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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- undForstwirtschaft

Vollzitat: Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- undForstwirtschaft vom 23. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 98)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten
(Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – SächsSchAVO)

Vom 23. Januar 2001

Aufgrund von § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 und 7 und § 119 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung einschließlich der Anlagen 1 bis 3 gilt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und ergänzt Wasser- und Heilquellenschutzgebietsverordnungen nach § 46 Abs. 3 und § 48 Abs. 1 SächsWG.

(2) Sie gilt nicht für Gewächshäuser und Anbausysteme, bei denen aufgrund baulicher Maßnahmen eine Verlagerung von Nitrat sowie von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Abbauprodukte in den Untergrund ausgeschlossen ist.

(3) Anderweitige Regelungen innerhalb von festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebieten bleiben unberührt. Die in Anlage 1 aufgeführten Schutzbestimmungen sind einzuhalten. Die Vorschriften dieser Verordnung über Wasserschutzgebiete und Wasserschutzgebietsverordnungen gelten entsprechend für Heilquellenschutzgebiete und Heilquellenschutzgebietsverordnungen.

§ 2
Ausgleichspflicht

(1) Haben Anordnungen in Wasserschutzgebieten erhöhte Anforderungen zum Inhalt, die die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränken, ist ein finanzieller Ausgleich zu leisten. Der Anspruch besteht für erhöhte Anforderungen

  1. in festgesetzten Wasserschutzgebieten nach § 48 Abs. 1 SächsWG,
  2. in den nach § 48 Abs. 5 SächsWG durch vorläufige Anordnung geschützten, als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebieten,
  3. in den auf der Grundlage von § 29 des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Wasserversorgung beschlossenen Trinkwasserschutzgebieten sowie
  4. in Heilquellenschutzgebieten nach § 46 Abs. 3 SächsWG.

(2) Zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen auch erwerbsmäßiger Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau.

(3) Forstwirtschaftlich genutzt ist jede Waldfläche im Sinne von § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330, 333).

(4) Für die in Anlage 1 Nr. 3.2 genannten Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird ein Ausgleich geleistet, soweit nicht deren Anwendung nach der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 1997 (BGBl. I S. 60), außerhalb von Wasserschutzgebieten verboten ist.

(5) Die Entscheidung über den Ausgleich ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall auszusprechen, dass der Ausgleich der Genehmigungspflicht der Artikel 87 bis 89 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766), zuletzt geändert durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 387, BGBl. 1999 II S. 416) unterliegt und die Europäische Kommission die Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. L 83 S. 1) abschließend nicht erteilt.

§ 3
Ausgleichsberechtigter und Ausgleichspflichtiger

(1) Ausgleichsberechtigt ist, wer ein im Wasserschutzgebiet liegendes Grundstück land- oder forstwirtschaftlich als Eigentümer, Pächter oder dinglich Berechtigter bewirtschaftet.

(2) Ausgleichspflichtiger ist der Freistaat Sachsen.

§ 4
Grundsätze des Ausgleichs und Ausgleichsvoraussetzungen

(1) Der Ausgleich wird als Einzel- oder als Pauschalausgleich geleistet. Für forstwirtschaftlich genutzte Flächen wird nur ein Einzelausgleich geleistet. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird in der Regel nur ein Pauschalausgleich geleistet.

(2) Der Ausgleich wird auf Antrag für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus der Einhaltung der in Anlage 1 aufgeführten Schutzbestimmungen und Bewirtschaftungsregeln ergeben, an die Ausgleichsberechtigten geleistet.

(3) Der Ausgleich setzt den Nachweis von Tatsachen voraus, aus denen sich die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben. Der Pauschalausgleich wird anteilig geleistet, wenn ein Grundstück im Laufe des Kalenderjahres in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt. Der begonnene Monat zählt als voller Monat.

(4) Bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wird der Ausgleich nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 gewährt.

