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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist

§ 37
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining,
schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

(1) Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, den Gefangenen Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern.

(2) Das Zeugnis oder der Nachweis über eine schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahme darf keinen Hinweis auf die Inhaftierung enthalten.

(3) 1Den Gefangenen soll auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit übertragen werden. 2Sofern den Gefangenen Arbeit übertragen wird, soll diese möglichst deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entsprechen. 3§ 11a Abs. 2 bleibt unberührt. 4Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. 5Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

(4) 1Gefangenen, die zum Freigang nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. 2§ 17 gilt entsprechend. 3Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen.

(5) 1Haben Gefangene ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. 2Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. 3Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. 4Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 16, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist. 5Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist. 6Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. 7Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.

(6) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gilt Absatz 5 entsprechend, sofern diese Maßnahmen den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.23

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2007 Nr. 16, S. 558
Fsn-Nr.: 311-5

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 17. Februar 2024

Fassung gültig bis: 15. August 2025