung festlegen. 2Grundlage bilden das pädagogische Konzept der Förderschule, der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und die Förderpläne gemäß § 17 Absatz 1.

(2) 1Die individuelle sonderpädagogische Förderung wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und gemäß § 17 Absatz 1 dokumentiert. 2Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. 3Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden. 4Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.

(3) Die Schülerin oder der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des von der Lehrkraft festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.

(4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen sonderpädagogischen Förderung der Schülerin oder des Schülers festgelegt werden.

(5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schülerinnen und Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.

(6) 1Individuell besonders begabte Schülerinnen und Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. 2Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.29

§ 23a
Berufs- und Studienorientierung

(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 oder in der Oberstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und wird bis zur Klassenstufe 10 oder bis zur Werkstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.

(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt.

(3) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.

(4) 1Jede Schülerin und jeder Schüler absolviert ab der Klassenstufe 7 oder in der Werkstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mindestens ein Betriebspraktikum. 2Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchgeführt. 3Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule

1.
das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,
2.
zusätzlich in den Klassenstufen 8 bis 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen,
3.
mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen und
4.
in der Werkstufe an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen zur Erlangung der Berufsreife der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen weitere Betriebspraktika durchführen.30

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 24
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) 1Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. 2Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. 3Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer gibt diese den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt.

(3) Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen und den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie die fortgeschriebenen Förderpläne berücksichtigen.

(4) 1Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. 2Diese Bewertung hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen und entwicklungsfördernden Zusammenhängen zu erfolgen. 3Soweit eine Benotung vorgesehen ist, sind grundsätzlich mindestens zwei Benotungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. 4Der Schülerin oder dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.

(5) Für Schülerinnen und Schüler,

1.
bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder
2.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

(6) 1In der Klinik- und Krankenhausschule wird eine Leistungsbewertung nur dann vorgenommen, wenn dies pädagogisch und medizinisch vertretbar ist. 2Soweit die Klinik- und Krankenhausschule Prüfungen abhält, werden diese in enger Zusammenarbeit mit der Stammschule durchgeführt. 3Nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes wird ein Schulbericht auf der Grundlage der Verhaltensbeobachtung und Leistungsermittlung erstellt. 4Der Bericht kann einen Versetzungsvorschlag und Empfehlungen zur Schullaufbahn enthalten.

(7) 1Für Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe B 10 richtet sich die Leistungsermittlung und -bewertung nach Teil 3 Abschnitt 3 der Schulordnung Berufsschulen vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Leistungsermittlung und -bewertung in den Klassenstufen B 9 und B 10 obliegt den unterrichtenden Lehrkräften der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der kooperierenden Berufsschule.

(8) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2Die Leistungsermittlung und -bewertung dieser Schülerinnen und Schüler richtet sich in den Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 5 der Schulordnung Grundschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 nach Teil 2 Abschnitt 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, mit der Maßgabe, dass Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Zeugnisse jeweils die Bemerkung enthalten, dass bei der Schülerin oder dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.31

§ 25
Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. 2Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers, den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. 3Sie soll ermutigen und den Leistungswillen stärken.

(2) 1Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 werden die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe der Förderschule auf die Benotung allmählich vorbereitet. 2In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. 3In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet. 4Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2. 5Ab der Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch bewertet. 6Das Fach Englisch wird ab der Klassenstufe 4 benotet. 7Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. 8Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten. 9Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerin oder des Schülers beinhalten.

(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen richtet sich die Leistungsbewertung ausschließlich am individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler aus. 2Im Übrigen orientiert sich in den Klassenstufen 1 und 2 der Förderschulen die Leistungsbewertung überwiegend am individuellen Lernfortschritt der Schülerin oder des Schülers.

(4) Auf eine Benotung wird verzichtet:

1.
bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen und
2.
in den Klassenstufen 5 und 6 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Fach Englisch.

(5) 1In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Klassenstufe 2 vorwiegend mündliche Leistungen benotet. 2Im Fach Englisch in Klassenstufe 7 werden vorwiegend mündliche Leistungen benotet. 3Für das Fach Deutsch-Heimatkunde/Sachunterricht wird eine Note erteilt. 4Im Fach Arbeitslehre ergänzen verbale Einschätzungen die Benotung, soweit der Lehrplan dies vorsieht. 5Diese finden im Jahreszeugnis und in der Halbjahresinformation Berücksichtigung.

