Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK
(SMK-ESF-Richtlinie)

Vom 10. August 2007

[Geändert durch RL vom 24. Februar 2009 (SächsABl. S. 511) mit Wirkung vom 6. März 2009]

Teil 1:
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach der Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) und der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) vom 27. Juni 2005 (SächsABl.SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und komplementären Landesmitteln.
Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
 
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210, S. 25, ABl. EU Nr. L 239, S. 248), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 411, S. 6, ABl. EU Nr. L 27, S. 5),
 
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12) sowie
 
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, ABl. EU 2007 Nr. L 45 S. 3).
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen:
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 214 vom 9.8.2008, S. 3) oder
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379 vom 28.12.2006, S. 5) – „De-minimis“-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen.
3.
Nach den in der „De-minimis“-Verordnung genannten Voraussetzungen ist die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;
 
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
 
an Unternehmen, die in den von der Verordnung genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind;
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind;
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind;
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports.
 
Es gelten nach Artikel 1 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bestimmte sektorspezifische Ausnahmen.“
4.
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Als beschäftigungspolitische Ziele der durch diese Förderrichtlinie geförderten Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
 
Erhöhung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Schülern, insbesondere auch durch Verbesserung der Berufsorientierung,
 
Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
 
Verbesserung der Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe für Benachteiligte,
 
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in Unternehmen im Bereich der Kindertagesbetreuung durch berufsbegleitende Qualifizierung.
 
Die Projekte sollen im Sinne der beschäftigungspolitischen Ziele des ESF die Maßnahmen der sächsischen Bildungspolitik mittels neuer Lösungsansätze ergänzend unterstützen.
5.
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.
II.
Fördergegenstände

Im Rahmen dieser Richtlinie sind Vorhaben, einschließlich der wissenschaftlichen Begleitung, in folgenden Vorhabensbereichen förderfähig:

Förderung von Vorhabensbereichen
Buchstabe Vorhaben
A Vorhaben zur Verbesserung des Schulerfolgs
  Projektbereich A1: Komplexe schul- oder schulartübergreifende Vorhaben mit Kooperationspartnern
  Projektbereich A2: Durchführung von Schülercamps
  Projektbereich A3: Durchführung von Ferienakademien
  Projektbereich A4: Vorhaben zur Erhöhung der Quote von Schülern, die einen Abschluss erreichen
  Projektbereich A5: Weitere internationale Abschlüsse für Schüler
B Vorhaben zur Berufs- und Studienorientierung
C Vorhaben zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf - Verbesserung der Teilnahmemöglichkeit an Ganztagsangeboten durch Schülertransport
D Vorhaben zur Alphabetisierung für funktionale Analphabeten
E Vorhaben, die Auslandspraktika für Berufsfachschüler zum Gegenstand haben
F Vorhaben zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Berufsfachschüler
G Vorhaben zur Vermittlung von Sprachkenntnissen in Tschechisch oder Polnisch und zur Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen in Bezug auf die beiden Nachbarländer
H Vorhaben zur berufsbegleitenden Qualifizierung im Bereich der Kindertagesbetreuung
III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

Träger öffentlicher oder privater Schulen in Sachsen,
rechtsfähige Vereine, vorrangig mit Sitz im Freistaat Sachsen,
Landkreise,
Träger von Fortbildungseinrichtungen, auch für Lehrer, soweit sie außerhalb der Fortbildungsverpflichtung des Freistaats Sachsen tätig werden,
Hochschulen,
Träger von Kultureinrichtungen,
Unternehmen, vorrangig mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen,
sonstige Bildungsträger,
natürliche Personen.

Die Gewährung von Zuwendungen ist ausgeschlossen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

IV.
Endbegünstigte

Endbegünstigte der Förderung sind Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- und Arbeitsstätte im Freistaat Sachsen haben.

V.
Zuwendungsvoraussetzungen

Bei allen Maßnahmen ist der gleichberechtigte Zugang von Frauen und Männern zu gewährleisten. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung ist den Unterschieden der Geschlechter ausreichend Rechnung zu tragen. An den Maßnahmen teilnehmende Schüler sind Schüler ab der Klassenstufe 7 aller Schularten, soweit in Teil 2 der Richtlinie keine anderweitigen Bestimmungen getroffen werden.

VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart, Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung bewilligt. Soweit in Teil 2 der Richtlinie keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, können bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. In begründeten Fällen kann statt der Gewährung einer Zuwendung die Finanzierung von Dienstleistungsvereinbarungen erfolgen, wenn die Vorhaben im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden.
3.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung
( ANBest-P, Anhang 2 zu den VwV zu § 44 SäHO) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anhang 3a zu den VwV zu § 44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
 
b)
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
 
c)
Der Regierungsbezirk Leipzig ist eine Region, für die Regelungen zur Übergangsunterstützung zur Anwendung kommen.
4.
De-minimis“-Zuwendungen
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden „De-minimis“-Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich projektbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
2.
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P/ ANBest-K entfällt für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer.
3.
In Ergänzung zu Nummer 3 der ANBest-P/ ANBest-K wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Leistungen mit einem Wert von über 410 EUR, wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung nicht mehr als 50 000 EUR beträgt, regelmäßig mindestens drei Angebote durch den Zuwendungsempfänger eingeholt und für Prüfzwecke entsprechend Nummer 6.8 Satz 1 der ANBest-P/Nummer 6.6 der ANBest-K aufbewahrt werden müssen. Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot.
4.
Nummer 2.2 der ANBest-P/ ANBest-K, Nummer 8.8 der VwV zu § 44 SäHO/ VVK finden keine Anwendung.
5.
Abweichend von Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO/ VVK gilt der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nicht als Maßnahmebeginn, wenn das Projekt die Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner zwingend vorsieht.
6.
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P/Nummer 6.6 der ANBest-K werden die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P/Nummer 6.6 der ANBest-K genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P/ ANBest-K) und Datenträger mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben mindestens bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind im Original aufzubewahren und mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen. Die Sätze 2 und 3 der Nummer 6.8 der ANBest-P entfallen.
7.
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
8.
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P/ ANBest-K sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, zu prüfen:
 
die Behörden der Europäischen Union, einschließlich der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs,
 
das Sächsische Staatsministerium für Kultus,
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,
 
die Bundesbehörden, einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt.
VIII.
Verfahrensvorschriften
1.
Ansprechpartner, Bewilligungsstelle Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB)


Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel.: 0351 49104930
Fax: 0351 49101015
e-mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.esf-in-sachsen.de

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

2.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
a)
Die Anträge und Projektbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Die Beantragung hat auf dem jeweils gültigen Formblatt zu erfolgen.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antrag vor Projektbeginn gestellt worden ist und ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn zugelassen worden ist.
 
b)
In den Projektbereichen A1 bis A5, B und D sind vor Antragstellung formlose, aussagekräftige Projektvorschläge an die Bewilligungsstelle zu richten.
 
c)
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen im Antrags- und Bewilligungsverfahren zu beteiligen.
 
d)
Anträgen privater Bildungsträger mit Ausnahme natürlicher Personen ist ein aktueller Vereins- oder Handelsregisterauszug beizufügen. Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, vom Antragsteller oder Zuwendungsempfänger die Übersendung weiterer Unterlagen zu verlangen und zusätzliche Auskünfte einzuholen, soweit dies geboten erscheint.
 
e)
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und die Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms ausgewertet und Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.
 
f)
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben beziehungsweise Projekte, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
 
g)
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens auch dann mitzuwirken, wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
 
h)
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität verpflichtet.
 
i)
Wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“ die Förderung einer Beihilfe gewährt, erfolgt sie nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinie hat der Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.
Nachdem die Bewilligungsbehörde geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR oder 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, mit und setzt ihn unter ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über die auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
a)
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
b)
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 20 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall auf die Einbehaltung einer Schlussrate verzichten; dies gilt insbesondere, wenn die Einbehaltung der Schlussrate für den Zuwendungsempfänger eine unbillige Härte darstellen würde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens vorliegt.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Die Zwischennachweise und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Die Verwendungsnachweise müssen den Anforderungen entsprechend Nummer 6 der ANBest-P entsprechen; die Möglichkeit des einfachen Verwendungsnachweises nach Nummer 6.6 der ANBest-P ist ausgeschlossen. Abweichend von Nummer 6.2 der ANBest-K ist der einfache Verwendungsnachweis nicht zugelassen.
 
