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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung von Förderrichtlinien

Vom 3. Juli 2008

A
Änderung von Förderrichtlinien

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Gewährung von Ausgleichszulagen in benachteiligten Gebieten (Förderrichtlinie Ausgleichszulage – RL AZL/2007) vom 23. März 2007 (SächsABl. S. 1347, 1780) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
 
 
„e)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28),“
 
b)
Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.
2.
Nummer 4.6 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Betrag kann überschritten werden, wenn aufgrund der Antragsangaben des Zuwendungsempfängers mehr als zwei betriebsnotwendige Arbeitskräfte kalkulatorisch auf Basis von Standardwerten ermittelt und berechnet werden;“
3.
Nach Nummer 5.3 wird folgende Nummer 5.4 angefügt:
 
„5.4
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“
4.
In Nummer 6 werden die Wörter „für die Führung der Betriebsnummer zuständige Amt für Landwirtschaft (AfL)“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
5.
In Nummer 6.4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „zuständigen Amt für Landwirtschaft“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.

II.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2007) vom 4. Juni 2007 (SächsABl. S. 1350) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
 
„6.2
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
2..
In Nummer 6.3 werden die Wörter „der Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
3.
In Nummer 6.4 werden die Wörter „der Landesanstalt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

III.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes (Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz – RL BuG/2007) vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil III Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen.“
2.
Nummer 4.8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zu schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie insbesondere zu Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen muss eine Bestätigung der unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde vorliegen, dass die Maßnahme nach BBodSchG erforderlich ist.“
3.
Nummer 4.9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Gliederungsbezeichnung „b)“ wird durch die Gliederungsbezeichnung „aa)“ ersetzt.
 
b)
Die Gliederungsbezeichnung „c)“ wird durch die Gliederungsbezeichnung „bb)“ ersetzt.
 
c)
Die Gliederungsbezeichnung „d)“ wird durch die Gliederungsbezeichnung „b)“ ersetzt.
 
d)
Die Gliederungsbezeichnung „e)“ wird durch die Gliederungsbezeichnung „c)“ ersetzt.
4.
In Nummer 6.3 Satz 2 werden die Wörter „eine technische Fachbehörde“ durch die Wörter „das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
5.
In Nummer 6.7 werden nach dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter „oder ein von ihm mit der Durchführung des Vorhabens beauftragter Dritter“ eingefügt.
6.
Nach Nummer 6.10 wird folgende Nummer 6.11 angefügt:
 
„6.11
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK), Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) sowie Stadtentwicklungskonzepten (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.“
7.
In Nummer 7.1 Satz 1 werden die Wörter „das örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die örtlich zuständige Landesdirektion“ ersetzt.
8.
In Nummer 7.3 Satz 1 werden die Wörter „das örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die örtlich zuständige Landesdirektion“ ersetzt.
9.
In Nummer 7.4 Satz 4 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
10.
Nummer 7.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen technischen Fachbehörden“ durch die Wörter „zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die technische Fachbehörde“ durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.

IV.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimaschutz – RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 6.9 wird wie folgt gefasst:
 
„6.9
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK), Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) sowie Stadtentwicklungskonzepten (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.“
2..
In Nummer 7.1 wird Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank
– Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden.“

V.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes und des präventiven Hochwasserschutzes (Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz – RL GH/2007) vom 31. Juli 2007 (SächsABl. S. 1302) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.4 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. EG Nr. L 288 S. 27) (EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie),“
2..
In Nummer 3.2 wird das Wort „Kleine“ durch das Wort „kleine“ ersetzt.
3.
Nummer 4.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu haben kommunale Zuwendungsempfänger eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Teil III Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49), in der jeweils geltenden Fassung, als Zuwendungsvoraussetzung vorzulegen.“
4.
In Nummer 6.5 werden nach dem Wort „Zuwendungsempfänger“ die Wörter „oder ein von ihm mit der Durchführung des Vorhabens beauftragter Dritter“ eingefügt.
5.
Nummer 6.9 wird wie folgt gefasst:
 