(6) 1Bei einzelnen Schülerinnen und Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Fächern auf eine Benotung ihrer Leistungen und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.

(7) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Notenbewertung
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

2Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.

(8) Anforderungen im Sinne des Absatzes 7 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(9) 1Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. 2Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.

(10) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers benotet.

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(11) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung der Schülerin oder des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnotenbewertung
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. gut (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. befriedigend (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. ausreichend (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. mangelhaft (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung der Schülerin oder des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

2Dabei ist der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers angemessen zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. 4Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für ihre oder seine Förderung beinhalten.32

§ 26
Leistungsnachweise

(1) Leistungsnachweise erbringt die Schülerin oder der Schüler in Form von

1.
Klassenarbeiten,
2.
Kurzkontrollen,
3.
sonstigen Leistungen,
4.
Komplexen Leistungen und
5.
Komplexen Arbeitsaufgaben.

(2) 1Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schülerinnen und Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 2Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.

(3) 1Je nach Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülerinnen und Schülern. 2Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. 3Kurzkontrollen dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.

(4) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.

(5) 1Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schülerinnen und Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. 2An Förderschulen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, kann die Lehrkraft von den Schülerinnen und Schülern Komplexe Leistungen fordern. 3Komplexe Leistungen können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.

(6) 1An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H 10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. 2Mit dieser Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 oder H 10 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler nachgewiesen. 3Es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). 4Die Entscheidung, in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird, trifft vorab die Klassenkonferenz.

(7) 1An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist in der Klassenstufe B 10 eine Komplexe Arbeitsaufgabe nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 bis 5 der Schulordnung Berufsschulen zu bearbeiten. 2Gegenstand dieser Komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. 3Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll. 4Die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis des Abschlusses gemäß § 34a gesondert ausgewiesen.33

§ 26a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise

(1) 1Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt. 2Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

(2) 1Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. 2Einen Tag vorher kann nochmals daran erinnert werden. 3An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. 4Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. 5Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.

(3) 1Die Klassenarbeiten werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit die Schülerinnen und Schüler nicht volljährig sind. 2Sie sind an die Fachlehrkraft zurückzugeben. 3In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus. 4Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen ausgehändigt werden. 5Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler, soweit diese oder dieser volljährig ist. 6Die Eltern und volljährigen Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.

(4) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt die Fachlehrkraft unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler.34

§ 27
Hausaufgaben

(1) 1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. 2Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler unter Beachtung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs anzupassen. 3Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

(3) Tage mit Nachmittagsunterricht, Wochenenden, Feiertage und Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.35

§ 27a
Täuschungen

(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann die Lehrkraft eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, ab der Klassenstufe 3 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall ab der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.

(2) 1Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung mitzuteilen. 2Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation und im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.36

§ 28
Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse

(1) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2Die Leistungsbewertung wird nach Maßgabe des § 25 ausgewiesen. 3Ab der Klassenstufe 2 können die zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. 4Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. 5Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht benotet wird. 6Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.

(2) Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen erhalten anstelle der Halbjahresinformation ein Halbjahreszeugnis.

(3) 1Für Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. 2Auf Halbjahresinformationen unterschreibt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahreszeugnissen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 3Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. 4Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme der Halbjahresinformation oder des Halbjahreszeugnisses.37

§ 29
Zeugnisse

(1) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülerinnen und Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungs- und Entwicklungsstand dokumentieren. 2Sie beinhalten nach Maßgabe des § 25:

1.
Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
2.
ab der Klassenstufe 2 die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
3.
verbale Einschätzungen.

3Eine verbale Einschätzung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 8 kann aufgenommen werden. 4An der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird Betragen nicht bewertet. 5Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihr oder ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld »Bemerkungen« einzutragen.

(2) 1Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Lernbereichen informiert. 2Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerinnen und Schüler beinhalten.