b)
In Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende binnen 2 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. In Abhängigkeit von der Projektdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
5.
Sonstige Verfahrensvorschriften
 
a)
Die auf Grund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
 
b)
Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für die selben beihilfefähigen Kosten, die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte jeweilige Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
 
c)
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht für Vorhaben bewilligt werden, die der Antragsteller auch ohne die Zuwendung in gleicher oder im Wesentlichen vergleichbarer Art und Weise durchführen würde (fehlender Anreizeffekt der Zuwendung).
 
d)
Eine Zuwendung im Sinne von Ziffer I.1. an ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Kommission 1 gilt als eine Zuwendung mit Anreizeffekt, wenn das KMU den Zuwendungsantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.
 
e)
Ob eine Zuwendung im Sinne von Ziffer I.1. an ein Großunternehmen einen Anreizeffekt entfaltet, ist nach Maßgabe von Artikel 8 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zu beurteilen.

Teil 2:
Besonderer Teil

A.
Vorhaben zur Verbesserung des Schulerfolgs

I.
Projektbereich A1: Komplexe schul- oder schulartübergreifende Vorhaben mit Kooperationspartnern
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden komplexe schul- oder schulartübergreifende Projekte mit Kooperationspartnern zur Verbesserung des Schulerfolgs, einschließlich Maßnahmen zur Projektentwicklung und -koordination sowie der wissenschaftlichen Begleitung.
Vorrangig werden Projekte mit folgenden Zielsetzungen gefördert:
 
Projekte zur Entwicklung von Problemlösekompetenzen und Kreativitätsentwicklung,
 
Projekte zur Förderung von Lernmotivation, Lernpotenzial und Lernbereitschaft.
 
Für die Maßnahmen, die auf die Steigerung der Motivation, Lernprozesse eigenverantwortlich zu steuern und auf die Stärkung sozialer Kompetenzen, Flexibilität und Eigenverantwortung hinwirken, können durch das Staatsministerium für Kultus Ideenwettbewerbe durchgeführt werden.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmergruppe eines Projektes soll sich aus mindestens 50 Schülern von mindestens drei Schulen zusammensetzen. Es soll sich dabei um Schulen aus mindestens zwei Schularten handeln. Die Schüler sollen unterschiedlichen Klassen- und Jahrgangsstufen angehören. Die Projekte haben einen künstlerischen, kulturellen oder handwerklichen Charakter. Schüler der Klassenstufen 5 und 6 können im begründeten Einzelfall an den Maßnahmen teilnehmen, wenn sich bei Ihnen eine drohende Schulverweigerung bereits konkret abzeichnet.
Der Projektträger erstellt im Rahmen des benannten Zuwendungszwecks auf Grundlage der Ausschreibung des Ideenwettbewerbs eine Konzeption zu konkreten Zielstellungen, Durchführungsmodalitäten und Projektdauer.
Der Projektträger stimmt der Teilnahme an einer wissenschaftlichen Begleitung zu.
II.
Projektbereich A2: Schülercamps
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte
 
zur Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz,
 
zur Entwicklung von Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft in gesellschaftspolitischen, kulturellen oder interkulturellen Zusammenhängen,
 
zur individuellen Förderung und zur Erhöhung der Lernmotivation, einschließlich Maßnahmen zur Projektentwicklung und -koordination sowie der wissenschaftlichen Begleitung. Die Projekte finden außerhalb der Schule statt und wirken auf die Beseitigung individueller Defizite der Schüler hin, um für die Teilnehmer die Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn zu verringern.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmergruppe eines Projektes soll sich aus mindestens 10 Schülern aus mindestens zwei Schularten zusammensetzen. Schüler der Klassenstufen 5 und 6 können im begründeten Einzelfall an den Maßnahmen teilnehmen, wenn sich bei Ihnen eine drohende Schulverweigerung bereits konkret abzeichnet.
III.
Projektbereich A3: Ferienakademien
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere Tagungen oder Workshops für Schüler zur Förderung individueller Lern- und Leistungspotentiale, einschließlich Maßnahmen zur Projektentwicklung und -koordination. Durch die Maßnahmen werden Fach- oder Methodenkompetenzen im mathematisch-naturwissenschaftlichen, sprachlichen, gesellschaftswissenschaftlichen oder musischen Bereich vertieft.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmergruppe eines Projektes muss sich aus Schülern verschiedener Schulen und in der Regel aus unterschiedlichen Regionen zusammensetzen. Die Dauer einer solchen Veranstaltung beträgt mindestens zwei Tage.
IV.
Projektbereich A4: Vorhaben zur Erhöhung der Quote von Schülern, die einen Abschluss erreichen
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die einer Abschlussgefährdung, vorrangig bei Hauptschülern, entgegenwirken, insbesondere indem durch verstärktes Tätigwerden an Praxislernorten in einem realen beruflichen Umfeld ein anderer Zugang zum Lernen und Arbeiten eröffnet wird. Die Projekte wirken sowohl auf eine Verbesserung der Berufswahlkompetenz als auch der Ausbildungsfähigkeit der Schüler hin. Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann Ideenwettbewerbe durchführen.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, rechtsfähige Vereine und Stiftungen, vorrangig mit Sitz in Sachsen, sowie Träger öffentlicher oder privater Schulen in Sachsen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Projekte werden in Kooperation mit einer oder mehreren Schulen durchgeführt.
 