„6.9
Vorhaben, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepten (ILEK), Regionalen Entwicklungskonzepten (REK) sowie Stadtentwicklungskonzepten (SEKO) dienen, sollen vorrangig gefördert werden.“
6.
In Nummer 6.10.4 Satz 3 werden die Wörter „des zuständigen Regierungspräsidiums“ durch die Wörter „der zuständigen Landesdirektion“ ersetzt.
7.
In Nummer 7.1 Satz 1 werden die Wörter „das jeweilige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die jeweilige Landesdirektion“ ersetzt.
8.
Nummer 7.3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „das örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die örtlich zuständige Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Förderverfahren“ durch das Wort „Zuwendungsverfahren“ ersetzt und werden nach dem Wort „Wasserbehörde“ die Wörter „sowie der technischen Fachbehörde nach § 118 SächsWG“ gestrichen.
9.
In Nummer 7.4 Satz 4 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
10.
In Nummer 7.5 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Untere“ durch das Wort „untere“ ersetzt.

VI.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes, zur Minderung der Belastung durch Umwelteinwirkungen, der Imkerei sowie von Berufsbildungsmaßnahmen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Besondere Initiativen – RL BesIn/2007) vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Maßnahmen zur Förderung der Imkerei nach Nummer 2.1.2.3 ist zusätzlich die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO – ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28) anzuwenden.“
2.
Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„Fördergegenstand dieser Richtlinie sind besondere Initiativen, die institutionelle Förderung von Vereinigungen und sonstige Maßnahmen.“
3.
Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Die Richtlinie dient zur Schließung nicht beabsichtigter Förderlücken in eng begrenzten Einzelfällen.“
4.
Nummer 2.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Projekte können als besondere Initiativen gefördert werden, wenn sie in ganz besonderer Weise den einheitlichen Fachzielen des SMUL oder zur Umsetzung von Beschlüssen der Staatsregierung dienen, ohne durch Fachförderrichtlinien der Staatsregierung erfasst zu werden, soweit an ihrer Verwirklichung ein erhebliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht, das ohne die Förderung nicht verwirklicht werden kann. Die zehn konkreten Fachziele des SMUL sind in der Anlage 1 dargestellt.
Vorhaben der internationalen Zusammenarbeit auf den vorgenannten Gebieten sind nur förderfähig, wenn sie sachlich und regional die Schwerpunkte der Staatsregierung oder des SMUL für die internationale Zusammenarbeit unterstützen.“
5.
Nummer 2.1.2.3.1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„; der Maßnahmekatalog (Anlage 2) ist Bestandteil der Richtlinie und wird vom SMUL in Übereinstimmung mit den maßgeblichen EU-Vorschriften (Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 beziehungsweise deren Nachfolgeverordnungen und Verordnung [EG] Nr. 917/2004 beziehungsweise deren Nachfolgeverordnungen) sowie auf der Grundlage des jeweils gültigen ,Nationalen Dreijahresprogramms für Deutschland’ gemäß Artikel 105 Abs. 1 der Verordnung 1234/2007 fortgeschrieben“
6.
Nummer 2.3.2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.3.2
(aufgehoben)“
7.
In Nummer 2.3.5 werden die Wörter „Nicht förderfähig ist die Förderung von“ durch die Wörter „Nicht zu fördern sind“ ersetzt.
8.
In Nummer 4.5 Fußnote 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)“ ersetzt.
9.
In Nummer 4.5 Fußnote 3 werden die Wörter „rechtsbereinigt mit Stand vom 23. März 2008 (SächsGVBl. S. 251).“ angefügt.
10.
Der Nummer 6.1 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Haushaltsaufstellung dies erforderlich macht, kann die Bewilligungsbehörde den Wirtschaftsplan bereits vor Einreichung des Förderantrages bei der Vereinigung abfordern.“
11.
Nach Nummer 6.7 wird folgende Nummer 6.8 angefügt:
 
„6.8
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“
12.
Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst:
 
