Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden im Freistaat Sachsen
(VwV Gliederung und Gruppierung)
Vom 26. August 1994
[Geändert durch VwV vom 16. November 1997 (SächsABl. S. 1258) und durch VwV vom 12. Februar 1999 (SächsABl. S. 198) mit Wirkung vom 5. März 1999]
Aufgrund von § 128 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift bekanntgegeben:
1. Abschnitt
Verbindliche Muster
§ 1
Grundsätzliches
(1) Als verbindliche Muster für die kommunalen Haushalte werden bekanntgemacht:
- Gliederung der kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen (Gliederungsplan) – Anlage 1 –,
- Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten (Gruppierungsplan) – Anlage 2 –,
- Haushaltssatzung – Anlage 3 –,
- Nachtragssatzung – Anlage 4 –,
- Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben – Anlage 5 –,
- Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen – Anlage 6 –,
- Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) – Anlage 7 –,
- Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen – Anlage 8 –,
- Haushaltsquerschnitt – Anlage 9 –,
- Gruppierungsübersicht – Anlage 10 –,
- Finanzierungsübersicht – Anlage 11 –,
- Einzelpläne – Anlage 12 –,
- Stellenplan – Anlage 13 –,
- Kommunale Finanzplanung – Anlage 14 –,
- Haushaltsrechnung – Anlage 15 –,
- Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung – Anlage 16 –,
- Anlagenachweis nach § 38 Abs. 1 GemHVO – Anlage 17 –.
(2) Die Muster nach den Anlagen 3 bis 17 können bei Bedarf ergänzt werden. Von ihnen darf außerdem abgewichen werden, soweit die Verwendung technischer Hilfsmittel dies erfordert. Geänderte Formulare müssen jedoch mindestens die in den Mustern vorgeschriebenen Angaben enthalten.
2. Abschnitt
Anwendung des Gliederungs- und des Gruppierungsplanes
§ 2
Zuordnung, Unterteilung
(1) Im Haushaltsplan sind, wenn entsprechende Einnahmen und Ausgaben anfallen, mindestens die im Gliederungs- und im Gruppierungsplan (Anlage 1 und 2) aufgeführten Positionen, die nicht in Klammern gesetzt sind, auszuweisen. Bei der Bezeichnung einzelner Positionen kann vom Wortlaut des Gliederungs- und des Gruppierungsplans abgewichen werden, wenn dadurch der Inhalt treffender beschrieben wird.
(2) Für weitere Unterteilungen des Haushalts wird empfohlen, zunächst die eingeklammerten Unterabschnitte und Untergruppen zu verwenden, bevor weitere geschaffen werden. Die im Gliederungs- und Gruppierungsplan in der zweiten und dritten Stelle nicht belegten Nummern können für eine weitere Unterteilung der jeweils vorangegangenen Positionen verwendet werden. Im übrigen ist nach den Regeln des Dezimalsystems zu verfahren.
(3) Der Haushalt soll nur dort weiter unterteilt werden, wo dies der Haushaltsklarheit dient oder aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Konten des Sachbuchs und der Haushaltsrechnung können für Betriebsabrechnungen und Kostenrechnungen weiter als der Haushaltsplan unterteilt werden.
(4) Bezieht sich ein Vorgang auf mehrere Positionen, ist er in der Regel derjenigen zuzuordnen, zu der er überwiegend gehört. § 7 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindehaushaltsverordnung ( GemHVO) bleibt unberührt.
(5) Wird ein Abschnitt oder eine Gruppe im Gliederungs- und Gruppierungsplan (Anlage 1 und 2) durch Unterabschnitte oder Untergruppen weiter unterteilt, darf der zugehörige Abschnitt oder die Gruppe keine eigenständigen Haushaltsansätze enthalten. In diesen Fällen darf der Abschnitt oder die Gruppe nur die Summe der zugehörigen Unterabschnitte und Untergruppen ausweisen.
§ 3
Bereichsabgrenzung
(1) Bei den in Abschnitt II des Gruppierungsplanes mit * oder ** gekennzeichneten Einnahmen- und Ausgabengruppen sind, soweit sich dies nicht bereits aus den dortigen Bezeichnungen und Hinweisen ergibt und soweit entsprechende Einnahmen oder Ausgaben anfallen, für finanzstatistische Zwecke Untergruppen nach Abschnitt III des Gruppierungsplans (Bereichsabgrenzung nach Zahlungsströmen) zu bilden. Die bei den betreffenden Gruppen in Abschnitt II des Gruppierungsplans zur zusätzlichen Erläuterung aufgeführten Untergruppen sind gegebenenfalls um die weiteren Untergruppen nach Abschnitt III des Gruppierungsplans zu ergänzen.
(2) Die Ausgaben sind dem Bereich des Empfängers zuzuordnen, für den die Mittel bestimmt sind. Die Einnahmen sind dem Bereich der Stelle zuzuordnen, in deren Haushalt die entsprechende Ausgabe veranschlagt wurde. Wenn die Zahlungen als durchlaufende Gelder über weitere öffentliche Kassen oder andere Stellen führen, wird die Zuordnung zu den Bereichen hierdurch nicht berührt. Schlüsselzuweisungen des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz, die über die Kassen der Landkreise an die kreisangehörigen Gemeinden überwiesen werden, sind als Zuweisung vom Land auszuweisen.
(3) Beteiligen sich Bund und Land gemeinsam an der Finanzierung kommunaler Aufgaben (Mischfinanzierung), so fließen die Bundesmittel über den Landeshaushalt. Sie werden im Landeshaushalt vereinnahmt und als Zahlungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen mit den Landesmitteln weitergeleitet. Im Gemeindehaushalt sind die Zuwendungen als Zahlungen vom Land nachzuweisen.
(4) Ausgaben, die im Rahmen eines Privatrechtsverhältnisses oder als marktübliches Entgelt zu leisten sind (Leistungsentgelte), fallen nicht unter die Bereichsabgrenzung; sie sind nach ihrem Entstehungsgrund oder Einzelzweck zuzuordnen.
§ 4
Nicht zu veranschlagende Beträge
(1) Durchlaufende Gelder im Sinne von § 13 Nr. 1 GemHVO sind über das Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge abzuwickeln. Zu den durchlaufenden Geldern gehören auch Mittel, die vorübergehend treuhänderisch für Dritte verwaltet werden.
(2) Zu den nach § 13 Nr. 2 GemHVO nicht zu veranschlagenden, im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge abzuwickelnden oder zu den nach § 13 Nr. 3 GemHVO nicht zu veranschlagenden und nicht zu buchenden Vorgängen gehören insbesondere die Einnahmen und Ausgaben folgender Bereiche:
- Ausbildungsförderung,
- Häftlingshilfe,
- erweiterter Katastrophenschutz,
- Kriegsgefangenenentschädigung,
- Lastenausgleich (mit Ausnahme von § 276 des Lastenausgleichsgesetzes),
- Rückführung von Deutschen aus dem Ausland,
- Unterhaltssicherung,
- Unterhaltsvorschuß,
- Verteidigungslasten,
- Wohngeld.
(3) Bereiche, an deren Ausgaben die Gemeinde einen eigenen Anteil zu tragen hat, der über die Verwaltungskosten der Bewirtschaftung und der kassenmäßigen Abwicklung hinausgeht, sind dagegen in vollem Umfang über den Gemeindehaushalt abzuwickeln.
(4) Ist die Durchführung der den örtlichen oder überörtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden übertragen, so haben die Gemeinden die dabei entstehenden Einnahmen und Ausgaben über das Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge abzuwickeln, wenn die Einnahmen und Ausgaben nicht unmittelbar durch die Kasse des Trägers vollzogen werden. Dies gilt entsprechend für Einnahmen und Ausgaben des örtlichen Trägers infolge einer Übertragung von Aufgaben vom überörtlichen Träger sowie der kreisangehörigen Gemeinden infolge einer Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Jugendhilfe. Die Träger der Sozial- bzw. Jugendhilfe haben die ihnen hierfür entstehenden Ausgaben den Gruppen 73 ff. zuzuordnen. Im übrigen fallen die im Sozialbereich für andere Träger zu erbringenden und von diesen zu erstattenden Leistungen nicht unter § 13 GemHVO ; sie sind als Leistungsausgaben (Gruppen 73 ff.) – gegebenenfalls ergänzt um eigene Mittel – und Erstattungseinnahmen (Gruppe 16), vom erstattungspflichtigen Träger als Erstattungsausgaben (Gruppe 67) zu veranschlagen.
§ 5
Bewegliche Sachen des Anlagevermögens
(1) Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Sachen sind im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 935 auszuweisen, wenn sie für den einzelnen Gegenstand (Wirtschaftsgut) mehr als 800 DM (ohne Umsatzsteuer) betragen und der Gegenstand selbständig bewertungs- und nutzungsfähig ist. Übersteigen die Ausgaben für den einzelnen Gegenstand 800 DM nicht, so sind sie dennoch dem Vermögenshaushalt zuzuordnen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden, und der gesamte Betrag über der Grenze von 800 DM liegt. Dabei ist in der Regel nicht nach Erst-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. Ausgaben für die notwendige Erstausstattung sollten grundsätzlich dem Vermögenshaushalt zugeordnet werden; dasselbe gilt, wenn der Bestand an beweglichem Vermögen wesentlich aufgestockt wird. Vorräte an Verbrauchsmitteln gehören in der Regel nicht zu den beweglichen Sachen des Anlagevermögens.
(2) Für den dem Verwaltungshaushalt zuzuordnenden Erhaltungsaufwand gelten die Abgrenzungskriterien in den §§ 6 und 7 entsprechend.
§ 6
Baumaßnahmen
(1) Es ist zu unterscheiden zwischen den Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand) und den Ausgaben für die Unterhaltung (Erhaltungsaufwand). Grenzfälle sind grundsätzlich nach den Regeln in Abschnitt 157 der Einkommenssteuer-Richtlinien zu behandeln. Die Ausgaben für Investitionen sind im Vermögenshaushalt bei den Gruppen 94, 95 und 96 nachzuweisen. Die Kosten für Entwurfsbearbeitung und Bauleitung sind dem Bauvorhaben zuzuordnen.
(2) Ausgaben für Investitionen (Herstellungsaufwand) liegen vor, wenn durch eine Baumaßnahme neues Sachvermögen geschaffen oder vorhandenes vermehrt wird. Nach der Fertigstellung eines Gebäudes ist Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird. Aufwendungen für die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten eines Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind nur dann als Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln, wenn sie so artverschieden sind, daß die Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr in erster Linie dazu dient, das Gebäude in seiner bestimmungsmäßigen Nutzungsmöglichkeit zu erhalten, sondern etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes zu schaffen. Herstellungsaufwand liegt in diesen Fällen nur vor, wenn das Gebäude durch die Baumaßnahme wesentlich in seiner Substanz vermehrt, in seinem Wesen erheblich verändert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird. Eine deutliche Verbesserung ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil mit notwendigen Erhaltungsmaßnahmen eine dem technischen Fortschritt entsprechende übliche Modernisierung verbunden ist. Fallen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Herstellungsaufwand Ausgaben an, die sonst als Erhaltungsaufwand angesehen werden, so können diese, wenn sie unerheblich sind, wegen des wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs dem Herstellungsaufwand zugerechnet werden.
(3) Zum Herstellungsaufwand beim Straßenbau gehören die Ausgaben für Erneuerungs-, Um-, Aus- und Neubauvorhaben. Erneuerungsbauvorhaben dienen vorwiegend dem Deckenbau und verändern die bestehende Linienführung der Straße im Grund- und Aufriß nur unwesentlich, so daß eine Ausführung ohne ausführliche Entwurfsunterlagen möglich ist. Die Arbeiten müssen deutlich über das Ausmaß einer Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeit hinausgehen. Um-, Aus- und Neubauvorhaben setzen die Bearbeitung ausführlicher Bauentwürfe bezüglich Grund- und Aufrißgestaltung oder konstruktive Durchbildung voraus. Beispiele und Einzelheiten der Abgrenzung des Herstellungs- vom Erhaltungsaufwand beim Straßenbau sind in dem „Ausgabenblatt für Erneuerungsbauvorhaben“ der vorläufigen Buchungsanweisung für Bundesfernstraßen vom 2. Januar 1976 (VkBl. S. 136) enthalten. Bei anderen Tiefbaumaßnahmen ist die Abgrenzung entsprechend vorzunehmen.
§ 7
Erhaltungsaufwand
Ausgaben für die Unterhaltung (Erhaltungsaufwand) dienen unabhängig von ihrer Größenordnung dazu, Gegenstände (bewegliche und unbewegliche Sachen des Anlagevermögens, geringwertige Wirtschaftsgüter) in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten; sie sind im Verwaltungshaushalt bei den Gruppen 50, 51 und 52 nachzuweisen. Hauptmerkmal dieser Ausgaben ist, daß sie durch die gewöhnliche Nutzung des Gegenstands veranlaßt werden und (in gewissen Zeitabständen) regelmäßig wiederkehren.
§ 8
Zuweisungen und Zuschüsse, Erstattungen
(1) Zuweisungen sind finanzielle Leistungen zwischen Aufgabenträgern des öffentlichen Bereichs, soweit es sich nicht um Gegenleistungen, Erstattungen oder Darlehen handelt, Zuschüsse sind finanzielle Leistungen vom öffentlichen Bereich an den privaten Bereich und umgekehrt, soweit es sich nicht um Gegenleistungen, Erstattungen oder Darlehen handelt. Als Zuweisungen und Zuschüsse sind neben den allgemeinen Finanzzuweisungen nur solche Leistungen auszuweisen, mit denen sich der Dritte an der Erfüllung einer Aufgabe beteiligt.
(2) Erstattungen sind der Ersatz für Aufwendungen (Verwaltungs- und Betriebsausgaben), die eine Stelle für eine andere Stelle (auch innerhalb der Gemeinde) erbracht hat. Einer Erstattung liegt in der Regel ein auftragsähnliches Verhältnis zugrunde. Unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattungspflicht beruht, ob die Erstattung die Kosten der empfangenden Stelle voll oder nur teilweise deckt oder ob sie pauschalisiert ist.
(3) Kaufpreise, Mieten, Zinsen und andere Leistungsentgelte sind bei den dafür vorgesehenen Gruppen nachzuweisen und dürfen nicht als Zuweisungen, Zuschüsse oder Erstattungen behandelt werden.
§ 9
Umlagen
Für die allgemeinen Umlagen sind die Gruppen 07 und 83 vorgesehen. Umlagen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben sind als Zuweisungen zu behandeln und je nachdem, ob mit der Umlage laufende Aufwendungen oder Investitionsausgaben gedeckt werden oder Eigenkapital eingezahlt wird, bei den Gruppen 17, 36, 71, 93 oder 98 auszuweisen.
§ 10
Einnahmen des Vermögenshaushalts
Die Einnahmen der Gruppen 32 bis 36 sind den Aufgabenbereichen zuzuordnen, denen sie nach ihrem Entstehungsgrund angehören. Die anderen Einnahmen des Vermögenshaushalts sind ausschließlich dem Einzelplan 9 zuzuordnen.
