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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Gesetz
zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen
SächsAGLFGB-VIG)1

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 25. Januar 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019

Abschnitt 1
Lebensmittelüberwachungsbehörden, Zuständigkeiten

§ 1
Lebensmittelüberwachungsbehörden

(1) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind:

1.
das Staatsministerium für Soziales als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde,
3.
die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.

(2) Die Aufgaben der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind Weisungsaufgaben.3

§ 2
Sachliche Zuständigkeiten

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für die amtliche Kontrolle nach

1.
dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLFGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558, 2560), in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; davon ausgenommen sind die die Futtermittel betreffenden Vorschriften,
2.
dem Vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365), in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des Vorläufigen Tabakgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
3.
den Vorschriften zu Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558, 2561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
sonstigen Vorschriften zur Überwachung von Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 1 LFGB, von Produkten gemäß § 3 Nr. 8 LFGB und von lebenden Tieren, Stoffen und Erzeugnissen im Sinne von § 4 Abs. 1 LFGB sowie
5.
nach § 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwasserverordnungTrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2455) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständige Behörde für

1.
die Übertragung spezifischer Aufgaben gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1),
2.
die Benennung und Zurückziehung der Benennung von Laboratorien gemäß Artikel 12 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
3.
die Erstellung eines Notfallplanes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
4.
die Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83),
5.
die Erteilung einer Zulassungsnummer gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und
6.
die Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB, soweit es sich um Sachverhalte mit landesweiter oder länderübergreifender Bedeutung handelt.

(3) Das Staatsministerium für Soziales überträgt, abweichend von Absatz 1, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen oder Zulassungen von Lebensmittelunternehmen zum innergemeinschaftlichen Handel auf die oberen Lebensmittelüberwachungsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, sofern dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder der bei den Behörden vorhandenen Fachkenntnisse zweckmäßig ist.

(4) Im Übrigen liegt die Zuständigkeit bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden.

(5) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nach § 15.

§ 3
Landesuntersuchungsanstalt

1Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden bei der Durchführung der Überwachung durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (Landesuntersuchungsanstalt) unterstützt. 2Die Landesuntersuchungsanstalt hat insbesondere die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden entnommenen amtlichen Proben zu untersuchen und zu begutachten.

Abschnitt 2
Überwachungspersonal, private Sachverständige

§ 4
Mit der Überwachung beauftragte Personen

Mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 LFGB sind

1.
fachlich ausgebildete Personen der Lebensmittelüberwachungsbehörden, welche die Voraussetzungen der Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung – LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1894), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen,
2.
amtliche Fachassistenten gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
3.
die Tierärzte und Lebensmittelchemiker der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter,
4.
die Tierärzte und Lebensmittelchemiker der Landesdirektion Sachsen,
5.
die Tierärzte, Lebensmittelchemiker und der maschinentechnische Sachverständige sowie andere wissenschaftlich ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt, sofern sie als Sachverständige von den Lebensmittelüberwachungsbehörden hinzugezogen werden.4

§ 5
Amtliche Tierärzte

(1) Als Tierarzt in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer über die Anerkennung als Fachtierarzt für Fleischhygiene, für Lebensmittelhygiene, für Milchhygiene oder über die Anerkennung als Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen verfügt.

(2) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 findet auf Personen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes als amtliche Tierärzte tätig sind, und für Absolventen deutscher tiermedizinischer Ausbildungsstätten, die ihr Hochschulstudium nach dem 1. Juli 2005 abgeschlossen haben, keine Anwendung.

§ 6
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

(1) Als Lebensmittelchemiker in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer die Zweite Staatsprüfung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nachweist.

(2) 1Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker zu erlassen und in dieser das Nähere über das Hochschulstudium, die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung zu regeln. 2Dabei kann festgelegt werden, dass die Staatsprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist.

§ 7
Private Sachverständige

(1) 1Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB und nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind in ihrem Fachgebiet nur solche Sachverständige befugt, die hierfür vom Staatsministerium für Soziales zugelassen sind. 2Die Zulassung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2) 1Als Sachverständiger kann zugelassen werden, wer

a)
zuverlässig ist,
b)
die Gewähr für seine Unparteilichkeit bietet,
c)
über eine zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignete Laboreinrichtung verfügt und
d)
nicht in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist.

2Als chemischer Sachverständiger kann zugelassen werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker ist. 3Als tierärztlicher Sachverständiger kann zugelassen werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und als Fachtierarzt für Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene oder Mikrobiologie anerkannt ist.