„7.2
Die Antragstellung erfolgt durch Einreichung eines schriftlichen Antrags unter Benutzung des von der zuständigen Stelle bereitzustellenden Antragsformulars sowie der gemäß Antragsformular und dieser Richtlinie beizufügenden Unterlagen bei der gemäß Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft zuständigen Stelle. Die Antragseinreichung bei dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Förderung, ist ausreichend. Sofern es nicht selbst für die Durchführung der Förderung zuständig ist, leitet das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie den Antrag mit allen zugehörigen Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
Bei Personenmehrheiten oder juristischen Personen hat sich die Bewilligungsbehörde von der Vertretungsvollmacht des Antragsunterzeichners zu überzeugen.
Bei einem Antrag auf institutionelle Förderung sind eine Übersicht über Personalbestand und -entwicklung für den Zeitraum der beantragten Förderung und eine Tätigkeitsbeschreibung und die Personalausgabenplanungen für die einzelnen Mitarbeiter anzufordern.
Anträge zu Projekten gemäß Nummer 2.1.1.1 und auf institutionelle Förderungen gemäß Nummern 2.1.1.2 oder 2.1.1.3 sind bis zum 15. August eines Jahres mit den beizubringenden Unterlagen für das Folgejahr bei der zuständigen Stelle einzureichen (Ausschlussfrist). Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.2.1 und 2.1.2.2.2 kann die Förderung durch den Veranstalter des Lehrgangs oder Wettbewerbs zu Gunsten der Teilnehmer beantragt werden.“
13.
In Nummer 7.5 Abs. 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
14.
In Nummer 7.7 Satz 1 wird an das Wort „Nummer“ durch das Wort „Nummern“ ersetzt.
15.
Es wird folgende Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
16.
In der Anlage wird nach dem Wort „Anlage“ die Zahl „2“ eingefügt.

VII.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007) vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nr. 2 Buchst. c wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
 
„d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).“
2.
In Ziffer III Nr. 2 Abs. 4 Buchst. c wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
3..
Ziffer III Nr. 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“

VIII.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen (Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung – RL MSV/2007) vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer D.4.3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ die Wörter „im Rahmen des Investitionsplanes“ eingefügt.
2.
Der Nummer D.4.4 wird folgender Satz angefügt:
„Andere mit dem Leasing in Zusammenhang stehende Aufwendungen (zum Beispiel Gewinnspannen des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht förderfähig.“

IX.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer I Nr. 2 Buchst. c wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
 
„d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).“
2..
Nach Teil A Nr. 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
 
„3.3
Nicht gefördert werden Unternehmen, die ausschließlich Binnenfischerei oder Forstwirtschaft betreiben.“
3.
Teil A Nr. 4.3 Buchst. b wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
in dem neuen Satz 2 wird das Wort „dieser“ durch das Wort „diesem“ ersetzt.
4.
Teil A Nr. 4.3 Buchst. c wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der LfL“ durch die Wörter „des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
 
b)
In Unterabsatz bb werden die Wörter „der LfL orientiert (www.landwirtschaft.sachsen.de/lfl)“ durch die Wörter „des LfULG orientiert.“ ersetzt.
 
c)
In Satz 7 werden die Wörter „die LfL“ durch die Wörter „das LfULG“ ersetzt.
5.
In Teil A Nr. 5.2 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:
„Für das zuwendungsfähige Investitionsvolumen der Wärmenutzung gemäß Nr. 2.9 beträgt der allgemeine Zuschusssatz bis zu 30 Prozent.“ Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden die Absätze 10 bis 13.
6.
Nach Teil A Nr. 6.6 wird folgende Nummer 6.7 angefügt:
 
„6.7
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“
7.
Teil A Nr. 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1werden die Wörter „die Sächsische LfL“ durch die Wörter „das LfULG“ er setzt.
 
b)
Sätze 2 bis 4 werden gestrichen
 
c)
Nummer 7.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Dem Antragsteller wird vom LfULG ein Datenträger (CD) mit einem Datenverarbeitungsprogramm sowie spezifischen Betriebsdaten des Antragstellers zur Verfügung gestellt. Die Richtigkeit dieser Daten ist vom Antragsteller zu bestätigen. Das Erstellen des Antrages und die Darstellung der Gesamtleistung des Unternehmens (Investitionskonzept – IK) sowie das Erstellen des Auszahlungsantrages und des Verwendungsnachweises erfolgen mit Hilfe und auf der Grundlage des Datenverarbeitungsprogramms.
Der Antrag und das Investitionskonzept müssen unter Beifügung aller im Antragsformular geforderten Unterlagen schriftlich eingereicht werden. Der Antrag und das Investitionskonzept sind zusätzlich auf Datenträger (CD) zu übermitteln.
Auf dem formgebundenen Datenbegleitschein hat der Antragsteller die Übereinstimmung des auf dem Datenträger enthaltenen Antrages mit dem schriftlichen Antrag zu versichern.
 