b)
Bei Projekten, die den Schülern durch verstärktes Tätigwerden an Praxislernorten in einem realen beruflichen Umfeld einen anderen Zugang zum Lernen eröffnen, werden die Schüler zu festgelegten Zeiten im realen beruflichen Umfeld in mindestens zwei Berufsbereiche eingeführt.
Die Projekte werden in Kooperation mit Mittelschulen oder mit Förderschulen für Erziehungshilfe und Lernförderung durchgeführt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Praxislernorten und gegebenenfalls Einrichtungen der Jugendhilfe wird angestrebt. Die Zusammenarbeit soll durch Kooperationsvereinbarungen, die der Projektträger bereits vor Projektbeginn abschließt, festgelegt werden.
V.
Projektbereich A5: Weitere, internationale Abschlüsse
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, die Schülern an allgemein bildenden Gymnasien neben der schulgesetzlichen Verpflichtung, das Abitur anzubieten, den Erwerb eines internationalen Abschlusses ermöglichen, sowie die wissenschaftliche Begleitung.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Schulfördervereine oder Schulträger allgemein bildender Gymnasien und entsprechender Gymnasien in freier Trägerschaft.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Teilnehmergruppe eines Projektes muss sich aus mindestens fünf Schülern einer Schule zusammensetzen.
4.
Verfahrensvorschriften
Schulfördervereine sind nur im Einvernehmen mit dem Schulträger antragsberechtigt.

B.
Vorhaben zur Berufs- und Studienorientierung

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projekte förderfähig:

Projekte zur Berufs- und Studienorientierung, einschließlich koordinierender Aufgaben, die zur Verbesserung der Berufs- und Studienwahlkompetenz sowie der Ausbildungsfähigkeit der Schüler beitragen. Die Projekte sollen eine Orientierung auf arbeitsmarktrelevante Berufsbilder und Studiengänge geben und damit auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Vorrangig werden Projekte mit folgender Schwerpunktsetzung gefördert:

1.
Aufbau und Begleitung langfristiger, nachhaltiger Kooperationsbeziehungen zwischen Schulen und Hochschulen oder Unternehmen, einschließlich der gemeinsamen Entwicklung und Implementierung von Strukturen, die der Berufs- und Studienorientierung dienen,
2.
Strukturierung und Systematisierung des mehrjährigen Berufs- und Studienorientierungsprozesses durch Umsetzung und Begleitung der flächendeckenden Einführung und Anwendung des Berufswahlpasses,
3.
Aufbau und Begleitung langfristiger, nachhaltiger Kooperationsbeziehungen zwischen allgemein bildenden Schulen und Beruflichen Schulzentren, auch unter Einbeziehung von Unternehmen,
4.
Projekte für Schüler der Vorabgangsklassen zur vertieften Berufsberatung durch den zuständigen Berufsberater in Abstimmung mit dem Beratungslehrer der jeweiligen Schule und in Kooperation mit einem Bildungsträger einschließlich Kompetenztests (Berufsorientierung in Betrieben und Praktikanten in Ausbildung - BOB & PIA),
5.
Projekte zur Studienorientierung von Abiturienten zur Vorbereitung auf die Systemveränderungen bei konsekutiven Studiengängen (Bachelor, Master) sowie zur Erhöhung der Akzeptanz von technischen, ingenieur- und naturwissenschaftlichen Studiengängen insbesondere bei Frauen und von Lehramtsstudiengängen bei Männern,
6.
Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und der Nutzbarkeit von Angeboten zur Berufsorientierung sowie zur Multiplikation von erfolgreichen Beispielen,
7.
Maßnahmen zur Koordination der Akteure und Angebote der Berufsorientierung sowie zum modellhaften Aufbau und zur Stärkung von Netzwerken, insbesondere mit folgenden Inhalten:
 