§ 11
Kredithilfen zur Förderung kostenrechnender Einrichtungen
Schuldendiensthilfen sind in dem Abschnitt des begünstigten Aufgabenbereichs in Einnahme (Gruppe 23) zu veranschlagen. Bei einem zinsverbilligten Kredit ist die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GemHVO anzusetzende Verzinsung des Anlagekapitals um die Zinsverbilligung zu vermindern, oder es ist die Zinsverbilligung in dem Abschnitt des begünstigten Aufgabenbereichs als Erstattungseinnahme (Untergruppe 169) und in Abschnitt 91 als Erstattungsausgabe (Untergruppe 679) zu veranschlagen.
§ 12
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch
(1) Werden die Maßnahmen von der Gemeinde in einer Sonderrechnung nach § 47 GemHVO abgewickelt, so sind alle Zahlungsvorgänge im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge zu buchen. In diesem Fall sind nur die jährlich nicht anderweitig gedeckten Ausgaben der Gemeinde (Eigenanteil) im Vermögenshaushalt (Unterabschnitt 615) zu veranschlagen und im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge als Einnahme zu buchen. Staatliche Zuwendungen können unmittelbar im Sachbuch für haushaltsfremde Vorgänge gebucht werden.
(2) Führt die Gemeinde die Maßnahme oder Sonderrechnung nach § 47 GemHVO durch, sind alle durch die jeweilige Maßnahme entstehenden Einnahmen und Ausgaben im Vermögenshaushalt in Unterabschnitt 615 als Gesamtvorhaben zu veranschlagen.
(3) Wickelt die Gemeinde die Maßnahme mit Hilfe eines Sanierungsträgers ab, sind der Eigenanteil der Gemeinde sowie die staatlichen Zuwendungen, die über die Gemeinden an den Sanierungsträger fließen, im Vermögenshaushalt bei Unterabschnitt 615 zuveranschlagen.
§ 13
Muster-Buchungsplan für den Einzelplan 4
– Soziale Angelegenheiten –
Im Einzelplan 4 zu veranschlagende Sozialleistungen sind in Haushaltsplan und Haushaltsrechnung nach dem von dem Sächsischen Landkreistag und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag herausgegebenen „Musterbuchungsplan für den Einzelplan 4 – soziale Angelegenheiten“ in der jeweils geltenden Fassung abzuwickeln. Im Haushaltsplan soll eine Unterteilung nur bis zu den Unterabschnitten vorgesehen werden.
3. Abschnitt
Finanzplanung
§ 14
Finanzplan
Der Finanzplan (§ 80 Abs. 1 SächsGemO , § 24 Abs. 1 GemHVO) ist nach Anlage 14 aufzustellen. Wird die Finanzplanung weiter unterteilt, so müssen die für statistische Zwecke notwendigen Summen jeweils zusätzlich ausgewiesen werden. Bei der Darstellung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Aufgabenbereichen (Übersicht Nr. 2 in Anlage 14) sind in den Einnahmespalten lediglich die objektbezogenen Einnahmen nachzuweisen. Dazu rechnen die Einnahmen der Gruppen 35 (Beiträge) und 36 (Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen); Einnahmen der Gruppe 32 (Rückflüsse von Darlehen) sind nur insoweit aufzunehmen, als es sich dabei um Rückflüsse von objektbezogenen Darlehen handelt, die im betreffenden Einzelplan zu veranschlagen sind.
§ 15
Investitionsprogramm
Das dem Finanzplan zugrunde gelegte Investitionsprogramm (§ 80 SächsGemO , § 24 Abs. 2 GemHVO) ist entsprechend dem Vermögenshaushalt zu gliedern. Es muß für die einzelnen Maßnahmen die für den Finanzplan vorgeschriebenen Angaben der Spalten 4 bis 11 der Übersicht Nr. 2 in Anlage 14 enthalten.
§ 16
Finanzplanungsstatistik
Für die Finanzplanungsstatistik übermitteln die Gemeinden dem Statistischen Landesamt bis spätestens 1. Dezember des ersten Planungsjahres der Finanzplanung (laufendes Haushaltsjahr – (§ 80 Abs. 1 SächsGemO) –) den Erhebungsbogen des Statistischen Landesamts, der nach dem Schema in Anlage 14 aufgebaut ist, oder ihren Finanzplan entsprechend Anlage 14. Gemeinden, die ihren Finanzplan auf maschinenlesbaren Datenträgern übermitteln, können mit dem Statistischen Landesamt einen späteren Zeitpunkt vereinbaren.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
Dresden, den 26. August 1994
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert
Anlage 1
Gliederung
der kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen
(Gliederungsplan)
- I.
- Übersicht über die Einzelpläne (E):
- 0
- Allgemeine Verwaltung
- 1
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- 2
- Schulen
- 3
- Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege
- 4
- Soziale Angelegenheiten
- 5
- Gesundheit, Sport, Erholung
- 6
- Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
- 7
- Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
- 8
- Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeines Grund- und Sondervermögen
- 9
- Allgemeine Finanzwirtschaft
- II.
- Unterteilung der Einzelpläne in Abschnitte (A) und Unterabschnitte (UA), denen jeweils insbesondere zuzuordnen sind.
E | A | UA | Aufgabenbereiche | Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|
E | A | UA | Bezeichnung der Aufgabenbereiche, | Hinweise | |
Zuordnung | |||||
|
|||||
0 | Allgemeine Verwaltung | ||||
00 | Gemeindeorgane | ||||
Gemeinderat, Gemeindevertretung, Fraktionen, Ausschüsse, Ortschaftsrat, Bezirksbeirat, Bürgermeister, Beigeordneter, Ortsvorsteher
einschließlich Aufwandsentschädigungen, Verfügungsmittel, Repräsentation, Ehrungen, Pflege partnerschaftlicher Beziehungen | |||||
01 | Rechnungsprüfung | ||||
örtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt oder durch sonstige Prüfungseinrichtungen | Gebühren für die überörtliche Prüfung bei Abschnitt 03
(Unterabschnitt 030) |
||||
02 | Hauptverwaltung | ||||
(020) | Hauptamt | ||||
einschließlich Mitgliedschaft bei kommunalen Landes- und Spitzenverbänden, beim Gemeindeunfallversicherungsverband, bei sonstigen Verbänden, Vereinen und Organisationen | Beiträge für bestimmte Aufgabenbereiche bei den entsprechenden Abschnitten | ||||
Vorbereitung und Durchführung von Tagungen sowie von Ehrungen, soweit nicht bei Abschnitt 00 oder Unterabschnitt (022) | Ausgaben für Tagungen einzelner Fachrichtungen bei den entsprechenden Abschnitten | ||||
(021) | Organisationsamt | ||||
einschließlich Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung, Organisations- und Geschäftsprüfungen, Arbeitsuntersuchungen, Vorschlagswesen | |||||
(022) | Personalamt | ||||
einschließlich
Ausbildung (auch Anwärterbezüge und Ausbildungsvergütungen), Fortbildung Ehrung sowie soziale Betreuung der Beamten, Angestellten und Arbeiter, Arbeitgeberdarlehen (auch zur Förderung des Wohnungsbaus) Ausgleichsabgabe nach den Schwerbehindertengesetz |
Die Personalverwaltung für einzelne Verwaltungszweige ist dort nachzuweisen. Eigene Aus- und Fortbildungseinrichtungen bei Abschnitt 08 | ||||
(023) | Rechtsamt | ||||
(024) | Öffentlichkeitsarbeit | ||||
Presse- und Informationsdienst, Bürgerversammlungen, Tage der offenen Tür unter anderem, Förderung gemeindlicher Interessen in Schrifttum, Rundfunk, Film und Bild
Herausgabe des amtlichen Mitteilungsblattes sowie sonstiger Zeitschriften | |||||
(028) | Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde | ||||
soweit nicht anderen Aufgabenbereichen zuzuordnen | |||||
03 | Finanzverwaltung | ||||
(030) | Kämmerei, Gemeindekasse | Einschließlich der Gebühren für die überörtliche Prüfung | |||
(034) | Steuerverwaltung | Wenn die Gebühren und Beiträge bei einer anderen Dienststelle verwaltet, dann Nachweis dort, zum Beispiel Abschnitt 70 | |||
(035) | Liegenschaftsverwaltung | Soweit das Vermögen nicht bei anderen Aufgabenbereichen bewirtschaftet wird oder den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Abschnitt 85) zuzuordnen ist | |||
05 | Besondere Dienststellen der allgemeinen Verwaltung | ||||
(050) | Standesamt | ||||
(051) | Statistik | ||||
(052) | Wahlen | ||||
06 | Einrichtungen für die gesamte Verwaltung | ||||
Elektronische Datenverarbeitungsanlage
Zentrale Textverarbeitungssekretariate Zentrale Beschaffungsstelle Hauptregistratur, Hauptarchiv Buchbinderei, Hausdruckerei Poststelle, Botenmeisterei Fotokopiestellen Fernsprech- und Fernschreibdienst Fremdsprachendienst | |||||
08 | Einrichtungen für Verwaltungsangehörige | ||||
Betriebskrankenkasse
Eigene Zusatzversorgung Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Betriebsärztlicher Dienst Erholungsheime Personalvertretung Gemeinschaftsküchen Betriebskindergarten Betriebssport (einschließlich Sportstätten für Betriebsangehörige) Eigene Aus- und Fortbildungseinrichtungen und ähnliches | |||||
1 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung | ||||
10 | Polizei | ||||
Polizeiliche Vollzugsaufgaben | |||||
11 | Öffentliche Ordnung | ||||
Aufgaben der Orts- und der Kreispolizeibehörde, sonstige Ordnungsaufgaben, Mitwirkung bei Aufgaben im Justizbereich,
insbesondere Ausländerrecht Feld- und Forstschutz Fundsachen Gesundheits- und Veterinärwesen Gewerbe- und Gaststättenwesen, Sperrzeit Immissionsschutz Jagd- und Fischereiwesen Lebensmittelüberwachung Meldewesen Natur- und Umweltschutz | |||||
Obdachlosenangelegenheiten
Paß- und Ausweiswesen Schöffenwahl
|
Unterkünfte für Obdachlose bei Abschnitten 43 und 88 | ||||
Schülerlotsen
Vereins- und Versammlungswesen Waffen- und Sprengstoffrecht Erfassung der Wehrpflichtigen |
Schülerverkehrsgarten, Schülerlotsen usw. als Einrichtungen der Schule bei Unterabschnitt 292 | ||||
13 | Feuerschutz | ||||
(131) | Feuerwehr und andere Aufgaben des Brandschutzes | Vergleiche auch Abschnitt 61 (Unterabschnitt 613) | |||
(132) | Zentrale Atemschutzwerkstätten | ||||
(133) | Zentrale Schlauchwerkstätten | ||||
(134) | Leitstellen | Soweit nicht bei Unterabschnitt 541 | |||
14 | Katastrophenschutz | ||||
Aufgaben des erweiterten Katastrophenschutzes
Aufgaben nach den Sicherstellungsgesetzen Behörden- und Betriebsselbstschutz |
1. Beträge für Rechnung des Bundes sind nicht zu veranschlagen
2. Unterstützung an Katastrophengeschädigte, Spenden und dergleichen bei Unterabschnitt 498 |
||||
15 | Verteidigungslastenausgleich | Beträge für Rechnung des Bundes sind nicht zu veranschlagen | |||
17 | Kosten des August-Hochwassers 2002 und Abwicklung der Folgen (einschließlich Wiederaufbau) | Beseitigung der Schadensfolgen, auch Unterstützung an Katastrophengeschädigte, Spenden und dergleichen. Baumaßnahmen sind einzeln zu veranschlagen. | |||
170 | Allgemeine Verwaltung | ||||
171 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung | ||||
172 | Schulen | ||||
173 | Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege | ||||
174 | Soziale Sicherung | ||||
175 | Gesundheit, Sport, Erholung | ||||
176 | Bau- und Wohnungswesen, Verkehr | ||||
177 | Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung | ||||
178 | Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grund- und Sondervermögen | ||||
179 | Allgemeine Finanzwirtschaft | ||||
2 | Schulen | Einschließlich Sporteinrichtungen im Zusammenhang mit Schulen | |||
20 | Schulverwaltung | ||||
Allgemeine Schulangelegenheiten einschließlich Schulbeiräte, Gesamtelternbeiräte | 1. Elternbeiräte, Schul- und Klassenpflegschaften der einzelnen Schulen sind in den Abschnitten 21 bis 28 nachzuweisen.
