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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern vom 20. August 1992 (SächsABl. S. 1486), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern

Vom 20. August 1992

1.     Schulwegpläne

Zur Sicherung der Schüler auf dem Schulweg sollten Schulwegpläne mindestens dort aufgestellt werden, wo sich für die Kinder gefährliche Situationen ergeben können. Die Schulwegpläne werden von der Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Schulträger, den betreffenden Schulen und der Polizeidirektion erstellt. Die örtliche Verkehrswacht sollte einbezogen werden.

2.     Schulwegdienst

2.1    Wahrnehmung

Den Schulwegdienst nehmen als Schulweghelfer Schüler (Schülerlotse) und Erwachsene wahr.

2.2    Aufgabe

Schulweghelfer sollen als freiwillige Verkehrshelfer, insbesondere an solchen Stellen des Schulweges eingesetzt werden, an denen ein Überqueren der Fahrbahn gefahrvoll ist. Sie können auch als Begleiter in Schulbussen und an Schulbushaltestellen eingesetzt werden.

2.3    Einrichtung und Aufhebung

Über die Einrichtung und Aufhebung entscheidet der Schulträger nach Anhörung der Schulen, der Straßenverkehrsbehörde und der Polizeidirektion. Die örtliche Verkehrswacht kann einbezogen werden.
Die Straßenverkehrsbehörde legt die Einsatzstellen der Schulweghelfer fest. Sie ordnet das Aufstellen des Zeichens 356 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) „Verkehrshelfer“ an. 1

2.4    Organisation

Die Durchführung des Schulwegdienstes obliegt den Schulträgern.
Die Einzelheiten des Einsatzes der Schulweghelfer regelt der Schulleiter der Schule, für die der Schulwegdienst eingerichtet wird, nach Anhörung der Schulkonferenz.

2.5    Auswahl der Schulweghelfer

2.5.1    Schüler
Es dürfen nur Schüler von der 8. Klassenstufe an ausgewählt und zugelassen werden. Sie sollen sich durch besonderes Verantwortungsbewußtsein auszeichnen.
Die Erziehungsberechtigten müssen dem Einsatz schriftlich zugestimmt haben.
Für den Schulwegdienst an Grundschulen und an Sonderschulen können Schulweghelfer der nächst gelegenen weiterführenden Schule eingesetzt werden.

2.5.2    Erwachsene
Als Schulweghelfer kommen insbesondere Hausfrauen, Hausmänner, Rentner(innen) und Pensionäre in Betracht.
Schulweghelfer müssen ihren Aufgaben entsprechend gesund sein. In aller Regel ist eine Bescheinigung eines Arztes ausreichend ( Muster Anlage 1). Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung werden von der Gemeinde oder dem Träger des Schulaufwandes übernommen.
Menschen mit Alkoholproblemen bzw. einer Drogenabhängigkeit sind für einen Schulwegdienst ungeeignet.
Grundsätzlich stellt der Schulwegdienst durch erwachsene Privatpersonen eine ehrenamtliche Aufgabe dar, die finanziell entschädigt werden kann. Die betreffende Gemeinde bzw. der Träger des Schulaufwandes schließt mit den Helfern eine Vereinbarung ( Muster Anlage 2). Es bleibt jeder Gemeinde etc. freigestellt im Rahmen der Vertragsfreiheit die individuellen Vorstellungen zu regeln.

2.6    Ausbildung

Die Ausbildung der Schulweghelfer erfolgt durch die Polizeidirektion in Zusammenarbeit mit den Obleuten für Verkehrserziehung an den Schulen. Die Schulweghelfer müssen insbesondere folgende Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben:

  • richtiges Einschätzen der unterschiedlichen Gefahren auf den Straßen,
  • richtiges Einschätzen des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer,
  • richtiges Abschätzen gefahrfreier Entfernungen, der Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge und ausreichender Zeitlücken zum Überqueren von Fahrbahnen,
  • deutliche und unmißverständliche Abgabe von Zeichen vor dem beabsichtigten Überqueren von Fahrbahnen,
  • zweckentsprechendes Führen von Schülergruppen und
  • richtiges Verhalten in Schulbussen, beim Ein- und Aussteigen und an Haltestellen.