Erschließung von Synergieeffekten durch Bündelung und Koordinierung verschiedener Aktivitäten,
 
Hinwirken auf die Verringerung von Fehlentscheidungen bei der Berufs- und Studienwahl von Schülern durch Vermittlung von realistischen Vorstellungen von Berufsbildern und Kenntnissen des wirtschaftlichen Bedarfs von Unternehmen sowie ihrer Anforderungen an Mitarbeiter,
 
Erhöhung der Motivation der Schüler für unternehmerisches und selbstverantwortliches Handeln,
 
Verbesserung und Intensivierung von Beratungsleistungen der Berufs- und Studienorientierung in qualitativer und quantitativer Hinsicht,
 
Abbau geschlechtsspezifischer Vorbehalte gegenüber naturwissen-schaftlichen und technischen Berufen und Studiengängen,
8.
die Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Konzepts für die Elternbildung durch arbeitsmarktbezogene Informationen in verschiedenen Berufsbereichen, das zur Vorbereitung von sozial benachteiligten Jugendlichen auf den Arbeitsmarkt führen soll, sowie Bildungsmaßnahmen zur praxisrelevanten Orientierung der Eltern im Hinblick auf Berufsfindung, Berufsausbildung und spätere Erwerbstätigkeit ihrer Kinder. Diese Bildungsmaßnahmen sollen unter anderem
 
die Beratung der Eltern zum Erkennen von Fähigkeiten, Lerntyp und Persönlichkeit ihrer Kinder,
 
die Stärkung der Lernmotivation, kompetente Unterstützung der Berufswahl und damit Hilfe für die Integration in den Arbeitsmarkt,
 
die Vermittlung von aktiven Begegnungen und Partnerschaften mit Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen
 
umfassen,
9.
Projekte mit praxisorientierten Schüleraktivitäten im naturwissenschaftlich-technischen und sprachlichen Bereich zur Entwicklung beruflicher Basisqualifikationen und Grundkompetenzen,
10.
Entwicklung und Durchführung von sonstigen innovativen Projekten zur Berufs- und Studienorientierung, auch unter Einbeziehung von Unternehmen, die über die bestehenden Angebote der Bundesagentur für Arbeit und der Schulen hinausgehen,
11.
Projekte, die die Entwicklung, Betreuung und finanzielle Abwicklung kleinerer Projekte einer Schule zur Berufs- und Studienorientierung zum Gegenstand haben. Zur Umsetzung dieser Projekte kann durch das Staatsministerium für Kultus ein Ideenwettbewerb durchgeführt werden.
II.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Projekte zur vertieften Berufsberatung (Teil 2, B. I. 4.) haben mindestens folgende Bestandteile:
 
