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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei

Vollzitat: Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei vom 1. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 213), die durch Ziffer XI der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei
(Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – RL AuF/2007)

Vom 1. November 2007

[Geändert durch Teil A Ziff. XI der VwV vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 950) mit Wirkung vom 1. August 2008]

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der Fischwirtschaft in Sachsen gestärkt werden. Schwerpunkte der Förderung sind Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen
 
a)
Aquakultur,
 
b)
Binnenfischerei,
 
c)
Verarbeitung und Vermarktung,
 
d)
Maßnahmen von allgemeinem Interesse,
 
e)
Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten,
 
f)
Pilotprojekte,
 
g)
nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete.
 
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EG Nr. L 223 S. 1) nach Maßgabe des Operationellen Programms EFF für Deutschland und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen ( VwV-SäHO) zu §§ 23 und 44 SäHO vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
 
Für alle Förderschwerpunkte dieser Richtlinie gelten die Ziele des Europäischen Fischereifonds (EFF) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur für Vorhaben gewährt, die
 
a)
die gemeinsame Fischereipolitik der EU unterstützen und die Aquakultur fördern, um für wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit zu sorgen,
 
b)
eine nachhaltige Entwicklung der Binnenfischerei fördern,
 
c)
die Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen im Fischereisektor stärken,
 
d)
den Schutz und die Verbesserung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen dort, wo ein Zusammenhang mit dem Fischereisektor besteht, unterstützen, oder
 
e)
die nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität in Gebieten mit fischereiwirtschaftlicher Tätigkeit fördern.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Aquakultur
 
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken, mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus. Die betreffenden Wasserorganismen bleiben während der gesamten Aufzucht oder Haltung bis zum Verkauf Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
 
Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung der Fische und anderer Wasserorganismen in Becken, Silos, Rinnen, Netzgehegen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen, einschließlich Laichfischhaltungen).
 
Förderungsfähig sind die angemessenen Ausgaben für
 
a)
produktive Investitionen in die Aquakultur (Bau, Ausrüstung, Erweiterung und Modernisierung von Produktionsanlagen), insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der Hygiene, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse oder den Schutz der Umwelt. Die Investitionen müssen zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:
 
 
aa)
Diversifizierung auf neue Arten und Erzeugung von Arten mit guten Marktaussichten,
 
 
bb)
Anwendung von Methoden der Aquakultur mit, gegenüber den üblichen Praktiken in der Aquakultur, deutlich geringeren negativen Auswirkungen oder deutlich positiveren Auswirkungen auf die Umwelt,
 
 
cc)
Erhalt der traditionellen Aquakulturtätigkeit, insbesondere der Teichwirtschaft.
 
b)
Erwerb von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Tiere.
 
c)
Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur nach Maßgabe des einschlägigen Tierseuchenrechts.
2.2
Binnenfischerei
 
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Binnenfischerei“ kommerziell betriebenen Fischfang in Binnengewässern (Talsperren, Wasserspeicher, Tagebaurestseen, Fließgewässer). Förderungsfähig sind Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen, die im Interesse größerer Sicherheit, besserer Arbeits- oder Hygienebedingungen, einer besseren Produktqualität, des besseren Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder den Schutz der Umwelt, getätigt werden.
2.3
Verarbeitung und Vermarktung
 
Förderungsfähig sind die angemessenen Ausgaben für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, insbesondere der Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Unternehmen. Die Investitionen müssen zur Sicherung eines dauerhaften Beschäftigungsstandes im Fischereisektor sowie zur Verwirklichung eines der folgenden Ziele beitragen:
 
a)
Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
 
b)
Verbesserung und Kontrolle der Gesundheits- und Hygienebedingungen oder der Qualität der Erzeugnisse,
 
c)
Herstellung hochwertiger Erzeugnisse für Nischenmärkte,
 
d)
Verringerung negativer Auswirkungen auf die Umwelt,
 
e)
bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
 
f)
Herstellung oder Vermarktung neuer Erzeugnisse, Anwendung neuer Techniken oder Entwicklung innovativer Produktionsmethoden,
 
g)
Vermarktung von Erzeugnissen, die hauptsächlich aus der örtlichen Aquakultur stammen.
2.4
Maßnahmen von allgemeinem Interesse
 
Förderungsfähig sind die angemessenen Ausgaben für Maßnahmen von allgemeinem Interesse oder kollektive Aktionen, die insbesondere:
 
a)
die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit in den Unternehmen verbessern,
 
b)
zur Transparenz der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, einschließlich der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, beitragen,
 
c)
die Qualität und die Sicherheit der Lebensmittel erhöhen,
 
d)
der Entwicklung, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturanlagen dienen,
 
e)
der Höherqualifikation oder der Entwicklung neuer Schulungsmethoden und Lernmittel dienen,
 
f)
die Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Unternehmen des Fischereisektors fördern.
 
