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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Vollzitat: Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik
(Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik)

Vom 8. Februar 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2012

Aufgrund von

1.
§ 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13, 14, 16, 18 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, und § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
2.
§ 68 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 12, 14 und 16 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, und § 68 Abs. 1 Nr. 7 SächsLKrO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen sowie
3.
§ 79 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13, 14, 16 und 18 bis 20 SächsGemO und in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

wird verordnet:

Abschnitt 1
Haushaltsplan, Finanzplanung

§ 1
Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen

(1) Der Haushaltsplan besteht aus:

1.
dem Gesamthaushalt;
2.
den Teilhaushalten;
3.
dem Stellenplan.

(2) Der Gesamthaushalt besteht aus:

1.
dem Ergebnishaushalt;
2.
dem Finanzhaushalt;
3.
dem Haushaltsquerschnitt als je einer Übersicht über die Erträge, die Aufwendungen, die Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren, die Veranschlagung des ordentlichen Ergebnisses und den Nettoressourcenbedarf der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts sowie über den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Einzahlungen, die Auszahlungen, den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und die Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts.
4.
einer zusammengefassten Übersicht, aufgegliedert nach Konten.

(3) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:

1.
der Vorbericht;
2.
das Haushaltsstrukturkonzept, wenn ein solches erstellt werden muss;
3.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist die voraussichtliche Deckung des Zahlungsmittelbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen;
4.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten ohne Kassenkredite und der Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte sowie eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Rückstellungen und Rücklagen, jeweils bezogen auf den Beginn des Vorjahres und auf den Beginn des Haushaltsjahres;
5.
eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie von erheblichem Umfang sind oder Zuwendungen dafür beantragt werden;
6.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden;
7.
die Wirtschaftspläne und neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist; an die Stelle der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse kann eine kurz gefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten;
8.
die Übersichten nach § 4 Abs. 5;
9.
eine Übersicht über die festgestellten Fehlbeträge der Vorjahre und ihre Deckung.

(4) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen. Darüber hinaus sind die Positionen der Finanzplanung nach § 80 Abs. 1 SächsGemO für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist der Finanzplan anzupassen. 2

§ 2
Ergebnishaushalt

(1) Der Ergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:

  1.
Steuern und ähnliche Abgaben nach Arten;
  2.
Zuwendungen und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten;
  3.
sonstige Transfererträge;
  4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte;
  5.
privatrechtliche Leistungsentgelte;
  6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
  7.
Finanzerträge wie Zinsen, Erträge aus Beteiligungen und ähnliche Erträge;
  8.
aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen;
  9.
sonstige ordentliche Erträge;
10.
die ordentlichen Erträge, die Summe aus den Nummern 1 bis 9;
11.
Personalaufwendungen;
12.
Versorgungsaufwendungen;
13.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen;
14.
planmäßige Abschreibungen;
15.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen;
16.
Transferaufwendungen und Abschreibungen auf Sonderposten für geleistete Investitionsförderungsmaßnahmen;
17.
sonstige ordentliche Aufwendungen;
18.
die ordentlichen Aufwendungen, die Summe aus den Nummern 11 bis 17;
19.
das ordentliche Ergebnis, den Saldo aus den Nummern 10 und 18;
20.
die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;
21.
das veranschlagte ordentliche Ergebnis, die Summe aus den Nummern 19 und 20;
22.
realisierbare außerordentliche Erträge;
23.
realisierbare außerordentliche Aufwendungen;
24.
das veranschlagte Sonderergebnis, den Saldo aus den Nummern 22 und 23;
25.
das veranschlagte Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 21 und 24;

als Ergebnisabdeckung

26.
die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 1;
27.
die Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses gemäß § 25 Abs. 2 und § 24 Abs. 3;
28.
den Vortrag eines Haushaltsfehlbetrags auf das ordentliche Ergebnis der Folgejahre gemäß § 24 Abs. 4 bis 6;
29.
die Minderung des Basiskapitals gemäß § 25 Abs. 4 und 5.

(2) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung und Vermögensübertragung auszuweisen. 3

§ 3
Finanzhaushalt

(1) Der Finanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:

1.
Steuern und ähnliche Abgaben;
2.
Zuwendungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit;
3.
sonstige Transfereinzahlungen;
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge;
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte;
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
7.
Zinsen und ähnliche Einzahlungen;
8.
sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
9.
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8;
10.
Personalauszahlungen;
11.
Versorgungsauszahlungen;
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen;
13.
Zinsen und ähnliche Auszahlungen;
14.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
15.
sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
16.
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15;
17.
den Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf, der Saldo aus den Nummern 9 und 16;
18.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen;
19.
Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit;
20.
Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen;
21.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
22.
Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen;
23.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
24.
Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
25.
Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24;
26.
Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;
27.
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
28.
Auszahlungen für Baumaßnahmen;
29.
Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen;
30.
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
31.
Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen;
32.
Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
33.
Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32;
34.
den Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, den Saldo aus den Nummern 25 und 33;
35.
den veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34;
36.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
37.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
38.
den Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, den Saldo aus den Nummern 36 und 37;
39.
die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 38;
40.
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Geldanlagen, aus Darlehensrückflüssen und aus Liquiditätskrediten;
41.
Auszahlungen für Geldanlagen, für die Gewährung von Darlehen und für die Tilgung von Liquiditätskrediten;
42.
die Hinzurechnung der Entnahme aus der Liquiditätsreserve;
43.
die Verminderung um die Zuführung an die Liquiditätsreserve;
44.
den Überschuss oder Bedarf an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 39 bis 43;
45.
voraussichtlicher Bestand an Zahlungsmitteln zu Beginn des Haushaltsjahres (ohne Liquiditätskredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
46.
voraussichtlicher Bestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 39, 40, 41 und 45

(2) Der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln (§ 15), der Betrag der Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen, der sich auf übertragene Kreditermächtigungen bezieht, sowie als Investitionsauszahlungen veranschlagte Tilgungsanteile der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind nachrichtlich anzugeben. 4

§ 4
Teilhaushalte, Budgets

(1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte sind produktorientiert zu bilden. Sie können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation gebildet werden. Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gebildet, können Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen oder Produkten auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern.

(2) Jeder Teilhaushalt muss mindestens aus einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) bestehen. Für Aufgabenbereiche mit sachlichem Zusammenhang können durch Vermerk mehrere Teilhaushalte zu einem Budget verbunden werden oder Budgets über mehrere Teilhaushalte gebildet werden. Die Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen zu benennen; zusätzlich sollen Schlüsselprodukte sowie deren Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden.

(3) Der Teilergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:

1.
die anteiligen ordentlichen Erträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
2.
die Summe der ordentlichen Erträge aus der Nummer 1;
3.
die anteiligen ordentlichen Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 bis 17, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
4.
die Summe der ordentlichen Aufwendungen aus der Nummer 3;
5.
das anteilige veranschlagte ordentliche Ergebnis, den Saldo aus der Nummer 2 und der Summe aus den Nummern 4;
6.
Erträge aus interner Leistungsverrechnung;
7.
Aufwendungen für interne Leistungsverrechnung;
8.
kalkulatorische Kosten;
9.
den kalkulatorischen Vortrag eines Fehlbetrags aus dem Vorjahr;
10.
das veranschlagte kalkulatorische Ergebnis, den Saldo aus der Nummer 6 und der Summe aus den Nummern 7 bis 9;
11
den veranschlagten Nettoressourcenbedarf oder Nettoressourcenüberschuss, die Summe aus den Nummern 5 und 10.

Bei den kalkulatorischen Kosten können auch kalkulatorische Zinsen verrechnet werden, soweit sie die Zinsen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 übersteigen.

(4) Der Teilfinanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:

1.
die anteiligen Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
2.
die Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Nummer 1;
3.
die anteiligen Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 bis 15, soweit diese nicht ausschließlich im Gesamthaushalt oder zentral in einem Teilhaushalt veranschlagt sind;
4.
die Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Nummer 3;
5.
den anteiligen Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf, den Saldo aus den Nummern 2 und 4;
6.
die anteiligen Einzahlungen für Investitionstätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 18 bis 24;
7.
die anteiligen Auszahlungen für Investitionstätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 26 bis 32;
8.
den anteiligen veranschlagten Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelbedarf, die Summe aus der Nummer 5 und aus dem Saldo aus den Nummern 6 und 7.

Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im Teilfinanzhaushalt auf Satz 1 Nr. 6 und 7 beschränkt werden. Die Investitionen sind einzeln unter Angabe der Gesamtinvestitionssumme, der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre entsprechend § 9 Abs. 2 darzustellen. Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung dürfen zusammengefasst werden.

(5) Dem Haushaltsplan sind je eine Übersicht über die Zuordnung der Produktbereiche und Produktgruppen zu den Teilhaushalten sowie Übersichten über die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts zu dem vorgegebenen Produktrahmen als Anlagen beizufügen. 5

§ 5
Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend Beschäftigten sowie der davon in der Kernverwaltung Beschäftigten auszuweisen. Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. Stellen in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen.

(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene

1.
Planstellen vorübergehend mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden,
2.
freigewordene Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, deren Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn im folgenden Haushaltsjahr laufbahnrechtlich möglich und vom Dienstherrn beabsichtigt ist,
3.
freigewordene Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn vorübergehend mit Beamten zur Anstellung besetzt werden, deren Anstellung vom Dienstherrn beabsichtigt ist, und
4.
freigewordene Planstellen mit Beschäftigten einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des Freiwerdens der Stelle folgt.

§ 6
Vorbericht

Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde. Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten. Unter Einhaltung der folgenden Gliederung sollen insbesondere dargestellt werden:

1.
welche wesentlichen Ziele und Strategien die Gemeinde verfolgt und welche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten werden;
2.
wie sich die wichtigsten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, das Vermögen, die Verbindlichkeiten ohne Kassenkredite und die Zinsbelastung sowie die Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren entwickelt haben und voraussichtlich im Finanzplanungszeitraum entwickeln werden; zusätzlich ist die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer sowie die durchschnittliche Nutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens anzugeben;
3.
wie sich unter Berücksichtigung einer Fehlbetragsabdeckung aus Vorjahren das Gesamtergebnis und die Rücklagen in den dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis sie zum Deckungsbedarf des Finanzplans stehen;
4.
welche erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die Haushalte der folgenden Jahre ergeben werden;
5.
wie sich der Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit, der Finanzierungsmittelüberschuss oder der Finanzierungsmittelfehlbetrag entwickeln werden. Ferner sind anzugeben, in welchem Umfang Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind und in welchem Umfang liquide Mittel, welche für die Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen notwendig sind, eingesetzt werden. Die Liquiditätsreserve und deren Entwicklung ist in einer Nebenrechnung darzustellen;
6.
welcher Finanzierungsbedarf für die Inanspruchnahme von Rückstellungen entsteht und welche Auswirkungen auf die Haushalte sich daraus im Finanzplanungszeitraum ergeben werden;
7.
wie sich die Höhe des Basiskapitals entwickelt;
8.
wenn ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen war, wie die für das Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsstrukturmaßnahmen im Haushaltsplan verwirklicht werden;
9.
welche Auswirkungen sich nach der Bevölkerungsstatistik auf die zu erwartende zukünftige Entwicklung der Gemeinde und ihrer Einrichtungen ergeben werden;
10.
welche haushaltswirtschaftlichen Belastungen sich insbesondere aus der Eigenkapitalausstattung und der Verlustabdeckung für andere Organisationseinheiten und Vermögensmassen, aus Umlagen, Straßenentwässerungskostenanteilen, der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie Gewährverträgen ergeben werden oder zu erwarten sind aus
 
a)
den Sondervermögen der Gemeinde, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
 
b)
den Formen kommunaler Zusammenarbeit, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie
 
c)
den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen und privaten Rechts. 6

§ 7
Haushaltsplan für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Wird eine Haushaltssatzung für zwei Jahre erlassen, kann von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden, soweit dies unumgänglich ist.

(2) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist, wenn er sich für das zweite Haushaltsjahr infolge der Anpassung nach § 80 Abs. 5 SächsGemO verändert, vom Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres entsprechend § 80 Abs. 4 Halbsatz 2 SächsGemO zu beschließen.

(3) Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt wurden, sind der Fortschreibung nach Absatz 2 beizufügen. 7

§ 8
Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, und die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen einschließlich ihrer Deckung sind nachrichtlich darzustellen.

(2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 ist zu ergänzen. 8

§ 9
Finanzplan und Investitionsprogramm

(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie des zu veranschlagenden Gesamtergebnisses des Ergebnishaushalts, ferner einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushalts. Er ist nach der für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt geltenden Systematik und nach Jahren gegliedert aufzustellen sowie nach § 1 Abs. 4 Satz 2 in den Haushaltsplan einzubeziehen. Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach Teilhaushalten vorzunehmen.

(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans nach § 80 Abs. 5 SächsGemO sollen die vom Staatsministerium des Innern bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre, spätestens im letzten Jahr, beim Gesamtergebnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 25 zuzüglich der Verwendung von Rücklagen sowie bei Investitionsauszahlungen und deren Deckungsmöglichkeiten ausgeglichen sein, sofern nicht ein Haushaltsstrukturkonzept (§ 24 Abs. 6 und § 25 Abs. 4) besteht.

Abschnitt 2
Planungsgrundsätze

§ 10
Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlich dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Höhe, die Einzahlungen und Auszahlungen in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

(2) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Gesamthaushalt und in den Teilhaushalten sind Erträge und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen nach Arten (§§ 2 und 3) zu veranschlagen. In den Teilhaushalten ist im Ergebnishaushalt der anteilige Nettoressourcenbedarf untergliedert in anteiliges ordentliches Ergebnis und kalkulatorisches Ergebnis zu veranschlagen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).

(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.

§ 11
Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.

§ 12
Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die voraussichtlichen Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Auszahlungen sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.

(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.

(3) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen sind eine Schätzung der jährlichen Auswirkungen auf den Haushalt nach Abschluss der Maßnahme und eine Übersicht, aus dem sich der zeitliche Ablauf der Maßnahme ergibt, beizufügen.

(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung zulässig. In diesen Fällen müssen aber mindestens eine Kostenberechnung und außerdem ein Bauzeitplan vorliegen.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für im Haushaltsjahr zu veranschlagende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entsprechend. 9

§ 13
Verfügungsmittel

Im Haushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die veranschlagten Mittel dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig. 10

§ 14
Kosten- und Leistungsrechnungen

Als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung sind für alle Aufgabenbereiche nach den örtlichen Bedürfnissen Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. Die §§ 11 bis 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. 11

§ 15
Fremde Finanzmittel

Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt:

1.
durchlaufende Gelder;
2.
Beträge, die die Gemeinde auf Grund einer Rechtsvorschrift unmittelbar für den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers einnimmt oder ausgibt, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel;
3.
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

§ 16
Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen

(1) Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen, sind bei den Aufwendungen abzusetzen.

(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen sind nach geeignetem Schlüssel auf die Teilhaushalte aufzuteilen.

(3) Interne Leistungen sind in der Regel in Höhe der Selbstkosten zwischen den Produkten zu verrechnen. Dasselbe gilt für aktivierungsfähige interne Leistungen, die einzelnen Investitionsmaßnahmen zuzurechnen sind. 12

§ 17
Erläuterungen

Die Ansätze sind soweit erforderlich zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:

1.
Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, soweit sie erheblich sind und von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen;
2.
neue Investitionen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen;
3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen;
4.
Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten;
5.
Sperrvermerke nach § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO , Zweckbindungen und andere besondere Bestimmungen im Haushaltsplan;
6.
von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführende Beträge;
7.
Abschreibungen, soweit sie erheblich von den planmäßigen Abschreibungen oder von den im Vorjahr angewandten Abschreibungssätzen abweichen;
8.
Ausnahmen nach § 12 Abs. 4.

Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze

§ 18
Grundsatz Gesamtdeckung

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

1.
die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts und
2.
die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.