2. Sachkostenbeiträge vom Land vergleiche bei Unterabschnitt 295 |
||||
21 | Grundschulen sowie allgemeine Schulkindergärten und Schulhorte | ||||
(210) | Grundschulen | ||||
(214) | Schulhorte | ||||
(215) | |||||
(217) | |||||
(218) | Allgemeine Schulkindergärten | ||||
22 | Mittelschulen | ||||
23 | Gymnasien (ohne berufliche Gymnasien) | Berufliche Gymnasien bei Abschnitt 24 (Unterabschnitt 245) | |||
(230) | Gymnasien (einschließlich Progymnasien) | ||||
24 | Berufsbildende Schulen | ||||
(ohne Fachschulen, Fachoberschulen) | |||||
(240) | Berufsschulen, Berufsfachschulen | ||||
einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht, Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen, Telekollegschulen | |||||
(245) | Berufliche Gymnasien (ohne Wirtschaftsgymnasien), Berufsfachschulen | ||||
einschließlich des Berufsgrundbildungsjahres in Vollzeitunterricht, Berufskollegs in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe) mit Ausnahme der Telekollegschulen | Wirtschaftsgymnasien bei Abschnitt 23 (Unterabschnitt 238) | ||||
(25) | Fachschulen, Fachoberschulen | ||||
Jugendmusikschulen bei Abschnitt 33 (Unterabschnitt 335) | |||||
(26) | Schulen des zweiten Bildungsweges | ||||
(261) | Abendmittelschule | ||||
(262) | Abendgymnasium | ||||
(263) | Kolleg | ||||
27 | Förderschulen (Sonderschulen) | ||||
(270) | für Blinde und Sehschwache | ||||
(271) | für Gehörlose und Schwerhörige | ||||
(272) | für Geistigbehinderte | ||||
(273) | für Körperbehinderte | ||||
(274) | für Lernbehinderte | ||||
(275) | für Sprachbehinderte (Sprachheilschulen) | ||||
(276) | für Erziehungshilfe | ||||
(277) | berufsbildende Schulen für Behinderte | ||||
(278) | für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung | ||||
28 | |||||
29 | Sonstiges | ||||
291 | Schülerbeförderung | ||||
292 | Übrige schulische Aufgaben | ||||
Schulbildstellen
Schullandheime | |||||
Sonstige schulische Einrichtungen, zum Beispiel Schülerunfall- und Haftpflichtversicherung, Schülerlehrgarten, Schülerverkehrsgarten, Schülerlotsen | Sonstige schulische Einrichtungen können auch bei der betreffenden Schulart veranschlagt werden | ||||
293 | Ganztagesbetreuung | ||||
295 | Sachkostenbeiträge | Die Sachkostenbeiträge des Landes können für alle Schularten zentral veranschlagt werden. | |||
3 | Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege | ||||
30 | Verwaltung kultureller Angelegenheiten | ||||
Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kulturpflege
Allgemeine Förderung und zentrale Werbung für kulturelle Veranstaltungen, Förderung kultureller Beziehungen Allgemeine Pflege und Förderung künstlerischer und volksbildender Maßnahmen sowie Einrichtungen | |||||
31 | Wissenschaft und Forschung | ||||
32 | Museen, Sammlungen, Ausstellungen | ||||
(soweit nicht Wissenschaft und Forschung)
Kunstgalerien, Zoologische und Botanische Gärten Stadtarchiv | |||||
Heimatmuseen und Heimatarchive, Kulturhistorische Sammlungen | Soweit nicht bei Abschnitt 36 | ||||
33 | Theater, Konzerte, Musikpflege | ||||
Eigene Opern-, Operetten- und Schauspielhäuser, Orchester usw.; Freilichtbühnen, Festspiele, Jugendbühnen, Konzertveranstaltungen und dergleichen
Förderung von Unternehmen und Einrichtungen Dritter | |||||
(335) | Jugendmusikschulen und sonstige Musikpflege | Fachschulen bei Abschnitt 25 | |||
34 | Sonstige Kunstpflege | ||||
Förderung des Schrifttums, des Films, von Kunstvereinigungen, von Berufsverbänden bildender Künstler und dergleichen | |||||
35 | Volksbildung | ||||
350 | Volkshochschulen | ||||
352 | Öffentliche Büchereien | ||||
Eigene und Förderung anderer öffentlicher Büchereien | |||||
Sonstige Maßnahmen des öffentlichen Büchereiwesens
(zum Beispiel Dichterlesungen) | |||||
355 | Sonstige Volksbildung | ||||
Einrichtungen und Förderung der Erwachsenenbildung | Freizeitheime als Einrichtungen der Jugendhilfe bei Unterabschnitt 468 | ||||
36 | Heimatpflege | ||||
Denkmalpflege, Bodenfunde
Frühgeschichtliche Sammlungen Naturschutz- und Landschaftspflege
|
Soweit nicht bei Abschnitt 32 | ||||
37 | Kirchen | ||||
Allgemeine Förderung von Religionsgemeinschaften, Erfüllung von Verpflichtungen (zum Beispiel zur Unterhaltung kirchlicher Bauten) | |||||
4 | Soziale Angelegenheiten | ||||
40 | Verwaltung der sozialen Angelegenheiten | ||||
407 | Verwaltung der Jugendhilfe | ohne Verwaltung der eigenen Einrichtungen | |||
41 | Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) | Hinweise gelten fort | |||
410 | Hilfe zum Lebensunterhalt | ||||
411 | Hilfe zur Pflege | ||||
412 | Eingliederungshilfen für Behinderte | ||||
413 | Krankenhilfen; Hilfe bei Schwangerschaft oder Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung | ||||
414 | Sonstige Hilfen in besonderen Lebenslagen | ||||
42 | Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes | ||||
43 | Soziale Einrichtungen | (ohne Einrichtungen für die Jugend) | |||
431 | Soziale Einrichtungen für Ältere | (ohne Pflegeeinrichtungen) | |||
432 | Soziale Einrichtungen für pflegebedürftige ältere Menschen | ||||
433 | Soziale Einrichtungen für Behinderte | ||||
435 | Soziale Einrichtungen für Wohnungslose | ||||
436 | Soziale Einrichtungen für Aussiedler und Ausländer | ||||
439 | Andere soziale Einrichtungen | ||||
44 | Kriegsopferfürsorge und ähnliche Maßnahmen | ||||
Der besondere Muster-Buchungsplan für den Einzelplan 4 – Soziale Angelegenheiten – (§ 13 VwV Gliederung und Gruppierung) ist insoweit anzuwenden. | Die Hinweise bei Abschnitt 41/42 gelten entsprechend. | ||||
45 | Jugendhilfe nach dem KJHG | ||||
Hilfen nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) an natürliche Personen; auch Zuschüsse an andere Träger für personenbezogene Einzelmaßnahmen | Die Hinweise bei Abschnitt 41/42 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß Aufwendungen für eigenes Personal in Einrichtungen bei Abschnitt 46 nachzuweisen ist. | ||||
451 | Jugendarbeit | ||||
452 | Jugendsozialarbeit, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz | ||||
453 | Förderung der Erziehung in der Familie | ||||
454 | Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege | ||||
455 | Hilfe zur Erziehung | ||||
456 | Hilfen für junge Volljährige | ||||
457 | Adoptionsvermittlung, Beistandschaft, Amtspflegeschaft, Amtsvormundschaft, Gerichtshilfen | ||||
458 | Übrige Hilfen | ||||
46 | Einrichtungen der Jugendhilfe | ||||
460 | Einrichtungen der Jugendarbeit | ||||
461 | Jugendwohnheime, Schülerheime und ähnliches | ||||
462 | Einrichtungen der Familienförderung | ||||
463 | Einrichtungen für werdende Mütter und Mütter oder Väter mit Kindern | ||||
464 | Tageseinrichtungen für Kinder | ||||
465 | Erziehungs-, Jugend- und Familienberatungsstellen | ||||
466 | Einrichtungen für Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sowie für die Inobhutnahme | ||||
467 | Einrichtungen der Mitarbeiterfortbildung | ||||
468 | Sonstige Einrichtungen | ||||
47 | Förderung von anderen Trägern der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe | ||||
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke und für Investitionen, Erstattungen, Schuldendiensthilfen und Darlehen an andere Träger | Zuschüsse für personenbezogene Einzelmaßnahmen bei Abschnitten 41/42, 44 oder 45 | ||||
470 | Förderung der Wohlfahrtspflege (ohne Altenarbeit) | ||||
472 | Förderung der Altenarbeit | ||||
475 | Förderung von Kinderkrippen | ||||
476 | Förderung von Kindergärten einschließlich Kindergarten-Tagheimen | ||||
477 | Förderung von Schülerhorten | ||||
478 | sonstige Förderung der Jugendhilfe | ||||
48 | Weitere soziale Bereiche | ||||
49 | Sonstige soziale Angelegenheiten | ||||
(490-496) | |||||
Der besondere Muster-Buchungsplan für den Einzelplan 4 – Soziale Angelegenheiten – (§ 13 VwV Gliederung und Gruppierung) ist insoweit anzuwenden. | |||||
498 | Sonstige soziale Angelegenheiten | ||||
Zum Beispiel freiwillige Hilfen, Spenden, Unterstützungen an Katastrophengeschädigte | Katastrophenschutz bei Abschnitt 14 | ||||
rechtliche unselbständige Stiftungen im Sozialbereich | Rechtlich unselbständige Stiftungen, die nach ihrem Stiftungszweck dem Einzelplan 4 zuzuordnen sind, zentral bei Unterabschnitt 498; vergleiche auch Abschnitt 89 | ||||
499 | Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz | ||||
5 | Gesundheit, Sport, Erholung | ||||
50 | Gesundheitsverwaltung | ||||
Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes (zum Beispiel Seuchenabwehr, Impfwesen), der Gesundheitspflege (zum Beispiel schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst), der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsberatung | Sofern nicht einzelne Einrichtungen bei Abschnitt 54 nachgewiesen werden | ||||
51 | Krankenhäuser | ||||
Krankenhäuser, Entbindungs- und Wöchnerinnenheime
Kostenbeteiligung an Krankenhäusern | |||||
54 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege | Allgemeine Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitspflege außerhalb von Einrichtungen bei Abschnitt 50 | |||
541 | Rettungsdienst | ||||
Rettungsleitstellen, Rettungswachen, Unfallmeldestellen | Soweit nicht bei Abschnitt 13
(Unterabschnitt 134) |
||||
542 | Sozial- und Krankenpflegestationen | ||||
einschließlich Gemeindeschwestern, Dorfhelferinnen,Hebammen
Förderung anderer Träger | |||||
(543) | Gesundheits- und Mütterberatung | ||||
(544) | Drogen- und Suchtberatung | ||||
(545) | Bakteriologische und Chemische Untersuchungsanstalten | ||||
(546) | Fleischbeschau | Sofern nicht bei Abschnitt 74
(Unterabschnitt 742) |
|||
547 | Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der Gesundheitspflege | ||||
55 | Förderung des Sports | ||||
Allgemeine Verwaltung der Angelegenheiten des Sports
Allgemeine Sportpflege, einschließlich Förderung des Baues von vereinseigenen Sportanlagen | |||||
56 | Eigene Sportstätten | ||||
einschließlich Berg- und Schutzhütten | Sporteinrichtungen im Zusammenhang mit Schulen bei Einzelplan 2 | ||||
(561) | Sporthallen | ||||
(562) | Stadien und Sportplätze | ||||
57 | Badeanstalten | Als Teile eines Kurbetriebes bei Abschnitt 86 | |||
(571) | Freibäder | ||||
(572) | Hallenbäder | ||||
58 | Park- und Gartenanlagen | ||||
Gärtnereien, Baumschulen, Anpflanzungen und dergleichen | |||||
Friedhofsgärtnereien bei Abschnitt 75 (Unterabschnitt 756) | |||||
Parkanlagen und öffentliche Grünflächen | Soweit nicht bei Abschnitt 62 | ||||
Öffentliche Kinderspielplätze | |||||
59 | Sonstige Erholungseinrichtungen | ||||
Sonstige Maßnahmen und Einrichtungen, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen, zum Beispiel Kleingärten, Campingplätze, Naherholungsgebiete, Naturparks, Freiwildgehege, Trimmpfade | |||||
6 | Bau- und Wohnungswesen, Verkehr | ||||
60 | Bauverwaltung | ||||
Allgemeine Verwaltung der eigenen Hoch- und Tiefbauten und der Bauten im Auftrag Dritter | 1. Verwaltungsaufgaben im Vollzug der Bauordnung usw. bei Abschnitt 61
2. Nicht mit der Verwaltung zusammenhängende Personal- und Sachausgaben sind dem betreffenden Unterabschnitt zuzuordnen. |
||||
(600) | Allgemeine Bauverwaltung | ||||
Allgemeine Bauverwaltungsangelegenheiten
Leitungs- und Koordinierungsaufgaben | |||||
(601) | Hochbauverwaltung | ||||
Planung, Entwurf und Bauleitung von Hochbauten
Organisatorische und technische Mitwirkung bei der Unterhaltung von Gebäuden |
Ausgaben für fremde Kräfte sind als Baunebenkosten den betreffenden Bauausgaben zuzuordnen (vergleiche Hinweis Nr. 1 bei Hauptgruppe 4). | ||||
(602) | Tiefbauverwaltung | ||||
Planung, Entwurf und Bauleitung von Tiefbauten, insbesondere der Abschnitte 63 bis 67
Widmung und Entwidmung der Straßen, Wege und Plätze Führung von Straßenbestandsverzeichnissen | |||||
(603) | Brückenbauverwaltung | ||||
(604) | Wasserbauverwaltung | ||||
Planung, Entwurf und Bauleistung von Ausbaumaßnahmen an Gewässern
Widmung und Entwidmung von öffentlichen Wasserläufen Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände | |||||
61 | Städteplanung, Vermessung, Bauordnung | ||||
(610) | Orts- und Regionalplanung | ||||
Allgemeine Aufgaben der Ortsplanung
Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) | |||||
(611) | Katasterverwaltung | ||||
Allgemeine Katasterangelegenheiten | |||||
(612) | Vermessung | ||||
Herstellung und Fortführung der Stadtpläne
Vermessungsaufgaben auf dem Gebiet der städtebaulichen Planung und der Bauordnung nach Landesrecht Gutachterausschüsse | |||||
(613) | Bauordnung | ||||
Aufgaben der Bauordnung und Bauaufsicht
Wohnungsaufsicht Überwachung der Feuer- und Betriebssicherheit in Lichtspieltheatern und dergleichen, der Lagerung von leicht brennbaren Flüssigkeiten, von Aufzügen | |||||
(614) | Umlegung von Grundstücken | ||||
Umlegungs- und Zusammenlegungsverfahren einschließlich der notwendigen Maßnahmen | |||||
615 | Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch | 1. Vergleiche § 12 VwV Gliederung und Gruppierung
Die Maßnahmen sind jeweils als Gesamtvorhaben zu veranschlagen. 2. Andere städtebauliche Maßnahmen (zum Beispiel Dorfentwicklung, Wohnumfeldverbesserung) sind getrennt nach Einzelzwecken zu veranschlagen. |
|||
(616) | Verbesserung des Stadtbildes, Straßenraumgestaltung | ||||
62 | Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge | ||||
Aufstellung und Durchführung von Wohnungsbau und Siedlungsprogrammen
Förderung des Wohnungsbaues, der Instandsetzung und Modernisierung nach dem ZweitenWohnungsbaugesetz Aufgaben nach dem Reichsheimstättengesetz Wohnraumüberwachung nach dem Wohnungsbindungsgesetz |
Eigener Wohnungsbau bei Abschnitt 88; Förderung des Wohnungsbaus für eigenes Personal durch Arbeitgeberdarlehen bei Abschnitt 02 (Unterabschnitt 022) | ||||
63/66 | Straßen, Wege, Brücken | ||||
Aufgaben der Baulastträger nach den Straßengesetzen | Einschließlich der Investitionsaufwendungen für Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung und Winterdienst, soweit sie die Baulastträger zu tragen haben und soweit sie eindeutig abgrenzbar sind, sonst bei Abschnitt 67 | ||||
63 | Gemeindestraßen | ||||
Straßen, Wege, Plätze und Brücken
Straßenkörper und Zubehör Alle Verkehrssicherungsanlagen und dergleichen | |||||
Nebenbetriebe, Hilfsbetriebe, die überwiegend dem Straßenbau dienen, zum Beispiel Schotterwerke | Wenn überwiegend für andere Verwaltungszweige, bei Abschnitt 77; wenn überwiegend Verkauf an Dritte, bei Abschnitt 87 | ||||
65 | Kreisstraßen | ||||
wie Abschnitt 63
Bei Gemeinden: Nur Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen bei entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Regelung | |||||
66 | Bundes- und Landesstraßen | ||||
wie Abschnitt 63
Ortsdurchfahrten und Ortsumgehungen | |||||
660 | Bundesstraßen | ||||
665 | Landesstraßen | ||||