(5) Sofern es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können in den einzelnen Wasserschutzgebietsverordnungen weitere über das Maß dieser Verordnung hinausgehende Schutzbestimmungen für die Land- oder Forstwirtschaft erlassen werden. Die dadurch entstandenen wirtschaftlichen Nachteile sind im Wege des Einzelausgleiches oder nach Absatz 4 auszugleichen.

(6) Der Ausgleichsberechtigte ist verpflichtet, der gesetzlich gebotenen Schadensminderungspflicht zu entsprechen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung kann das Staatliche Amt für Landwirtschaft den Ausgleich angemessen herabsetzen.

§ 5
Höhe des Ausgleichs

(1) Der Ausgleichsberechtigte erhält für die Mehraufwendungen, die ihm aufgrund des Einhaltens der in Anlage 1 aufgeführten Bewirtschaftungsregeln entstehen, einen pauschalen Ausgleichsbetrag von 165 DM pro Hektar und Jahr. Für den Ausgleichszeitraum 2000 wird letztmalig ein Pauschalausgleich in Höhe von 220 DM pro Hektar gezahlt.

(2) Ergibt sich für den Berechtigten eine Ausgleichsleistung von weniger als 100 DM pro Jahr, so wird kein Ausgleich gewährt.

(3) Die Höhe des Einzelausgleichs wird durch Schätzung ermittelt. Sie bemisst sich nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird mindestens der Pauschalausgleich nach Absatz 1 geleistet.

§ 6
Versagung des Ausgleichs

(1) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, wenn die wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Einhaltung der Schutzbestimmungen nach Anlage 1 entstehen, durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

(2) Ein Einzelausgleich wird nicht gewährt, soweit es dem Landwirt nach seinen betrieblichen Verhältnissen zumutbar ist, durch eigene Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Insbesondere hat er darzulegen, aus welchen Gründen die ausgleichspflichtige Nutzung nicht auf Grundstücken außerhalb des Wasserschutzgebietes vorgenommen werden konnte.

(3) Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn der Ausgleichsberechtigte einer Schutzbestimmung gemäß Anlage 1, einer Anordnung oder einer Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, zuwider handelt. Überschreitet der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ermittelte Nitrat-Stickstoff-Gehalt den doppelten Grenzwert, so gilt als nachgewiesen, dass einer der Schutzbestimmungen der Anlage 1 Nr. 2.3 bis 2.7 oder 3.5 bis 3.10 zuwider gehandelt wurde. Dies gilt nicht, wenn Beobachtungen an Vergleichsflächen oder amtliche gebiets- und nutzungsspezifische Auswertungen ergeben, dass die Einhaltung des Grenzwertes auch bei Beachtung der Schutzbestimmungen gemäß Anlage 1 nicht möglich war. Die Zuwiderhandlung gegen eine der in Satz 2 genannten Schutzbestimmungen gilt auch als nachgewiesen, wenn der vierfache Grenzwert überschritten ist.

§ 7
Öffentlich-rechtliche Verträge

(1) Die Bewirtschaftung der betroffenen Flächen und die Zahlung von Ausgleichsleistungen kann durch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den Landwirten oder Waldbesitzern und dem Freistaat Sachsen vereinbart werden, wenn

  1. ein Landwirt oder Waldbesitzer, dessen bewirtschaftete Flächen insgesamt oder zum Teil in einem Schutzgebiet nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 liegen, diese so umstrukturiert, dass eine Minderung vorhandener Gewässerbelastungen zu erwarten ist,
  2. zum Zwecke des Gewässerschutzes über die Anordnungen der einzelnen Wasserschutzgebietsverordnung oder dieser Verordnung hinausgehende Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden oder
  3. im Einzelfall in einem hydrogeologisch abgegrenzten Einzugsgebiet einer Wasserfassungsanlage von der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes insgesamt oder teilweise abgesehen wird.