Berufswahltest Stärken-Schwächenanalyse,
 
Erarbeitung der Berufswunschliste,
 
Kompetenzfeststellungsverfahren beim Bildungsträger durch Auswertung des Berufswahltests und zweitägige praktische Arbeitsprobe am Praxislernort in einem Berufsbereich.
Die Schüler erhalten vom Bildungsträger ein Zertifikat über das Ergebnis des Kompetenzfeststellungsverfahrens. In der Folge wird über das in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Betriebspraktika im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2005 (SächsABl.SDr. S. S 883) sowie im Lehrplan Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales verankerte Praktikum hinaus in den Betrieben ein zusätzliches Praktikum, verteilt auf verschiedene Schulhalbjahre, durchgeführt. Die Schüler werden während der Projektlaufzeit vom zuständigen Berufsberater in Abstimmung mit dem Träger und dem Beratungslehrer betreut. Die Schüler erhalten nach Abschluss des Projektes durch den Träger, der auch die koordinierende Funktion übernimmt, ein Zertifikat über ihre Teilnahme am Praktikum.
2.
Die Projektbeschreibungen zu Studienorientierungsprojekten (Teil 2, B. I. 5.) müssen Angaben dazu enthalten, wie den Teilnehmern die Systemveränderungen zu konsekutiven Studiengängen vermittelt werden. Zudem ist darzustellen, wie für die Studienrichtung geworben wird.
3.
Die Maßnahmen zur Koordination der Akteure und Angebote der Berufsorientierung (Teil 2, B. I. 7.) müssen ein verbindliches Engagement von Unternehmen und Unternehmensverbänden integrieren.
4.
Für Bildungsmaßnahmen zur praxisrelevanten Orientierung der Eltern im Hinblick auf Berufsfindung, Berufsausbildung und spätere Erwerbstätigkeit ihrer Kinder (Teil 2, B. I. 8.), ist ein Konzept zur Elternbildung in Bezug auf arbeitsmarktbezogene Informationen in verschiedenen Berufsbereichen vorzulegen. Das Angebot soll auf sozial benachteiligte Familien und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personen ausgerichtet sein.
5.
Die Förderung der Durchführung von sonstigen innovativen Berufs- und Studienorientierungsprojekten (Teil 2, B. I. 10.) ist in der Regel an eine Mitwirkungserklärung der beteiligten Schulen gebunden, aus der hervorgeht, wie sich das Projekt in die Konzeption der Schulen zur Berufs- und Studienorientierung einfügt.

Die Projekte sollen insbesondere den wirtschaftlichen Bedarf an Fachkräften im ingenieurtechnischen und naturwissenschaftlichen Bereich sowie in technischen Berufen berücksichtigen und auf die Entwicklung des unternehmerischen Denkens gerichtet sein.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Projekte zur vertieften Berufsberatung (Teil 2, B. I. 4.) werden mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

C.
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie
und Beruf – Verbesserung der Teilnahmemöglichkeit an Ganztagsangeboten durch Schülertransport

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die Schülern der Klassenstufen 5 und 6 durch die Bereitstellung zusätzlicher geeigneter Verkehrsmittel, auch außerhalb der sonst üblichen Beförderungszeiten, die Teilnahme an verlässlichen Ganztagsangeboten an mindestens drei Tagen der Woche bis 16.00 Uhr ermöglichen. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger öffentlicher und privater Schulen und Landkreise.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Das Angebot zusätzlicher Beförderungszeiten orientiert sich am zeitlichen Bedarf durch die Planung der Ganztagsangebote der Schule und richtet sich an Schüler im ländlichen Raum. Die Beförderung erfolgt entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach ökonomischen Gesichtspunkten.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

V.
Verfahrensvorschriften

Antragsberechtigt sind die Träger der Maßnahme; die Landkreise nur im Einvernehmen mit dem Schulträger oder den Schulträgern der betroffenen Schulen.

Die Bewilligungsstelle bewilligt die Zuwendungen erst, nachdem die Sächsische Bildungsagentur die Förderung der Ganztagsangebote bewilligt hat.

D.
Vorhaben zur Alphabetisierung von
funktionalen Analphabeten

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte,

1.
die auf die Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten mit dem Ziel der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer, ihrer möglichen Eingliederung in das Erwerbsleben und ihrer besseren sozialen Integration ausgerichtet sind und
2.
Projekte zur Koordination und Information der Akteure und zur qualitativen Verbesserung der Angebote einschließlich deren wissenschaftlicher Begleitung.
II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von Bildungseinrichtungen, die nicht nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 164) geändert worden ist, und § 2 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO) vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), anerkannt sind.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projekte werden in Teilzeitkursen einschließlich sozialpädagogischer Betreuung angeboten. Die Projektbeschreibung muss Angaben zu nachstehenden Punkten enthalten:

Zeitraum der Maßnahme, Stundenumfang der Kurse, didaktisch-pädagogisches Konzept einschließlich eines inhaltlich und zeitlich gegliederten sowie auf den Lehrkräfteeinsatz bezogenen Lehrprogramms, regionaler Bezug, Praxisanbindung,
inhaltliche Ausrichtung der Alphabetisierungsmaßnahmen und auf die Bedürfnisse und Niveaus der Kursteilnehmer abgestimmtes methodisch-didaktisches Vorgehen. Dazu ist die Feststellung der individuellen Zugangsvoraussetzungen und des Leistungsstandes erforderlich,
sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer, in verringertem Umfang auch nach Abschluss der Kurse,
Gewährleistung der sächlichen Voraussetzungen für einen geordneten Unterrichtsbetrieb,
Teilnehmeranzahl pro Gruppe (in der Regel mindestens 6 und höchstens 8 Teilnehmer),
Nachhaltigkeit des Projekts, die durch Praxisanteile, den Nachweis des Kompetenzzuwachses der Teilnehmer, durch konkrete Kooperationsvorhaben mit Partnern, wie dem Träger der Grundsicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Sozialen Diensten und betrieblichen Partnern, zu erreichen ist.