Abschnitt 3
Tabak und Tabakerzeugnisse

§ 8
Mit der Überwachung beauftragte Personen

Für die mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes und der danach erlassenen Rechtsverordnungen beauftragten Personen gemäß § 41 Abs. 3 und § 43 des Vorläufigen Tabakgesetzes gilt § 4.

§ 9
Betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen

Wer Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes in der jeweils geltenden Fassung herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat die Einhaltung der einschlägigen tabakrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, sowie die Schulung des Personals sicherzustellen.

§ 10
Durchführung der Überwachungsmaßnahmen

(1) 1Die Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden erfolgen regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, insbesondere bei Verdacht des Vorliegens von Verstößen gegen das Tabakrecht. 2Sie werden in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen.

(2) 1Die Überwachungsmaßnahmen sind auf allen Stufen der Erzeugung, Herstellung, Lagerung, Behandlung und des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen vorzunehmen. 2Sie sollen jeweils auf der Stufe erfolgen, die sich für die Maßnahme im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes am besten eignet.

(3) 1Die Überwachungsmaßnahmen können auf die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen nach § 9 erstreckt werden. 2Kann die Erfüllung dieser Pflicht nicht nachgewiesen werden, können Anordnungen über Art, Umfang und Häufigkeit betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen getroffen werden. 3Wird die Pflicht zur Durchführung betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen nicht erfüllt, kann bestimmt werden, dass über deren Durchführung ein Buch zu führen und den mit der Überwachung beauftragten Personen zu Prüfzwecken auszuhändigen ist.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 sind drei Jahre aufzubewahren.

§ 11
Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen, um Zuwiderhandlungen gegen tabakrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder durch diese verursachte rechtswidrige Zustände zu beseitigen; § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9 und Abs. 3 Nr. 1 LFGB gilt entsprechend.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die das Inverkehrbringen von Tabakwaren verbieten, haben keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes 5

§ 11a
Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung

1Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VerbraucherinformationsgesetzVIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), in der jeweils geltenden Fassung, sind:

1.
die Lebensmittelüberwachungsbehörden und
2.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig ist.

2Die Zuständigkeiten für Informationen über Futtermittel bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 12
Datenverarbeitung

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle erheben, zu diesem Zweck nutzen und speichern; entsprechendes gilt für die Landesuntersuchungsanstalt.

(2) 1Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können untereinander sowie der Landesuntersuchungsanstalt und die Landesuntersuchungsanstalt den Lebensmittelüberwachungsbehörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten übermitteln. 2Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(3) 1Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für

1.
die Futtermittelüberwachung,
2.
den Pflanzenschutz,
3.
den Bodenschutz,
4.
den Umweltschutz,
5.
die Gewerbeaufsicht,
6.
den Strahlenschutz oder
7.
das Chemikalienrecht

zuständigen Behörden übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Tatsachen, Sachverhalte, Urkunden und Schriftstücke, damit ein Erzeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 LFGB oder ein Produkt gemäß § 3 Nr. 8 LFGB oder ein Tabakerzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden kann, das gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13
Kontrollbezirke

1Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden bilden zum Vollzug von Inspektionsaufgaben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollbezirke. 2Dabei sind die Schlachtzahlen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. 3Jeder Kontrollbezirk wird einem amtlichen Tierarzt übertragen. 4Für jeden amtlichen Tierarzt ist ein Stellvertreter zu benennen. 5Je nach Bedarf können amtliche Fachassistenten zugeordnet werden, die unter der Fachaufsicht der amtlichen Tierärzte stehen.

§ 14
Gebühren und Auslagen

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 wird das Staatsministerium für Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gemäß § 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist, sowie nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
die Höhe der Gebühren und Auslagen für die genannten Tätigkeiten zu bestimmen,
2.
die Grundsätze zur Bemessung der Gebühren und die Erhebung der Auslagen zu regeln und
3.
die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen.

(2) Bei der Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen findet Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend Anwendung.

(3) Für die Gebührenerhebung bei der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 LFGB gilt Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend.6

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 LFGB, ausgenommen Futtermittel, zuwiderhandelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 LFGB zuwiderhandelt oder
3.
einer vollziehbaren Anordnung, die das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen oder Bedarfsgegenständen gemäß § 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes verbietet, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 1, S. 62
    Fsn-Nr.: 608-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 2019