(2) Die Höhe des Ausgleichs wird für die sich aus der Einhaltung der in Anlage 1 und in der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten Schutzbestimmungen oder Bewirtschaftungsregeln als auch für die sich aus sonstigen vertraglich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen ergebenden wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 einmalig für die gesamte Vertragslaufzeit ermittelt. Für die Einhaltung der Schutzbestimmungen dieser Verordnung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mindestens der Pauschalausgleich nach § 5 Abs. 1 geleistet.

(3) Bei Abschluss der Verträge nach Absatz 1 wird der Freistaat Sachsen durch das zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft vertreten. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der unteren Wasserbehörde. Musterverträge werden vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erarbeitet und bekannt gegeben.

§ 8
Ausgleichsverfahren

(1) Für Anträge auf Ausgleichsleistungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden. Die Vordrucke sind in den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft, den Staatlichen Umweltfachämtern und in der zuständigen Wasserbehörde zu erhalten.

(2) Im Antrag sind für jedes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstück Angaben über die Größe und die Nutzung im Laufe des Jahres, für das die Ausgleichszahlung beantragt wird, zu machen.

(3) Im Antrag ist zu erklären, dass die Schutzbestimmungen nach dieser Verordnung eingehalten wurden und ob für die wirtschaftlichen Nachteile, die aus dem Einhalten der Bewirtschaftungsregeln nach Anlage 1 entstehen, anderweitig Ersatzleistungen beantragt oder erlangt wurden.

(4) Antragsberechtigt ist, wer am 15. Februar des Ausgleichszeitraumes Bewirtschafter ist.

(5) Für die Bewilligung des Ausgleichs ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsberechtigte seinen Betriebssitz hat. Liegt dieser außerhalb des Freistaates, so ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die von ihm bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Flächen in Gebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 liegen.

§ 9
Verfahrensfristen

(1) Die Anträge sind jährlich bis zum 31. Mai für das vergangene Kalenderjahr (Ausgleichszeitraum) zu stellen. Für Anträge auf Ausgleich nach § 7 gelten die vertraglich vereinbarten Fristen.

(2) Die Auszahlung der Ausgleichsleistungen soll jeweils bis zum 1. Dezember des auf den Ausgleichszeitraum folgenden Jahres erfolgen.

§ 10
Verfahrenskosten

Der Ausgleichspflichtige trägt die Verfahrenskosten des Ausgleichsverfahrens.

§ 11
Überwachung

(1) Neben den für die Gewässerüberwachung zuständigen Wasserbehörden wirken die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft sowie die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft an der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung mit. Dabei obliegen ihnen die Aufgaben von technischen Fachbehörden im Sinne von § 118 Abs. 2 SächsWG. Die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für

  1. die Untersuchung von Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben sowie die Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
  2. die gebiets- und nutzungsspezifische Auswertung nach § 6 Abs. 3 Satz 3,
  3. die Mitwirkung an der Überwachung der Verpflichtungen nach § 12 Abs. 1.

(2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Gewässer-, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen.

(3) Der Nitrat-Stickstoff-Gehalt wird aufgrund von Bodenproben aus 0 bis 0,60 m Tiefe nach Maßgabe der Anlage 3 bestimmt. Dabei darf der Grenzwert von 45 Kilogramm Nitrat-Stickstoff pro Hektar im Boden nicht überschritten werden. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn nach dem Ende der Vegetationsperiode in einer Mischprobe aus den Horizontaleinzelproben ein Wert von 90 Kilogramm Nitrat-Stickstoff pro Hektar im Boden (doppelter Grenzwert) nicht überschritten wird.