Maßnahmen von allgemeinem Interesse müssen eine größere Tragweite besitzen, als die von privaten Unternehmen üblicherweise durchgeführten Maßnahmen und zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik der EU beitragen. Diese Maßnahmen können mit aktiver Unterstützung der Unternehmen selbst, von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen anerkannten Organisationen durchgeführt werden (zum Beispiel Forschungsinstitute, Fischereiverband).
2.5
Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten
 
Es können Maßnahmen von allgemeinem Interesse zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützt werden, die insbesondere Folgendes betreffen:
 
a)
Durchführung von regionalen, nationalen oder transnationalen Absatzförderungskampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
 
b)
Vermarktung von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten oder von Arten, die kommerziell nicht von Interesse sind,
 
c)
Durchführung einer Qualitätspolitik für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
 
d)
Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden,
 
e)
Förderung von anerkannten Erzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 S. 12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
 
f)
Zertifizierung der Qualität, einschließlich der Einführung von Gütezeichen und der Zertifizierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden erzeugt wurden,
 
g)
Kampagnen zur Verbesserung des Ansehens der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse oder des Fischereisektors,
 
h)
Durchführung von Marktstudien.
2.6
Pilotprojekte
 
Ein Pilotprojekt im Sinne dieser Richtlinie ist ein von einem Wirtschaftsteilnehmer, einem anerkannten Branchenverband oder einer anderen zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführtes Vorhaben, um neue technische Kenntnisse zu gewinnen und zu verbreiten. Ein solches Vorhaben muss wissenschaftlich analysiert und begleitet werden, damit relevante Ergebnisse erzielt werden können. Hierüber sind außerdem technische Berichte zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
 
Die genannten Pilotprojekte können
 
a)
der Erprobung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen dienen, um so technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten,
 
b)
die Erprobung von Bewirtschaftungsplänen, erforderlichenfalls auch die Einrichtung von Schutzgebieten zur Bewertung der biologischen und finanziellen Folgen sowie Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken, ermöglichen,
 
c)
der Entwicklung und Erprobung von Methoden zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte dienen,
 
d)
der Erprobung alternativer Arten von Bestandsbewirtschaftungstechniken dienen.
2.7
Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete
 
„Fischwirtschaftsgebiet“ im Sinne dieser Richtlinie ist die Region Oberlausitz-Niederschlesien. Die Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung dieses Gebietes müssen der „Strategie für die integrierte örtliche Entwicklung als Fischwirtschaftsgebiet“ der Region Oberlausitz-Niederschlesien entsprechen und insbesondere folgende Ziele verfolgen:
 
a)
Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlstands und Steigerung der Wertschöpfung bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
 
b)
Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen durch Förderung der Diversifizierung oder der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung von Betrieben, die infolge der Veränderungen im Fischereisektor mit sozioökonomischen Problemen konfrontiert sind,
 
c)
Verbesserung der Umweltqualität im Fischereibereich,
 
d)
Förderung der nationalen und transnationalen Zusammenarbeit mit anderen Fischwirtschaftsgebieten.
 
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
 
a)
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors,
 
b)
Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit, insbesondere durch Förderung des Ökotourismus unter der Voraussetzung, dass dies nicht zu einer Zunahme des Fischereiaufwands führt,
 
c)
Diversifizierung der Erwerbstätigkeit der Fischer durch Anreize für die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und zu diesem Zweck Schaffung ergänzender Arbeitsplätze außerhalb des Fischereisektors,
 
d)
Steigerung der Wertschöpfung bei Fischereierzeugnissen,
 
e)
Unterstützung von kleinen fischwirtschaftlichen und touristischen Infrastrukturen und von Dienstleistungen zugunsten kleiner fischwirtschaftlicher Gemeinschaften,
 
f)
Schutz der Umwelt und Erhaltung ihrer Attraktivität sowie Schutz und Verbesserung der Landschaft und des baulichen Erbes,
 
g)
Wiederherstellung des Produktionspotenzials im Fischereisektor, wenn dieses Potenzial durch Naturkatastrophen geschädigt wurde,
 
h)
Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten, der Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und des Zugangs zur Beschäftigung, insbesondere für Frauen in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen nach Buchstaben a bis g,
 
i)
Verwaltungskosten der nachfolgend genannten örtlichen Stelle oder Gruppe („Akteur“).
 