(2) Die Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeit (§ 20) und die Übertragung (§ 21) sind nur zulässig, wenn das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist und die Vorschriften des § 82 SächsGemO beachtet werden.

§ 19
Zweckbindung

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn

1.
die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
2.
ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze des Ergebnishaushalts erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.

(3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Einzahlungen und die Auszahlungen des Finanzhaushalts entsprechend.

§ 20
Deckungsfähigkeit

(1) Aufwendungen und Erträge im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten zahlungswirksamer Aufwendungen, zahlungsunwirksame Erträge nicht zugunsten zahlungswirksamer Erträge für deckungsfähig erklärt werden.

(2) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit entsprechend.

(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets im Ergebnishaushalt können zu Gunsten von Auszahlungen eines Budgets im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.

(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden. 13

§ 21
Übertragbarkeit und Verfügbarkeit

(1) Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bei Übertragung in Folgejahre bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Ansätze für Investitionen, die für Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, verfügbar.

(2) Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar.

(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind. 14

Abschnitt 4
Liquidität und Rücklagen

§ 22
Liquidität

(1) Die liquiden Mittel sind, soweit sie nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.

(2) Die vorübergehende Verwendung liquider Mittel, welche für die Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen benötigt werden, ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen. 15

§ 23
Rücklagen

Die Überschüsse des ordentlichen und des Sonderergebnisses sind getrennten Rücklagen zuzuführen.

Abschnitt 5
Haushaltsausgleich und Deckung von Fehlbeträgen

§ 24
Haushaltsausgleich

(1) Kann der Ausgleich der ordentlichen Aufwendungen und der ordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren (§ 72 Abs. 3 SächsGemO) nicht erreicht werden, sind Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Haushaltsausgleich zu verwenden.

(2) Soweit der Haushaltsausgleich nach Absatz 1 nicht erreichbar ist, kann zu diesem Zweck im Ergebnishaushalt eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zum Betrag von einem Prozent der Summe der Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilhaushalte veranschlagt werden (globale Minderaufwendung).

(3) Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach den Absätzen 1 und 2 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreichbar ist, können Überschüsse beim Sonderergebnis im laufenden Haushaltsjahr und Mittel der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zum Haushaltsausgleich verwendet werden, wenn diese nicht für die unabweisbare Fortführung begonnener Maßnahmen benötigt werden.

(4) Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erreichbar ist, kann ein Haushaltsfehlbetrag veranschlagt werden, wenn im zweiten Folgejahr durch den Finanzplan ein ausgeglichener Ergebnishaushalt nach den Absätzen 1 bis 3 nachgewiesen wird.

(5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht geführt werden, darf ein Haushaltsfehlbetrag veranschlagt werden, wenn der Saldo nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 im Planjahr mindestens dem Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften entspricht.

(6) Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach den Absätzen 1 bis 4 nicht erreichbar und Absatz 5 nicht erfüllt ist, darf ein Haushaltsfehlbetrag veranschlagt werden. Gleichzeitig ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist. Weitere im Konsolidierungszeitraum entstehende Fehlbeträge führen nicht zu einer Verlängerung des Konsolidierungszeitraums. 16

§ 25
Deckung von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses

(1) Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich gedeckt werden; der Fehlbetrag kann mit der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses verrechnet werden.

(2) Ein nach Absatz 1 verbleibender Fehlbetrag kann mit einem Überschuss beim Sonderergebnis oder mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses verrechnet werden, wenn die Mittel aus den Überschüssen nicht für die unabweisbare Fortführung begonnener Maßnahmen benötigt werden.

(3) Ein nach den Absätzen 1 und 2 verbleibender Fehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. Er ist spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr in voller Höhe zu veranschlagen.

(4) Ein nach den Absätzen 1 bis 3 verbleibender Fehlbetrag ist im vierten Folgejahr auf das Basiskapital zu verrechnen. Soweit nicht ein Haushaltsstrukturkonzept nach § 24 Abs. 6 vorliegt, ist ein solches mit der Verrechnung nach Satz 1 aufzustellen, das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist.

(5) Ein Fehlbetrag beim Sonderergebnis ist mit Aufstellung des Jahresabschlusses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zu verrechnen. Ein nach Satz 1 verbleibender Fehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden und ist spätestens im vierten Folgejahr auf das Basiskapital zu verrechnen. 17

§ 26
Haushaltsstrukturkonzept

(1) Das Haushaltsstrukturkonzept ist eine Darstellung von Maßnahmen zur Erhöhung von Erträgen und zur Reduzierung von Aufwendungen unter Angabe des jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Zeitpunktes der haushaltsmäßigen Wirksamkeit. Die Maßnahmen sind zu beschreiben und tabellarisch zusammenzufassen; ihre finanziellen Auswirkungen auf die Ertrags- und Aufwendungspositionen des Haushalts- und des Finanzplans sind nachzuweisen. Darüber hinaus ist die Gesamtwirkung der Maßnahmen durch Gegenüberstellung der Ansätze der Haushalts- und der Finanzplanung mit und ohne Maßnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst darzustellen.

(2) Das Haushaltsstrukturkonzept ist für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug verbindlich.

(3) Die Gemeinde hat zusammen mit dem Haushaltsstrukturkonzept geeignete Instrumente zur Steuerung und Darstellung des jeweiligen Standes der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und deren finanzieller Auswirkungen auf den laufenden Haushalt festzulegen.

(4) Hat die Gemeinde nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen oder zu ändern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, dass bis zur Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzepts

1.
die Leistung von anderen als den in § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO genannten Aufwendungen und Auszahlungen in jeglicher oder ab einer bestimmten Höhe und
2.
die Neueinstellung, Beförderung und Höhergruppierung von Beamten und Beschäftigten nur mit Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

Abschnitt 6
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 27
Überwachung der Forderungen

Die der Gemeinde zustehenden Forderungen sind vollständig zu erfassen und rechtzeitig durchzusetzen. Der Zahlungseingang ist zu überwachen.

§ 28
Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.

(2) Im Finanzhaushalt darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets erkennbar sein.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. 18

§ 29
Berichtspflicht

Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass

1.
sich das Planergebnis des Ergebnishaushalts oder Finanzhaushalts wesentlich verschlechtert,
2.
sich die Gesamtauszahlungen einer Maßnahme des Finanzhaushalts wesentlich erhöhen werden oder
3.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 30 ausgesprochen wird.

§ 30
Haushaltswirtschaftliche Sperre

Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen durch den Fachbediensteten für das Finanzwesen zu sperren. Der Gemeinderat kann eine Sperre aufheben. 19

§ 31
Vorläufige Rechnungsvorgänge

(1) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Auszahlung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

(2) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Einzahlung nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

§ 32
Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Durchsetzung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.

(2) Ansprüche der Gemeinde dürfen niedergeschlagen werden, wenn

1.
feststeht, dass die Durchsetzung keinen Erfolg haben wird, oder
2.
die Kosten der Durchsetzung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Durchsetzung bei Fälligkeit nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Sind Ansprüche der Gemeinde erlassen worden, so dürfen die entsprechend geleisteten Beträge ganz oder teilweise rückgezahlt oder auf Forderungen angerechnet werden.

(4) Ansprüche der Gemeinde, die diese als dauerhaft uneinbringlich einschätzt, sowie erlassene Ansprüche, sind auszubuchen und dürfen nicht im Inventar geführt werden.

(5) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt. 20

§ 33
Kleinbeträge

(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 EUR geltend zu machen, es sei denn, dass die Durchsetzung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; letzteres gilt insbesondere für Gebühren.

(2) Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche auf volle Euro abgerundet werden.

(3) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden. 21

Abschnitt 7
Inventar

§ 34
Inventar, Inventur

(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag des baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. 22

§ 35
Inventurvereinfachungsverfahren

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.

(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. Bei Anwendung des Buchinventurverfahrens darf das Intervall für die körperliche Bestandsaufnahme für körperliche bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bis zu 3 Jahre, für körperliche unbewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bis zu 5 Jahre betragen.