67 | Straßenbeleuchtung und -reinigung | ||||
Soweit nicht bei Abschnitten 63 bis 66 | |||||
670 | Straßenbeleuchtung | ||||
675 | Straßenreinigung | ||||
einschließlich
Aufstellung von Papierkörben und dergleichen Winterdienst | |||||
68 | Einrichtungen für den ruhenden Verkehr | ||||
Öffentliche Parkplätze, Parkbauten, Parkuhren | Parkeinrichtungen als wirtschaftliche Unternehmen bei Abschnitt 87
Die Kosten für die zu einzelnen Verwaltungsgebäuden und Einrichtungen erstellten Parkplätze und Einstellplätze sind bei den betreffenden Abschnitten nachzuweisen. |
||||
69 | Wasserläufe, Wasserbau | ||||
Ausbau und Unterhaltung von Gewässern einschließlich Dämmen, Schleusen, Rückhaltebecken, Talsperren, Häfen | Wirtschaftliche Unternehmen bei Abschnitt 82 | ||||
7 | Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung | ||||
70 | Abwasserbeseitigung | ||||
(701) | Kläranlagen | ||||
(705) | Kanalisation einschließlich Sonderbauwerke | ||||
72 | Abfallbeseitigung | ||||
(721) | Müllabfuhr, Fäkalienabfuhr | ||||
Einsammeln und Befördern | |||||
(722) | Müllverwertungs- und Müllbeseitigungsanlagen | ||||
(723) | Mülldeponien, Erddeponien | ||||
73 | Märkte | ||||
(731) | Jahr- und Wochenmärkte, Tiermärkte | ||||
(732) | Weihnachtsmärkte | ||||
(735) | Markthallen | ||||
74 | Schlacht- und Viehhöfe | ||||
(741) | Schlacht- und Viehhöfe | ||||
(742) | Schlachttier- und Fleischbeschau, Freibank, Notschlachträume | Soweit nicht bei Abschnitt 54
(Unterabschnitt 546) |
|||
75 | Bestattungswesen | ||||
(751) | Friedhöfe, Leichenhäuser, Krematorien und dergleichen | ||||
(755) | Aufgaben nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft | Soweit nicht bei Unterabschnitt (751) enthalten | |||
einschließlich Ehrenfriedhöfe, Soldatengräber, Mahnmale | |||||
(756) | Friedhofsgärtnereien | sonstige Gärtnereien bei Abschnitt 58 | |||
76 | Sonstige öffentliche Einrichtungen | ||||
(761) | Gemeinschaftsantennenanlagen, Kabelanlagen | Einschließlich kommunaler Beteiligung, Zuschüsse für solche Anlagen bei Unterabschnitt 791 | |||
(762) | Glocken, Uhrenanlagen, öffentliche Waagen | ||||
(763) | Anschlagsäulen, Plakattafeln und sonstige Werbeeinrichtungen | ||||
(765) | Öffentliche Bedürfnisanstalten | ||||
(766) | Tierkörperbeseitigung | ||||
(767) | Dorfgemeinschaftshäuser, Stadthallen | Soweit nicht bei Abschnitt 84 | |||
(769) | Sonstige öffentliche Gemeinschaftseinrichtungen | ||||
77 | Hilfsbetriebe der Verwaltung | Hilfsbetriebe, die überwiegend einem Verwaltungszweig dienen, sind dort nachzuweisen, zum Beispiel Friedhofsgärtnerei. | |||
(770) | Fuhrpark | ||||
einschließlich Reparaturwerkstätten, Tankstellen für die eigene Verwaltung | |||||
(771) | Bauhof | ||||
Bauhof für Hoch- und Tiefbau | |||||
78 | Förderung der Land- und Forstwirtschaft | Einschließlich der Einnahmen aus der Jagdverpachtung | |||
Wirtschaftswege, Flurbereinigung
Förderung des landwirtschaftlichen Siedlungswesens Meliorationen, Bach- und Flußregulierungen zur Förderung der Landwirtschaft Förderung der Viehzucht, Zuchttierhaltung, Jungviehweiden, künstliche Besamung, Viehversicherung Förderung des Acker-, Obst- und Weinbaus Schädlingsbekämpfung | |||||
79 | Fremdenverkehr, sonstige Förderung von Wirtschaft und Verkehr | ||||
(790) | Fremdenverkehr | ||||
Fremdenverkehrsbüros
Förderung des Fremdenverkehrs, Werbedruckschriften | |||||
(791) | Sonstige Förderung von Wirtschaft und Verkehr | ||||
Förderung der Niederlassung von Industrie- und Gewerbebetrieben und dergleichen
Ausstellungs- und Messewesen, Förderung der Schiffahrt und des Luftverkehrs | |||||
(797) | Förderung des öffentlichen Nahverkehrs | ||||
8 | Wirtschaftliche Unternehmen, allgemeines Grund- und Sondervermögen | ||||
80 | Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmen | ||||
Allgemeine Verwaltungs- und Organisationsangelegenheiten der wirtschaftlichen Unternehmen | |||||
81 | Versorgungsunternehmen | ||||
810 | Elektrizitätsversorgung | ||||
813 | Gasversorgung | ||||
815 | Wasserversorgung | ||||
816 | Fernwärmeversorgung | ||||
817 | Kombinierte Versorgungsunternehmen | ||||
Unternehmen, die mehrere Versorgungszweige umfassen | |||||
82 | Verkehrsunternehmen | ||||
Straßenbahnen, Autobusse, Untergrundbahnen, Stadtschnellbahnen, Bergbahnen, Kleinbahnen, Sesselbahnen, Skilifte
Hafenanlagen Flughafen, Schiffs- und Fährbetriebe | |||||
83 | Kombinierte Versorgungs- und Verkehrsunternehmen | ||||
Unternehmen, die mehrere Versorgungs- und Verkehrszweige umfassen | |||||
84 | Unternehmen der Wirtschaftsförderung | ||||
Messehallen
Stadthallen Gaststätten (Ratskeller, Theatergaststätten, Weinkeller und dergleichen) |
Soweit nicht bei Abschnitt 76
(Unterabschnitt 767) |
||||
85 | Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen | ||||
850 | Landwirtschaftliche Unternehmen | ||||
Gutshöfe, Gestüte, Molkereien, Wein-, Obst- und Gartenbaubetriebe, Brennereien, Fischereibetriebe | Landwirtschaftliche Nebenbetriebe von Einrichtungen sind beim betreffenden Abschnitt nachzuweisen. | ||||
855 | Forstwirtschaftliche Unternehmen | ||||
Planmäßig bewirtschaftete Wälder | |||||
86 | Kur- und Badebetriebe | ||||
Kurverwaltung, Anlagen und Einrichtungen des Kur- und Badebetriebes | Badeanstalten, die nicht Teil eines Kurbetriebes sind, bei Abschnitt 57 | ||||
87 | Sonstige wirtschaftliche Unternehmen | ||||
Beziehungen zur Sparkasse aus der Gewährträgerschaft
Steinbrüche, Kies- und Sandgruben, Torfstiche, Ziegeleien, Parkhäuser, Tankstellen |
Soweit nicht als Hilfs- oder Nebenbetriebe bei anderen Verwaltungszweigen, vergleiche auch Abschnitt 68 | ||||
88 | Allgemeines Grundvermögen | ||||
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht anderen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind
Eigener Wohnungsbau |
Liegenschaftsverwaltung bei Abschnitt 03 (Unterabschnitt 035) | ||||
Obdachlosenunterkünfte (zum Beispiel Schlichtwohnungen, Notunterkünfte) | Unterkünfte für Obdachlose mit Heimcharakter bei Abschnitt 43 | ||||
89 | Allgemeines Sondervermögen | ||||
Rechtlich unselbständige Stiftungen, soweit sie nicht anderen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind | 1. Rechtlich unselbständige Stiftungen im Sozialbereich bei Unterabschnitt 498
2. Verwaltungsaufgaben bei Abschnitt 03 |
||||
9 | Allgemeine Finanzwirtschaft | ||||
90 | Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen | ||||
Gemeindesteuern, Steueranteile, Steuerbeteiligungen und steuerähnliche Einnahmen sowie damit im Zusammenhang stehende Ausgaben
Allgemeine Zuweisungen Allgemeine Umlagen (zum Beispiel Kreisumlage, Landeswohlfahrtsumlage und andere Umlagen) | |||||
91 | Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft | ||||
Allgemeine Rücklage
Sonderrücklagen Kredite (einschließlich Schuldendienst) | |||||
Von Dritten gewährte Schuldendiensthilfen (soweit nicht im jeweiligen Unterabschnitt) | Vergleiche § 11 VwV Gliederung und Gruppierung | ||||
Innere Dahrlehen, Deckungsreserve, Kalkulatorische Einnahmen (§ 12 Abs. 1 Satz 2
GemHVO)
Zuführungen an Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt | |||||
Zinsen aus Geldanlagen | Andere Zinseinnahmen der Gruppe 20 bei den einzelnen Abschnitten (zum Beispiel bei Abschnitt 41/42) | ||||
Auflösung von (passivierten) Beiträgen, Zuweisungen und Zuschüssen | |||||
92 | Abwicklung der Vorjahre |
Anlage 2
Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den
kommunalen Haushalten nach Arten
(Gruppierungsplan)
- I
- Übersicht übe die Hauptgruppen (HGr):
- Einnahmen:
- 0
- Steuern, allgemeine Zuweisungen
- 1
- Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb
- 2
- Sonstige Finanzeinnahmen
- 3
- Einnahmen des Vermögenshaushalts
- Ausgaben:
- 4
- Personalausgaben
- 5/6
- Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand
- 7
- Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen)
- 8
- Sonstige Finanzausgaben
- 9
- Ausgaben des Vermögenshaushalts
- II.
- Unterteilung der Hauptgruppen in Gruppen (Gr) und Untergruppen (UGr), denen jeweils insbesondere zuzuordnen sind:
HGr | Gr | UGr | Einnahmearten | Hinweise | |
---|---|---|---|---|---|
HGr | Gr | UGr | Bezeichnung der Einnahmearten | Hinweise | |
Zuordnung | |||||
|
|||||
0 | Steuern, allgemeine Zuweisungen | Wegen Säumniszuschlägen, Verzugszinsen und dergleichen zu den in der Hauptgruppe 0 genannten Abgaben vergleiche Untergruppe 261 | |||
00 | Realsteuern | ||||
000 | Grundsteuer A | ||||
land- und forstwirtschaftliche Betriebe | |||||
001 | Grundsteuer B | ||||
sonstige Grundstücke | |||||
003 | Gewerbesteuer | ||||
01 | Gemeindeanteile an Gemeinschaftssteuern | ||||
010 | Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | ||||
012 | Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer | ||||
02 | Andere Steuern | ||||
020 | Vergnügungssteuer | ||||
022 | Hundesteuer | ||||
023 | Getränkesteuer | ||||
024 | Grunderwerbsteuer | ||||
025 | Zweitwohnungssteuer | ||||
026 | Jagdsteuer | ||||
027 | |||||
028 | Sonstige Steuern | ||||
03 | Steuerähnliche Einnahmen | ||||
(soweit nicht zweckgebunden) | |||||
030 | Fremdenverkehrsabgaben | Kurtaxe bei Gruppe 12 | |||
von Personen und Unternehmen, denen aus dem Fremdenverkehr oder aus dem Kurbetrieb Vorteile erwachsen | |||||
031 | Abgaben von Spielbanken | ||||
032 | Sonstige steuerähnliche Einnahmen | ||||
überlassene Nutzungserträge von Jagd- und Fischereigenossenschaften, Pferchgelder, Weidegelder | Zweckgebundene Abgaben bei Gruppe 12 | ||||
04 2 | Schlüsselzuweisungen | ||||
041 | Land | ||||
05* | Bedarfszuweisungen | Zuweisungen für laufende Zwecke eines bestimmten Aufgabenbereichs bei Untergruppe 171, Zuweisungen für Investitionen bei Untergruppe 361 | |||
051 | Land | ||||
Bedarfszuweisungen zur Milderung besonderer Belastungen oder zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts | Auch rückzahlbare Bedarfszuweisungen (Überbrückungshilfen) | ||||
06* | Sonstige allgemeine Zuweisungen | ||||
Zuweisungen ohne Zweckbindung, insbesondere Zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs | |||||
060 | Bund | ||||
Ausgleichsleistungen nach Artikel 106 Abs. 8 GG, soweit nicht bei Gruppe 17 | |||||
061 | Land | ||||
Den Landkreisen überlassene Gebühren und sonstige Einnahmen, die das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde festsetzt
Sonderleistungsausgleiche bei Untergruppe 171 Zuweisung des Aufkommens aus Grunderwerbsteuer Zuweisungen für die Aufgaben der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde | |||||
07* | Allgemeine Umlagen | Vergleiche dazu § 9 VwV Gliederung und Gruppierung | |||
072 | Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
Kreisumlage | |||||
Umlagen der Zweckverbände mit mehreren Aufgaben und der Gemeindeverwaltungsverbände, soweit die Umlage unaufgeteilt der Deckung von Ausgaben für mehrere Aufgabenbereiche dient
Umlage des Landeswohlfahrtsverbandes Kulturumlage |
Soweit Umlagen einem bestimmten Verwaltungszweck zugerechnet werden können, bei Untergruppe 172 | ||||
1 | Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb | ||||
10 | Verwaltungsgebühren | ||||
Öffentlich-rechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen im engeren Sinn, zum Beispiel Paßgebühren, Genehmigungsgebühren, Gebühren für die Bauüberwachung usw. | 1. Erstattungen für die Erhebung von Beiträgen unter anderem für andere bei Gruppe 16 | ||||
Vermessungs-(Abmarkungs-)gebühren | 2. Wegen Säumniszuschlägen, Stundenzinsen und dergleichen vergleiche Untergruppe 261
3. Der besondere Ersatz von Auslagen kann mit den Verwaltungsgebühren zusammen ausgewiesen werden |
||||
11 | Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte | ||||
Entgelte für die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen und die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Dienstleistungen, zum Beispiel Entgelte für die Lieferung von Strom, Gas, Wasser, einschließlich Grundgebühren, Zählermiete, für die Unterhaltung von Hausanschlüssen
Entgelte der Verkehrsunternehmen
|
Wegen Säumniszuschlägen, Stundenzinsen und dergleichen vergleiche Untergruppe 261; vergleiche auch Gruppe 36 | ||||
Eintrittsgelder zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen | Entgelte für Veranstaltungsprogramme und dergleichen können zusammen mit den Benutzungsgebühren oder ähnlichen Entgelten ausgewiesen werden | ||||
Entgelte für Arbeiten zur Unterhaltung von Straßen, Anlagen, zur Pflege von Gräbern | |||||
12 | Zweckgebundene Abgaben | ||||
Kurtaxe
Feuerwehrabgabe |
1. Fremdenverkehrsabgabe bei Untergruppe 030
2. Wegen Säumniszuschlägen, Stundungszinsen und dergleichen Untergruppe 261 |
||||
13 | Einnahmen aus Verkauf | ||||
Verkaufserlöse, zum Beispiel Einnahmen aus dem Verkauf beweglicher Sachen, die nicht zum Anlagevermögen gehören | Entgelte für die Lieferung von Strom, Gas, Fernwärme, Wasser und ähnliches bei Gruppe 11; Einnahmen aus dem Verkauf beweglicher Sachen des Anlagevermögens bei Untergruppe 345 | ||||
Einnahmen aus dem Verkauf von Drucksachen | Entgelte für Veranstaltungsprogramme und dergleichen können auch zusammen mit den anderen Entgelten für die Veranstaltung bei Gruppe 11 nachgewiesen werden | ||||
Erlöse für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Erzeugnisse, für Erzeugnisse und Leistungen von Werkstätten, für Abgabe von Gegenständen von Materialbeschaffungsstellen (Bauhof), auch Altmaterial und ähnliches, Abgabe von Verpflegung an Bedienstete und Gäste | |||||
14 | Mieten und Pachten | ||||
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen, von Betriebsanlagen, Garagen, Standplätzen an Märkten und Messen, Reklameflächen
Entgelte für die Überlassung von Inventar in vermieteten Räumen, besondere Ersätze für Nebenleistungen im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen Einnahmen aus Erbbaurecht und Erbpacht sowie aus der Verpachtung von Eigenjagden und eigenen Fischereirechten | |||||
15 | Sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen | ||||
Ersatzleistungen für Schadensfälle | Ersatzleistungen für Sachschäden des Anlagevermögens bei Untergruppe 346 | ||||
Einnahmen aus Regreßansprüchen, Ablieferungen aus Nebentätigkeiten, Ersätze für die private Benutzung öffentlicher Fernsprecheinrichtungen, Anteile an den Liquidationseinnahmen der Krankenhausärzte und -belegärzte, Rückzahlungen
Vermischte Einnahmen |
Rückzahlungen von sozialen Leistungen bei den Gruppen 24 und 25 | ||||
158 | Verrechnungseinnahmen vom Vermögenshaushalt | ||||
für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes, soweit sie einer Investitionsmaßnahme zuzurechnen und bei der Abrechnung einer solchen Maßnahme zu berücksichtigen sind | 1. Hierzu gehören zum Beispiel die Kosten der Planung und Bauleitung für eigenes Personal sowie die Leistungen der Hilfsbetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.)