§ 12
Besondere Pflichten und Aufzeichnungen für das Ausgleichsverfahren

(1) Der Landwirt hat die schlagbezogenen Betriebsdaten über

  1. die Größe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke,
  2. die Fruchtfolge der letzten drei Jahre,
  3. Menge, Art und Zeitpunkt von Dünger- und Pflanzenschutzmittelgaben,
  4. die Angaben zur Ermittlung des Düngebedarfs,
  5. Bodenbearbeitungs- und Bewirtschaftungsverfahren und
  6. Ergebnisse von Untersuchungen nach Absatz 2

in Schlagkarten gemäß den Anforderungen nach dem Muster der Anlagen 2.1 bis 2.5 sowie die Ergebnisse der Düngebedarfsermittlung nach Anlage 1 Nr. 2.3 aufzuzeichnen.

(2) Vor Vegetationsbeginn soll der jeweilige verfügbare Stickstoffgehalt des landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Bodens durch Untersuchung nach der N min -Methode festgestellt werden. Vor dem Anbau von Zuckerrüben kann der verfügbare Stickstoffgehalt auch durch die Elektro-Ultra-Filtrationsmethode (EUF-Methode) ermittelt werden. Der Landwirt ist verpflichtet, bei Flächeneinheiten (Schlägen) über zwei Hektar diese Untersuchungen vornehmen zu lassen. Auf Dauergrünland sowie auf andere Grundstücke, auf denen während des Ausgleichszeitraumes bis zur Hauptfruchternte keine stickstoffhaltigen Düngemittel aufgebracht werden, finden die Vorschriften dieses Absatzes keine Anwendung.

(3) Der Waldbesitzer hat die schlagbezogenen Betriebsdaten über

  1. Größe des forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks,
  2. Menge, Art und Zeitpunkt von Dünge- und Pflanzenschutzmittelgaben und
  3. sonstige gewässerschutzrelevante Bewirtschaftungsmaßnahmen

für den Zeitraum aufzuzeichnen, für den er einen Ausgleich beantragt.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 3 sind innerhalb einer Woche nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen.

(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 3 sind vom Ausgleichsberechtigten fünf Jahre aufzubewahren und insbesondere zum Nachweis des Vorliegens der Ausgleichsvoraussetzungen auf Verlangen den für die Überwachung zuständigen Behörden vorzulegen.

§ 13
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen der Anlage 1 kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Befreiungen erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. die Durchführung der Vorschrift zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder für eine Übergangszeit keine nachteilige Auswirkung auf das Gewässer erwarten lässt.

(2) Die Befreiung darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie bedarf der Schriftform.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048, 2052), in der jeweils geltenden Fassung und § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt, wer als land- oder forstwirtschaftlicher Nutzer in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Schutzbestimmung nach Anlage 1 Nr. 1 zuwider handelt;
  2. entgegen Anlage 1 Nr. 2.2 Wirtschaftsdünger, Sekundärrohstoffdünger, mineralische Düngemittel und Silagesickersäfte sowie Pflanzenschutzmittel in einem fünf Meter breiten Randstreifen von Oberflächengewässern ausbringt;
  3. entgegen Anlage 1 Nr. 2.4 Satz 1 die mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdüngern auszubringende Gesamtstickstoffmenge überschreitet;
  4. entgegen Anlage 1 Nr. 2.5 Dauergrünland umbricht;
  5. entgegen Anlage 1 Nr. 2.7 die dort genannten Stoffe so umlädt oder abfüllt, dass eine Gewässerverunreinigung eintritt;
  6. entgegen Anlage 1 Nr. 3.1 Pflanzenkompostierungsanlagen betreibt;
  7. entgegen Anlage 1 Nr. 3.2 Pflanzenschutzmittel anwendet;
  8. entgegen Anlage 1 Nr. 3.5 Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Abwasser, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aufbringt;
  9. entgegen Anlage 1 Nr. 3.6 Festmist und ähnliche Stoffe aufbringt;
  10. entgegen Anlage 1 Nr. 3.7 Düngemittel und Silagesickersaft ausbringt;
  11. entgegen Anlage 1 Nr. 3.8 stickstoffhaltige Mineraldünger ausbringt;
  12. entgegen Anlage 1 Nr. 3.9 und 3.10 Wirtschaftsdünger, Mineraldünger, Klärschlamm lagert;
  13. entgegen Anlage 1 Nr. 3.11 Foliensilos errichtet und betreibt;
  14. entgegen Anlage 1 Nr. 3.15 Intensivbeweidung oder Pferche betreibt;
  15. entgegen Anlage 1 Nr. 3.16 Anlagen zur erwerbsmäßigen Tierhaltung errichtet und erweitert;
  16. entgegen Anlage 1 Nr. 3.17 Gemüsebaubetriebe, Hopfenanlagen oder Tabakanbauflächen neu anlegt oder erweitert;
  17. entgegen Anlage 1 Nr. 3.18 dem Schwarzbracheverbot, ohne dass eine Befreiung erteilt wurde, zuwider handelt;
  18. entgegen Anlage 1 Nr. 3.20 Stammholz mit Insektiziden und Fungiziden behandelt;
  19. entgegen § 11 Abs. 2 das Entnehmen von Wasser, Bodenbestandteilen, Pflanzen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Untersuchung nicht duldet;
  20. eine durch Befreiung nach § 13 zugelassene Handlung vornimmt, ohne eine mit der Befreiung verbundene vollziehbare Auflage zu erfüllen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 200 000 DM geahndet werden.