(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn

1.
die Gemeinde ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
2.
auf Grund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.

(4) Der Bürgermeister kann für bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, im Einzelnen den Betrag von 410 EUR nicht überschreiten, Befreiungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 vorsehen.

(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits dem Lager entnommen sind, gelten sie als verbraucht und dürfen nicht erfasst und bewertet werden. 23

Abschnitt 8
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

§ 36
Erfassungsgrundsätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind unbeschadet § 90 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO alle der Gemeinde wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden sowie das Basiskapital, die Sonderposten, Rücklagen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie diesen nach § 40 Abs. 2 zugeordnete Sonderposten sind weiterhin in der Buchhaltung nachzuweisen. Ergibt sich aus dieser Verordnung kein anderer Wert, ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR anzusetzen.

(4) Das Treuhandvermögen und die Sparkassen-Trägerschaft dürfen nicht aktiviert werden.

(5) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht aktiviert werden.

(6) Empfangene Zuwendungen für Investitionen werden nicht vom damit finanzierten Vermögen abgesetzt. Empfangene Zuwendungen, deren ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen ist, sind als Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen auszuweisen. Die übrigen empfangenen Zuwendungen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis als Sonderposten zu passivieren und ertragswirksam entsprechend der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands aufzulösen. Satz 1 bis Satz 3 gelten entsprechend für Beiträge, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Ermächtigung erhoben werden.

(7) Kapitalzuschüsse im Sinne des § 13 Abs. 1 SächsKAG werden nicht ertragswirksam aufgelöst. Kapitalzuschüsse nach § 13 Abs. 2 SächsKAG sind direkt dem Basiskapital zuzuführen. Sonstige Kapitalzuschüsse sind der Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen zuzuführen. Sie sind in das Basiskapital zu übertragen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde.

(8) Für Zuwendungen und Umlagen sowie für Kostenerstattungen, Beiträge und ähnliche Entgelte, die die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben oder aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtungen an Dritte für Investitionen geleistet hat, dürfen Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen aktiviert werden. Die Sonderposten sind aufwandswirksam in gleichen Jahresraten über die Zweckbindungsfrist des bezuschussten Vermögensgegenstandes oder in zehn gleichen Jahresraten vollständig abzuschreiben. 24

§ 37
Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Die Bewertung des in der Vermögensrechnung auszuweisenden Vermögens, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten sowie der Rechnungsabgrenzungsposten richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Dabei gilt insbesondere:

1.
Die Wertansätze der Anfangsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen.
2.
Die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten.
3.
Es ist wirklichkeitsgetreu zu bewerten. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind nur zu berücksichtigen, sofern sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
4.
Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
5.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

§ 38
Wertansätze für Vermögensgegenstände

(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie nachträgliche Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.

(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne von Satz 3 und Satz 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, welches zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

(4) Forderungen sind mit dem entweder durch Einzel- oder Pauschalwertberichtigung verminderten Nominalbetrag anzusetzen.

(5) Stehen mehrere Wertansätze zur Auswahl, so ist am Abschlussstichtag der niedrigste Wert anzusetzen. 25

§ 39
Wertansätze für Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind mit dem Nominalbetrag der vor dem Bilanzstichtag geleisteten Ausgaben, die einen Aufwand für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag betreffen, anzusetzen.

(2) Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind mit dem Nominalbetrag der vor dem Bilanzstichtag erhaltenen Einnahmen, die einen Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag betreffen, anzusetzen.

(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag (Disagio) als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können. 26

§ 40
Wertansätze für Sonderposten

(1) Als Sonderposten sind insbesondere Zuwendungen, Zuweisungen gemäß § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches FinanzausgleichsgesetzSächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Beiträge gemäß §§ 26 bis 32 SächsKAG , Beiträge gemäß Baugesetzbuch ( BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen auszuweisen. Ferner sind Sonderposten für erhaltene investive Umlagen und für unentgeltliche Vermögensübertragungen auszuweisen. Sonderposten sind mit den ursprünglichen Beträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen. Bei Zuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände unterbleibt eine Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermögensgegenstands. Im Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallende Auflösungsbeträge sind im Sonderergebnis auszuweisen.

(2) Sonderposten nach Absatz 1 sind den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. Die Auflösung nach Absatz 1 Satz 3 bemisst sich nach der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands.

(3) Gebührenüberschüsse kostenrechnender Einrichtungen sind spätestens am Ende des Bemessungszeitraums nach § 10 Abs. 2 SächsKAG als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. 27

§ 41
Wertansätze für Rückstellungen

(1) Rückstellungen gemäß § 85 a Abs. 1 SächsGemO sind zu bilden für:

1.
Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;
2.
die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien;
3.
die Sanierung von Altlasten und sonstige Umweltschutzmaßnahmen;
4.
ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen im Rahmen des Finanzausgleichs;
5.
ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen;
6.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
7.
drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
8.
unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im Haushaltsjahr, wenn die Nachholung der Instandhaltung innerhalb des kommenden Haushaltsjahres hinreichend konkret beabsichtigt ist; die Maßnahmen müssen am Bilanzstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sein;
9.
sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zur Gegenleistung gegenüber Dritten, die im laufenden Haushaltsjahr wirtschaftlich begründet wurden und die der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind.

Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können Rückstellungen gebildet werden.

(2) Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren sind Rückstellungen anzusetzen, sofern der voraussichtliche Verlust nicht geringfügig sein wird.

(3) Rückstellungen sind in der Höhe des auf der Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Schätzung ermittelten notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt, Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, 307) geändert worden ist, gilt entsprechend. 28

§ 42
Wertansätze für Verbindlichkeiten

(1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Für Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, gilt § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

(2) Die noch nicht zweckgerecht verwendeten Zuwendungen mit schwebender Rückzahlungsverpflichtung und bereits zurückgeforderten Zuwendungen sind als „sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB und ähnliche aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regelungen erhobene Vorleistungen.

(3) Zuwendungen, die an Dritte weiterzuleiten sind, sind als „sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen. 29

§ 43
Bewertungsvereinfachungsverfahren

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 34 Abs. 2 und 3 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar. 30

§ 44
Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer.

(2) Wird durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Nutzungsdauer neu zu bestimmen. Sind die nachträglichen Anschaffungskosten so umfassend, dass dadurch ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wird, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Vermögensgegenstands maßgebend.

(3) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Abschreibungstabelle zugrunde zu legen. Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und im Vorbericht sowie im Anhang zu erläutern. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, die nicht in der Abschreibungstabelle entsprechend der Anlage enthalten sind, ist entweder durch Bildung sachgerechter Analogien oder durch andere, insbesondere in der Steuerverwaltung angewendete Tabellen zu bestimmen.

(4) Vermögensgegenstände nach Absatz 1 werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in gleichen Monatsraten abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.

(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 EUR nicht übersteigen, stellen im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Aufwand dar.

(6) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

(7) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Abnutzbare, unbewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens dürfen für Zwecke der Abschreibung in wesentliche, abgrenzbare Komponenten aufgeteilt werden. 31

§ 45
Währungsumrechnung

Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger ist § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 nicht anzuwenden. 32

§ 46
Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre

Unter der Vermögensrechnung sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken, insbesondere Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, Bürgschaften, Gewährverträge und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen sowie übertragene Ansätze für Auszahlungen und Aufwendungen nach § 21. Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

Abschnitt 9
Jahresabschluss

§ 47
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen. In der Ergebnis- und Finanzrechnung des Gesamthaushalts und der Teilhaushalte sind die Erträge und Einzahlungen nach ihrem Entstehungsgrund, die Aufwendungen und Auszahlungen nach Arten gegliedert auszuweisen.