Der Projektträger hat nach dem ersten halben Jahr des Kurses einen Zwischenbericht zum Leistungsstand der Teilnehmer und am Ende des Kurses neben dem Sachbericht eine Projektevaluation, die auch Angaben zum Erfolg einzelner Teilnehmer im Kurs und zu ihren Aussichten auf Verbesserung ihrer Arbeitssituation enthalten muss, zu erstellen und dem Staatsministerium für Kultus innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des Kurses vorzulegen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

E.
Vorhaben, die Auslandspraktika für Berufsfachschüler zum Gegenstand haben

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die mehrmonatige Auslandspraktika für Berufsfachschüler, die sich in der Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten, Assistenten für Hotelmanagement oder zum Internationalen Touristikassistenten befinden, zum Gegenstand haben. Die Praktika können in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, in der Russischen Föderation oder einem anderen osteuropäischen Drittland durchgeführt werden. Mit den Auslandspraktika sollen die Einstellungschancen der Berufsfachschüler auf dem ersten Arbeitsmarkt gesteigert werden.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger öffentlicher und privater Schulen oder Schulfördervereine.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

An den unter Teil 2, E. I. benannten Praktika können Schüler teilnehmen, die sich an Beruflichen Schulzentren oder an Ersatzschulen im Freistaat Sachsen in einer der unter Teil 2, E. I. genannten Ausbildungen befinden. Die Praktika werden in der Regel in europäischen Ländern durchgeführt, in denen die erste, zweite oder dritte Fremdsprache der Ausbildung der Berufsfachschüler als Muttersprache gesprochen wird. Sofern Russisch oder eine andere osteuropäische Sprache die zweite oder dritte Fremdsprache der Ausbildung ist, können auch Auslandspraktika in der Russischen Föderation oder dem jeweiligen osteuropäischen Drittland durchgeführt werden.

Die Praktika müssen inhaltlich so ausgestaltet sein, dass sie den Teilnehmern Sicherheit im Gebrauch der Fremdsprache in Beruf und Alltag und ausreichende Kenntnisse zu der Wirtschaft, Politik und Kultur des Gastlandes vermitteln. Dadurch soll der nahtlose Übergang in adäquate Beschäftigung unterstützt werden.

In der Projektbeschreibung sind der Inhalt und die Dauer des Auslandspraktikums darzustellen. Der Projektbeschreibung sind Angaben zu den Praktikumseinrichtungen beizufügen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Es werden bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

Förderfähig sind:

Reisekosten: beleghaft nachweisbare Ausgaben für Hin- und Rückfahrt zum Praktikumsort unter Nutzung wirtschaftlich günstigster Transportmöglichkeiten,
Unterbringung: beleghaft nachweisbare Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Monat und anteilig für angefangene Monate,
Auslandstagegeld nach der Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz: bis zu einer Höhe von 175 EUR pro Woche,
Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Arbeitsort: beleghaft nachweisbare Kosten bis zu einer Höhe von 50 EUR pro Monat und anteilig für angefangene Monate,
sächliche Verwaltungsausgaben der Schule für die Betreuung der Schüler im Auslandspraktikum: beleghaft nachweisbar bis zu 250 EUR pro Klasse.

Die Höchstdauer der Förderung beträgt in der Regel:

20 Wochen für Schüler in der Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten und zum Assistenten für Hotelmanagement,
10 Wochen für Schüler in der Ausbildung zum Internationalen Touristikassistenten.

F.
Vorhaben zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen
für Berufsfachschüler

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die Berufsfachschülern während ihrer vollzeitschulischen beruflichen Ausbildung außerhalb des Lehrplanes zusätzliche Qualifikationen vermitteln, die für den Arbeitsmarkt so relevant sind, dass die Vermittlungschancen in eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt erhöht werden.