§ 15
Übergangsregelung

Bewirtschaftungsbeschränkungen und -verbote für die Land- oder Forstwirtschaft in den gemäß § 139 SächsWG fortgeltenden Trinkwasserschutzgebieten werden durch die Schutzbestimmungen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach dieser Verordnung ersetzt.

§ 16
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (Sächsische Schutz- und Ausgleichsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – SächsSchAVO) vom 30. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1178) außer Kraft.

Dresden, den 23. Januar 2001

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlage 1
(zu §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 12 bis 14)

Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
für die Land- und Forstwirtschaft
1
Schutzbestimmungen für die Fassungszone (Zone I)
In der Fassungszone sind nur folgende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen gestattet:
1.1
Mähnutzung von Grünland ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Das Mähgut ist nach dem Schnitt abzufahren.
1.2
Forstwirtschaftliche Nutzung ohne Düngung und ohne Anwendung von Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln bei Verzicht auf Kahlschlag und Wurzelstockbeseitigung.
1.3
Extensive Fischerei.
2
Schutzbestimmungen für die engere (Zone II) und weitere Schutzzone (Zone III)
2.1
Jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt, die Grundwasserüberdeckung vermindert oder die Erosion begünstigt wird, sind zu unterlassen.
2.2
Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger, mineralischen Düngemitteln, Sekundärrohstoffdünger und Silagesickersäften sowie Pflanzenschutzmitteln in einem 5 m breiten Randstreifen von Oberflächengewässern ist verboten. Dies gilt nicht für das Ausbringen von kohlesaurem Kalk und Carbokalk.
2.3
Die landwirtschaftliche Nutzung darf nur mit einer um 20 vom Hundert reduzierten Stickstoffdüngung gegenüber der ordnungsgemäßen (bedarfsgerechten) Stickstoffdüngung auf der Grundlage eines vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft zugelassenen Düngeprogramms oder zugelassener Düngeempfehlungen erfolgen. Die Beschränkungen der Höhe der Stickstoffdüngung nach Satz 1 gilt nicht beim Anbau von Sommergerste, Zuckerrüben, Ackergras, Klee- und Luzernegras sowie bei Grünlandnutzung.
2.4
Die mit Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdüngern auszubringende Gesamtstickstoffmenge darf unter Anrechnung der unvermeidbaren Ausbringungsverluste gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835, 1851), bei Ackerland 135 Kilogramm pro Hektar und Jahr und bei Grünland 170 Kilogramm pro Hektar und Jahr nicht überschreiten. Vor der Ausbringung von Wirtschaftsdünger ist der Gehalt an Nährstoffen (Stickstoff, Phosphor und Kali) zu bestimmen oder anhand von Richtwerttabellen zu schätzen und in die Gesamtdüngeplanung einzubeziehen. Die beim Weidegang anfallenden Nährstoffe sind anzurechnen.
2.5
Dauergrünlandumbruch ist verboten. Als Dauergrünland zählen die Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Grünlandnutzung besteht.
2.6