(2) In der Ergebnisrechnung, der Vermögensrechnung und der Finanzrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

(5) Ein Posten der Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung oder Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. 33

§ 48
Ergebnisrechnung

(1) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform und mindestens in der Gliederung nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 19 in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 5 SächsGemO sowie mit folgenden zusätzlichen Positionen aufzustellen:

20.
außerordentliche Erträge;
21.
außerordentliche Aufwendungen;
22.
das Sonderergebnis, den Saldo aus den Nummern 20 und 21;
23.
das Gesamtergebnis als Überschuss oder Fehlbetrag, die Summe aus den Nummern 19 und 22;
24.
die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 20;
25.
Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren, die durch das ordentliche Ergebnis und aus Überschüssen des Sonderergebnisses gedeckt werden;
26.
das verbleibende Gesamtergebnis, der Saldo aus den Nummern 23 und 25;
27.
ein nicht gedeckter Fehlbetrag aus Vorjahren, der auf Folgejahre vorzutragen ist.

(2) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren zu decken sind, ist ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim Sonderergebnis der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen.

(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

(5) Unter der Ergebnisrechnung sind die vorgesehene Verwendung des Gesamtergebnisses und die Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 5 SächsGemO nachrichtlich wie folgt anzugeben:

1.
Überschuss des ordentlichen Ergebnisses, der in die Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis eingestellt wird;
2.
Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses, der mit der Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis verrechnet wird;
3.
Fehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses, der mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses verrechnet wird;
4.
Fehlbetrag des Sonderergebnisses, der mit der Rücklage des Sonderergebnisses verrechnet wird;
5.
Überschuss des Sonderergebnisses, der in die Rücklage des Sonderergebnisses eingestellt oder zur Deckung von vorgetragenen Fehlbeträgen des Sonderergebnisses verwendet wird;
6.
Fehlbetrag, der nach § 25 Abs. 3 Satz 2 zu veranschlagen und auf das ordentliche Ergebnis der Folgejahre vorzutragen ist;
7.
Verrechnung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren mit dem Basiskapital;
8.
Fehlbeträge des Sonderergebnisses, die auf Folgejahre vorgetragen werden;
9.
Verrechnung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses mit dem Basiskapital. 34

§ 49
Finanzrechnung

(1) Die Finanzrechnung ist in Staffelform in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 5 SächsGemO aufzustellen.

(2) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:

1.
Steuern und ähnliche Abgaben;
2.
Zuwendungen und Umlagen für laufende Verwaltungstätigkeit;
3.
sonstige Transfereinzahlungen;
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, ausgenommen Investitionsbeiträge;
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte;
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen;
7.
Zinsen und ähnliche Einzahlungen;
8.
sonstige haushaltswirksame Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
9.
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 1 bis 8;
10.
Personalauszahlungen;
11.
Versorgungsauszahlungen;
12.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen;
13.
Zinsen und ähnliche Auszahlungen;
14.
Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
15.
sonstige haushaltswirksame Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit;
16.
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, die Summe aus den Nummern 10 bis 15;
17.
der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder Zahlungsmittelbedarf der Ergebnisrechnung, der Saldo aus den Nummern 9 und 16;
18.
Einzahlungen aus Investitionszuwendungen;
19.
Einzahlungen aus Investitionsbeiträgen und ähnlichen Entgelten für Investitionstätigkeit;
20.
Einzahlungen aus der Veräußerung von immateriellen Vermögensgegenständen;
21.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
22.
Einzahlungen aus der Veräußerung von übrigem Sachanlagevermögen;
23.
Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
24.
Einzahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
25.
Einzahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 18 bis 24;
26.
Auszahlungen für den Erwerb von immateriellen Vermögensgegenständen;
27.
Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen unbeweglichen Vermögensgegenständen;
28.
Auszahlungen für Baumaßnahmen;
29.
Auszahlungen für den Erwerb von übrigem Sachanlagevermögen;
30.
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagevermögen und von Wertpapieren des Umlaufvermögens;
31.
Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen;
32.
Auszahlungen für sonstige Investitionstätigkeit;
33.
Auszahlungen für Investitionstätigkeit, die Summe aus den Nummern 26 bis 32;
34.
der Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit, der Saldo aus den Nummern 25 und 33;
35.
der veranschlagte Finanzierungsmittelüberschuss oder Finanzierungsmittelfehlbetrag, die Summe aus den Nummern 17 und 34;
36.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen;
37.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte für Investitionen;
38.
der Zahlungsmittelsaldo aus der Finanzierungstätigkeit, der Saldo aus den Nummern 36 und 37;
39.
die Änderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr, die Summe aus den Nummern 35 und 38;
40.
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Geldanlagen, aus Darlehensrückflüssen und aus Liquiditätskrediten;
41.
Auszahlungen für Geldanlagen, für die Gewährung von Darlehen und für die Tilgung von Liquiditätskrediten;
42.
Einzahlungen aus durchlaufenden Geldern;
43.
Auszahlungen aus durchlaufenden Geldern;
44.
die haushaltsunwirksamen Vorgänge, der Saldo aus der Summe aus den Nummern 40 und 42 sowie der Summe aus den Nummern 41 und 43;
45.
der Anfangsbestand an Zahlungsmitteln (ohne Liquiditätskredite und Kontokorrentverbindlichkeiten);
46.
der Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres, die Summe aus den Nummern 39, 44 und 45.

Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Auszahlungen für den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, die nicht in der Position nach Nummer 37 enthalten sind, sind nachrichtlich anzugeben. 35

§ 50
Planvergleich

(1) In der Ergebnis- und Finanzrechnung des Gesamthaushalts und der Teilhaushalte sind Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen.

(2) In den Teilhaushalten sind Erträge und Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 3 sowie Einzahlungen und Auszahlungen gemäß § 4 Abs. 4 hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen. 36

§ 51
Vermögensrechnung (Bilanz)

(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen und mindestens entsprechend Absatz 2 und 3 zu gliedern.

(2) Aktivseite:

1.
Anlagevermögen
 
a)
immaterielle Vermögensgegenstände;
 
b)
Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen;
 
c)
Sachanlagevermögen
 
 
aa)
unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,
 
 
bb)
bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte an solchen,
 
 
cc)
Infrastrukturvermögen,
 
 
dd)
Bauten auf fremdem Grund und Boden,
 
 
ee)
Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler,
 
 
ff)
Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge,
 
 
gg)
Betriebs- und Geschäftsausstattung, Tiere,
 
 
hh)
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
 
d)
Finanzanlagevermögen
 
 
aa)
Anteile an verbundenen Unternehmen,
 
 
bb)
Beteiligungen,
 
 
cc)
Sondervermögen,
 
 
dd)
Ausleihungen,
 
 
ee)
Wertpapiere;
2.
Umlaufvermögen
 
a)
Vorräte;
 
b)
öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen;
 
c)
privatrechtliche Forderungen, Wertpapiere des Umlaufvermögens;
 
d)
liquide Mittel;
3.
aktive Rechnungsabgrenzungsposten;
4.
nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag.

(3) Passivseite:

1.
Kapitalposition
 
a)
Basiskapital;
 
b)
Rücklagen
 
 
aa)
aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses,
 
 
bb)
aus Überschüssen des Sonderergebnisses,
 
 
cc)
aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen,
 
 
dd)
zweckgebundene und sonstige Rücklagen;
 
c)
Fehlbeträge
 
 
aa)
Vortrag von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus den Vorjahren,
 
 
bb)
Jahresfehlbetrag des Sonderergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus den Vorjahren,
 
 
cc)
Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses;
 
d)
nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag;
2.
Sonderposten
 
a)
für empfangene Investitionszuwendungen;
 
b)
für Investitionsbeiträge;
 
c)
für den Gebührenausgleich;
 
d)
sonstige Sonderposten;
3.
Rückstellungen
 
a)
für Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;
 
b)
für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien;
 
c)
für die Sanierung von Altlasten und sonstige Umweltschutzmaßnahmen;
 
d)
für ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen im Rahmen des Finanzausgleichs;
 
e)
für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund von Steuerschuldverhältnissen;
 
f)
für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie aus Bürgschaften, Gewährverträgen und wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
 
g)
für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung im Haushaltsjahr;
 
h)
für sonstige vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zur Gegenleistung gegenüber Dritten, die im laufenden Haushaltsjahr wirtschaftlich begründet wurden und die der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind;
 
i)
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren;
 
j)
sonstige Rückstellungen.
4.
Verbindlichkeiten
 
a)
in Form von Anleihen;
 
b)
aus Kreditaufnahmen;
 
c)
aus Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften;
 
d)
aus Lieferungen und Leistungen;
 
e)
aus Transferleistungen;
 
f)
sonstige Verbindlichkeiten;
5.
passive Rechnungsabgrenzungsposten. 37

§ 52
Anhang

(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben sind.

