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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL „Demografie“

Vollzitat: FRL „Demografie“ vom 7. Juni 2007 (SächsABl. S. 827), die zuletzt durch die Richtlinie vom 2. Februar 2016 (SächsABl. S. 223) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 349)

Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels
(FRL „Demografie“)

Vom 7. Juni 2007

[zuletz geändert durch RL vom 2. Fberuar 2016 (SächsABl. S. 223)
mit Wirkung vom 26. Februar 2016]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen in Gebieten mit Bevölkerungskontraktionen (hohe Schrumpfungsrate und Überalterung der Bevölkerung), die dazu beitragen, die Anpassung einer Region an den demografischen Wandel positiv zu bewältigen.
2.
Mit der Förderung soll erreicht werden, dass vor allem Kommunen zu Fragen der demografischen Entwicklung enger zusammen arbeiten und frühzeitig zukunftsfähige sowie finanziell nachhaltige Strukturen aufgebaut werden.
3.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere folgende Projekte und Maßnahmen:

1.
Erarbeitung, Vertiefung und Anpassung von regionalen oder lokalen konzeptionellen Strategien und Szenarien zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels,
2.
Durchführung von regionalen Innovationswettbewerben und von Pilotprojekten zur Verbesserung der Erreichbarkeit und des Zugangs von Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen,
3.
Projekte des bürgerschaftlichen Engagements, der Netzwerkarbeit und des Informationsaustausches regionaler Akteure,
4.
Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen und Projekte, die dem Aufbau mobiler Grundversorgung oder die dem Aufbau und der Einführung von „rollenden“ Verwaltungsdienstleistungen in dünn besiedelten Räumen (unter 100 EW/km2 in den Gemeinden) dienen,
5.
Forschungs-, Moderations- und Coachingmaßnahmen im Rahmen innovativer Fachkonzepte für die regionale Anpassung an die demografische Entwicklung,
6.
Lokale Pilotprojekte zur arbeitsteiligen Wahrnehmung öffentlicher Dienstleistungen von Gemeinden,
7.
Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen für den Aufbau generationsübergreifender oder multifunktionaler Nutzungs- und Organisationsformen im öffentlichen Bereich.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

1.
kommunale Gebietskörperschaften,
2.
kommunale und regionale Zweck- und Verwaltungsverbände,
3.
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
4.
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften,
5.
gemeinnützige Vereine und Verbände,
6.
gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen und Projekte gewährt werden, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels beitragen, soweit die Maßnahmen nicht über andere Förderprogramme förderfähig sind. Im Einzelfall können auch länderübergreifende Projekte gefördert werden.
2.
Fördergebiet ist das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen mit Ausnahme der Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden mit ihrem jeweiligen Verdichtungsraum nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582).
3.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch andere Förderprogramme des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und keine Förderung desselben Fördergegenstandes vorliegt. Ein Ersatz der Eigenmittel ist damit nicht vorgesehen. Es muss mindestens ein Eigenanteil von 10 von Hundert erbracht werden. Eine Doppelförderung ist dabei auszuschließen.
4.
Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Die Genehmigung zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabensbeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) im Einvernehmen mit der Staatskanzlei erteilt werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Zuwendungen für Projekte nach Ziffer II werden als Anteilsfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen beträgt in der Regel 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Staatskanzlei eine Zuwendung bis zu 90 Prozent gewähren.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Die Zweckbindung für im Rahmen dieser Richtlinie getätigte Investitionen beträgt drei Jahre.
5.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für das Projekt als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind. Dazu gehören auch Investitionen für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 bis 6.
 
b)
Eigenleistungen der Antragsteller werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahmen bilden die unter Ziffer III Nummer 5 genannten Antragsteller. Werden bei Vorhaben dieser Antragsteller durch Vereinsmitglieder und Förderer des Vereins Eigenleistungen erbracht und hierdurch die zuwendungsfähigen Ausgaben in nennenswertem Umfang vermindert, kann dies rechnerisch berücksichtigt werden durch eine Anhebung des Fördersatzes auf bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die ohne die Erbringung der Eigenleistungen anerkannt werden könnten. Ihre Erbringung muss gesichert erscheinen und die Finanzierung des Vorhabens für den Antragsteller muss durch sie erleichtert oder ermöglicht werden. Eigenleistungen sind insoweit wie folgt berücksichtigungsfähig: Arbeitsleistungen mit einer angemessenen Stundenvergütung von maximal 8 EUR und Sachleistungen nach ihrem tatsächlichen Wert. Sie sind im Kosten und Finanzierungsplan aufzuführen und im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
 
c)
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, sofern es sich nicht um Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II Nr. 3 und 4 oder um Sachausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 bis 6 handelt.
 
 
bb)
Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
 
d)
Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die SAB.
2.
Antragsverfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich gemäß Musterformular der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) in zweifacher Fertigung bei der SAB bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Über nach dieser Frist eingehende Anträge wird bei besonderem Landesinteresse im Rahmen der für diese Förderrichtlinie verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
 
b)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
 
aa)
eine ausführliche Maßnahmebeschreibung,
 
 
bb)
bei interkommunalen Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 entsprechende Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Kommunen, bei Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 2 entsprechende Beschlüsse der Verbandsversammlung,
 
 
cc)
mindestens drei Kostenangebote potenzieller Auftragnehmer mit ausführlicher Leistungsbeschreibung, mit Ausnahme der förderfähigen Personal- und Sachkosten des Zuwendungsempfängers bei der Förderung von Projekten nach Ziffer II Nr. 3, 4 und 6,
 
 
dd)
eine Versicherung darüber, dass für den beantragten Fördergegenstand kein Förderantrag nach einer anderen Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen, des Bundes oder der EU gestellt wurde,
 
 
ee)
bei beantragten Zuwendungen für investive Maßnahmen mit einem Eigenmittelanteil von mehr als 25 600 EUR die positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 104), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), in der jeweils geltenden Fassung.
 
c)
Die SAB ist berechtigt, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.
3.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Die SAB nimmt eine zuwendungsrechtliche und finanzielle Prüfung des Antrages auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie in Bezug auf den Umfang des Finanzierungsvolumens vor. Sie erstellt eine Liste über die eingegangenen und formal fehlerfreien Anträge. Zusammen mit der Liste leitet die SAB die Anträge an die Staatskanzlei zur fachlichen Prüfung weiter. Die Prüfung der Förderfähigkeit anhand der in der Richtlinie genannten Förderziele und ergänzender Projektkriterien erfolgt durch die Staatskanzlei.
 
b)
Die Staatskanzlei trifft im Benehmen mit den Ressorts die Förderentscheidung dem Grunde und der Höhe nach.
 
c)
Die SAB bewilligt auf der Grundlage der Förderentscheidung der Staatskanzlei die Zuwendungen oder lehnt die Anträge ab.
 
d)
Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten die Landesdirektion, der Sächsische Rechnungshof, der Landkreis oder die beteiligten Landkreise und die bei interkommunalen Projekten Beteiligten.
4.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung ist unter Verwendung des Musters der SAB schriftlich zu beantragen.
5.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
 
b)
Der Nachweis der zweckgerechten Verwendung der bewilligten Mittel ist gemäß Muster der SAB drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu erbringen.
6.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.

Dresden, den 7. Juni 2007

Sächsische Staatskanzlei
Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
In Vertretung
Andrea Fischer
Staatssekretärin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 26, S. 827
    Fsn-Nr.: 551-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Februar 2016

    Fassung gültig bis: 31. August 2019