Durch eine ganzjährige Pflanzendecke (Begrünung) ist der Stickstoffeintrag in das Gewässer zu vermeiden. Der Umbruch der Begrünung darf frühestens vier Wochen vor der Wiederbestellung erfolgen. Ein längerer Zeitraum zwischen Umbruch der Begrünung und Wiederbestellung ist nur zulässig, wenn der Umbruch in Höhenlagen über 300 m HN nicht vor dem 1. November und in den übrigen Lagen nicht vor dem 15. November erfolgt und im nachfolgenden Frühjahr auf der umgebrochenen Fläche eine Hauptfrucht, mit Ausnahme von Mais und Sonnenblumen, angebaut wird. Eine Begrünung ist durch Aussaat (gezielte Begrünung) oder anderweitig ohne Ansaat (Selbstbegrünung) sicherzustellen. Die gezielte Begrünung hat durch Untersaat, Haupt- oder Zwischenfrüchte (winterhart oder abfrierend) oder Zwischensaaten zu erfolgen. Eine Selbstbegrünung ist zulässig nach der Ernte von Körnerraps, Körnerrübsen und Körnersenf, sofern keine Bodenbearbeitung oder nur eine flache Stoppelbearbeitung erfolgt. Eine Selbstbegrünung ist ferner zulässig nach der Ernte von Getreide, sofern anschließend keine Bodenbearbeitung oder nur eine flache Stoppelbearbeitung erfolgt und die Getreideernte in Höhenlagen über 300 m HN nach dem 31. August, in den übrigen Lagen nach dem 10. September erfolgt oder nach der Getreideernte eine überwinternde Hauptfrucht angebaut wird. Das Gebot der Begrünung nach den Sätzen 1 und 4 gilt nicht nach der Ernte späträumender Kulturarten (zum Beispiel Porree, Kohl, Zuckerrüben, Sonnenblumen und Mais), sofern nach der Ernte bis zum 1. November in Höhenlagen über 300 m HN und bis zum 15. November in den übrigen Lagen keine Bodenbearbeitung erfolgt und im nachfolgenden Frühjahr eine Hauptfrucht, mit Ausnahme von Mais und Sonnenblumen, angebaut wird.
2.7
Das Umladen und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist, Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungsmitteln und Mineraldünger von einem Transportfahrzeug auf ein Verteilungs- oder Ausbringegerät ist so durchzuführen, dass eine Gewässerverunreinigung nicht eintritt.
2.8
Durch Beregnung darf eine Bodenfeuchte von 80 vom Hundert der Feldkapazität nicht überschritten werden. Die Einzelgabe darf 20 mm auf leichten und 30 mm auf anderen Böden nicht überschreiten.
3
Des Weiteren gelten in der engeren Schutzzone (Zone II) und weiteren Schutzzone (Zone III) folgende Verbote und Beschränkungen:

Beschränkungen und Verbote in der engeren und weiteren Schutzzone (Zone II und III)

V – verboten
b – beschränkt zugelassen unter folgenden Auflagen

Beschränkungen und Verbote in der engeren und weiteren Schutzzone
Lfd. Nr. Schutzbestimmungen Schutzzone Schutzzone
Lfd. Nr. Schutzbestimmungen Schutzzone
II III
3.1 Anlegen und Betreiben von Pflanzenkompostierungsanlagen V b:
sofern das Sickerwasser oder Sickersaft nicht schadlos aufgefangen werden, verboten
3.2 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) Anwendung nach Maßgabe der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Verbot der Ausbringung von in der jeweils gültigen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung genannten Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage
3.3 Ausbringung von PSM aus Luftfahrzeugen V V
3.4 Lagerung von Pflanzenschutzmitteln V b:
außerhalb von überdachten und undurchlässigen Flächen verboten
3.5 Aufbringen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Abwasser, Klärschlamm und ähnlichen Stoffen V b:
außer 15. Oktober bis 15. Februar