(3) 1Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes einschließt. 2Es enthält keine Noten. 3Schülerinnen und Schüler der anderen Förderschulen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Abgangszeugnis, wenn sie die Förderschule ohne Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen. 4Das Abgangszeugnis erstreckt sich auf die Leistungen im letzten Schuljahr und enthält einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. 5Schülerinnen und Schüler, die in der Förderschule einen Abschluss erwerben, erhalten ein entsprechendes Abschlusszeugnis.

(4) 1Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die nicht bewertet werden, ist zu vermerken. 2Sofern eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach vom Unterricht befreit ist oder auf eine Benotung verzichtet wurde, ist dies ebenfalls zu vermerken.

(5) 1Für die Jahreszeugnisse, die Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse der Schulentlassung sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. 2Auf Jahres- und Abgangszeugnissen sowie Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Absatz 6 und 7, § 34a Absatz 3 sowie § 34b Absatz 1 und 4 unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 3Auf Abschlusszeugnissen‚ mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Zeugnisse‚ unterschreiben die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses. 4Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Jahreszeugnisses.

(6) 1Bei regelmäßigem Besuch des Unterrichts der Berufsschule einschließlich der Berufspraktika wird auf dem Abschlusszeugnis der Klassenstufe B 10 folgender Vermerk eingetragen: „Die Berufsschulpflicht der Schülerin/des Schülers wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes für beendet erklärt. 2Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.38

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung, Verlängerung der Schulbesuchsdauer

§ 30
Versetzungsbestimmungen und freiwillige Wiederholung

(1) 1In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben. 2Abweichend hiervon kann eine Versetzung auch vorgenommen werden:

1.
bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche, die durch dafür qualifizierte Lehrkräfte, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellt wurde,
2.
bei einer Überalterung der Schülerin oder des Schülers,
3.
bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht, insbesondere auf Grund längerer Erkrankung,
4.
bei Wechsel der Schule oder
5.
bei Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

3Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Grundschule oder Oberschule unterrichten, gelten die Versetzungsbestimmungen der letztgenannten Schularten.

(3) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wechseln die Schülerinnen und Schüler nach jeweils dreijährigem Besuch einer Stufe ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Stufe über.

(4) 1Auf Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler in allen Förderschultypen mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3 eine Klassenstufe freiwillig wiederholen. 2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 3Wird dem Antrag der Eltern entsprochen, gilt die Versetzungsentscheidung als zurückgenommen. 4In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichten, ist die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen nicht möglich. 5Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ausnahme zulassen. 6Klassen zur Erlangung der Berufsreife an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sollen nicht wiederholt werden.39

§ 31
Mehrmalige Nichtversetzung

Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschule, die aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden können, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 15 rechtzeitig zu prüfen.40

§ 32
Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs und Höchstverweildauer

(1) Auf Antrag der Eltern kann die reguläre Schulbesuchsdauer vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn wichtige pädagogische Gründe dafür sprechen.

(2) Schülerinnen und Schüler der Förderschule, die die reguläre Schulzeit im jeweiligen Bildungsgang um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Förderschule verlassen.41 

Abschnitt 7
Abschlussprüfungen und Erwerb von Abschlüssen42

§ 33
Prüfungen zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses

(1) Für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, gilt die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit folgenden Maßgaben:

1.
1Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil. 2Für die schriftlichen Prüfungen können Form und Art der Aufgaben von der obersten Schulaufsichtsbehörde den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
2.
1Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören ist der praktische Teil im Fach erste Fremdsprache für die Prüfung zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses eine Einzelprüfung; sie soll 15 Minuten dauern und kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. 2Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
3.
Klinik- und Krankenhausschulen sind nur ausnahmsweise aufgrund vorheriger Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde prüfungsberechtigt.

(2) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2Der Erwerb von Abschlüssen richtet sich für diese Schülerinnen und Schüler nach Teil 2 Abschnitt 7 und 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen.43

§ 34
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) 1Für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungsvermögen und Lernbereitschaft sich während des Besuches der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bis Klassenstufe 7 soweit verbessert haben, dass angenommen werden kann, dass sie durch förderpädagogische Maßnahmen den Hauptschulabschluss erreichen können, können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassen eingerichtet werden, in denen der Hauptschulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Bei Schülerinnen und Schülern der Klassenstufe 7 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, den naturwissenschaftlichen Fächern, Geschichte und Geographie einen Notendurchschnitt von mindestens 2,2 erreicht haben, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss erwerben können. 2Bei Schülerinnen und Schülern, die die Voraussetzungen von Satz 1 nur erfüllen, wenn das Fach Englisch nicht in den Notendurchschnitt einbezogen wird, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwerben können. 3Der Unterricht wird differenziert nach dem angestrebten Abschluss erteilt. 4Die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters erteilt bis spätestens 1. April des Jahres eine entsprechende Empfehlung, die den Eltern bekannt zu geben ist.