(2) Ferner sind anzugeben:

1.
die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Vermögensrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
2.
Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden samt Begründung; deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;
3.
ausgeübte Wahlrechte in Bezug auf die Erfassung und Bewertung und ihre Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, soweit diese wesentlich sind;
4.
wesentliche, über die kommunalrechtlichen Regelungen hinausgehende dingliche, gesetzliche oder vertragliche Einschränkungen der Verfügbarkeit oder Verwertung des in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Grund und Bodens sowie der Gebäude und anderer Bauten; ferner sind diesbezüglich künftige Aufwendungen oder Auszahlungen im Anhang darzustellen und zu erläutern;
5.
die Anwendung der Leistungsabschreibung einschließlich Begründung;
6.
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten;
7.
Erläuterung der unter der Vermögensrechnung aufzuführenden Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre und der übertragenen Ermächtigungen;
8.
die Sparkassenträgerschaft unter Angabe des Eigenkapitals der Sparkasse und der Quote der Trägerschaft sowie Angaben zu übertragenen Sparkassenträgerschaften entsprechend;
9.
die rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen und sonstiges Treuhandvermögen;
10.
bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung;
11.
Verpflichtungen gegenüber Rechtseinheiten, die gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, auch wenn ein solcher nicht aufzustellen ist;
12.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Bedeutung sind. 38

§ 53
Rechenschaftsbericht

(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.

(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:

1.
die Erreichung der wesentlichen Ziele;
2.
Angaben über den Stand der kommunalen Aufgabenerfüllung;
3.
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind;
4.
zu erwartende positive Entwicklungen und mögliche Risiken von besonderer Bedeutung;
5.
die Ausführung eines Haushaltsstrukturkonzepts;
6.
die Entwicklung und Abdeckung der Fehlbeträge.

§ 54
Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht

(1) In der Anlagenübersicht sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen des Haushaltsjahres sowie die gesamten Abschreibungen anzugeben.

(2) In einer Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde anzugeben. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres unterteilt nach der Restlaufzeit der Forderungen bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.

(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde anzugeben. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres und die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.

(4) Die Gliederung der Übersichten der Absätze 1 bis 3 richtet sich nach dem jeweiligen vorgegebenen Muster gemäß § 128 Nr. 4 SächsGemO. 39

Abschnitt 10
Gesamtabschluss

§ 55
Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der Ergebnis- und Vermögensrechnung der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.

§ 56
Kapitalflussrechnung

Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nummer 2 (DRS 2) „Kapitalflussrechnung“ vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch den Deutschen Rechnungslegung Änderungsstandard Nummer 3 vom 29. Juli 2005 (BAnz. S. 13202), entsprechende Anwendung.

§ 57
Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen:

1.
ein Gesamtüberblick, bestehend aus
 
a)
einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde,
 
b)
Angaben zu Name und Sitz der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen zur Höhe der Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen juristischen Personen sowie zur Vertretungsquote in den Verbandsorganen und zu den Umlagepflichten bei Verwaltungs- und Zweckverbänden,
 
c)
Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
 
d)
einer Bewertung des Gesamtabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und
 
e)
den in § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 SächsGemO für den Beteiligungsbericht beschriebenen Angaben;
2.
Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus
 
a)
Angaben zur Abgrenzung der in die Konsolidierung einzubeziehenden Organisationseinheiten und Vermögensmassen und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden und
 
b)
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses;
3.
ein Ausblick auf die künftige Entwicklung der Gemeinde und der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, insbesondere bestehend aus
 
a)
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
 
b)
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, sowie
 
c)
Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.

Abschnitt 11
Sondervermögen, Treuhandvermögen, Begriffsbestimmungen

§ 58
Sondervermögen, Treuhandvermögen

(1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 SächsGemO) freigestellt. 40

§ 59
Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zugrunde zu legen:

1.
Abschreibungen:
Aufwand, der durch die Wertminderung bei Vermögensgegenständen verursacht wird;
2.
Aktivierung:
wertmäßige Erfassung eines Vermögensgegenstands in der Vermögensrechnung;
3.
Anlagevermögen:
Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind;
4.
Anlagenabnutzungsgrad:
Verhältnis der in der Anlagenübersicht für das gesamte abnutzbare Anlagevermögen ausgewiesenen kumulierten Abschreibungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Sachanlagevermögens;
5.
Anschaffungskosten:
alle Vermögensänderungen, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen;
6.
anteiliges Eigenkapital:
wird nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode für Beteiligungen, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder verbundene Unternehmen wie folgt ermittelt:
Gezeichnetes Kapital (Grundkapital);
plus Kapitalrücklagen;
plus Gewinnrücklagen;
plus oder minus Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
plus oder minus Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
7.
Aufwand oder Aufwendungen:
wertmäßiger, zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen als Ressourcenverbrauch des Haushaltsjahres;
8.
Ausgaben:
Verringerung des Geldvermögens durch Auszahlungen, den Abgang von Forderungen oder den Zugang von Verbindlichkeiten;
9.
Auszahlungen:
Abfluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;
10.
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
Aufwendungen und Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ansätze verfügbar sind;
11.
Devisenkassamittelkurs:
Nominaler Einheitskurs bei Währungsumrechnung;
12.
durchlaufende Gelder:
haushaltsunwirksame Beträge, die für einen Dritten lediglich eingenommen und ausgegeben werden;
13.
Einnahmen:
Erhöhung des Geldvermögens durch Einzahlungen, den Zugang von Forderungen oder den Abgang von Verbindlichkeiten;
14.
Einzahlungen:
Zufluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;
15.
Erlass:
Verzicht auf einen Anspruch;
16.
Ertrag oder Erträge:
zahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs als Ressourcenaufkommen des Haushaltsjahres;
17.
Fehlbetrag:
Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder in der Ergebnisrechnung höher ist als die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge;
18.
fortgeschriebener Planansatz:
Fortgeschriebene Planansätze bestehen aus dem ursprünglichen Ansatz, übertragenen Ermächtigungen und gegebenenfalls Ansätzen von Nachtragshaushalten sowie Ansätzen für über- und außerplanmäßige Erträge und Einnahmen und bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen;
19.
immaterielle Vermögensgegenstände:
nicht körperlich fassbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
20.
Infrastrukturvermögen:
die in der Anlage unter der Kontengruppe 03 aufgeführten Gegenstände des Sachanlagevermögens;
21.
interne Leistungsverrechnung:
zwischen einzelnen Produkten erbrachte und abgerechnete Leistungen;
22.
Inventur:
Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden;
23.
Investitionen:
Auszahlungen für die Mehrung des Anlagevermögens gemäß § 51 Abs. 2;
24.
Investitionsförderungsmaßnahmen:
Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;
25.
Kapitalflussrechnung:
Bewegungsrechnung, in der für ein Haushaltsjahr Herkunft und Verwendung aller liquiditätswirksamen Mittel dargestellt werden;
26.
Kassenkredite, auch Liquiditätskredite genannt:
Kredite mit kurzen Laufzeiten zur Überbrückung des verzögerten oder späteren Eingangs von Deckungsmitteln, soweit keine anderen liquiden Mittel eingesetzt werden können;
27.
Kernhaushalt:
zum Kernhaushalt gehören alle im Stellenplan zum Haushaltsplan brutto geführten Ämter und Einrichtungen der Produktbereiche 11 bis 57 der durch das Staatsministerium des Innern im Produktrahmen verbindlich vorgegebenen Produktbereiche, für die Erträge und Aufwendung veranschlagt werden, so genannter Beschäftigungsbereich 21;
28.
Kernverwaltung:
Zur Kernverwaltung gehören nur folgende Produktbereiche:
Kernverwaltung
Laufende Nummer Kennziffer Bereich
a) 11 Innere Verwaltung;
b) 12 Sicherheit und Ordnung außer Produktgruppen 126 und 127;
c) 21 bis 24 Schulträgeraufgaben, soweit es sich um allgemeine Schulverwaltungsangelegenheiten und die Schulnetzplanung handelt;
d) 25 bis 29 Kultur und Wissenschaft, soweit es sich um die Verwaltung von kulturellen Angelegenheiten handelt;
e) 31 bis 35 Soziale Hilfen, soweit es sich um die allgemeine Sozialverwaltung, die Wahrnehmung von Aufgaben der Betreuungsbehörden, die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt;
f) 36 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, soweit es sich um die allgemeine Verwaltung der Jugendhilfe handelt;
g) 41 Gesundheitsdienste, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitspflege, der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsberatung handelt;
h) 51 Räumliche Planung und Entwicklung;
i) 52 Bau- und Grundstücksordnung, außer Produktgruppe 523.
 