Auf begrünten Flächen dürfen jeweils nach der letzten Ernte innerhalb der Vegetationsperiode bis zum Verbotszeitraum maximal 40 Kilogramm Ammonium-Stickstoff je Hektar ausgebracht werden. Dies gilt für acker- und gartenbaulich genutzte Flächen, wenn jeweils nach der letzten Ernte die Ausbringung zu

a) Feldgras, Grassamen, Untersaaten oder Zwischenfrüchten, soweit der Leguminosenanteil jeweils unter 50 vom Hundert liegt,
b) Winterraps, Winterrübsen oder Wintergerste jeweils in Verbindung mit einer Getreidestrohdüngung erfolgt.

Die Ausbringung zu anderen Herbstansaaten ist nur zulässig, soweit durch eine Bodenuntersuchung nach der N min -Methode ein Stickstoffdüngebedarf vor der Ausbringung auf der Grundlage einer Empfehlung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft nachgewiesen wird.

3.6 Aufbringen von Festmist und ähnlichen Stoffen b:
auf Ackerflächen verboten vom 1. Juni bis 31. Januar, wenn nicht unmittelbar nach der Festmistaufbringung eine überwinternde Hauptfrucht oder eine Zwischenfrucht angebaut wird
3.7 Ausbringen von Düngemitteln und Silagesickersaft auf Brache, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden V V
3.8 Aufbringen von stickstoffhaltigem Mineraldünger b:
Begrünte Flächen einschließlich Dauergrünland
außer vom 15. Oktober bis 15. Februar
Nach der Ernte bis zum Beginn der Sperrzeit dürfen maximal 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar ausgebracht werden

Sonstige Flächen
außer von der Ernte bis 15. Februar; bei Frühanbau unter Folie oder anderen Abdeckungen endet der Verbotszeitraum am 15. Februar

3.9 Lagern von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Mist, Geflügelkot, Stallmist) sowie von fließfähigem Mineraldünger, Klärschlamm V b:
außerhalb von dauerhaft dichten Anlagen verboten
3.10 Lagerung von festem Mineraldünger b:
ohne Abdeckung und dichten Boden verboten, ausgenommen eine Lagerung von kohlesaurem Kalk innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten
3.11 Errichten und Betreiben von Foliensilos (Freigärhaufen, Feldmieten) V V
3.12 Errichten und Betreiben von Siloanlagen V b:
außerhalb von ortsfesten, dauerhaft dichten Anlagen verboten
3.13 Errichten oder Erweitern von unterirdischen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften V b:
Behälter aus Stahlbeton (Ortbeton), Stahlbetonfertigteilen oder Betonschalungssteinen sind zulässig, wenn sie einschließlich der Sammeleinrichtungen mit einem Leckerkennungsdrän auf wasserundurchlässiger Unterlage oder mit gleichwertigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind. Alle anderen unterirdischen Anlagen sind verboten. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme nachzuweisen und alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen.
3.14 Errichten und Erweitern von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten V b:
Behälter müssen mit Sickerwasserkontrolleinrichtung ausgestattet sein
3.15 Intensivbeweidung, Pferche V
3.16 Errichten oder Erweitern von Anlagen zur erwerbsmäßigen Tierhaltung V b:
wenn die ordnungsgemäße Lagerung und Ausbringung der anfallenden Dungstoffe gewährleistet ist und eine Gewässergefährdung durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann
3.17 Neuanlage und Erweiterung von Gemüsebaubetrieben sowie Hopfenanlagen und Tabakanbauflächen V
3.18 Verhinderung einer Begrünung der Bodenoberfläche durch wiederholte Bodenbearbeitung (Schwarzbrache) V:

ausgenommen, sofern Anlage 1 Nummer 2.6 eine Ausnahme zulässt

3.19 Nasskonservierung von Rundholz V V:

ausgenommen Beregnung von unbehandeltem Stammholz und wenn das benutzte Gewässer anschließend nicht die engere Schutzzone oder Fassungszone passiert