Der theoretische Unterricht der Schulweghelfer ist durch praktische Übungen in Jugendverkehrsschulen und vor allem an den Querungsstellen, an denen sie eingesetzt werden, zu ergänzen. ( Anlage 3).

2.7    Ausrüstung

Der Schulweghelfer erhält für seine Tätigkeit eine Dienstkleidung. Sie besteht aus einem orange-roten Poncho mit einem diagonal über die linke Schulter verlaufenden weißen Streifen, der vorn und hinten den Schriftzug „Schülerlotse“ trägt, aus einer orange-roten Schirmmütze mit Emblem und einer weiß umrandeten roten Kelle. Sie ist bei der örtlich zuständigen Verkehrswacht anzufordern.

2.8    Versicherungsschutz

Durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 237) sind alle Kinder in Kindergärten sowie Schüler der allgemeinbildenden Schulen gesetzlich unfallversichert.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Einsatz als Schulweghelfer entstehen.
Für Schäden Dritter, die Schulweghelfer bei ihrem Dienst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, sind sie nicht haftbar zu machen. In solchen Fällen tritt der Freistaat Sachsen in die Haftung ein.
Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Schulweghelfertätigkeit müssen sofort gemeldet werden.

2.9    Einsatz

Die Polizei und die Obleute für Verkehrserziehung an den Schulen weisen die Schulweghelfer an ihren Einsatzorten ein und überprüfen deren Verhalten durch Stichproben.
Schulweghelfer sind rechtzeitig vor Schulbeginn oder Abfahrt des Busses und ausreichend lange nach Beendigung des Unterrichts einzusetzen, so daß eine Sicherung der Schüler gewährleistet wird.
Schulweghelfer haben keine polizeilichen Befugnisse. Sie haben die Aufgabe, die Schüler gefahrlos über die Fahrbahn zu führen, indem sie den Fahrzeugführern diese Absicht anzeigen.
Im einzelnen haben Schulweghelfer folgendes zu beachten:

  • sie dürfen nicht regelnd in den Verkehr eingreifen,
  • sie müssen zum Überqueren der Fahrbahn ausreichende Zeitlücken abwarten; herannahende Kraftfahrzeuge müssen sich außerhalb des durch Zeichen 356 StVO begrenzten Raumes (etwa 50 m) befinden,
  • sie geben die Absicht, daß die Schüler die Fahrbahn überqueren wollen, durch die Winkerkelle rechtzeitig und unmißverständlich bekannt,
  • sie führen danach die Schüler möglichst in Gruppen über die Fahrbahn.

3.     Beförderung von Schülern

3.1    Aufgaben der Schulträger

Wenn die Schulbezirke Stadtrandbereiche oder abseits gelegene Ortsteile umfassen, so daß den Schülern nicht zugemutet werden kann, zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Schule zu gelangen, ist die Organisation einer Schülerbeförderung erforderlich. Das kann mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Schulbussen oder auf privater Basis erfolgen.
Voraussetzung für die geförderte Schülerbeförderung ist, daß die zumutbare kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule für die Klassen 1 bis 4 ca. 2 km und für die Klassen 5 bis 10 ca. 3,5 km beiträgt.
Der Schulträger, der als Veranlasser des Schülerspezialverkehrs für die Sicherheit der Schüler während der Beförderung verantwortlich ist, hat zu entscheiden, ob im Schulbus eine Begleitung der Schüler notwendig ist.
Dabei ist das für Schüler typische altersgemäße Verhalten und ihre Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen.
Der Schulträger wirkt über die Schule auf die Schüler und deren Erziehungsberechtigte dahin gehend ein, daß sich die Schüler entsprechend den Bestimmungen der §§ 14 und 15 BOKraft verhalten.
Schüler, die durch ihr Fehlverhalten andere mitfahrende Schüler belästigen oder gefährden oder das Fahrzeug beschädigen, können, wenn pädagogische Maßnahmen wiederholt ohne Erfolg geblieben sind, befristet oder auf Dauer durch den Schulträger von der Beförderung im Schülerspezialverkehr ausgeschlossen werden. Vor einer solchen Maßnahme hat der Schulträger die Erziehungsberechtigten und die Schule zu hören.
Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges im Schülerspezialverkehr ist befugt, im Einzelfall Schüler nach vergeblicher Ermahnung von der Beförderung auszuschließen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um die Sicherheit und Ordnung während der Fahrt aufrechtzuerhalten. Dies darf nur an Haltestellen und dann geschehen, wenn eine Gefährdung der Schüler nicht zu erwarten ist. Bei Schülern von Grundschulen sollte grundsätzlich von solchen Maßnahmen abgesehen werden. 2
Bei der Schülerbeförderung ist zwischen solchen Beförderungen zu unterscheiden, die nach § 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz ( PBefG) genehmigungspflichtig sind und solchen, die unter § 1 Nr. 4d der FreistellungsVerordnung fallen.
Während der Schülerverkehr nach § 43 Nr. 2 PBefG den Vorschriften des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) unterliegt finden auf den nach § 1 Nr. 4d der Freistellungs-Verordnung freigestellten Schülerverkehr nur die in § 1 Abs. 2 BOKraft genannten Vorschriften Anwendung.