Die Stelle des Bürgermeisters bleibt bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten in der Kernverwaltung der Gemeinde unberücksichtigt. Nicht zur Kernverwaltung gehören die den einzelnen Produktbereichen zugeordneten Einrichtungen wie zum Beispiel einzelne Schulen, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen sowie die Hilfsbetriebe der Verwaltung wie Baubetriebshöfe, Kantinen, Betriebskindergärten;
29.
Konsolidierung: Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 88a SächsGemO genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss;
30.
Konsolidierungsbetrag: der im Rahmen eines Haushaltsstrukturkonzepts aus der Erhöhung der Erträge und der Verringerung der Aufwendungen zu erwirtschaftende Beitrag zur Haushaltssanierung;
31.
Kosten: zahlungs- und nichtzahlungswirksamer bewertbarer Verzehr von Gütern und Dienstleistungen durch die Leistungserbringung der Gemeinde;
32.
Kredite: unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Finanzierungsmittel mit Ausnahme der Kassenkredite;
33.
Leistung: Wert aller im Rahmen der Verwaltungstätigkeit erbrachten Leistungen zur Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr;
34.
Leistungsziele:
angestrebter Stand an Leistungen am Ende eines bestimmten Zeitraums, der durch quantitative und qualitative Größen messbar beschrieben wird;
35.
Liquiditätsreserve:
der im Haushaltsjahr verfügbare Betrag an Zahlungsmitteln aus liquiden Mitteln, Wertpapieren und Ausleihungen, der nicht für Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sowie Investitions- und Finanzierungstätigkeit benötigt wird;
36.
nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag:
positive Differenz zwischen den Schulden und dem Gesamtbetrag der Aktivseite (= Vermögen) zum Ausgleich der Bilanz, wenn die Schulden das Vermögen überwiegen;
37.
Niederschlagung:
befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
38.
Passivierung:
wertmäßige Erfassung der Schulden, Sonderposten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auf der Passivseite;
39.
Produkt:
Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen innerhalb oder außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden;
40.
Produktbereich:
Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produktgruppen innerhalb der Produkthierarchie;
41.
Produktgruppe:
Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produkten innerhalb der Produkthierarchie;
42.
Rechnungsabgrenzungsposten:
aktiver oder passiver Bilanzposten für streng zeitraumbezogene Einnahmen und Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag für einen genau bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag geleistet oder empfangen wurden;
43.
Rücklagen:
variabler Teil der Kapitalposition, der aufgrund von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder freiwillig gebildet wird;
44.
Rückstellungen:
Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die im Haushaltsjahr wirtschaftlich verursacht wurden und der Fälligkeit oder der Höhe nach ungewiss sind;
45.
Schlüsselprodukte:
Produkte, die örtlich von finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung sind;
46.
Sonderposten:
gesondert auszuweisender Passivposten für Ertragszuschüsse, Kostenüberdeckungen bei der Gebührenkalkulation, Beiträge und Ähnliches sowie Aktivposten für Investitionsförderungsmaßnahmen;
47.
Tilgung von Krediten:
 
a)
ordentliche Tilgung:
Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;
 
b)
außerordentliche Tilgung:
über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung;
48.
Transfererträge und -aufwendungen:
Erträge und Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende Gegenleistung;
49.
überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen übersteigen;
50.
Überschuss:
Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt oder im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt;
51.
Umlage, investive:
Teil des gesamten Umlagebetrages, der ausschließlich im Finanzhaushalt zu veranschlagen ist;
52.
Umlaufvermögen:
diejenigen Vermögensgegenstände, die nur zu einer vorübergehenden Nutzung im Verwaltungsbetrieb einer Kommune bestimmt sind und keinen Posten der Rechnungsabgrenzung darstellen;
53.
Umschuldung:
Tilgung eines Kredits mit gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits ohne Veränderung der Höhe der Verbindlichkeiten;
54.
Verbindlichkeiten:
Leistungsverpflichtungen der Kommune, die rechtlich erzwingbar sind und eine wirtschaftliche Belastung für sie darstellen;
55.
Verbundene Unternehmen:
Unternehmen, die der Kommune als Tochterunternehmen gegenüberstehen;
56.
Verfügungsmittel:
Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Aufwendungen veranschlagt wurden, zur Verfügung stehen;
57.
Vermögen:
alle wirtschaftlichen Werte mit zukünftigem Nutzen, die selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig, das heißt einzeln veräußerbar sind;
58.
Vermögensübertragung:
Transfer von Vermögensgegenständen zum Beispiel durch Schenkungen oder Umwidmung, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird oder bei der die Gegenleistung nicht dem vollen Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes entspricht. Die Übertragung kann zum Beispiel vom Land auf die kommunale Ebene oder von einer Kommune auf eine andere Kommune erfolgen. Die bilanzielle Zusammenführung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Gebietsreformen und Gemeindezusammenschlüssen stellt keine Vermögensübertragung im Sinne dieser Vorschrift dar;
59.
Vorjahr:
das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr;
60.
wirtschaftliche Nutzungsdauer:
in der Abschreibungstabelle gegebener Zeitraum, während dessen ein Gegenstand wirtschaftlich nutzbar ist. Sie dient der Bemessung der Abschreibungsdauer. 41

§ 60
Ersetzung von Begriffen

Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats, der Landrat an die Stelle des Bürgermeisters und die Kreiskasse an die Stelle der Gemeindekasse. Entsprechendes gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.

Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 61
Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz

(1) Für die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit Ausnahme von § 22 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. h.

(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 44 zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen. Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 1 000 EUR nicht übersteigen, und diesen gemäß § 40 Abs. 2 zugeordnete Sonderposten ist die Anwendung von § 34 und § 36 Abs. 3 freigestellt.

(3) Für Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der Ermittlung der aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Zwecke der Ersatzbewertung dürfen Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben.

(4) Für Rückrechnungen nach Absatz 3 sind bei Gebäuden und sonstigen Bauten der entsprechende Baupreisindex, bei den übrigen Vermögensgegenständen ein geeigneter Preisindex des Statistischen Bundesamts anzuwenden.

(5) Sofern für Betriebe gewerblicher Art oder kostenrechnende Einrichtungen Bestandsverzeichnisse geführt werden und die Bewertung des darin verzeichneten Vermögens handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen entspricht, können diese Wertansätze für die Eröffnungsbilanz herangezogen werden. Bereits bestehende Bewertungen von Vermögensgegenständen nach Wiederbeschaffungszeitwerten aus Gebührenbedarfsberechnungen und die noch bestehenden Restnutzungsdauern dürfen nicht unverändert in die Eröffnungsbilanz übernommen werden. Der Wiederbeschaffungszeitwert kann übernommen werden, soweit fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesondert ermittelt werden und der Wiederbeschaffungszeitwert durch Sonderabschreibungen oder -zuschreibungen angepasst wird.

(6) Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO werden mit den Anschaffungskosten oder dem anteiligen Eigenkapital angesetzt. Ist das anteilige Eigenkapital zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz verloren, muss ein Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR angesetzt werden.