d)
In Nummer 7.2 Satz 1 werden die Wörter „die LfL“ durch die Wörter „das LfULG“ ersetzt.
 
e)
Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und Satz 3 aufgehoben.
 
 
bb)
In Absatz 2 werden die Wörter „beim für die Führung der Betriebsnummer zuständigen AfL“ durch die Wörter „bei dem LfULG“ ersetzt.
 
 
cc)
In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
f)
Nummer 7.4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „über das für die Führung der Betriebsnummer zuständige AfL“ zu streichen.
 
 
bb)
In Absatz 1 werden die Satz 2 und Satz 3 aufgehoben.
 
 
cc)
In Absatz 2 wird das Wort „AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
8.
Teil B Nr. 2.4 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Maßnahmen nach Nummer 2.3, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. EG Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.“
9.
Nach Teil B Nr. 3.2 Buchst. b wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
 
„c)
Unternehmen aus dem Fischereisektor kommen unabhängig davon, ob sie in der Primärerzeugung oder in der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, nur im Rahmen der „De-minimis“-Regelung im Fischereisektor (Verordnung [EG] Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1860/2004 [ABl. EU Nr. L 193 S. 6] in der jeweils geltenden Fassung) als Zuwendungsempfänger in Frage.“
10.
Nach Teil B Nr. 6.2 wird folgende Nummer 6.3 angefügt:
 
„6.3
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“
11.
In Teil B Nr. 7.2 Satz 1 werden die Wörter „die LfL“ durch die Wörter „das LfULG“ ersetzt.
12.
In Teil B Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der LfL“ durch die Wörter „beim LfULG“ ersetzt.
13.
In Teil B Nr. 7.3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter „Die LfL“ durch die Wörter „Das LfULG“ ersetzt.
14.
In Teil B Nr. 7.4 Abs. 1 werden die Wörter „bei der LfL“ durch die Wörter „beim LfULG“ ersetzt.
15.
In Teil B Nr. 7.4 Abs. 2 werden die Wörter „die LfL“ durch die Wörter „das LfULG“ ersetzt.

X.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2007) vom 18. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1601) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.2 Abs. 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Absatz 5 angefügt:
„Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).“
2.
In Nummer 2.5.1 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Umstände“ die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
3.
Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 angefügt:
 