3.2    Beförderungsverträge

Beförderungsverträge sollen nur mit Personen abgeschlossen werden, die Unternehmer im Sinne des § 3 PBefG sind oder deren Zuverlässigkeit durch den Schulträger selbst geprüft worden ist. Es wird empfohlen, durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, daß auch im Schülerspezialverkehr mit Personenkraftwagen (einschließlich sogenannter Kleinbusse) nur Fahrzeugführer eingesetzt werden, die im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15d Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) sind.
Bei Abschluß von Beförderungsverträgen ist darauf zu achten, daß die Bestimmungen des § 34a StVZO eingehalten werden, die Anzahl der Stehplätze an dem Platzbedarf der Schüler orientiert wird und kindgerechte Halteeinrichtungen an Türen sowie für Stehplätze vorhanden sind.
Schulbusse müssen mit den für sie vorgesehenen Sicherheitsausrüstungen ausgestattet sein. 3
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind und für die Schülerbeförderung eingesetzt werden, müssen nach § 33 Abs. 4 BOKraft mit Schulbusschildem kenntlich gemacht werden. In diesen Kraftfahrzeugen muß neben dem Fahrer grundsätzlich eine Begleitperson eingesetzt werden, wenn Schüler befördert werden, die eine Schule für Körperbehinderte, Geistigbehinderte oder für Erziehungshilfe besuchen.

3.3    Haltestellen

Haltestellen für den Schülerverkehr sind grundsätzlich mit denen des öffentlichen Linienverkehrs zusammenzulegen.
Wenn das nicht möglich ist, sind Haltestellen von Schulbussen auf Vorschlag und zu Lasten des Schulträgers an den durch die Straßenverkehrsbehörde festgelegten Stellen einzurichten; vorher sind Polizeidirektion, Straßenbaubehörde, Schule und Beförderungsunternehmen zu hören.
Die Haltestellen sollen für Schüler möglichst ohne Straßenüberquerung und Umwege zu erreichen sein. An Haltestellen sollten ausreichende Warteflächen, erforderlichenfalls auch Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, vorhanden sein.
Liegen Haltestellen des Schülerverkehrs und des öffentlichen Linienverkehrs nicht zusammen und ist eine besondere Kennzeichnung notwendig, so werden nach § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO Schulbushaltestellen durch das Zeichen 224 StVO mit dem Zusatzschild „Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)“ gekennzeichnet (VkBl. 1980 S. 526). Die Kennzeichnung soll doppelseitig erfolgen. In Einzelfällen kann es sich empfehlen, zur Vorankündigung von Schulbushaltestellen Zeichen 136 StVO gegebenenfalls mit Zusatzschild „Schulbus“ nach Vorschriften von § 40 StVO (Gefahrzeichen) aufzustellen.
Lage und Ausgestaltung der Haltestellen sind bei den Verkehrsschauen gemäß VwV-StVO zu § 45 Abs. 3 zu überprüfen.