2. Ausgaben bei Untergruppe 932 oder Gruppen 94 bis 96 3. Innere Verrechnungen innerhalb des Verwaltungshaushalts bei Untergruppe 169 |
||||
16* | Erstattung für Ausgaben des Verwaltungshaushaltes | 1. Zur Begriffsbestimmung vergleiche § 8 Abs. 2 VwV Gliederung und Gruppierung
2. Ausgaben bei Gruppe 67 3. Einnahmen aus Verkauf bei den Gruppen 13 und 34 4. Zuweisungen für laufende Zwecke bei Gruppe 17 5. Rückzahlungen von Ausgaben der Gruppe 67, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt |
|||
160 | Bund | ||||
Erstattung von
Leistungen der Kriegsopferfürsorge und anderen sozialen Leistungen einschließlich der Kosten der Krankenversorgung nach § 276 LAG Ausgaben des Zivilschutzes Ausgaben für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz für eigene Beschäftigte | |||||
161 | Land | ||||
Erstattung von
Wahlkosten Dienstbezüge und Versorgungslasten | |||||
Meßgehilfen- und Steinsetzerkosten
sozialen Leistungen Ausgaben für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen in der Baulast des Landes sächlichen Kosten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde Verwaltungskosten der Ämter für Verteidigungslasten und der Lastenausgleichsämter | |||||
162 | Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
Erstattung von
Kosten für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen und bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge | |||||
sozialen Leistungen nach §§ 103 ff. BSHG von anderen kommunalen Trägern | Vergleiche § 4 Abs. 4 VwV Gliederung und Gruppierung | ||||
Kosten des Feuerwehreinsatzes
Erstattungen von kaufmännisch buchenden Krankenhäusern in eigener Trägerschaft sowie anderer kommunaler Träger | |||||
163 | Zweckverbände und dergleichen | ||||
164 | Sonstiger öffentlicher Bereich | ||||
Verwaltungskostenerstattungen von Trägern der gesetzlichen
Sozialversicherung | |||||
Erstattung sozialer Leistungen von Sozialversicherungsträgern | Renten von Hilfeempfängern als Kosten- oder Aufwendungsersatz bei Gruppe 25, Kostenersätze zu Erholungsmaßnahmen bei den Gruppen 24 und 25 | ||||
165 | Öffentliche wirtschaftliche Unternehmen | ||||
Erstattung von Verwaltungskosten von Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften | Erstattungen von kaufmännisch buchenden Krankenhäusern bei Untergruppe 162 | ||||
166 | Private Unternehmen | ||||
167 | Übrige Bereiche | ||||
zum Beispiel Erstattungen von
Brandversicherungsanstalten, Handels- und Handwerkskammern sozialen Leistungen nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen Eigenanteile von Schülern an den Schülerbeförderungskosten | |||||
169 | Innere Verrechnungen | ||||
zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten innerhalb des Verwaltungshaushalts | 1. Hierzu gehören zum Beispiel Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten nach § 14 Abs. 4
GemHVO , die Kosten für Leistungen der Hilfs- und Regiebetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.)
2. Einnahmen müssen mit den Ausgaben bei Untergruppe 679 übereinstimmen 3. Die Nachweis von Leistungsentgelten (Gruppe 10 bis 15) anstelle innerer Verrechnungen ist unzulässig 4. Verrechnungseinnahmen vom Vermögenshaushalt bei Untergruppe 158 5. Erstattungen von kaufmännisch buchenden Krankenhäusern in eigener Trägerschaft bei Untergruppe 162 |
||||
17* | Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke | 1. Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen bei Gruppe 36
2. Vergleiche auch § 8 Abs. 1 VwV Gliederung und Gruppierung 3. Rückzahlungen von Ausgaben der Gruppen 70 und 71, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt |
|||
170 | Bund | ||||
171 | Land | ||||
Zuweisungen
Allgemeiner Ausgleich von Sonderlasten zum Beispiel für die Schulen und Straßen, für den öffentlichen Personennahverkehr, für die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst Personalkostenzuschüsse, Betriebskostenzuschüsse | |||||
172 | Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
Verwaltungs- und Betriebskostenumlagen sowie Zinsumlagen der Zweckverbände und Gemeindeverwaltungsverbände | Soweit nicht bei Untergruppe 072 | ||||
174 | Sonstiger öffentlicher Bereich | ||||
Förderung von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit (§ 91 Arbeitsförderungsgesetz) | Förderung aus Bundesmitteln (§ 96 Arbeitsförderungsgesetz) bei Untergruppe 170 | ||||
175 | |||||
176 | Private Unternehmen | ||||
Spenden | Spenden für besondere Maßnahmen des Vermögenshaushalts bei Gruppe 36 | ||||
177 | Übrige Bereiche | ||||
Zuschüsse
von Kirchen für Kindergärten von Berufsorganisationen für Schulen | |||||
Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Erträge rechtlich selbständiger Stiftungen | Der Hinweis bei Untergruppe 176 gilt entsprechend | ||||
2 | Sonstige Finanzeinnahmen | ||||
20* | Zinseinnahmen | ||||
aus Darlehen (auch für soziale Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden) und inneren Darlehen
aus Geldanlagen aus Kaufpreis- und anderen Forderungen |
Wegen Stundungs-, Verzugs- und Prozeßzinsen vergleiche Untergruppe 261 | ||||
209 | Innere Darlehen | Einnahmen müssen mit den Ausgaben bei Untergruppe 809 übereinstimmen | |||
21 | Gewinnanteile von wirtschaftlichen Unternehmen und aus Beteiligungen | ||||
einschließlich Anteile am Bilanzgewinn der Sparkassen | |||||
22 | Konzessionsabgaben | ||||
23* | Schuldendiensthilfen | 1. Vergleiche § 11 VwV Gliederung und Gruppierung
2. Beihilfen zur Schuldentilgung, soweit abgrenzbar, bei Gruppe 36 |
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24/25 | Ersatz von sozialen Leistungen | ||||
Alle Kostensätze, die in den Sozialleistungsgesetzen vorgesehen sind, einschließlich der Kostenersätze von Sozialleistungsträgern, die rechtlich dem Versicherten zustehen | 1. Zahlungen von Sozialleistungsträgern in Fällen von vorläufiger Hilfe und von Überbrückungshilfe bei Untergruppe 164 | ||||
Rückzahlungen sozialer Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden | 2. Zinsen für soziale Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden, bei Untergruppe 207
3. Kostenerstattung von anderen Trägern sozialer Leistungen (zum Beispiel §§ 103 ff. BSHG) bei Gruppe 16 4. Erstattungen nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bei Untergruppe 167 5. Vergleiche auch § 4 Abs. 4 VwV Gliederung und Gruppierung |
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24 | Ersatz von sozialen Leistungen außerhalb von Einrichtungen | ||||
241 | Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz; Kostenersatz | ||||
243 | Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete | ||||
245 | Leistungen von Sozialleistungsträgern | ||||
247 | Sonstige Ersatzleistungen | ||||
249 | Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen) | ||||
25 | Ersatz von sozialen Leistungen innerhalb von Einrichtungen | ||||
251 | Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz | ||||
253 | Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete | ||||
255 | Leistungen von Sozialleistungsträgern | ||||
257 | Sonstige Ersatzleistungen | ||||
259 | Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen) | ||||
26 | Weitere Finanzeinnahmen | ||||
260 | Bußgelder | ||||
einschließlich Ordnungsstrafen, Zwangsgelder, Disziplinarverfahren | |||||
261 | Säumniszuschläge | ||||
einschließlich Stundungs-, Verzugs- und Prozeßzinsen, Beitreibungsgebühren, soweit nicht mit der Hauptforderung gebucht, Nachzahlungszinsen (§ 233 AO) | |||||
262 | Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften und Gewährverträgen | Soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 328 | |||
263 | Sonstige Finanzeinnahmen | ||||
Konventionalstrafen | |||||
Abfindungen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen (zum Beispiel für Steuerausfälle und ähnliches)
Endgültig vereinnahmte Kassenüberschüsse Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz |
Abfindungen für die Abtretung von Grundstücken bei Untergruppe 340 | ||||
27 | Kalkulatorische Einnahmen | Einnahmen der Untergruppen 270 bis 279 müssen jeweils mit den Ausgaben bei den entsprechenden Untergruppen 680 bis 689 übereinstimmen | |||
270 | Abschreibungen | ||||
Wenn in der Vermögensrechnung die Abschreibungen für Grundstücke und bewegliche Sachen getrennt nachgewiesen werden, sind anstelle der Untergruppe 270 die folgenden beiden Untergruppen zu bilden: | |||||
271 | Abschreibungen für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | ||||
272 | Abschreibungen für bewegliche Sachen | ||||
275 | Verzinsung des Anlagekapitals | ||||
276 | Auflösung von (passivierten) Beiträgen und ähnlichen Entgelten | ||||
277 | Auflösung von Zuweisungen und Zuschüssen | ||||
279 | Zuführung von Gebührenanteilen für später entstehende Kosten | Sonderrücklage nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GemHVO | |||
28 | Zuführungen vom Vermögenshaushalt | Einnahmen müssen mit den Ausgaben bei Gruppe 90 übereinstimmen | |||
29 | Deckungen von Fehlbeträgen | ||||
3 | Einnahmen des Vermögenshaushalts | ||||
30 | Zuführung vom Verwaltungshaushalt | Einnahmen müssen mit den Ausgaben bei Gruppe 86 übereinstimmen | |||
300 | Allgemeine Zuführung vom Verwaltungshaushalt | ||||
301 | Zuführung zur Sonderrücklage | § 20 Abs. 4 Satz 2 GemHVO | |||
31 | Entnahmen aus Rücklagen | ||||
32* | Rückflüsse von Darlehen | ||||
(ohne Rückzahlungen von sozialen Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden)
einschließlich Rückzahlungen von Kaufpreisforderungen |
1. Rückzahlungen von sozialen Leistungen, die als Darlehen gewährt wurden, bei Gruppen 24/25
2. Rückzahlungen von Ausgaben der Gruppe 92, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt |
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328 | Einnahmen aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften und Gewährverträgen | 1. Einnahmen der Untergruppe 328 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung
2. Soweit nicht im Verwaltungshaushalt bei Untergruppe 262 |
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33 | Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und Rückflüsse von Kapitaleinlagen | Gewinnanteile bei Gruppe 21 | |||
einschließlich Rückflüsse vom Eigenkapital von Sondervermögen mit Sonderrechnung | |||||
34 | Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens | ||||
einschließlich Ersatzleistungen für Sachschäden des Anlagevermögens | |||||
340 | Einnahmen aus Veräußerung von Grundstücken | ||||
einschließlich Abfindung für Abtretung eigener Grundstücke aus Anlaß von Gebietsänderungen | Rückzahlungen von Kaufpreisforderungen bei Gruppe 32
Abfindung für Steuerausfälle und ähnliches bei Untergruppe 263 |
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345 | Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Sachen | Vergleiche § 5 Abs. 1 VwV Gliederung und Gruppierung; Einnahmen aus dem Verkauf sonstiger beweglicher Sachen bei Gruppe 13 | |||
346 | Ersatzleistungen für Sachschäden des Anlagevermögens | ||||
347 | Rückzahlungen überzahlter Bauausgaben | ||||
348 | Rückzahlungen überzahlter Grunderwerbskosten | ||||
349 | Rückzahlungen überzahlter Anschaffungskosten beweglicher Sachen | ||||
35 | Beiträge und ähnliche Entgelte | ||||
zum Beispiel Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, Beiträge für Investitionen nach dem Kommunalabgabengesetz und auf zivilrechtlicher Grundlage | |||||
36* | Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | Dazu gehören auch Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz | |||
einschließlich Beihilfen zur Schuldentilgung
Investitionshilfen für Schulen, Altenheime, Krankenhäuser, Abwasserbehandlungsanlagen, Straßen usw. Leistungen des Bundes nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz, Bundesfernstraßengesetz Vorauszahlungen von Fördermitteln nach dem Baugesetzbuch Spenden mit besonderer Zweckbestimmung für Maßnahmen des Vermögenshaushalts | |||||
368 | Rückzahlungen Dritter aus geleisteten Zuweisungen und Zuschüssen | 1. Einnahmen der Untergruppe 368 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung
2. Rückzahlungen von Ausgaben der Gruppe 98, sofern nicht im laufenden Jahr von der Ausgabe abgesetzt |
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37* | Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen einschließlich Umschuldungen | ||||
377 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt (ohne Umschuldungen) | ||||
378 | Einnahmen vom Kreditmarkt für Umschuldungen | ||||
379 | Innere Darlehen | ||||
39 | Abschluß- und Übertragungsbuchungen | ||||
Rechnungstechnische Abwicklung von Fehlbeträgen | |||||
4 | Personalausgaben | 1. Nicht zu den Personalausgaben zählen Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufgrund von Werkverträgen oder ähnlichen Vertragsformen. Ausgaben für Vertragsarchitekten, Vertragsingenieure usw. werden als Nebenkosten dem Unterhaltungsaufwand oder den Bauausgaben (Gruppen 50, 51, 94 bis 96) zugeordnet
2. Erstattungen von persönlichen Ausgaben (an andere Verwaltungen oder an eigene Verwaltungszweige) sind als sächliche Ausgaben bei Gruppe 67 oder bei Zurechnung zu einer Investitionsmaßnahme der Untergruppe 932 oder den Gruppen 94 bis 96 nachzuweisen |
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40 | Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit | ||||
an Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige, zum Beispiel Sitzungstagegelder, Reisekosten, Auslagenersätze, Ersätze für entgangene Arbeitsentgelte, Aufwandsentschädigungen, Mitwirkung bei Wahlen, statistische Erhebungen | Aufwandsentschädigungen als besondere Zulage für eine Beamtenstelle sind bei Gruppe 41 nachzuweisen | ||||
Versicherungsbeiträge (zum Beispiel Unfallversicherung für Mitglieder der Gemeindevertretung und Angehörige der freiwilligen Feuerwehr), Ehrensold, Zuwendungen, Beihilfen | Entschädigungen an Mitglieder von Sachverständigenkommissionen bei Gruppe 65 (Untergruppe 655) | ||||
41 | Besoldung, Vergütungen, Löhne | ||||
einschließlich aller Zulagen und Zuschläge
Jubiläumszuwendungen, Leistungen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer Abgeltung für Überstunden, Abfindungen | |||||
Übergangsgelder (ohne Übergangsgelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz) | Übergangsgelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei Gruppe 42 | ||||
Aufwandsentschädigungen als besondere Zulage für einen allgemeinen mit der Stelle zusammenhängenden Aufwand
Sachbezüge, die auf die Dienstbezüge angerechnet werden. (zum Beispiel Holz, Dienstwohnung, Dienstgrundstücke) |
Funktionsbedingte Aufwandsentschädigungen bei Gruppe 46
Der anrechenbare Gegenwert ist als Einnahme nachzuweisen (zum Beispiel bei Gruppe 13 oder 14) |
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410 | Beamte | ||||
414 | Angestellte | ||||
einschließlich Krankenbezüge
Vergütungen an Diakonissen, Mutterhausschwestern, Ordensschwestern (auch wenn die Bezahlung über das Mutterhaus erfolgt) | |||||
