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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866)

Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

In § 18 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174) geändert worden ist, wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2010“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 11 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Zu den Ausgaben zählt auch die periodengerechte Vorsorge für die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen der künftigen Versorgungsempfänger. Diese Ausgaben gelten im Jahr ihrer Entstehung als fällig im Sinne von Absatz 2. Das Nähere regelt ein Gesetz.“
2.
In § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 5 Nr. 2“ ersetzt.
3.
§ 18 wird wie folgt gefasst:
 
§ 18
Kreditermächtigungen
 
(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die Gesamtverschuldung darf den mit dem Haushaltsabschluss 2008 festgestellten Betrag nicht überschreiten. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sind nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig.
(2) Einnahmen aus Krediten dürfen unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 nur unterhalb der Höhe der Summe der eigenfinanzierten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden. Eine Kreditaufnahme, die abweichend von Satz 1 die Höhe der Investitionsausgaben übersteigt, ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesem Falle ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen, dass
 
1.
das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht und
 
2.
die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.
 
(3) Eine den Betrag gemäß Absatz 1 Satz 2 überschreitende Gesamtverschuldung ist nur zulässig
 
1.
bei einem Rückgang der Steuereinnahmen des Landes um mindestens 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr oder
 
2.
bei Naturkatastrophen oder vergleichbar schwerwiegenden Situationen von überregionaler Bedeutung.
 
(4) Bei Kreditaufnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Rückführung dieser Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan verbindlich festzulegen. Die Rückführung hat zeitnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren. Der Tilgungsplan wird durch das Staatsministerium der Finanzen aufgestellt und durch den Landtag als Gesetz beschlossen.
(5) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Staatsministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf
 
1.
zur Deckung von Ausgaben,
 
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
 
(6) Die Ermächtigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(7) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.
(8) Über die Ermächtigung des Absatzes 5 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, zur zusätzlichen Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite und im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.
(9) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.
(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im jeweiligen Haushaltsjahr zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Prozentsatz des jeweiligen Jahreshaushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch macht.
(11) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.“

Artikel 3
Änderung des Finanzierungsfondsgesetzes

Das Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 516), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
Gesetz
zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Errichtungsgesetz – SächsGFEG)
“.
2.
In § 1 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen“ durch die Bezeichnung „Generationenfonds“ ersetzt.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „regelmäßigen“ die Wörter „und sonstigen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
 
 
cc)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Sofern sich neben den regelmäßigen Zuführungen auf Basis versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters Finanzierungsbedarf ergibt, sollen sonstige Zuführungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Die Berechnungen sind spätestens nach Ablauf von 5 Jahren seit der letzten Berechnung zu erstellen. Bis zum 29. Dezember 2008 ist eine sonstige Zuführung in Höhe von 310 000 000 EUR zu leisten.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden Dienstbezüge, abzüglich der für diesen Zeitraum nach Satz 1 gezahlten Mittel, zu leisten.“
4.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Höhe der regelmäßigen Zuführungen bestimmt sich nach den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 zugrunde zu legenden Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen. Die Zuführungen werden aus dem Staatshaushalt finanziert. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die regelmäßigen Zuführungen sind ab 1. Januar 2009 zu leisten. Sonstige Zuführungen können jederzeit nach Maßgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Die Zuführungen sind jährlich, spätestens bis zum 27. Dezember , zu leisten.“

Artikel 4
Gesetz
zur Errichtung von Fonds zur Förderung im Freistaat Sachsen
(Förderfondsgesetz – FöFoG)

Artikel 5
Gesetz
zur Regelung von Beteiligungskapitalfonds
(Beteiligungskapitalfondsgesetz – BetFoG)

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729)“ durch die Angabe „14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs.1 erstattet. Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.“
3.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.“
 
 
bb)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sächsische Staatsministerium für Soziales“ durch die Wörter „Staatsministerium für Kultus“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Betriebskosten einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens 6 Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt. Für Kinder im letzten Kindergartenjahr erhält der Träger einen Landeszuschuss zur Minderung des Elternbeitrages. Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht. Zuständig für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses nach Satz 1 bis 3 sind die Landesdirektionen.“
4.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hierbei sind auch gemäß Absatz 3 beitragsfrei gestellte Kinder zu berücksichtigen.“
 
b)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden.“
 
c)
In Absatz 2 wird im neuen Satz 3 die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
 
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im letzten Kindergartenjahr werden im Umfang einer täglichen Betreuungszeit von bis zu neun Stunden keine Elternbeiträge erhoben (Elternbeitragsfreiheit). Das letzte Kindergartenjahr beginnt am 1. August des Jahres vor Eintreten der Schulpflicht gemäß § 27 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Erfolgt die Anmeldung durch die Eltern gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SchulG nach dem 1. August des Jahres vor Eintreten der Schulpflicht gemäß § 27 Abs. 1 SchulG, besteht die Elternbeitragsfreiheit ab dem Monat der Anmeldung. Wird ein Kind gemäß § 27 Abs. 2 SchulG vorzeitig in die Grundschule aufgenommen, beginnt die Elternbeitragsfreiheit mit dem Monat der Beantragung der vorzeitigen Aufnahme, frühestens jedoch 12 Monate vor Beginn des ersten Schuljahres. Wird ein Kind vom Schulbesuch gemäß § 27 Abs. 3 SchulG zurückgestellt, bleibt die Elternbeitragsfreiheit bestehen.“
 
