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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. Oktober 2002 (SächsGVBl. S. 268)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vom 30. Oktober 2002

Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 55) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 16) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) im Sinne von Satz 1 sind auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit.“
2.
§ 6 wird gestrichen.
3.
Der bisherige § 7 wird § 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Oktober 2002

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
Chef der Staatskanzlei
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 12, S. 268

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 2002

    Fassung gültig bis: 31. März 2005