(3) 1Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe H 8 angemeldet werden. 2Der Anmeldung ist die Empfehlung nach Absatz 2 beizufügen. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Während des Besuchs einer Klassenstufe zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bei Nichterfüllung der dort genannten Versetzungsbestimmungen in der nächsthöheren Klassenstufe mit dem Ziel eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses unterrichtet wird.

(5) Die Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine Halbjahresinformation und zum Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, aus dem jeweils hervorgeht, dass eine Klassenstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss führt, besucht wird.

(6) Den Hauptschulabschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er nach den für Schülerinnen und Schüler an Oberschulen geltenden Vorschriften der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen und die dort genannten weiteren Anforderungen zu dessen Erwerb erfüllt hat.

(7) Den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 ausgleichen kann.

(8) Für den Notenausgleich gilt, dass

1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach

ausgeglichen werden kann.

(9) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(10) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe H 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 6 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.44

§ 34a
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses in Klassen zur Erlangung der Berufsreife

(1) 1An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Klassen zur Erlangung der Berufsreife ab Klassenstufe 9 eingerichtet werden, in denen ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde. 3Voraussetzungen dafür sind:

1.
eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule; über die Kooperationsvereinbarung entscheidet die jeweilige Schulkonferenz der beteiligten Schulen auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtlehrerkonferenz,
2.
die Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung,
3.
ein Kooperationsvertrag der Träger der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule.

(2) 1Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe B 9 angemeldet werden. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe B 10, wenn sie oder er in allen Fächern und Lernfeldern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe des Absatzes 4 ausgleichen kann.

(4) 1Für den Notenausgleich gilt, dass

1.
im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich die Note „mangelhaft“ jeweils höchstens einmal mit einer Note desselben Bereichs ausgeglichen werden kann, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf,
2.
mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ein Notenausgleich nicht zulässig ist.

2Im Rahmen des Notenausgleichs nach Nummer 1 ist die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet.

(5) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe B 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.45

§ 34b
Erwerb des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen

1.
die Komplexe Leistung gemäß § 26 Absatz 6 mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht hat und
2.
am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.

(2) Für den Notenausgleich gilt, dass

1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik, Arbeitslehre und Hauswirtschaft die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach

ausgeglichen werden kann.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(4) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende der Werkstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Absatz 1 erfüllt.46

Abschnitt 8
Schlussvorschriften47

§ 34c
Übergangsvorschrift

1An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache können letztmalig für das Schuljahr 2020/2021 nach § 8 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung die Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet werden. 2Diese noch nach altem Recht eingerichteten Klassen können längstens bis zum Schuljahr 2025/2026 fortgeführt werden. 3§ 8 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung gilt insoweit fort, mit der Maßgabe, dass das Wort „Mittelschule“ jeweils durch das Wort „Oberschule“ ersetzt wird.48

§ 35
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig tritt, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641), außer Kraft.

(2) 1§ 25 Abs. 3 tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt § 25 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641), außer Kraft.49

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Änderungsvorschriften

Änderung Schulordnung Förderschulen

Art. 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414)

Änderung der Schulordnung Förderschulen

Art. 2 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen

vom 17. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 429)

Änderung der Schulordnung Förderschulen

Art. 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228)

Änderung der Schulordnung Förderschulen

Art. 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen

vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735)

Änderung der Schulordnung Förderschulen

Art. 4 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87)

Änderung der Schulordnung Förderschulen

Art. 37 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)

Änderung der Schulordnung Förderschulen

Art. 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258)

Änderung der Schulordnung Förderschulen

Art. 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)

Änderung der Schulordnung Förderschulen

Art. 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630)