„2.9
Transparenz
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“
4.
Nummer 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen hat unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen. Ein Antrag eines Antragstellers kann jeweils nur einen Fördergegenstand beinhalten. Antrags- und Bewilligungsbehörde bei Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind die zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte.
5.
Kapitel A.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen von landwirtschaftlichen Unternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn der Umsatzerlös des Unternehmens aus der Produktion von Waren des Anhang I EG-Vertrag maximal 50 Prozent beträgt.“
6.
In Kapitel A.4 Unterkapitel A.4.1 Verweis Zu A.1.4 Abs. 2 Satz 1 und in Unterkapitel A.4.2 Verweis Zu A.1.4 Satz 1 werden jeweils die Zahl „100 000“ durch die Zahl „200 000“ ersetzt und der Halbsatz 2 jeweils wie folgt gefasst:
„Zuwendungen werden nicht gewährt unter 5 000 EUR für investive Maßnahmen und unter 500 EUR für nichtinvestive Maßnahmen.“
7.
Kapitel B.3 Unterkapitel B.3.2 Buchst. c wird gestrichen.
8.
Kapitel B.3 Unterkapitel B.3.3 Verweis Zu B 1.2 Abs. 1 wird aufgehoben.
9.
In Kapitel B.3 Unterkapitel B.3.3 Verweis Zu B 1.3 wird dem bisherigen Absatz 1 folgender Absatz vorangestellt:
„Das Nachrangigkeitsprinzip gemäß Nummer 2.5.2 gilt für diese Maßnahmen nicht.“ und dem neuen Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„Barrierefreie Maßnahmen unterliegen nicht dieser Mindestgrenze.“
10.
In Kapitel B.4 Unterkapitel B.4.2 Verweis Zu B.1.1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Erbringung touristischer Dienstleistungen mit dem Ziel der Entwicklung touristisch vermarktbarer Angebote,“ eingefügt.
11.
Kapitel B.4 Unterkapitel B.4.4 Verweis Zu B.1.2 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 25 000 EUR für Maßnahmen außerhalb von ILE- und LEADER-Gebieten und höchstens 100 000 EUR für Maßnahmen in ILE-Gebieten und LEADER-Gebieten;“
12.
In Kapitel C.3 wird die Angabe „Zu C.1.1 bis C.1.4“ durch die Angabe „Zu C.1.1 bis C.1.3“ ersetzt.
13.
Kapitel C.3 Verweis Zu C.1.4 Satz 2 wird gestrichen.
14.
In Kapitel C.4 Unterkapitel C.4.2 Verweis Zu C.1.1 bis C.1.5 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Zahl „77“ durch die Zahl „80“ ersetzt.
15.
Kapitel E.3 Verweis Zu E.1.2 Satz 3 wird gestrichen.
16.
In Kapitel H.1.4 werden die Wörter „dieser Richtlinie, Kapitel A bis C und E bis H“ durch die Wörter „dem Schwerpunkt 3 des EPLR“ ersetzt.
17.
In Kapitel H.1.5 werden dem Satz 1 die Wörter „sowie Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information“ angefügt.
18.
In Kapitel H.3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach der Angabe „H.1.1“ die Wörter „und Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information nach H.1.5“ eingefügt.
19.
In Kapitel H.3 wird nach dem Verweis zu H.1.4 folgender Verweis zu H.1.5 angefügt:
„zu H.1.5
In Abweichung zur Regelung in Teil I Nummer 2.5.1 ist bei Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information innerhalb von ILE- beziehungsweise LEADER-Gebieten ein positiver Beschluss des ILE- beziehungsweise LEADER-Koordinierungskreises nicht erforderlich. Bewilligungen für diese Maßnahmen können nur im Einvernehmen mit dem SMUL erteilt werden und sofern ein außerordentliches Interesse des Freistaates für die Maßnahme besteht. Die Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information können unabhängig von Teil I Nummer 2.2 gefördert werden.“
20.
In Kapitel H.4.1 Verweis Zu H.1.5 werden nach dem Wort „Ausgaben“ folgende Wörter angefügt:
„für Maßnahmen zur thematischen Beratung und Information können Bewilligungen erteilt werden, bei denen der Höchstsatz überschritten wird.“
21.
In Kapitel J.3.1 Verweis Zu J.1.1 werden nach der Angabe „H.1.3“ die Wörter „, sowie Maßnahmen zur thematischen Information und Beratung nach H.1.5“ eingefügt.
22.
In Kapitel J.3.1 Verweis Zu J.1.2.2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Das Nachrangigkeitsprinzip gemäß Nummer 2.5.2 gilt für diese Maßnahmen nicht.

XI.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – RL AuF/2007) vom 1. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 213) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 2.7 Abs. 2 Buchst. h wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
 
„i)
Verwaltungskosten der nachfolgend genannten örtlichen Stelle oder Gruppe („Akteur“).
2..
In Nummer 6.1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)“ durch die Wörter „dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
3.
In Nummer 6.2 Satz 1 werden die Wörter „die LfL“ durch die Wörter „das LfULG“ ersetzt.
4.
In Nummer 6.2 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
5.
Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 angefügt:
 
„6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.“

XII.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007) vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694, 2008 S. 228) wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
 
 
„g)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28),“
 
b)
Der bisherige Buchstabe g wird der Buchstabe h.
2..
In Teil A Nr. 4.3.7 Buchst. f Satz 2 werden die Wörter „Staatlichen Amt für Landwirtschaft oder Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL)“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
3.
In Teil A Nr. 4.3.7 Buchst. g werden die Wörter „der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
4.
In Teil A Nr. 4.3.7 Buchst. h Satz 2 werden die Wörter „zuständige AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
5.
Teil A Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „zuständigen AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zuständigen AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 6 werden die Wörter „die LfL, Referat Fischerei,“ durch die Wörter „das LfULG, Referat Fischerei“ ersetzt.
6.
Teil A Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zuständige AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird das Wort „AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
7.
In Teil A Nr. 7.4.1 Satz 1 werden die Wörter „Die AfL kontrollieren“ durch die Wörter „Das LfULG kontrolliert“ ersetzt.
8.
Teil A Nr. 7.4.4 wird wie folgt gefasst:
 