Die Auswahl der förderfähigen Vorhaben im Rahmen der oben genannten Strategie erfolgt durch eine vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft benannte örtliche Stelle oder Gruppe, die als „Akteur“ tätig ist. Die Vorhaben werden größtenteils von der Privatwirtschaft durchgeführt.
2.8
Ausschluss von der Förderung
 
Es werden nicht gefördert:
2.8.1
a)
Betriebskosten der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge und so weiter),
 
b)
Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen,
 
c)
Wohnbauten nebst Zubehör,
 
d)
Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
 
e)
Eigenleistungen,
 
f)
Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind,
 
g)
Investitionen von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mittelbar und unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist,
 
h)
erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
 
i)
Landkäufe in Höhe von mehr als 10 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens,
 
j)
Unterbringungskosten, ausgenommen Miete für Räumlichkeiten,
 
k)
direkte Besatzmaßnahmen, ausgenommen Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken im Sinne von Nummer 2.6 Buchst. b und Erhaltungsmaßnahmen nach einem Rechtsakt der EU (zum Beispiel „Aktionsplan Aal“).
2.8.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aquakultur)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.8.1 sowie
 
a)
Intensivanlagen oder Teiche für die Produktion von Fischen und anderen Wasserorganismen (außer Algen) auf Brack- oder Salzwasserbasis,
 
b)
Intensivanlagen, die nicht von einer ausreichend fischwirtschaftlich qualifizierten Person betreut werden (Mindestqualifikation Fischwirtschaftsmeister).
 
c)
Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten.
2.8.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Binnenfischerei)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.8.1 sowie der Bau von Schiffen.
2.8.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Verarbeitung und Vermarktung)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.8.1 sowie
 
a)
Investitionen im Einzelhandel,
 
b)
Investitionen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zum menschlichen Konsum genutzt und verarbeitet werden sollen, ausgenommen die Behandlung, Verarbeitung und Vermarktung von Abfällen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
2.8.5
bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten)
Aufwendungen im Sinne von Nummer 2.8.1 sowie
 
a)
Maßnahmen, die auf Handelsmarken ausgerichtet sind und/oder auf ein einzelnes Land oder ein geografisches Gebiet Bezug nehmen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anerkannt sind.
 
b)
Maßnahmen, die bereits mit Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft gefördert worden sind.
3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind:
 
a)
vorhandene oder neu zu gründende Unternehmen der Aquakultur und/oder Binnenfischerei, Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Fischereiverbände; Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung Nr. 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) entsprechen,
 
b)
die Sächsische Tierseuchenkasse für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. c und 2.4 Buchst. f,
 
c)
wissenschaftliche, technische oder andere einschlägige Einrichtungen, die Pilotprojekte nach Nummer 2.6 durchführen,
 
d)
die vom SMUL benannte örtliche Stelle oder Gruppe (Akteur der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete) für Maßnahmen nach Nummer 2.7,
 
e)
bei den Teilmaßnahmen Nummer 2.7 Buchst. b, c und h kann der Zuwendungsempfänger auch eine Privatperson sein.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz im Freistaat Sachsen haben.
4.2
Jede Förderung setzt voraus, dass die Fachkompetenz der Begünstigten und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Der Antragsteller hat Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
4.3
Zuwendungsempfänger, deren Teichflächen in Agrarumweltmaßnahmen einbezogen sind (Teichpflege, naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) müssen nachweisen, dass ihr Vorhaben im Einklang mit den Vorgaben der Naturschutzbehörde steht.
4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aquakultur), die
 
a)
auf intensive Fischzucht im Sinne von Nummer 8 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349) gerichtet sind oder
 
b)
mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen im Sinne von Nummern 7, 9, 10, 12 oder 20 der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsUVPG verbunden sind,
 
sind durch den Zuwendungsempfänger Informationen zur Umweltverträglichkeit vorzulegen, die mindestens den Anforderungen nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, entsprechen.
 
