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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist

§ 21
Bau und Unterhaltung von Waldwegen

(1) 1Waldwege sind die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen. 2Die Waldbesitzer sollen im Rahmen ihres Leistungsvermögens die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Wege bauen und unterhalten. 3Dabei sind das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs zu schonen sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten.

(2) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Waldweges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.

(3) Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, sind in angemessenem Umfang zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung heranzuziehen.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1992 Nr. 14, S. 137
Fsn-Nr.: 650-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2023