„7.4.4
Informations- und Publizitätsmaßnahmen
„Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“
9.
In Teil B Nr. 1.2 wird nach Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt:
 
„g)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28),“
10.
Teil B Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Wörter „örtlich zuständigen Amt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zuständigen Amt für Landwirtschaft“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird werden die Wörter „örtlich zuständigen Amt für Landwirtschaft“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 8 werden die Wörter „Amt für Landwirtschaft Pirna“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „örtlich zuständigen Amt für Landwirtschaft“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Amt für Landwirtschaft“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
11.
In Teil B Nr. 7.2 Satz 1 werden die Wörter „Amt für Landwirtschaft Pirna“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
12.
Teil B Nr. 7.8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“
13.
In Anlage A-1 Teil A Extensive Grünlandwirtschaft (G 1) 5. Anstrich letzter Punkt werden die Wörter „zuständiges AfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
14.
Anlage A-1 Teil A Mindestanforderungen für die Führung des Teichbuches wird wie folgt geändert:
 
a)
In Tabelle 1 – Teichliste – werden die Wörter „zuständiges Amt für Landwirtschaft (AfL)“und jeweils das Wort „LfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
b)
In Tabelle 2 – Teichpflegeplan – wird jeweils das Wort „LfL“ durch das Wort „LfULG“ ersetzt.
 
c)
In den Erläuterungen zu den Tabellen, Tabelle 1 – Teichliste – Satz 3 werden die Wörter „zuständige Amt für Landwirtschaft“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.

XIII.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007) vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.2.3 Buchst. c wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
 
„d)
Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 76 S. 28).“
2.
In Nummer 3.3 werden die Wörter „Erwerb von Spezialtechnik“ durch die Wörter „Technik und Ausstattungsgegenstände“ ersetzt.
3.
Nummer 4.2.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ die Wörter „aus europäischen Mitteln“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Planungsleistungen in Verbindung mit wiederkehrenden Artenschutzmaßnahmen nach B.4 können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus Landesmitteln finanziert werden.“
4.
In Nummer 5.2.1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A.3 werden die Wörter „Erwerb von Spezialtechnik“ durch die Wörter „Technik und Ausstattungsgegenstände“ ersetzt.
5.
In Nummer 5.2.6 Satz 2 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Nummern“ ersetzt und nach der Angabe „5.2.1“ die Wörter „und 5.2.3“ eingefügt.
6.
In Nummer 6.2.6 wird nach den Wörtern „(Förderrichtlinie Aquakultur und Fischerei – RL AuF/2007)“ die Fußnote gestrichen und werden die Wörter „vom 1. November 2007 (SächsABl. 2008 S. 213)“ eingefügt.
7.
Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5 angefügt:
 
„6.5
Transparenz
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des EGFL oder des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 jährlich die Informationen über die Mittelempfänger und die Beträge, die jeder Empfänger aus den Fonds erhalten hat.“
8.
Nummer 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Antrags- und Bewilligungsbehörde bei Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind die Landesdirektionen, bei Zuwendungen, die unmittelbar nach Förderprogrammen des Bundes oder der EU gefördert werden, das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Naturschutzbehörde.“
9.
In Nummer 7.1.1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 4 werden die Wörter „beim zuständigen Regierungspräsidium“ durch die Wörter „bei der Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
10.
In Nummer 7.2.1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Diese“ durch die Wörter „Die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.

XIV.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft (Förderrichtlinie Absatzförderung – RL AbsLE/2008) vom 12. Januar 2008 (SächsABl. S. 309) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7.1.1 werden die Wörter „bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)“ durch die Wörter „beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
2.
In Nummer 7.2 Satz 1 und Satz 7 werden die Wörter „Die LfL“ durch die Wörter „Das LfULG“ ersetzt.
3.
In Nummer 7.3 Satz 2 und Nummer 7.4 Satz 1 werden die Wörter „bei der LfL“ durch die Wörter „beim LfULG“ ersetzt.
4.
In Nummer 7.4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 werden die Wörter „die/Die LfL“ durch die Wörter „das/Das LfULG“ ersetzt.
5.
Nummer 8. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.“

B
Inkrafttreten

1.
Teil A Kapitel I Nr. 2 dieser Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
2.
Im Übrigen tritt diese Verwaltungsvorschrift am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 3. Juli 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 30, S. 944
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008