1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 309), die durch die Verordnung vom 11. August 1993 (SächsGVBl. S. 828) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Entschädigung der feuerwehrtechnischen Bediensteten und der ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehr

Vom 15. Juni 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. September 1993

Aufgrund von §§ 6 Abs. 2, 23 Abs. 3 Satz 2 und 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227) wird verordnet:

§ 1
Entschädigung des Kreisbrandmeisters und seiner Stellvertreter

(1) Die Entschädigung des Kreisbrandmeisters wird vom Landkreis durch Satzung festgesetzt. Sie beträgt monatlich höchstens 375 DM, wenn der Kreisbrandmeister hauptamtlich im Dienste des Landkreises mit Fragen des Brandschutzes befaßt ist, in anderen Fällen höchstens 750 DM. Bei der Festsetzung ist der Umfang der mit dem Amt des Kreisbrandmeisters verbundenen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Neben der Entschädigung sind dem Kreisbrandmeister die Auslagen für die Beschaffung und die Unterhaltung der Dienstkleidung in dem für die ordnungsgemäße Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zu erstatten.

(3) Dienstreisekosten werden nach den in Sachsen gültigen Bestimmungen des Reisekostenrechts erstattet.

(4) Mit den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind alle mit der Funktion verbundenen Auslagen abgegolten.

(5) Nimmt der Stellvertreter des Kreisbrandmeisters einen Teil der Aufgaben des Kreisbrandmeisters regelmäßig wahr, so betragen die Mindert- und Höchstsätze der Entschädigung 50 vom Hundert der im Absatz 1 genannten Beträge. Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben des Kreisbrandmeisters voll wahr, so erhält er für diese Zeit der Vertretung eine Entschädigung in gleicher Höhe wie der Kreisbrandmeister. Diese Entschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages der Entschädigung nach Absatz 1 berechnet. Die Entschädigung nach Satz 1 ist anzurechnen. Im übrigen gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 2
Entschädigung von Funktionsträgern der örtlichen Feuerwehr

(1) Die Entschädigung des Leiters einer Freiwilligen oder Pflichtfeuerwehr ist von der Gemeinde durch Satzung festzusetzen.

Sie beträgt monatlich in Gemeinden

Entschädigung
  Einwohner   Betrag
bis 1 000 Einwohner bis 50 DM,
bis 5 000 Einwohner bis 90 DM,
bis 10 000 Einwohner bis 130 DM,
bis 25 000 Einwohner bis 170 DM,
bis 50 000 Einwohner bis 200 DM,
über 50 000 Einwohner bis 250 DM.

(2) Für die Entschädigung der Stellvertreter des Leiters einer Freiwilligen oder Pflichtfeuerwehr gilt § 1 Abs. 5 entsprechend.

(3) Die Entschädigung des Geräteswartes beträgt höchstens 50 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge.

§ 3
Entschädigung der Kreisausbilder

(1) Die Entschädigung der Kreisausbilder für Truppmänner, Truppführer, Maschinisten, Atemschutzgeräteträger und Gerätewarte wird vom Landkreis durch Satzung festgesetzt. Sie beträgt höchstens 15 DM je geleistete Ausbildungsstunde.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit als Kreisausbilder ist der erfolgreiche Abschluß der hierfür vorgesehenen Lehrgänge nach Nr. 4.7 der Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 2/2 an einer zentralen Ausbildungsstätte der Feuerwehr. 1

§ 4
Ersatz von Verdienstausfall

(1) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die beruflich selbständig sind, können Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls bis zur Höhe der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe I a des jeweiligen Vergütungstarifvertrages zum BAT-O verlangen. Für jeden Tag werden höchstens zehn Stunden berücksichtigt. Für angefangene Stunden wird die volle Stundenvergütung gewährt.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

(3) Statt Verdienstausfall können beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr nachgewiesene Vertretungskosten bis zur Höhe des Ersatzanspruchs gemäß Absatz 1 geltend machen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 1992

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 23, S. 309
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. September 1993

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999