3.4    Aufsicht/Kontrollen

Die Aufsicht an Schulbushaltestellen wird in der jeweiligen Schulordnung geregelt.
Der Schulträger (Träger für die Schülerbeförderung) ist berechtigt, den Schulbusverkehr einschließlich des Zustandes und der Ausrüstung der Kraftfahrzeuge in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Werden bei vorgeschriebenen Untersuchungen (§ 29 StVZO , § 41 und § 42 BOKraft), bei polizeilichen Kontrollen oder bei Überprüfungen durch die zuständige Behörde Mängel festgestellt, hat der Unternehmer diese unverzüglich zu beseitigen.
Den Schulträgern wird empfohlen, zum Erfahrungsaustausch mit den Eltern, Schulen, der Polizei und den Beförderungsunternehmen örtliche Veranstaltungen durchzuführen.

4.     Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 20. August 1992

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Wolfgang Nowak
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär

Anlage 1

Muster

Ärztliche Bescheinigung

Hiermit wird bestätigt, daß Herr/Frau …………………… geb. …………………

für den Schulwegdienst gesundheitlich geeignet ist und auch das notwendige Seh- und Hörvermögen besitzt.

………………………………………         ………………………………

(Stempel und Unterschrift des Arztes)     (Datum)

Anlage 2

Das folgende unverbindliche Vertragsmuster kann eine Grundlage für eine Vereinbarung auf ehrenamtlicher Basis bilden. Materielle Änderungen sind hier nur bedingt möglich. Um dem beiderseits beabsichtigten Zweck (keine vertragliche Bindung als Arbeitnehmer) nicht entgegenzulaufen, dürften Veränderungen keine Weisungsgebundenheit nach Art, Ort und Zeit bewirken.

Zwischen ……………………………………………………

und

Herrn/Frau …………………… geb.: ………………………

Adresse: ………………………Tel.: ………………………

wird folgende

 

Vereinbarung

zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit

abgeschlossen:

 

1.
Herr/Frau ………………………………… übernimmt ab …………………………… die ehrenamtliche Aufgabe, in/an der ………………………………… im Bereich der Grundschule an Schultagen den Schulkindern beim Überschreiten der Fahrbahn unter Beachtung der Verkehrsvorschriften behilflich zu sein und die Verkehrsregeln zu verdeutlichen. Er/Sie verpflichtet sich, diese Aufgabe sorgfältig und zuverlässig zu erfüllen. Dazu bestehen keine hoheitlichen (zum Beispiel polizeilichen) Befugnisse.
2.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der/die Schulweghelfer/in in diese Aufgabe eingewiesen wurde und sich bei der Schulleitung über die Einsatzzeiten (Schulbeginn und -schluß) informiert hat. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der Einsatzzeiten ist nur nach Absprache mit ………………………………… zulässig.
3.
Zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit werden dem Schulweghelfer die notwendigen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zur Verfügung gestellt, die ihn gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern als Schulweghelfer kenntlich machen. Die überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, die im Eigentum der ……………………… ………… verbleiben, sind pfleglich zu behandeln. Sie sind nach dem Ausscheiden an … ……………………………… zurückzugeben. Die für die Reinigung der Kleider anfallenden Kosten werden pauschal ersetzt.
4.
Der/Die Schulweghelfer/in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zur Zeit DM ………… netto für jede volle Stunde. Angefangene Stunden werden viertelstundenweise abgerechnet. Für Einsatzzeiten unter 1 Stunde wird als Mindestentschädigung ein voller Stundensatz berechnet. Grundlage der Abrechnung sind die von der jeweiligen Schule auf Formblättern bestätigten Einsatzzeiten. Für in der Person des Schulweghelfers liegende Gründe (zum Beispiel Krankheit), die ihn an der Ausübung des Ehrenamtes hindern, wird keine Entschädigung gewährt. Die Verhinderung ist unverzüglich der Schule und der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
5.
Für die Dauer seines Einsatzes besteht für den/die Schulweghelfer/in eine Unfallversicherung gemäß §§ 537 ff. RVO. Für den Schulweghelferdienst besteht eine Haftpflichtversicherung.
6.
Der/Die Schulweghelfer/in versichert, daß keine persönlichen Gründe vorliegen, die der Ausübung des Schulwegdienstes entgegenstehen könnten.
7.
Der/Die Schulweghelferfin nimmt mindestens einmal im Jahr an einem gemeinsamen Informationsgespräch teil.
8.
Durch diese Vereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Es besteht deshalb kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Auch sonstige Bestimmungen des Arbeitsrechtes finden keine Anwendung.
9.
Die abgeschlossene Vereinbarung kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende von beiden Seiten aufgehoben werden. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Schulweghelfers ist die ……… ………………………… berechtigt, die Vereinbarung fristlos aufzuheben.
10.
Für Schulweghelfer sind jährlich einmal Wiederholungs- und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.