Schwerpunkte dieser Zusatzqualifikationen sind die Bereiche berufsbezogene Kommunikation, Mediennutzung, Fremdsprachen und interkulturelle Kompetenz.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Schulträger und Schulfördervereine.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Mindestteilnehmerzahl pro Maßnahme beträgt in der Regel 14 Schüler.

Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, wie die Schüler aufgrund der Projekte, die inhaltlich die Erfordernisse des Arbeitsmarktes in der jeweiligen Berufssparte beachten müssen, eine Erweiterung ihrer arbeitsmarktrelevanten Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der berufsbezogenen Kommunikation, Mediennutzung, Fremdsprachen und interkulturellen Kompetenz, erfahren.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Pro Maßnahme werden in der Regel höchstens 160 Unterrichtsstunden gefördert. Förderfähig sind Honorarkosten für Lehrkräfte, die Zusatzausbildungen durchführen.

G.
Vorhaben zur Vermittlung von Sprachkenntnissen in Tschechisch oder Polnisch sowie zur Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen in Bezug auf die beiden Nachbarländer

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere Sprachkurse mit interkultureller Fortbildung, die Grund- und Mittelschullehrern außerhalb der Fortbildungsverpflichtung des Freistaates Sachsen Sprachkenntnisse in Polnisch oder Tschechisch und eine Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen in Bezug auf die beiden Nachbarländer vermitteln. Durch die Vorhaben betreffend die Sprachen Tschechisch oder Polnisch sollen die Lehrer in die Lage versetzt werden, in Polnisch- und Tschechisch-Arbeitsgemeinschaften und in gleichartigen Neigungskursen den Schülern ein sprachliches und interkulturelles Niveau zu vermitteln, das es ihnen ermöglicht, nach ihrer beruflichen Ausbildung in der Grenzregion beruflich tätig zu werden.

Die Sprachkurse mit interkultureller Fortbildung müssen folgenden Anforderungen genügen:

Erwerb der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für die Teilnehmer nebst interkultureller Kompetenz unter Einbeziehung von Sprachaufenthalten im Ausland,
Einsatz von Muttersprachlern mit einer angemessenen methodisch-didaktischen Ausbildung für die Erwachsenenfortbildung auch im Hinblick auf die Vermittlung interkultureller Kompetenz mit Nachweis der Qualifikation und Referenzen,
Teilnehmerzahl 10 bis 20 Personen pro Kurs.
II.
Verfahren

Gefördert werden Dienstleistungsvereinbarungen. Die Vorhaben werden im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt.

H.
Vorhaben zur berufsbegleitenden Qualifizierung im Bereich der Kindertagesbetreuung

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Im Bereich der Kindertagesbetreuung werden insbesondere Vorhaben der berufsbegleitenden Qualifizierung in folgenden Teilbereichen gefördert:

1.
berufsbegleitende Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften zum Bildungsauftrag in Kindertageseinrichtungen nach dem Curriculum zur Umsetzung des Bildungsauftrages in Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen, Veröffentlichung des Landesjugendamtes Chemnitz, August 2004,
2.
berufsbegleitende Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen nach den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644, 657),
3.
heilpädagogische Zusatzqualifikation nach den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung ( HPZ-2003) vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 644, 657),
4.
berufsbegleitende Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe vom 5. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1783),
5.
berufsbegleitende Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) „Qualifizierung in der Kindertagespflege“ (ISBN 978-3-7800-5246-9). Ergänzend zu dem DJI-Curriculum können Kenntnisse zur Existenzgründung insbesondere zu den Themen Persönlichkeit, Selbständigkeit, Marketing und Marktanalyse, Finanzbedarf und Finanzierung sowie Inhalt und Erstellung einer Unternehmenskonzeption vermittelt werden.
II.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Vorhaben oder die durch die Durchführung begünstigten Personen müssen Unternehmer oder Beschäftigte aus dem Sozialbereich aus Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sein. Die Beschäftigten müssen einem Unternehmen der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:

Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nummer L 124, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
Unternehmen mit weniger als 500 beschäftigten Personen (Mitarbeitern), einschließlich Mitarbeitern aus unselbständigen Niederlassungen; rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes mit weniger als 500 beschäftigten Personen (Mitarbeitern) im Unternehmen.

Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen sowie Mitarbeiter von Einrichtungen, bei denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hat, kommen als Endbegünstigte nicht in Betracht.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

Teil 3:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 10. August 2007

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär