Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Vergütung bzw. deputatsbezogene Anrechnung von Vortragstätigkeit im Rahmen der Fortbildung für Lehrer, Schulleiter und Mitarbeiter der Schulaufsicht
(VwV Vergütung/Anrechnung von Vortragstätigkeit)

AZ.: 24-0376.10/665

Vom 1. Januar 1999

[Geändert durch VwV vom 26. November 2001 (SächsABl. S. 1238)]

I
Geltungsbereich
Die Verwaltungsvorschrift regelt die Vergütung bzw. deputatsbezogene Anrechnung der Vortragstätigkeit, die im Rahmen der Fortbildung für Lehrer, Schulleiter und Mitarbeiter der Schulaufsicht im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus erforderlich ist.
II
Grundsätze
1.
Vortragstätigkeit im Rahmen der Fortbildung für Lehrer, Schulleiter und Mitarbeiter der Schulaufsicht kann in Übereinstimmung mit der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung vom 20.06.1996 in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 11 BAT-O als nebenamtliche bzw. nebenberufliche Tätigkeit geleistet werden.
2.
Soweit die Vortragstätigkeit nicht im Rahmen des Hauptamtes übertragen wird bzw. hierfür keine angemessene Entlastung erfolgt, ist auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften durch das Staatsministerium für Kultus oder durch eine bevollmächtigte nachgeordnete Einrichtung mit dem im öffentlichen Dienst tätigen Dozenten eine Vereinbarung zu treffen, die insbesondere die Vergütung gemäß Ziffer III bzw. die deputatsbezogene Anrechnung gemäß Ziffer IV dieser Verwaltungsvorschrift regelt. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und kann aus wichtigem Grund durch das Staatsministerium für Kultus oder die bevollmächtigte nachgeordnete Einrichtung gekündigt werden. Der Ausübung der Vortragstätigkeit im Rahmen des Hauptamtes ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Stellen der Vorrang einzuräumen.
3.
Wird mit der Vortragstätigkeit eine juristische Person betraut, so ist ein Vertrag mit dieser Person abzuschließen.
III
Vergütung der Vortragstätigkeit
1.
Die Vergütung der Vortragstätigkeit erfolgt für den Dozenten auf der Grundlage geleisteter Einzelstunden im Umfange von jeweils 45 Minuten. Bei einer Vortragstätigkeit von längerer oder kürzerer Dauer sind die nachfolgend ausgewiesenen Vergütungssätze entsprechend umzurechnen.
2.
Die Vergütung pro Einzelstunde beträgt in der Regel für:
Vergütung pro Einzelstunde
Nr. Art der Verträge Kosten
a) berufene Professoren, die zugleich die Konzeption der Vortragstätigkeit erstellen 34,00 EUR
b) Dozenten mit einem Hochschulabschluss, die zugleich die Konzeption der Vortragstätigkeit erstellen 23,72 EUR
c) Dozenten ohne Hochschulabschluss, die zugleich die Konzeption der Vortragstätigkeit erstellen 11,91 EUR
d) studentische oder sonstige Hilfskräfte 5,11 EUR
3.
Die Höhe der Vergütung gemäß Ziffer 2. kann mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen bei Angleichung der Bezüge Ost an die Bezüge West angepasst werden.
4.
Mit der Vergütung sind alle begleitenden Arbeiten und Anforderungen, die mit der Vortragstätigkeit verbunden sind, abgegolten. Weitere, für ein Arbeitsverhältnis typische Leistungen, insbesondere Erholungsurlaub, Beihilfen oder Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, sind nicht zu berücksichtigen.
5.
Für die zur Wahrnehmung der Vortragstätigkeit notwendigen Reisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes wird eine Fahrkostenerstattung auf der Grundlage des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und in Anwendung der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen gewährt.
IV
Anrechnung
1.
Wird einem im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus beschäftigten Lehrer Vortragstätigkeit im Rahmen der Fortbildung der Lehrer übertragen, so kann der Dienstvorgesetzte veranlassen, dass anstelle einer Vergütung gemäß Ziffer III dieser Verwaltungsvorschrift eine deputatsbezogene Anrechnung auf das Wochen- oder Jahresdeputat des Lehrers zu erfolgen hat. Auf Ziffer II 2. letzter Satz wird verwiesen.
2.
Vortragstätigkeit gemäß Ziffer 1. wird im Verhältnis von 1 : 2 angerechnet. Einer Vortragstätigkeit von 45 Minuten entsprechen zwei Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten. Leistet der Lehrer in einem Schuljahr tatsächlich 18 Einzelstunden Vortragstätigkeit in der Fortbildung, so ergibt dies eine Anrechnung von einer Unterrichtsstunde pro Woche für ein Schuljahr.
3.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992 in der jeweils geltenden Fassung, die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Erteilung von Mehrarbeitsunterrichtsstunden (Überstunden) vom 27. Januar 1992 in der jeweils geltenden Fassung, die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Vergütung bei Dienstprüfungen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 14. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung und sonstige tarifrechtlichen Regelungen bleiben von der deputatsbezogenen Anrechnung gemäß Ziffer IV unberührt.
V
Sonstige Bestimmungen
1.
Die Auszahlung der Vergütung nach Ziffer III an einen Landesbediensteten, dessen laufende Bezüge über das Landesamt für Finanzen berechnet und ausgezahlt werden, erfolgt nach entsprechender Mitteilung seitens der anordnenden Stelle durch die für den Dozenten zuständige Bezügestelle.
2.
Soweit der Vergütungsempfänger nicht unter Ziffer 1. fällt, hat die Anordnung zur Auszahlung der Vergütung von der Behörde oder Einrichtung zu erfolgen, die die Vereinbarung nach Ziffer II 2. oder den Vertrag nach Ziffer II 3. geschlossen hat, sofern ihr eine Bewirtschaftungsbefugnis über Haushaltsmittel für Fort- und Weiterbildung übertragen wurde.
VI
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 19. Januar 1999

Günther Portune
Staatssekretär