 

…………………………     …………………………

Gemeinde                           Schulweghelfer

Anlage 3

Richtlinien

für die Ausbildung von Schulweghelfern

Für die Tätigkeit der Schulweghelfer sind Regelkenntnisse und fundiertes Anwendungswissen wichtige Voraussetzungen. Der Schulweghelfer kann jedoch kein Fachmann für Verkehrsrecht sein. Aufgrund der Kürze der Ausbildung muß vor der Vermittlung und Erläuterung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen eine sorgfältige Auswahl der Schwerpunkte getroffen werden.
Die theoretische und praktische Ausbildung des Schulweghelfers soll wenigstens 12 Unterrichtseinheiten betragen. Als Erfolgskontrolle ist nach Abschluß der Ausbildung ein Testfragebogen zu bearbeiten.

Die Verkehrserzieher der Polizei und die Obleute für Verkehrserziehung an den Schulen haben folgende Aufgaben zu übernehmen:

  • Ausbildung der Schulweghelfer
  • Einweisung der Schulweghelfer
  • Fortbildung der Schulweghelfer
  • Betreuung der Schulweghelfer

Die Unterrichtseinheiten müssen folgende Ausbildungsinhalte erfassen:

 

1.
Die Gefahren des Straßenverkehrs und die Entwicklung der Verkehrsunfälle; insbesondere der Schulwegunfälle insgesamt und im örtlichen Bereich
 
1 Unterrichtseinheit
2.
Sinn und Zweck sowie Aufgaben, Verantwortung und Befugnisse der Schulweghelfer.
 
1 Unterrichtseinheit
3.
Die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung und die Verhaltensvorschriften der Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer sowie den Führern, von Schulbussen.
 
2 Unterrichtseinheiten
4.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen;
Fußgängerüberweg, Schülerlotsenübergang, lichtzeichengeregelter Fußgängerübergang,
Kennzeichnung und Sicherung von Schulbushaltestellen, Kennzeichnung von Schulbussen
 
2 Unterrichtseinheiten
5.
Geschwindigkeit Reaktionszeit, Bremsweg, Anhalteweg bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
 
1 Unterrichtseinheit
6.
Praktische Ausbildung auf dem Schulhof auf der Grundlage der vermittelten theoretischen Kenntnisse, zu Auftreten, Ausrüstung und Aufgaben der Schulweghelfer
 
2 Unterrichtseinheiten
7.
Praktische Übungen an Lichtzeichenanlagen, an Querungsstellen, an SchulbushaItestellen und Einweisung am künftgen Einsatzort
 
2 Unterrichtseinheiten
8.
Allgemeine Wiederholung und Bearbeitung eines Testbogens.
 
1 Unterrichtseinheit

 

Für die Schulweghelfer sind jährlich einmal Wiederholungs- und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.

1
Es wird empfohlen, Zeichen 345 als Wechselverkehrszeichen oder abdrehbar anzubringen, da die Akzeptanz von nur zeitweilig wirksamen Verkehrszeichen größer ist als diejenige ständig wirkender.
2
vgl. Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern bei der Beförderung von Schülern vom 30. April 1992 (Verkehrsblatt 10/1992 S. 290)
3
vgl. Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Schülerbeförderung eingesetzt werden (Verkehrsblatt 10/1992 S. 290)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 29, S. 1486
    Fsn-Nr.: 710-V92.22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Oktober 1992