415 | Arbeiter | ||||
einschließlich Krankenbezüge | |||||
416 | Beschäftigungsentgelte und dergleichen | ||||
Entgelte für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Personen, welche ihren Hauptberuf in einer anderen Verwaltung oder einem anderen Betrieb ausüben (zum Beispiel Kreisbildstellenleiter) | Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit bei Gruppe 40 | ||||
Entgelte an Ruhestandsbeamte, die weiterbeschäftigt werden
Entgelte für Stellvertretung und Aushilfen, soweit nicht auf die Untergruppen 410 bis 415 aufteilbar | |||||
Entgelte und Vergütungen an Praktikanten und Werkstudenten | Kostenbeiträge für Zivildienstleistende bei Untergruppe 670 | ||||
Entgelte für Dozenten, Lehrer und Prüfungskräfte, (zum Beispiel Dozenten an Volksbildungswerken, Sportlehrer, Handwerksmeister in Prüfungsausschüssen, Kurslehrer an Berufsschulen), Honorare für freie Mitarbeiter und Sachverständige | Soweit nicht den sächlichen Ausgaben in Gruppe 65 (Untergruppe 655) zuzuordnen | ||||
42 | Versorgungsbezüge und dergleichen | ||||
Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge (ohne Erstattung von Sachschäden), Übergangsgelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz, Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | Ersatz für Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bei Gruppe 64 | ||||
43 | Beiträge zu Versorgungskassen | ||||
Beiträge an Pensions- und Versorgungskassen sowie zu eigenen Pensions- und Versorgungskassen, für die eine Sonderrechnung geführt wird
Umlagen an Zusatzversorgungskassen |
1. Zahlungen aus eigenen Pensions- und Versorgungskassen ohne Sonderrechnungen sind Versorgungsbezüge (Gruppe 42)
2. Zahlungen zur Ärzteversorgung (Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung anstelle der gesetzlichen Sozialversicherung) bei Gruppe 44 3. Umlagen für Beihilfen an Beschäftigte und Versorgungsempfänger bei Gruppe 45 |
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(430) | Beamte | ||||
(434) | Angestellte | ||||
(435) | Arbeiter | ||||
44 | Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung | ||||
Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung
versicherung (einschließlich Ersatzkassen), zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung Nachversicherung der Beamten Höherversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung Ärzteversorgungskasse Zuschüsse zur befreienden Lebensversicherung Umlage zur gesetzlichen Unfallversicherung Künstlersozialabgabe | |||||
(440) | Beamte | ||||
(444) | Angestellte | ||||
(445) | Arbeiter | ||||
45 | Beihilfen, Unterstützungen und dergleichen | ||||
Beihilfen nach den Beihilfevorschriften an Beamte, Angestellte und Arbeiter, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene einschließlich Umlagen und Beiträge, welche an Versorgungskassen und ähnliche Einrichtungen zur Gewährung von Beihilfen gezahlt werden
Unterstützungen an Beamte, Angestellte, Arbeiter, Versorgungsempfänger und Hinterbliebene | |||||
Tuberkulosehilfe, Kosten für Untersuchungen (vor Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Reihenuntersuchungen und dergleichen)
Mutterschaftsgeld und Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Kosten der Schutzimpfungen und dergleichen) |
Leistungen der Tuberkulosehilfe eines Trägers der Sozialhilfe im Auftrag eines Dienstherrn (§ 127 und § 62 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) bei Abschnitt 49, Gruppe 78 | ||||
46 | Personal-Nebenausgaben | ||||
Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung, zu Gemeinschaftsveranstaltungen, für soziale Einrichtungen, für Erholungsurlaub (Erholungswerk) und dergleichen | 1. Aufwendungen für Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstung, Aus- und Fortbildung sowie Umschulung bei Gruppe 56 | ||||
Beschäftigungs- und Trennungsgelder | 2. Ersatz von Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, bei Gruppe 64 | ||||
Umzugskostenvergütungen, Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Funktionsbedingte Aufwandsentschädigungen (als pauschalierter Ersatz von Auslagen, zum Beispiel Kassenverlustentschädigungen) Prämien im Vorschlagswesen, Vergütungen für Arbeitsnehmererfindungen. | |||||
47 | Deckungsreserve für Personalausgaben | ||||
5/6 | Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand | ||||
50 | Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen | ||||
Laufende Unterhaltung (einschließlich Materialausgaben) eigener, gemieteter und gepachteter Gebäude, Grundstücke und Anlagen einschließlich Ausgaben für die Beseitigung Unwetter-, Katastrophen-, Tumult-, Manöver- und Kriegsschäden, die nicht im Vermögenshaushalt nachzuweisen sind | Zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand vergleiche §§ 6 und 7 VwV Gliederung und Gruppierung | ||||
51 | Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens | ||||
Laufende Unterhaltung (einschließlich Materialausgaben) insbesondere von
Straßen, Wegen, Brücken, Parkplätzen einschließlich Straßenbeleuchtung, Verkehrssicherungs- und Signalanlagen (Lichtzeichenanlagen), Wasserstraßen, Flußbauten, Meliorationen, Ufermauern, Dämmen, Deichen, Hafenanlagen Tiefbauten der Entwässerung (Abwasserbeseitigung und -reinigung) und der Wasserversorgung Sportanlagen, Spielplätzen, Freibädern, Spiel- und Liegewiesen Wald-, Park- und Gartenanlagen, Friedhöfen, sonstigen öffentlichen Anlagen Einrichtungen der Löschwasserentnahme sonstigen unbebauten Grundstücken |
1. Zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand vergleiche §§ 6 und 7 VwV Gliederung und Gruppierung
2. Laufende Betriebsausgaben der Straßenbeleuchtung, Verkehrs- und signalanlagen bei den Gruppen 57 bis 63 3. Erstattung von Ausgaben für die Straßenunterhaltung an einen anderen Aufgabenträger bei Gruppe 67 |
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52 | Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände | ||||
Laufende Unterhaltung sowie Anschaffung, Herstellung und Ersatzbeschaffung von Arbeitsgeräten und -maschinen aller Art, Büromaschinen, Fernsprech- und Fernschreibgeräten, Zimmerausstattungen für Dienstgebäude und Wohnungen
Schulausstattung (Mobiliar, Maschinen, Anlagen und Geräte, soweit nicht Lehrmittel) Ärztliche Instrumente, Operations-, Untersuchungs-, Labor- und Meßgeräte Geschirr, Bestecke, Wäsche und Kleidung in Anstalten Werkzeuge, Waffen Bewegliche Verkehrszeichen Zu den sonstigen Gebrauchsgegenständen zählen auch Tiere (Zucht- und Zugtiere, Reitpferde, Hunde, sonstiges Nutzvieh, Tiere in zoologischen Gärten) |
1. Anschaffungskosten soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 935; zur Abgrenzung vergleiche § 5 VwV Gliederung und Gruppierung
2. Fest eingebaute Anlagen in Gebäuden und Grundstücken bei Gruppen 50 oder 51 3. Lehr- und Unterrichtsmittel bei Untergruppe 591 |
||||
53 | Mieten und Pachten | ||||
für bewegliche Sachen und Grundstücke | |||||
einschließlich Erbbauzinsen, Erbpachtzinsen und laufenden Leistungen aufgrund von Leasing-Verträgen, wenn das Objekt nach Vertragsablauf nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen soll | Soll das Objekt nach Vertragsab lauf in das Eigentum der Gemeinde übergehen, bei Untergruppen 933 bzw. 936 | ||||
54 | Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen usw. | ||||
Eigene, gemietete und gepachtete Grundstücke, Gebäude und einzelne Räume
Im einzelnen: Grundsteuern Hausgebühren einschließlich Abgaben und Entgelte für Abwasser- und für Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Kaminreinigung Heizung Reinigung (soweit nicht bei Hausgebühren) einschließlich Reinigung von Bürowäsche, Vorhängen und ähnliches, Ungezieferbekämpfung Schneeräumen und Streuen innerhalb der Grundstücke oder aufgrund von Anliegerverpflichtungen Wasser- und Energieversorgung: Entgelte (einschließlich Zählermiete) für Wasser-, Gas- und Strombezug (soweit nicht Heizung), Kosten von Glühlampen, Leuchtstäben usw. Versicherungen, zum Beispiel Gebäudebrand- und Elementarschadensversicherung, Diebstahl-, Einbruch-, Haushaftpflicht-, Feuer-, Glasbruch-, Hausrat- und Leitungswasserversicherung Sonstige Bewirtschaftskosten, zum Beispiel Bewachung | |||||
55 | Haltung von Fahrzeugen | ||||
Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten bei Pkw, Lkw, motorisierten Spezialfahrzeugen, anderen Fahrzeugen (zum Beispiel Fahrräder, Anhänger)
Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung einschließlich Nebenversicherungen (zum Beispiel Insassenunfall-, Gepäck-, Rechtsschutzversicherung) Sonstige Kfz-Kosten (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge) |
1. Anschaffungskosten soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 935, zur Abgrenzung vergleiche § 5 VwV Gliederung und Gruppierung
2. Garagenunterhaltung bei Gruppe 50, Garagenmiete bei Gruppe 53 3. Mitgliedsbeiträge, die nicht im Zusammenhang mit der Haltung von Kraftfahrzeugen stehen, bei Untergruppe 661 |
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56 | Besondere Aufwendungen für Beschäftigte | ||||
(560) | Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstungsgegenstände | ||||
Beschaffung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Dienst- und Schutzkleidung und persönlichen Ausrüstungsgegenständen, zum Beispiel für Angehörige der Feuerwehr, der gemeindlichen Vollzugsbeamten, Fahrer, Pförtner, Amtsboten, Heizer, Müllwerker, Bedienungspersonal von Maschinen, Arbeiter in Werkstätten, Bauhöfen, Fuhrparks, Wirtschaftspersonal und ähnliches
Hierher gehören auch Einkleidungsbeihilfen, Bekleidungszuschüsse, Kleidergeld und Abnutzungsentschädigungen | |||||
(562) | Aus- und Fortbildung, Umschulung | ||||
Kosten der Teilnahme von Bediensteten an Lehrgängen und Vorträgen zur Aus- und Fortbildung (einschließlich Reisekosten)
Aus- und Fortbildungsbeihilfen an Bedienstete Honorare und Sachkosten für eigene Lehrgänge und Vorträge zur Fortbildung |
Ständige eigene Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind mit allen Einnahmen und Ausgaben beim sachlich zuständigen Verwaltungszweig nachzuweisen, vergleiche auch Abschnitt 08 | ||||
57–63 | Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben | ||||
Zu den Gruppen 57 bis 63 gehören:
Verbrauchsmittel, insbesondere Lebensmittel, Futtermittel, Arzeimittel, Verbandstoffe, sonstiges Sanitätsverbrauchsmaterial, Laborbedarf, Versuchstiere, Sonstiger Anstaltsbedarf, Werkstättenbedarf, EDV-Material, Baumaterial als Vorrat Streugut für den Straßenwinterdienst, Saat- und Pflanzgut, Düngemittel | |||||
Erwerb und Unterhaltung von Kunst- und Sammlungsgegenständen
Bücher und Zeitschriften der Bibliotheken (einschließlich Einband- und Pflegekosten) |
Anschaffungskosten soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 935; zur Abgrenzung vergleiche § 5 VwV Gliederung und Gruppierung | ||||
591 | Lehr- und Unterrichtsmittel | ||||
592 | Lernmittel | ||||
639 | Kosten der Schülerbeförderung | ||||
64 | Steuern, Versicherungen, Schadensfälle, Sonderabgaben | 1. Soweit nicht bei den Gruppen 54 und 55 | |||
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Versicherungen gegen Haftpflicht,Vermögensschäden, Veruntreuung, Unfall
Rechtsschutzversicherung Umlagen an Schadensausgleichskassen Leistungen in nicht durch Versicherung gedeckten Schadensfällen Ersatz für Sachschäden, die im Dienst entstanden sind Ausgleichsabgabe nach den Schwerbehindertengesetz |
2. Bauwesenversicherung als Baunebenkosten zu den Gruppen 94, 95, 96 | ||||
65 | Geschäftsausgaben | ||||
(650) | Bürobedarf | ||||
(651) | Bücher und Zeitschriften | ||||
(652) | Post- und Fernmeldegebühren | ||||
(653) | Öffentliche Bekanntmachungen | ||||
(654) | Dienstreisen | ||||
Reisekostenvergütungen, auch in Personalvertretungsangelegenheiten | Reisekosten im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung bei Gruppe 56 (Untergruppe 562) | ||||
Fahrkosten- und Auslagenersätze bei Dienstgängen
(Stadtfahrten) Entschädigungen für die Benutzung anerkannter oder sonst zugelassener privateigener Kraftfahrzeuge (auch soweit pauschaliert) | |||||
(655) | Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten | ||||
einschließlich
Gebühren für die überörtliche Prüfung, Organisationsprüfungen und ähnliches Kosten von Fachbeiräten, Kommissionen und Ausschüssen, soweit diese außerhalb ehrenamtlicher Funktionen tätig werden Gerichts-, Anwalts-, Notar-, Gerichtsvollzieher- und ähnl. Kosten einschließlich Nebenkosten Erstattung von Auslagen an Prozeß- und Vertragsgegner |
1. Honorare als Beschäftigungsentgelte bei Untergruppe 416, Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit bei Gruppe 40
2. Soweit Ausgaben dieser Art als Folge anderer Ausgaben anfallen, sind sie zusammen mit diesen nachzuweisen, zum Beispiel Beurkundungskosten beim Grunderwerb bei Untergruppe 932 |
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(658) | Sonstige Geschäftsausgaben | ||||
zum Beispiel Transportkosten, soweit sie nicht als Nebenkosten von Unterhaltungs-, Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen
Kranzspenden, Kosten für Nachrufe Kontogebühren | |||||
66 | Weitere allgemeine sächliche Ausgaben | ||||
660 | Verfügungsmittel | ||||
661 | Mitgliedsbeiträge an Verbände, Vereine und dergleichen | Zuschüsse bei den Gruppen 70, 71, 72 und 98; Mitgliedsbeiträge im Zusammenhang mit der Haltung von Kraftfahrzeugen bei Gruppe 55 | |||
(668) | Vermischte Ausgaben | ||||
67* | Erstattung von Verwaltung- und Betriebssaufwand | ||||
aufgrund gesetzlicher Vorschriften, öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger vertraglicher Verpflichtungen | 1. Zur Begriffsbestimmung vergleiche § 8 Abs. 2 VwV Gliederung und Gruppierung
2. Einnahmen bei Gruppe 16 3. Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke bei Gruppen 70 oder 71 4. Rückzahlung von Einnahmen der Gruppe 16, sofern nicht im laufenden Jahr von der Einnahme abgesetzt 5. Schülerbeförderungskosten an Verkehrsunternehmen und Schüler bei Untergruppe 639 |
||||
670 | Bund | ||||
zum Beispiel Kostenbeiträge für Zivildienstleistende, Gebührenanteil für Führungszeugnisse | |||||
671 | Land | ||||
zum Beispiel Forstverwaltungskostenbeitrag | |||||
672 | Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
Erstattung von
Kosten für gemeinsame Verwaltungseinrichtungen und bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung, | |||||
sozialen Leistungen nach §§ 103 ff. BSHG an andere kommunale Träger,
Erstattungen an kaufmännisch buchende Krankenhäuser in eigener Trägerschaft und anderer kommunaler Träger |
vergleiche § 4 Abs. 4 VwV Gliederung und Gruppierung | ||||
677 | Übrige Bereiche | ||||
679 | Innere Verrechnungen | ||||
zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten innerhalb des Verwaltungshaushalts | 1. Hierzu gehören zum Beispiel Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten nach § 14 Abs. 4
GemHVO sowie die Kosten für Leistungen der Hilfs- und Regiebetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.)
2. Ausgaben müssen mit den Einnahmen bei Untergruppe 169 übereinstimmen 3. Der Nachweis von Leistungsentgelten (Gruppe 50 bis 66) anstelle innerer Verrechnungen ist unzulässig 4. Erstattungen an kaufmännisch buchende Krankenhäuser in eigener Trägerschaft bei Untergruppe 672 |
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68 | Kalkulatorische Kosten | Ausgaben der Untergruppen 680 bis 689 müssen jeweils mit den Einnahmen bei den entsprechenden Untergruppen 270 bis 279 übereinstimmen | |||
680 | Abschreibungen | ||||
Wenn in der Vermögensrechnung die Abschreibungen für Grundstücke und bewegliche Sachen getrennt nachgewiesen werden, sind anstelle der Untergruppe 680 die folgenden beiden Untergruppen zu bilden: | |||||
681 | Abschreibungen für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte | ||||
682 | Abschreibungen für bewegliche Sachen | ||||
685 | Verzinsung des Anlagekapitals | ||||
686 | Auflösung von (passivierten) Beiträgen und ähnlichen Entgelten | ||||
687 | Auflösung von Zuweisungen und Zuschüssen | ||||
689 | Zuführung von Gebührenanteilen für später entstehende Kosten | Sonderrücklage nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GemHVO | |||
7 | Zuweisungen und Zuschüsse | ||||
(nicht für Investitionen) | Begriffsbestimmung vergleiche § 8 Abs. 1 VwV Gliederung und Gruppierung | ||||
70 | Zuschüsse für laufende Zwecke an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Einrichtungen | ||||
71* | Zuweisungen und sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke | 1. Zuschüsse für laufende Zwecke an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Einrichtungen bei Gruppe 70
2. Rückzahlungen von Einnahmen der Gruppe 17, sofern nicht im laufenden Jahr von der Einnahme abgesetzt 3. Allgemeine Zuweisungen bei Gruppe 82, allgemeine Umlagen bei Gruppe 83 |
|||
712 | Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
zum Beispiel Zuweisungen des Landkreises für den Betrieb von Schulen, Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens
Zuweisungen an kaufmännisch buchende Krankenhäuser in eigener Trägerschaft (zum Beispiel zur Verlustabdeckung) und anderer kommunaler Träger | |||||
713 | Zweckverbände und dergleichen | ||||
zum Beispiel Verwaltungs- und Betriebskostenumlagen, Förderung von Einrichtungen an Zweckverbände | 1. Soweit nicht bei Untergruppe 833
2. Kapitaleinlagen und Umlagen zur Vermögensfinanzierung bei Untergruppe 930 |
||||
714 | Sonstige öffentlicher Bereich | ||||
Förderung von Einrichtungen der Sozialversicherungsträger | |||||
715 | Öffentliche wirtschaftliche Unternehmen | ||||
Zuschüsse an Eigenbetriebe und an Eigengesellschaften (zum Beispiel zur Verlustabdeckung),
für Einrichtungen der Bundespost, Bundesbahn/Reichsbahn (zum Beispiel für Haltestellen, soweit nicht im Vermögenshaushalt) | |||||
716 | Private Unternehmen | ||||
717 | Übrige Bereiche | ||||
Begabtenförderung
Zuschüsse für Dorf- und Stadtchroniken, zur Gemeinschaftspflege, für Heimatfeste, für Denkmalpflege, für Ortsverschönerungswettbewerbe |
1. Soziale Leistungen an natürlichen Personen bei den Gruppen 73 bis 78
2. Mitgliedsbeiträge bei Untergruppe 661 |
||||
72* | Schuldendiensthilfen | Beihilfen zur Schuldentilgung soweit abgrenzbar bei Gruppe 98 | |||
73–78 | Soziale Leistungen | ||||
einschließlich der sozialen Leistungen, die als Darlehen gewährt werden | 1. Kostenerstattung an andere Träger sozialer Leistungen (zum Beispiel §§ 103 ff. BSHG) bei Gruppe 67
2. Ausgaben für eigene Beschäftigte sind mit Ausnahme des Kindergeldes (Gruppe 78) der Hauptgruppe 4 zuzuordnen 3. Vergleiche auch § 4 Abs. 4 VwV Gliederung und Gruppierung |
||||
73 | Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen | ||||
74 | Leistungen der Sozialhilfe an natürliche Personen in Einrichtungen | ||||
75 | Leistungen an Kriegsopfer und ähnliche Anspruchsberechtigte | ||||
76 | Leistungen für Jugendhilfe außerhalb von Einrichtungen | ||||
77 | Leistungen für Jugendhilfe in Einrichtungen | ||||
78 | Sonstige soziale Leistungen | ||||
Leistungen nach § 276 LAG Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz für eigene Beschäftigte Leistungen der Tuberkulosehilfe nach § 127 BSHG | |||||
79 | Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | ||||
8 | Sonstige Finanzausgaben | ||||
80 3 | Zinsausgaben | ||||
Zinsen für die bei Gruppe 37 nachgewiesenen Kreditaufnahmen und ähnliche Rechtsgeschäfte
Zinsen für Kassenkredite |
1. Verzugs-, Stundungszinsen und ähnliches bei Untergruppe 842
2. Zinsumlagen an Zweckverbände bei Untergruppe 833 |
||||
805 | Zinsen für äußere Kassenkredite | Ausgaben der Untergruppe 805 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung | |||
809 | Innere Darlehen | Ausgaben müssen mit den Einnahmen bei Untergruppe 209 übereinstimmen | |||
81 | Steuerbeteiligungen | ||||
810 | Gewerbesteuerumlage nach dem Gemeindefinanzreformgesetz | ||||
82* | Allgemeine Zuweisungen | Zuweisungen und Umlagen für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe bei Gruppe 71 | |||
821 | Land | ||||
Rückzahlung von Bedarfszuweisungen (rückzahlbare Überbrückungshilfen) | |||||
83* | Allgemeine Umlagen | vergleiche § 9 VwV Gliederung und Gruppierung | |||
831 | Land | ||||
Finanzausgleichsumlage | |||||
832 | Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
Umlagen an Gemeindeverbände zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs, Kreisumlage, | |||||
833 | Zweckverbände und dergleichen | ||||
Zinsumlagen an Zweckverbände und Umlagen, die unaufgeteilt der Deckung von Ausgaben für mehrere Aufgabenbereiche dienen (zum Beispiel bei Zweckverbänden mit mehreren Aufgaben, Gemeindeverwaltungsverbänden) | Soweit Umlagen einem bestimmten Verwaltungszweck zugerechnet werden können, bei Untergruppe 713, ausgenommen Zinsumlagen an Zweckverbände | ||||
834 | Kulturumlage (nach § 7 Abs. 2 Kulturräumegesetz) | ||||
835 | Landeswohlfahrtsumlage | ||||
84 | Weitere Finanzausgaben | ||||
841 | Inanspruchnahme aus Bürgschaften und Gewährverträgen | Soweit nicht im Vermögenshaushalt bei Untergruppe 928 | |||
842 | Sonstige Finanzausgaben | ||||
zum Beispiel Säumniszuschläge, Stundungs-, Verzugszinsen, Erstattungszinsen (§ 233 AO) | Bei öffentlichen Abgaben können diese Ausgaben mit der Hauptschuld gebucht werden | ||||
Zinsen für zurückzuzahlende Zuwendungen | |||||
Abfindungen im Zusammenhang mit Gebietsänderungen (zum Beispiel für Steuerausfälle und ähnliches)
Endgültig übernommene Kassenfehlbeträge |
Abfindungen für die Abtretung von Grundstücken bei Untergruppe 932 | ||||
85 | Deckungsreserve | ||||
86 | Zuführung zum Vermögenshaushalt | Ausgaben müssen mit den Einnahmen bei Gruppe 30 übereinstimmen | |||
860 | Allgemeine Zuführung zum Vermögenshaushalt | ||||
861 | Zuführung zur Sonderrücklage | § 20 Abs. 4 Satz 2 GemHVO | |||
9 | Ausgaben des Vermögenshaushalts | ||||
90 | Zuführungen zum Verwaltungshaushalt | Ausgaben müssen mit den Einnahmen bei Gruppe 28 übereinstimmen | |||
91 | Zuführungen an Rücklagen | ||||
92* | Gewährung von Darlehen | ||||
(ohne soziale Leistungen, die als Darlehen gewährt werden) in Erfüllung einer Aufgabe, zum Beispiel Wohnungsbau-, Arbeitgeber-, Personal- und sonstige Darlehen, Darlehen an Eigenbetriebe und Eigengesellschaften | 1. Soziale Leistungen, die als Darlehen gewährt werden, die Gruppen 72 bis 78
2. Rückzahlung von Einnahmen der Gruppe 32, sofern nicht im laufenden Jahr von der Einnahme abgesetzt |
||||
928 | Inanspruchnahme aus Bürgschaften und Gewährverträgen | 1. Ausgaben der Untergruppe 928 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung
2. Soweit nicht im Verwaltungshaushalt bei Untergruppe 841 |
|||
93 | Vermögenserwerb | ||||
930 | Erwerb von Beteiligungen, Kapitaleinlagen | ||||
Aktien, Geschäftsanteile, Bezugsrechte, Hingabe von Eigenkapital an Sondervermögen mit Sonderrechnung, Kapitaleinlagen und Umlagen zur Vermögensfinanzierung an Zweckverbände | |||||
932 | Erwerb von Grundstücken | ||||
einschließlich grundstücksgleichen Rechten und Anlagen. | |||||
Zu den Grunderwerbskosten (Erwerbsaufwand) gehören auch Ausgaben für Vermessung, Grundstücksschätzungen, Notarkosten, Kosten für Grundbucheintragungen, Auflassung, Planung, Entschädigungen, auch Maklerentschädigungen, Provisionen, Abfindungen, Grunderwerbsteuer und dergleichen einschließlich der Leistungen eigener Ämter
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch |
Einnahmen bei Untergruppe 158 | ||||
Abfindungen für die Abtretung von Grundstücken im Zusammenhang mit Gebietsänderungen | Abfindung für Steuerausfälle und ähnliches bei Untergruppe 842 | ||||
933 | Leasing- und Leibrentenzahlungen im Zusammenhang mit Grunderwerben, Tilgung von Kaufpreisschulden | 1. Soll das Objekt nach Vertragsablauf nicht in das Eigentum der Gemeinde übergehen, bei Gruppe 53
2. Soweit Zinsanteile abgrenzbar, bei Gruppe 80 |
|||
935 | Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens | Zur Abgrenzung vergleiche § 5 VwV Gliederung und Gruppierung | |||
936 | Leasingzahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens | Die Hinweise bei Untergruppe 933 gelten entsprechend | |||
94, 95, 96 | Baumaßnahmen | 1. Zur Abgrenzung vergleiche § 6 VwV Gliederung und Gruppierung
2. Grunderwerbskosten bei Untergruppe 932 |
|||
Hochbaumaßnahmen
Erweiterungs-, Neu-, Um- und Ausbauten einschließlich der mit diesen Baumaßnahmen im sachlichen und baulichen Zusammenhang stehenden Tiefbauten, Anlagen zum Beispiel Garagen, Versorgungs-, und Heizungsanlagen, Alarm- und Schutzeinrichtungen, Entwässerungsanlagen); Ausstattungen, die wesentliche Bestandteile der Bauten sind, Abbruchs- und Aufschließungskosten, wenn sie zur Durchführung von Hochbauten erforderlich sind Tiefbaumaßnahmen und andere Baumaßnahmen Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Unterführungen, Wasserstraßen, Wasserbauten, Hafenanlagen, Dämme, Deiche, Brunnen, Freibäder, Kanäle, Wasserversorgung, Entwässerung Betriebsanlagen, sonstige technische Anlagen Gleisanlagen, Roll- und Fahrtreppen im Zusammenhang mit Außenbauten, nicht transportable Röntgen- und Kühlanlagen, Betriebsaufzüge, Großküchenanlagen, Verkehrsfernseh- und Polizeiruf- sowie sonstige Verkehrssicherungsanlagen, Trafostationen, Fernsprechzentralen, Versorgungsnetzerweiterungen, Gemeinschaftsantennen und dergleichen Zu den Baumaßnahmen gehören auch Ausgaben für Planung, Wettbewerb, künstlerische Ausgestaltung, Entwurf, Bauleitung | |||||
einschließlich den Leistungen eigener Ämter | Einnahmen bei Untergruppe 158 | ||||
97** | Tilgung von Krediten, Rückzahlung von inneren Darlehen einschließlich Umschuldung | ||||
Tilgung der bei Gruppe 37 nachzuweisenden Kreditaufnahmen und ähnlichen Rechtsgeschäften | Tilgung von Kaufpreisschulden für Grunderwerb bei Untergruppe 933 | ||||
977 | Kreditmarkt ordentliche Tilgung | ||||
978 | Kreditmarkt außerordentliche Tilgung, Umschuldung | ||||
979 | Innere Darlehen | ||||
98* | Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen | ||||
einschließlich Beihilfen zur Schuldentilgung | 1. Vergleiche § 8 Abs. 1 VwV Gliederung und Gruppierung
2. Hierher gehört auch die Rückzahlung von Mitteln, die von übergeordneten Gebietskörperschaften zum Zwecke der Darlehensgewährung bereitgestellt waren |
||||
982 | Gemeinden und Gemeindeverbände | ||||
zum Beispiel Zuweisungen an kaufmännisch buchende Krankenhäuser in eigener Trägerschaft und anderer kommunaler Träger | |||||
988 | Rückzahlung zuviel erhaltener Zuweisungen und Zuschüsse | 1. Ausgaben der Untergruppe 988 unterliegen nicht der Bereichsabgrenzung
2. Rückzahlungen von Einnahmen der Gruppe 36, sofern nicht im laufenden Jahr von der Einnahme abgesetzt |
|||
99 | Sonstige Ausgaben des Vermögenshaushalts | ||||
990 | Kreditbeschaffungskosten, zum Beispiel Disagio | ||||
991 | Ablösung von Dauerlasten | ||||
992 | Deckung von Fehlbeträgen | ||||
995 | Abschluß- und Übertragungsbuchungen | ||||
997 | Abführung an den Erblastentilgungsfonds nach dem Altschuldenhilfegesetz |
- III.
