Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Polizeidienstkleidungsverordnung

Vom 28. April 2003

Aufgrund von § 148 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung – PolDKlVO) vom 20. Oktober 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 2), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 5 angefügt:
 
„5.
mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell gemäß § 143a Abs. 3 Buchst. b SächsBG.“
2.
§ 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) § 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 gilt für das Kleidergeld entsprechend.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. April 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch