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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsgesetz

Vollzitat: Finanzausgleichsgesetz vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 256)

Gesetz
über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1991 im Freistaat Sachsen
(Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Vom 25. Juli 1991

Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Erster Abschnitt
Grundsätze der Lastenverteilung und
des Finanzausgleichs

§ 1
Grundsätze der Lastenverteilung

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die von den Landratsämtern und kreisfreien Städten als untere Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze) Ordnungsgelder, Bußgelder und Zwangsgelder werden den Landkreisen und kreisfreien Städten als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen.

§ 2
Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise

(1) Den Gemeinden und Landkreisen werden im Wege des kommunalen Finanzausgleichs Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Freistaates zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(2) Gemeinden und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Zweiter Abschnitt
Bildung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 3
Finanzausgleichsmasse
(Steuerverbundmasse)

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für Finanzzuweisungen zur Verfügung:

1.
21 v. H. seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern),
2.
21 v. H. des Aufkommens der Landessteuern und seines Anteils an der Gewerbesteuerumlage,
3.
40 v. H. des Landesanteiles an den Mitteln des Fonds „Deutsche Einheit“.

(2) Die Steuereinnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den der Freistaat im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) erhält oder zu entrichten hat. Den Berechnungen nach Absatz 1 sowie für den Länderfinanzausgleich sind die Ansätze im Staatshaushaltsplan zugrundezulegen. Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

§ 4
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Der Finanzausgleichsmasse nach § 3 wird ein Betrag von 400 000 000 DM zur anteiligen Finanzierung der Hilfen für Wohnungsbewirtschaftungskosten des kommunalen Mietwohnungsbestandes vorweg entnommen.

(2) Die verbleibende Finanzausgleichsmasse wird für

1.
Allgemeine Finanzzuweisungen,
2.
Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten,
3.
Finanzhilfen zur Förderung von kommunalen Zusammenschlüssen und gemeinde- und kreisübergreifenden Kooperationen sowie für
4.
Investitionszuweisungen

nach Maßgabe dieses Gesetzes verwendet.

(3) Die Verwendung der Finanzausgleichsmasse ist jährlich gesondert abzurechnen. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den einzelnen Verwendungsbereichen nach Absatz 2 werden über den Ausgleichstock nach § 12 verrechnet.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Finanzzuweisungen

§ 5
Grundsätze

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und die Landkreise erhalten allgemeine Finanz-zuweisungen in Höhe von 3 895 660 000 DM als Schlüsselzuweisungen zur Stärkung ihrer mangelnden eigenen Steuerkraft (Gesamtschlüsselmasse).

(2) Die Schlüsselzuweisungen dienen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes. Mit ihnen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft

(1) Die für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Gesamtschlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:

Aufteilung
lfd. Nr. Schlüsselzuweisungen Betrag
1. Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden(einschließlich kreisfreie Städte) 1 947 830 000 DM
2. Schlüsselzuweisungen an die Landkreise 973 915 000 DM
3. Schlüsselzuweisungen an die kreisfreien Städte (zusätzlich zu Nr. 1) 973 915 000 DM

(2) Die Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Nr. 1 an die Gemeinden bemessen sich nach der Einwohnerzahl, die mit einem Faktor gemäß Anlage 1. (Hauptansatzstaffelung) zu gewichten ist. Die Schlüsselzuweisungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 an Landkreise und kreisfreie Städte bemessen sich nach der Einwohnerzahl. Als Einwohnerzahl gilt das auf den 31. Dezember 1989 fortgeschriebene Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung.

(3) Die auf die Gemeinden sowie Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Schlüsselzuweisungen werden durch das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern errechnet und festgesetzt.

(4) Die Schlüsselzuweisungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; sie sollen am 2. Januar, am 15. März, am 14. Juni und am 1. September mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages ausgezahlt werden.

Vierter Abschnitt
Ausgleich von Sonderlasten

§ 7
Grundsätze

(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen gewährt der Freistaat den Gemeinden und Landkreisen Zuweisungen

Zuweisung
lfd. Nr. besonderer Belastungen Betrag
1. für die sächlichen Schulkosten in Höhe von 405 000 000 DM
2. für die Schülerbeförderungskosten in Höhe von 35 000 000 DM
3. für den öffentlichen Personennahverkehr in Höhe von 451 000 000 DM
  sowie
4. Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichstock in Höhe von 120 000 000 DM

(2) Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten nach Absatz 1, Nr. 1 bis 3 stellen Hilfen des Freistaates zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Ein Verwendungsnachweis ist nicht zu führen. Das Nähere zu den Bedarfszuweisungen regelt § 12.

Erster Unterabschnitt
Schullastenausgleich

§ 8
Schullastenverteilung

(1) Der Freistaat trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) vom 20. 6. 1991 (SächsGVBl. S. 213).

(2) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Trennungsentschädigungen, Reise- und Umzugskosten, Übergangsgelder, Abfindungen, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

(3) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten:

§ 9
Sachkostenbeitrag

(1) Die kommunalen Schulträger der unter § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Schule fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag).

(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrages wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Kultus und des Innern so bestimmt, daß ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart verschieden hoch festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung legt auch die Zahlungstermine fest.

(3) Außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse werden Schulträgern zur Lastentragung im Bereich der Schulhorte Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes (Kapitel 1530, Titel 65302; 150 000 000 DM) nach besonderen Bestimmungen gewährt (vgl. § 61 Abs. 4 SchulG).

§ 10
Schülerbeförderungskosten

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erstatten den Trägern öffentlicher allgemeinbildender Schulen nach den §§ 5 bis 7, 13 und 15 des Schule die notwendigen Beförderungskosten. Außerdem tragen sie die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung bestimmen

1.
Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;
2.
Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des örtlichen Schulträgers;
3.
Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;
4.
Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern bzw. Eltern und Schulträgern sowie zwischen Schulträgern und Landkreis bzw. kreisfreier Stadt.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich ihrer Belastungen für die Schülerbeförderung pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 1991 35 000 000 DM. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.

Zweiter Unterabschnitt
Öffentlicher Personennahverkehr

§ 11
Öffentlicher Personennahverkehr

(1) Landkreise und kreisfreie Städte tragen die Lasten des öffentlichen Personennahverkehrs, die aus der Bedienung ihrer jeweiligen Gebiete mit Beförderungsleistungen entstehen.

(2) Landkreise und kreisfreie Städte erhalten

1.
zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs und
2.
zur Lastentragung von Fehlbeträgen aus dem öffentlichen Personennahverkehr

Zuweisungen in Höhe von 451 000 000 DM. In diesen Mitteln sind die an die Kraftverkehrsbetriebe über Kapitel 0704 des Vorschalthaushalts bereits ausgezahlten Beträge enthalten.

(3) Die Aufteilung der Zuweisungen auf die Landkreise und kreisfreien Städte regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Dritter Unterabschnitt
Bedarfszuweisungen

§ 12
Ausgleichstock

(1) Es wird ein Ausgleichstock in Höhe von 120 000 000 DM gebildet. Die Mittel des Ausgleichstocks sind bestimmt für:

1.
Bedarfszuweisungen zur Deckung von Fehlbeträgen im laufenden Haushalt. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist neben einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltführung insbesondere, daß die Gemeinden und Landkreise die ihnen zustehenden Möglichkeiten der Einnahmenerzielung ausgeschöpft haben.
2.
Einmalige Bedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

§ 13
Verteilungsausschuß

(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet bei jedem Regierungspräsidium ein Ausschuß im Rahmen der Verwaltungsvorschrift (§ 12 Abs. 2). Der Ausschuß verwaltet die dem Regierungspräsidium zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an

1.
zwei Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter einer als Vorsitzender;
2.
zwei vom Staatsministerium des Innern nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreter zu bestellen; die Stellvertreter sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Fünfter Abschnitt
Finanzhilfen zur Förderung von kommunalen Zusammenschlüssen
und gemeinde- bzw. kreisübergreifenden Kooperationen

§ 14
Kommunale Datenzentrale

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Vorlage der rechtlichen Regelungen über eine kommunale Datenzentrale aus den Mitteln nach § 18 einen angemessenen Betrag zur Förderung dieses Zweckes bereitzustellen.

§ 15
Finanzhilfen für Gemeindezusammenschlüsse

(1) Wird eine Gemeinde durch freiwillige Vereinbarung von Gemeinden nach § 12 Abs. 2 Kommunal-verfassung vom 17. 5. 1990 (GBl. I S. 225) neu gebildet, erhält sie auf Antrag eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von höchstens 100,– DM je Einwohner zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen und Einrichtungen, die der Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft dienen. Das gilt nicht, wenn die neugebildete Gemeinde nicht mehr als 2 000 Einwohner hat.

Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn dies zu einer Verbesserung der gemeindlichen Verwaltungs- und Gebietsstruktur führt.

(2) Bei Gemeindezusammenschlüssen werden nur die ersten 1 500 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde angerechnet. Treten weitere Gemeinden einem bereits geförderten Zusammenschluß bei, bemißt sich die Finanzhilfe nur nach der Einwohnerzahl der neu beitretenden Gemeinde unter Berücksichtigung des in Satz 1 genannten Grenzwertes von 1 500 Einwohnern.

(3) Maßgebend für die Bemessung der Finanzhilfen ist die Einwohnerzahl nach der letzten amtlichen Einwohnerstatistik.

(4) Die näheren Einzelheiten, wie das Antrags- und Bewilligungsverfahren regeln die nach § 18 zu erlassenden Verwaltungsvorschriften.

§ 16
Finanzhilfen für Verwaltungsgemeinschaften

(1) Wird eine Verwaltungsgemeinschaft im Sinne von § 31 Kommunalverfassung vom 17. 5. 1990 freiwillig gebildet, erhält sie auf Antrag eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von höchstens 25,– DM je Einwohner zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen und von Einrichtungen, die der Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft dienen. Das gilt nicht, wenn die neugebildete Verwaltungsgemeinschaft nicht mehr als 3 000 Einwohner hat. Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn dies zu einer Verbesserung der gemeindlichen Verwaltungsstruktur führt.

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 17
Finanzhilfen für kreisübergreifende Kooperationen

(1) Schließen Landkreise im Vorgriff auf eine künftige Kreisreform eine oder mehrere Vereinbarungen nach § 75 der Kommunalverfassung vom 17. 5. 1990 ab, erhalten sie auf Antrag Finanzhilfen in Höhe von insgesamt höchstens 50,– DM je Einwohner zur Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen und von Einrichtungen, die der Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft dienen. Schließen sich weitere Landkreise einer bestehenden Vereinbarung an, erhalten auch die Landkreise eine Finanzhilfe nach Satz 1.

(2) Die Finanzhilfen werden nur für Maßnahmen gewährt, die bis zum 31. 12. 1992 begonnen werden.

(3) § 15 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 18
Bewirtschaftung der Mittel

Für die Finanzhilfen nach §§ 14 bis 17 werden 30 000 000 DM verwendet. Die Verteilung und Verwendung der Mittel regeln Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

Sechster Abschnitt
Investitionszuweisungen

§ 19
Investitionszuweisungen

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte in Höhe der im Staatshaushaltsplan dafür ausgewiesenen Verpflichtungsermächtigung von 300 000 000 DM mit Kassenwirksamkeit 1992.

(2) Die Verteilung und Verwendung der Mittel regelt eine Förderrichtlinie des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und den jeweils zuständigen Staatsministerien.

Siebenter Abschnitt
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 20
Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher bzw. überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den partizipierenden Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder partizipierenden Gebietskörperschaft aus der überörtlichen bzw. überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zu Grunde zu legen.

§ 21
Gastschulbeiträge

(1) Gemeinden und Landkreise, die Schulträger von Schulen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Schule sind, haben das Recht für jeden ihre Schule besuchenden Schüler einer anderen Gemeinde oder eines anderen Landkreises einen angemessenen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten zu fordern (Gastschulbeiträge).

(2) Die Höhe der Gastschulbeiträge ist zwischen den jeweiligen Körperschaften, die in § 22 Schule als Schulträger genannt sind, zu vereinbaren. Dabei ist der Sachkostenbeitrag nach § 9 dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

§ 22
Kreisumlage

(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) Die Umlage bemißt sich nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagebetrag je Einwohner ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.

(3) Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des letzten Monats im Quartal mit einem Viertel ihres Betrages fällig.

(4) Als Einwohnerzahl ist das nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes vom 14. März 1990 (BGBI. I, S. 308) auf den 31. Dezember des vorletzten Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend.

(5) Die Kreisumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie 110,– DM je Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt. Die Genehmigung soll unter den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Achter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 23
Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Das Gesetz über einen vorläufigen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1991 im Freistaat Sachsen vom 19. 12. 1990 (SächsGVBl. Nr. 4, S. 19) wird aufgehoben. Die bisher auf seiner Grundlage geleisteten Zahlungen werden angerechnet.

(2) § 9 des Vorschaltgesetzes zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen (Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen) vom 19. 12. 1990 (SächsGVBl. Nr. 4, S. 18) wird aufgehoben.

§ 24
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Soweit für das Jahr 1992 noch kein neues Finanzausgleichsgesetz erlassen ist, ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt auf der Grundlage der Verteilungsregeln dieses Gesetzes Abschlagszahlungen an die Gemeinden und Landkreise zu leisten.

Dresden, den 25. Juli 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu § 6)

Übersicht über die Gewichtungsfaktoren nach Größenklassen der Gemeinden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 (Hauptansatzstaffelung)

Hauptansatzstaffelung
Staffelklasse Gewichtsfaktoren
Staffelklasse
(Einwohner)
Gewichtsfaktoren
(%)
  bis 500 100
über 500 bis 1000 102
über 1000 bis 2 000 104
über 2 000 bis 3 000 106
über 3 000 bis 5 000 108
über 5 000 bis 7 000 110
über 7 000 bis 10 000 112
über 10 000 bis 15 000 114
über 15 000 bis 20 000 116
über 20 000 bis 25 000 118
über 25 000 bis 30 000 120
über 35 000 bis 40 000 122
über 40 000 bis 50 000 124
über 50 000 bis 60 000 126
über 60 000 bis 70 000 128
über 70 000 bis 80 000 130
über 80 000 bis 90 000 132
über 90 000 bis 100 000 134
über 100 000 bis 125 000 136
über 125 000 bis 150 000 138
über 150 000 bis 175 000 140
über 175 000 bis 200 000 142
über 200 000 bis 250 000 144
über 250 000 bis 300 000 146
über 300 000 bis 350 000 148
über 350 000 bis 400 000 150
über 400 000 bis 450 000 152
über 450 000 bis 500 000 154
über 500 000 bis 550 000 156

Anlage 2
(zu § 10)

Anteil der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte an den pauschalen Zuweisungen zum Lastenausgleich für Schülerbeförderungskosten im vom Hundert

Zuweisungen
Kommune vom Hundert Kommune vom Hundert
Annaberg-Buchholz 0,84 Aue      1,06
Auerbach 0,71 Brand-Erbisdorf      2,17
Chemnitz-Land 1,06 Flöha      1,37
Freiberg 1,95 Glauchau      1,31
Stoffberg 1,47 Hainichen      1,11
Hohenstein-Ernstthai 0,90 Marienberg      0,68
Oelsnitz 1,96 Pfauen-Land      2,15
Reichenbach 1,16 Rochlitz      1,49
Schwanenberg 0,78 Klingenthal      0,77
Wertlau 0,63 Zschopau      1,03
Zwickau-Land 1,87 Chemnitz      3,99
Pfauen 1,13 Zwickau      0,55
Bautzen 3,65 Bischofswerda      2,34
Dippoldiswalde 1,83 Dresden-Land      2,07
Freital 3,24 Görlitz-Land      1,53
Großenhain 1,06 Kamenz      2,55
Löbau 1,67 Meißen      1,49
Niesky 2,24 Pirna      2,75
Riesa 1,42 Sebnitz      1,87
Zutau 1,83 Dresden-Stadt      2,62
Görlitz 0,42 Hoyerswerda      3,24
Weißwasser 0,91 Borna      3,31
Delitzsch 1,00 Döbeln      3,25
Eilenburg 2,83 Gehhain      4,83
Grimma 2,38 Leipzig-Land      1,03
Oschatz 1,35 Torgau      3,96
Wurzen 2,09 Leipzig-Stadt      3,10
Summe:    100,00
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Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 18, S. 256

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1991

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1991