- Bereichsabgrenzung nach Zahlungsströmen
- 1.
- Bei den in Abschnitt II mit * gekennzeichneten Einnahmen- und Ausgabengruppen sind, soweit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift erforderlich, folgende Untergruppen zu bilden, denen insbesondere zuzuordnen sind:
- ..0
- Bund
Außer dem Bund auch Lastenausgleichsfonds (LAF) und ERP-Sondervermögen; dagegen die Deutsche Bundesbahn/Reichsbahn und die Deutsche Bundespost bei Untergruppe ..5. - ..1
- Land
Länder einschließlich den Hansestädten Hamburg und Bremen (mit Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven), Berlin und Landessozialhilfeverband Oldenburg. - ..2
- Gemeinden und Gemeindeverbände
Gemeinden, Landkreise, Bezirks- und Landschaftsverbände einschl. Ämtern, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Landeswohlfahrtsverbänden, kaufmännisch buchende Krankenhäuser in kommunaler (auch eigener) Trägerschaft. - ..3
- Zweckverbände und dergleichen
Zweckverbände und andere juristische Personen, die kommunale Aufgaben erfüllen und mindestens eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband zum Mitglied haben, – ohne Sparkassenverbände (vergleiche Untergruppe ..5) – einschließlich sogenannter Oberverbänden, in denen mehrere Verbände zusammengeschlossen sind, Gemeindeverwaltungsverbänden, Schulverbänden, Nachbarschaftsverbänden, Wasserwirtschaftlichen Verbänden, Regionalen Planungsverbänden, Planungsverbänden nach dem Bundesbaugesetz, Wasser- und Bodenverbänden mit ausschließlich öffentlichen Trägern. - ..4
- Sonstiger öffentlicher Bereich
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung - Allgemeine Ortskrankenkassen, Landkrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, gesetzlich zugelassene Ersatzkassen, Seekrankenkassen, Knappschaftliche Krankenkassen (Bundesknappschaft);
- Träger der Unfallversicherung
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehrunfallversicherungskassen;
- Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Seekasse, Knappschaften (Bundesknappschaft), Bundesbahnversicherungsanstalt ohne Zusatzrentenversicherung;
- Träger der Altershilfe für Landwirte
- Landwirtschaftliche Alterkassen;
- Träger der Arbeitslosenversicherung
- Bundesanstalt für Arbeit;
- Träger der öffentlichen Zusatzversorgung
- Landesverband Lippe
- ..5/6
- Unternehmen
Zu den Unternehmen zählen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren produzieren oder Dienstleistungen erbringen und diese gegen spezielles Entgelt, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt, verkaufen. Hierzu gehören unter anderem auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe, Kreditinstitute und Privatversicherungen. Unter die Untergruppe 5/6 fallen nicht:
Eigene Regiebetriebe (Untergruppe ..9), Regiebetriebe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Untergruppen ..0, ..1 oder ..2) sowie kaufmännisch buchende Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft (Untergruppe ..2). - ..5
- Öffentliche wirtschaftliche Unternehmen
Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden (GV), für die Sonderrechnungen geführt werden, alle Betriebe des Bundes und der Länder, die nach § 26 BHO, LHO geführt werden. Sondervermögen des Bundes und der Länder mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung (zum Beispiel Deutsche Bundesbahn/Reichsbahn, Deutsche Bundespost).
Unternehmen in der Sonderrechtsform des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Kreditanstalten wie Landesanstalten für Aufbaufinanzierung, Landesbodenkreditanstalt, Sparkassen auch in Zweckverbandsform, Rundfunk- und Fernsehanstalten und ähnliches).
Unternehmen des privaten Rechts, wenn Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden überwiegend, das heißt mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) unmittelbar beteiligt sind. - ..6
- Private Unternehmen
Alle Unternehmen, die nicht öffentliche wirtschaftliche Unternehmen der Untergruppe ..5 sind. - ..7
- Übrige Bereiche
Natürliche und juristische Personen, die nicht den Untergruppen ..0 bis ..6 zuzuordnen sind, insbesondere Organisationen ohne Erwerbscharakter (einschließlich deren Anstalten und Einrichtungen), soweit diese nicht als Unternehmer oder Teil eines Unternehmens zu betrachten sind.
Organisationen ohne Erwerbscharakter sind zum Beispiel: - Kirchen, Orden, religiöse und weltanschauliche Vereinigungen, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Organisationen der Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Sport- und Jugendpflege, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen, Wirtschaftsverbände und öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen,
Gewerkschaften, politische Parteien, Wasser- und Bodenverbände, an denen nicht ausschließlich öffentliche Träger beteiligt sind. - Weiter gehören hierher
- natürliche und juristische Personen des Auslands, soweit sie nicht als Unternehmen anzusehen sind, internationale Organisationen, zum Beispiel europäischer Sozialfonds.
- Folgende Besonderheiten sind bei der Untergruppe ..7 zu beachten:
- a)
- Leistungen an natürliche Personen im Bereich der sozialen Sicherung (Einzelplan 4) sind bei den Gruppen 73 bis 78,
- b)
- Zuschüsse für laufende Zwecke an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Einrichtungen sind bei Gruppe 78
- nachzuweisen.
- ..9
- Innere Verrechnungen
Hierzu gehört zum Beispiel die Erstattung von Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten nach § 14 Abs. 4 GemHVO, von Kosten für Leistungen der Hilfs- und Regiebetriebe (Bauhof, Fuhrpark usw.) zwischen Einzelplänen, Abschnitten und Unterabschnitten innerhalb des Verwaltungshaushalts, sowie innere Darlehen von Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Sonderrechnung. - 2.
- Bei den in Abschnitt II mit ** gekennzeichneten Einnahmen- und Ausgabengruppen sind, soweit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift erforderlich, folgende Untergruppen zu bilden, bei denen sich die Zuordnung nach Nr. 1 richtet, wenn im folgenden nicht anderes geregelt ist:
- ..0
- Bund
- ..1
- Land
- ..2
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- ..3
- Zweckverbände und dergleichen
- ..4
- Sonstiger öffentlicher Bereich
- ..8
- Kreditmarkt
Der Kreditmarkt umfaßt Kreditgeber, die zu den in Abschnitt 1 geregelten Bereichen 5 bis 7 gehören, insbesondere Banken, Sparkassen und sonstige Kreditinstitute. An Stelle der Untergruppe ..8 werden bei Gruppe 37 die Untergruppen ..7 Kreditmarkt (ohne Umschuldungen) und ..8 Kreditmarkt (Umschuldungen) sowie bei Gruppe 97 die Untergruppen ..7 Kreditmarkt ordentliche Tilgung und ..8 Kreditmarkt außerordentliche Tilgung, Umschuldung gebildet. - ..9
- Innere Darlehen
Zum Beispiel von Sonderrücklagen und von Sondervermögen ohne Sonderrechnung.
Anlage 3
Haushaltssatzung der Gemeinde/Stadt ...................................
für das Haushaltsjahr ...............
Aufgrund von § 74 SächsGemO hat am ..................... der Gemeinde-/Stadtrat folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr ............. beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
Nummer | von | was | Betrag | |
---|---|---|---|---|
1. | den Einnahmen und Ausgaben | |||
von je | ........................... DM | |||
davon | im Verwaltungshaushalt | ........................... DM | ||
im Vermögenshaushalt | ........................... DM | |||
2. | dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) von | ........................... DM | ||
3. | dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von | ........................... DM |
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt
leer | Kasse | Betrag |
---|---|---|
für die Gemeindekasse auf | ........................... DM | |
für die Sonderkasse auf | ........................... DM |
§ 3
Die Hebesätze werden festgesetzt
Nummer | Buchstabe | was | Betrag | |
---|---|---|---|---|
1. | für die Grundsteuer | |||
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | |||
auf | ............... v. H. | |||
b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | |||
auf | ............... v. H. | |||
der Steuermeßbeträge; | ||||
2. | für die Gewerbesteuer | |||
auf | ............... v. H. | |||
der Steuermeßbeträge. |
§ 4
(Für etwaige weitere Bestimmungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO)
Ort/Datum
___________________________________
Anmerkung:
Bei der Festsetzung für zwei Haushaltsjahre sind die einzelnen Jahresbeträge in §§ 1 und 3 gesondert nebeneinander oder untereinander anzugeben.
Anlage 4
Nachtragssatzung der Gemeinde/Stadt ...................................
für das Haushaltsjahr ............
Aufgrund von § 74 SächsGemO hat am ..................... der Gemeinde-/Stadtrat folgende Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr ............. beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan wird wie folgt geändert:
Es erhöhen sich
Nummer | Einnahmen/Ausgaben | ||
---|---|---|---|
1. | die Einnahmen und Ausgaben | ||
des Verwaltungshaushalts | um | ........................... DM | |
auf | ........................... DM | ||
des Vermögenshaushalts | um | ........................... DM | |
auf | ........................... DM; | ||
2. | der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen | ||
(Kreditermächtigung) | um | ........................... DM | |
auf | ........................... DM; | ||
3. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | ||
um | ........................... DM | ||
auf | ........................... DM. |
Es vermindern sich
(1. bis 3. wie in Satz 2)
§ 2
Kassenkredite | |
---|---|
Der Höchstbetrag der Kassenkredite | |
wird auf | ........................... DM |
(bisher: | ........................... DM |
festgesetzt. |
§ 3
(Festsetzung neuer Hebesätze)
Anmerkung:
Wird nur der Stellenplan geändert, ist § 1 wie folgt zu fassen: „Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.“
Anlage 5
(Zu § 2 Abs. 2 Nr. GemHVO)
Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben – in 1 000 DM –
Verpflichtungsermächtigungen | Ausgaben | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
Verpflichtungsermächtigungen
im Haushaltsplan des Jahres:1 |
Voraussichtlich fällige Ausgaben2,3 | |||||
19 | 19 | 19 | 19 | 19 | ||
|
||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
19……… | ||||||
19……… | ||||||
19……… | ||||||
19……… | ||||||
|
||||||
Summe | ||||||
|
||||||
Nachrichtlich | ||||||
im Finanzplan vorgesehene Kreditaufnahmen |
- 1
- In Spalte 1 sind das Haushaltsjahr und alle früheren Jahre aufzuführen, in denen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren, aus deren Inanspruchnahme noch Ausgaben fällig werden.
- 2
- In Spalte 2 sind das dem Haushaltsjahr folgende Jahr, in Spalte 3 bis 6 die sich anschließenden Jahre einzusetzen.
- 3
- Werden Ausgaben aus Verpflichtungsermächtigungen in Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so sind weitere Kopfspalten in die Übersicht aufzunehmen und die voraussichtlichen Kreditaufnahmen in diesen Jahren aus der besonderen Darstellung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz GemHVO zu übernehmen.
Anlage 6
(Zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 GemHVO)
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rücklagen – in 1 000 DM –
Art | Vorjahr | Haushaltsjahr | |
---|---|---|---|
Art | Stand zu Beginn des Vorjahres | Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres1 | |
|
|||
1 Allgemeine Rücklage | |||
|
|||
2 Sonderrücklagen | |||
2.1 | ……… | ||
2.2 | ……… | ||
2.3 | ……… | ||
|
|||
2.9 Summe 2 | |||
|
|||
3 Summe 1 und 2 | |||
|
|||
Nachrichtlich | |||
Mindestbetrag der allgem. Rücklage (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GemHVO) | |||
- 1
- Die Zu- und Abgänge können in weiteren Spalten getrennt angegeben werden.
Anlage 7
(Zu § 2 Abs. 2 Nr. 4
GemHVO)
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) – in 1 000 DM –
Art | Vorjahr | Haushaltsjahr | |
---|---|---|---|
Art | Stand zu Beginn des Vorjahres | Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres1 | |
|
|||
1 | Schulden aus Krediten von/vom | ||
1.1 | Bund | ||
1.2 | Land | ||
1.3 | Gemeinden und Gemeindeverbände | ||
1.4 | Zweckverbände u. dgl. | ||
1.5 | sonstigem öffentlichen Bereich | ||
1.6 | Kreditmarkt | ||
|
|||
1.9 | Summe 1 | ||
|
|||
2 | Innere Darlehen | ||
2.1 | aus Sonderrücklagen | ||
2.2 | von Sondervermögen ohne Sonderrechnung | ||
|
|||
2.9 | Summe 2 | ||
|
|||
3 | Schulden aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen | ||
|
|||
Nachrichtlich | |||
4 | Schulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung2 | ||
4.1 | aus Krediten | ||
4.2 | aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen |
- 1
- Die Zu- und Abgänge können in weiteren Spalten getrennt angegeben werden.
- 2
- Für die einzelnen Sondervermögen getrennte Angaben.