3.20 Behandlung von Stammholz mit Insektiziden und Fungiziden V b:
nach Maßgabe der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
3.21 Anlage und Erweitern von Dränagen und Vorflutgräben V:

ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen

3.22 Vergraben und Ablagern von Tierkörpern und Tierkörperteilen V V
3.23 Teichwirtschaft b:
Verzicht auf mineralische und organische Düngung (ausgenommen Kalkung der Fischteiche)
3.24 Abwasserverregnung V V
3.25 Viehtrieb an und durch oberirdische Gewässer V V

Anlage 2.1
(zu § 12)

Anlage 2.2
(zu § 12)

Anlage 2.3
(zu § 12)

Anlage 2.4
(zu § 12)

Anlage 2.5
(zu § 12)

Anlage 2.6
(zu Anlagen 2.1 bis 2.5)

Abkürzungen für Schlagkarten 1 bis 4

Schlagkarte 1

Schlagkarte 1
Kürzel = Bedeutung
A = Ackerland
G = Grünland
ha LN = Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche
N t = Gesamtstickstoff (löslicher und organisch gebundener Stickstoff)
PS = Prognosezone = Pflanzenschutz-Prognosezone
PSM = Pflanzenschutzmittel
VS = Versorgungsstufe

Schlagkarte 2

Schlagkarte 2
Kürzel = Bedeutung
TKM = Trockenmasse
EC = Entwicklungsstadiencode nach ZADOKS und andere
TS = Trockensubstanz

Schlagkarte 3

Schlagkarte 3
Kürzel = Bedeutung
TM = Trockenmasse
GV = Großvieheinheit
MJ NEL = Megajoule-Nettoenergie-Laktation (Energiebewertung des Futters für Kühe und Jungrinder)
WP = Weideperiode
LMZ = Lebendmassezunahme

Schlagkarte 4

Schlagkarte 4
Kürzel = Bedeutung
UL = umweltgerechte Landwirtschaft

Anlage 3
(zu § 11 Abs. 3)

Verfahren zur Bestimmung
des Nitrat-Stickstoffgehaltes im Boden

Die Bestimmung des Nitrat-Stickstoffgehaltes im Boden erfolgt grundsätzlich nach den Vorschriften des Methodenbuches des Verbandes Deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA), Band 1: „Die Untersuchung der Böden“ BDLUFA-Verlag Darmstadt.

Ergänzend dazu gelten folgende Maßgaben:

  1. Die Entnahme der Bodenproben erfolgt aus zwei Bodentiefen: Tiefenbereich 0 bis 30 cm und Tiefenbereich 30 bis 60 cm.
  2. Der Probentransport in das Untersuchungslabor erfolgt in einer geschlossenen Kühlkette bei Temperaturen kleiner als 5 Grad Celsius.
  3. Zur Extraktion werden zwanzig Gramm des feuchten Bodens mit 100 Milliliter einer 0,0125 Kalziumchlorid (CaCl 2)-Lösung eine Stunde lang extrahiert.
  4. Im Extrakt wird der Nitrat-Stickstoff mittels Stickstoff-Analysen-Automaten (Continious Flow Analyzer) bestimmt.
  5. Nach Bestimmung des Wassergehaltes der Bodenprobe kann der Nitrat-Stickstoffgehalt des Bodens in Kilogramm Stickstoff per Hektar berechnet werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 3, S. 98
    Fsn-Nr.: 612-3.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001