(7) Für Grund und Boden, Gebäude, Waldflächen, Verkehrsflächen und sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens gilt für die erstmalige Bewertung mit Hilfe von Ersatzwerten nach Absatz 3 Folgendes:

1.
Für Grund und Boden ist der aktuelle Bodenrichtwert anzusetzen; hilfsweise kann der niedrigste Bodenrichtwert umliegender Grundstücke herangezogen werden. Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen, die den Wert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich mindern, sind zu berücksichtigen.
2.
Gebäude werden nach dem in den §§ 21 bis 23 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken ( ImmobilienwertermittlungsverordnungImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 693), in der jeweils geltenden Fassung, normierten Sachwertverfahren auf der Grundlage von Normalherstellungskosten bewertet. Der so ermittelte Herstellungswert ist unter Berücksichtigung von Absatz 4 auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung rückzurechnen und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern. Soweit in Einzelfällen die Anwendung des Sachwertverfahrens unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht sachdienlich ist, kann das in den §§ 17 bis 20 ImmoWertV normierte Verfahren angewendet werden.
3.
Bewirtschaftete Waldflächen werden nach Grund und Boden sowie Aufwuchs getrennt erfasst, mit der Maßgabe, dass
 
a)
für Grund und Boden zwischen 0,10 EUR und 0,50 EUR pro Quadratmeter und
 
b)
für den Aufwuchs gestaffelte Werte nach Baumbestand und Bestandsalter in entsprechender Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie (WaldR2000) des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, zu beziehen über Staatsbetrieb Sachsenforst, Bonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna OT Graupa anzusetzen sind. Führt die Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, so kann vereinfachend der Wert für den Aufwuchs zwischen 0,20 EUR und 0,30 EUR pro Quadratmeter angesetzt werden.
 
Unbewirtschaftete Waldflächen werden mit 0,10 EUR bis 0,50 EUR pro Quadratmeter für Grund und Boden sowie Aufwuchs bewertet.
4.
Verkehrsflächen werden nach Grund und Boden und Verkehrsflächenkörper getrennt erfasst mit der Maßgabe, dass
 
a)
für Grund und Boden Werte nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken ( VerkehrsflächenbereinigungsgesetzVerkFlBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
b)
für den Verkehrsflächenkörper durchschnittliche Herstellungskosten pro Quadratmeter je nach Bauklasse nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2001 vom 25. September 2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, beziehbar beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, Bestellnummer B 5060, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln sind. Der ermittelte Wert ist um die auf der Grundlage einer Zustandsbestimmung errechneten Abschreibungen zu mindern.
5.
Bei sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens sind aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Objekten gleicher Art und Güte heranzuziehen. Der ermittelte Wert ist auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zu indizieren und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern.
6.
Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Betriebsvorrichtungen und Anlagen, die selbstständige Bestandteile eines Vermögensgegenstandes darstellen, nicht oder nur mit einem verhältnismäßig großen Aufwand ermittelbar, dürfen sie beim Vermögensgegenstand angesetzt werden.

(8) Für alle übrigen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft wurden, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung oder hilfsweise auf das Jahr 1990 vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen.

(9) Empfangene Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 gelten als Kapitalzuschüsse und sind dem Basiskapital zuzuordnen, soweit die jeweils erhaltene Zuwendung in ihrer Höhe die nach den Fachförderprogrammen im Jahr 2002 üblicherweise vorgesehenen Zuwendungen übersteigt. Sind Zuwendungen für Anlagevermögen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand einem Fachförderprogramm zuordenbar, sind pauschal 40 Prozent als Kapitalzuschuss zu behandeln. Zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen sind wie Zuwendungen zu behandeln. Für Vermögensübertragungen zwischen Gemeinden, Sondervermögen nach § 91 SächsGemO, Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, sind in der Eröffnungsbilanz keine Sonderposten im Sinne des § 40 anzusetzen. Für empfangene investive Schlüsselzuweisungen ist ein pauschal um einen anhand des Anlagenabnutzungsgrades ermittelten Betrag geminderter Sammel-Sonderposten zu bilden, der pauschal in gleichen Jahresraten nach der zum Stichtag des ersten Jahresabschlusses ermittelten durchschnittlichen Restnutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens aufzulösen ist.

(10) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 9 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände sind für die künftigen Haushaltsjahre fortzuführen. Für Vermögensgegenstände, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag unentgeltlich erworben werden oder deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, gelten die Bewertungsgrundsätze der Absätze 3 bis 9 entsprechend.

(11) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung des Anlagevermögens bis zum Eröffnungsbilanzstichtag unter Angabe historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder hilfsweise deren Ersatzwerte, der kumulierten Abschreibungen und der Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen.

(12) Fehlbeträge aus Vorjahren sind um die Haushaltsreste gemäß § 43 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, zu bereinigen und in einem Betrag mit negativem Vorzeichen als kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz unter der Position „Fehlbeträge“ an Stelle § 51 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa auszuweisen. Die Position „Basiskapital“ ist um diesen Betrag zu erhöhen. Haushaltsausgabereste aus Vorjahren sind unter der Eröffnungsbilanz auszuweisen.

(13) Der Eröffnungsbilanz sind die Namen der Bürgermeister, der Mitglieder des Gemeinderats und der Beigeordneten, auch wenn diese im vergangenen Haushaltsjahr bis zum Zeitpunkt des Eröffnungsbilanzstichtags ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen beizufügen. 42

§ 62
Berichtigung der Eröffnungsbilanz,
des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, zweckgebundene und sonstige Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten

1.
mit einem zu niedrigen Wert,
2.
mit einem zu hohen Wert,
3.
zu Unrecht oder
4.
nicht angesetzt worden sind,

ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Wertansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Bilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.

(3) Die Berichtigung ist im Anhang des betroffenen Jahresabschlusses zu erläutern. Auf Grund einer nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist eine Berichtigung nicht zulässig.

(4) Die sich aus Berichtigungen ergebenden Wertveränderungen berühren das laufende Jahresergebnis nicht und sind mit der Kapitalposition zu verrechnen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse entsprechend. 43

§ 63
Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung ist spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über den Gesamtabschluss, die erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden sind. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden.

(2) Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Freistellung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286), anzuwenden.

(3) Beschließt die Gemeinde nach § 131 Abs. 2 SächsGemO eine frühere Umstellung ihrer Haushaltswirtschaft, ist diese Verordnung mit Ausnahme der Vorschriften über den Gesamtabschluss ab dem von der Gemeinde bestimmten Haushaltsjahr anzuwenden.

(4) Für die ersten beiden Haushaltsjahre, in denen diese Verordnung angewendet wird, sind die Ergebnisse der Jahresrechnung nach § 43 KomHVO des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres nur für den Gesamthaushalt mindestens für die Positionen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 11 und 15 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 36 und 37 anzugeben und darüber hinaus, soweit die Herleitung aus dem bisherigen Haushalts- und Rechnungssystem mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(5) Im ersten Jahresabschluss und Gesamtabschluss müssen Vorjahreszahlen nur angegeben werden, soweit sie mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind.

(6) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Gemeinde diese Verordnung anwendet, sind der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Haushaltsplan der der Haushaltsplanung zugrunde liegende Entwurf der Eröffnungsbilanz oder andere geeignete Nachweise für die Haushaltsansätze vorzulegen.

(7) Der überörtlichen Prüfungseinrichtung und der Rechtsaufsichtsbehörde sind die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts sowie die ersten beiden Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte jeweils unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen.

(8) Wertansätze für Gebäude, welche vor dem 30. Dezember 2011 nach den §§ 13 bis 25 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung – WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt worden sind, dürfen beibehalten werden.

(9) Änderungen in Wertansätzen, die sich aus der Änderung dieser Verordnung ergeben, berühren das Jahresergebnis nicht und sind mit dem Basiskapital zu verrechnen. 44

§ 64
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286), tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. 45

Dresden, den 8. Februar 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 46

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 4, S. 202
    Fsn-Nr.: 521-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2012

    Fassung gültig bis: 30. Dezember 2013