Der Zuwendungsbescheid ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs oder nachträglicher Auflagen (§ 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [ VwVfG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718, 833] geändert worden ist) für den Fall zu versehen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltunverträglichkeit des Vorhabens oder die Notwendigkeit von Änderungen ergibt, die für die Förderwürdigkeit des Vorhabens bedeutsam sind.
4.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 Buchst. b, c und h (nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete) muss der Zuwendungsempfänger Beschäftigter des Fischereisektors sein oder einer Beschäftigung nachgehen, die mit dem Fischereisektor zusammenhängt.
4.6
Jede Förderung setzt voraus, dass das Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach der Bewilligung keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat, die
 
a)
seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft,
 
b)
sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse oder der Aufgabe oder Verlagerung des Standorts einer Produktionstätigkeit ergibt.
4.7
Eine Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen gemäß Punkt 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht bis zu einer Förderquote von 50 Prozent nicht.
 
Bei allen Fällen mit einer Förderquote über 50 Prozent gelten die folgenden Regelungen:
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß VwV-SäHO zu § 44 SäHO . Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 366) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 5 000 und 1 000 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Der Zuschuss besteht jeweils zu 75 Prozent aus Mitteln der EU (Europäischer Fischereifonds) und zu 25 Prozent aus Landesmitteln. Eine Verwendung für andere als die bei Nummer 2.1 bis 2.7 genannten und im Zuwendungsbescheid konkretisierten Zwecke ist nicht erlaubt.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aquakultur)
5.2.1
Bei Maßnahmen nach Buchstaben a und b beträgt die Förderung bis zu 60 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens.
5.2.2
Bei Maßnahmen nach Buchstabe c beträgt die Förderung bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Ausgaben.
5.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Binnenfischerei) beträgt die Förderung bis zu 60 Prozent der förderungsfähigen Investitionen.
5.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Verarbeitung und Vermarktung) beträgt die Förderung bis zu 60 Prozent der förderungsfähigen Investitionen.
5.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Maßnahmen von allgemeinem Interesse) beträgt die Förderung bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Ausgaben.
5.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 (Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten) beträgt die Förderung bis zu 60 Prozent der förderungsfähigen Ausgaben.
5.7
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 (Pilotprojekte) beträgt die Förderung bis zu 80 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent, der förderungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 150 000 EUR.
5.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 (nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete) beträgt die Förderung
 
a)
bis zu 40 Prozent der förderungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben von ausschließlich privaten Zuwendungsempfängern,
 
b)
bis zu 80 Prozent der förderungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben, bei denen das öffentliche Interesse gegenüber dem individuellen Interesse überwiegt,
 
c)
bis zu 100 Prozent der förderungsfähigen Ausgaben bei Vorhaben ohne finanzielle Beteiligung privater Zuwendungsempfänger.
5.9
Investitionszulage
 
Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614) wird dann auf die Förderung angerechnet, wenn anderenfalls die laut Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 geforderte private Beteiligung des Begünstigten unterschritten wird.
5.10
Bagatellgrenze
 
Anträge nach dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern der Zuschuss mindestens 1 000 EUR beträgt.
6.
Verfahrensregelungen
6.1
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars gewährt. Der vorzeitige Maßnahmebeginn ohne Genehmigung der Bewilligungsbehörde ist förderschädlich.
 
Für die Gültigkeit des schriftlichen Antrages ist dessen Eingang bei dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) maßgebend. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung mit allen geforderten Unterlagen per Post oder mittels Boten gegen schriftliches Empfangsbekenntnis einzureichen. Übermittlungen der Anträge und der Unterlagen mittels elektronischer Übertragung (Telefax, E-Mail) sind nicht ausreichend.
6.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das LfULG. Es entscheidet bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.6 im Einvernehmen mit der Fischereibehörde und bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 unter Einbeziehung der vom SMUL benannten örtlichen Stelle oder Gruppe (Akteur der nachhaltigen Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete).
6.3
Auszahlung
 
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt auf Anforderung. Die Anforderung ist auf dem vorgesehenen Formular und unter Vorlage bezahlter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.4
Verwendungsnachweis
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde setzt auf Grund des Nachweises des förderfähigen Aufwandes in Verbindung mit dem bewilligten Fördermittelanteil die Zuwendungshöhe abschließend durch Bescheid fest. Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Bewilligungsbehörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 1. November 2007

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 5, S. 213
    Fsn-Nr.: 5563-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015