e)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
 
f)
Im neuen Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Absatz 1 Satz 3 sowie die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.“
 
g)
Im neuen Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
5.
In § 17 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
6.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 4 wird die Angabe „1 800,00 EUR“ durch die Angabe „1 875 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Im Umfang von je 75 EUR ist der Zuschuss zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 einzusetzen.“
 
b)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Zur Finanzierung der Elternbeitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr erhält die Gemeinde für jedes gemäß § 15 Abs. 3 und 4 beitragsfrei gestellte Kind einen zusätzlichen jährlichen Landeszuschuss. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Kinderzahl gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss je Kind in Höhe des Zwölffachen des am 1. April des Vorjahres in der Gemeinde gültigen monatlichen Elternbeitrages für den täglich neunstündigen Besuch des Kindergartens gezahlt.
(4) Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses nach Absatz 1 bis 3 sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte die Landesdirektionen. Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Abs. 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern bestimmt; dabei ist die Höhe des Landeszuschusses zur Minderung des Elternbeitrages in Abhängigkeit von dem einheitlichen Elternbeitrag gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 festzulegen.
(5) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 4 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Für den Kindergarten und die Kindertagespflege ist zusätzlich die Anzahl der Kinder, die gemäß § 15 Abs. 3 und 4 beitragsfrei gestellt sind, untergliedert nach der Betreuungszeit, zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten. Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 3 ist der am 1. April des Jahres in der Gemeinde gültige monatliche Elternbeitrag für den täglich neunstündigen Besuch des Kindergartens nach § 15 Abs. 2 zu melden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe „Absatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
7.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 4 wird die Angabe „Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835)“ durch die Angabe „Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1874)“ ersetzt.
 
b)
In Satz 5 wird das Wort „Soziales“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt.
8.
In § 20 Satz 2 wird das Wort „Soziales“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt.
9.
In § 21 Abs. 5 wird das Wort „Soziales“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt.
10.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Soziales“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Soziales“ durch das Wort „Kultus“ ersetzt.
11.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
„(1) Die Regelungen zur Elternbeitragsfreiheit gemäß § 15 Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie die Regelung des Landeszuschusses zur Minderung des Elternbeitrages gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 gelten ab dem 1. März 2009.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 3 Satz 3 erhält die Gemeinde im Jahr 2009 einen Landeszuschuss in Höhe des Zehnfachen.
(3) In Ergänzung von § 18 Abs. 5 Satz 1 sind die nach Absatz 5 Satz 2 und 4 erhobenen Daten für den Stichtag 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2009 zu melden.
(4) In Ergänzung von § 18 Abs. 6 erfolgt eine Meldung an die Landesdirektionen auch bis zum 6. Februar 2009.
(5) Abweichend von § 18 Abs. 7 werden auf die Zuschüsse gemäß § 18 Abs. 3 für das Jahr 2009 ab dem Monat März jeweils monatlich Teilzahlungen in Höhe eines Zehntels des einer Gemeinde zustehenden Betrages geleistet.“

Artikel 7
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
 
 
Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags
“.
 
b)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Oberste Landesjugendbehörden“.
2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Landesjugendbehörde“ durch das Wort „Landesjugendbehörden“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
den Vollzug von Richtlinien des Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
 
4.
den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen und des Bundes zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auf der Grundlage des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
 
cc)
Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen führen
 
 
1.
das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach § 15 Abs. 2 für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
 
 
2.
das Staatsministerium für Soziales für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 sowie
 
 
3.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4.“
3.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Staatsregierung bestimmt“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus“ ersetzt.
4.
In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Landesjugendbehörde“ durch das Wort „Landesjugendbehörden“ ersetzt.
5.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden nach dem Wort „Soziales“ jeweils die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus“ eingefügt.
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landesjugendbehörde“ durch das Wort „Landesjugendbehörden“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der obersten Landesjugendbehörde“ durch die Wörter „den obersten Landesjugendbehörden“ ersetzt.
6.
§ 14 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bleibt der Landesjugendhilfeausschuss bei seinem Beschluss, entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit.“
7.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
 
Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden,
Unterrichtung des Landtags
“.
8.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
§ 15
Oberste Landesjugendbehörden
 
(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus.
(2) Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 SächsKitaG, das Staatsministerium für Soziales ist zuständig in allen übrigen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Jede oberste Landesjugendbehörde führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Fachaufsicht über das Landesjugendamt.“
9.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ist
 
 
1.
das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig ist, und
 
 
2.
das Landesjugendamt in allen übrigen Fällen.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „die oberste Landesjugendbehörde“ durch die Wörter „das Landesjugendamt“ ersetzt.
10.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jede oberste Landesjugendbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a SGB VIII, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen.“
11.
§ 41 wird wie folgt gefasst:
 
§ 41
Verwaltungsvorschriften
 
Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen
 
1.
das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
 
2.
das Staatsministerium für Soziales zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 sowie
 
3.
das Staatsministerium für Soziales und das Staatsministerium für Kultus im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu § 27 Abs. 1.“

Artikel 8
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

§ 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln:
 
1.
Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
 
2.
den Erwerb weiterer Lehrbefähigungen.
 
Für die Prüfungen gilt § 62 Abs. 3 entsprechend. Als Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung können auch Dauer und inhaltliche Anforderungen des Studiums sowie die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen geregelt werden.“
2.
Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „Dabei können für den Vorbereitungsdienst“ durch die Wörter „Für den Vorbereitungsdienst können“ ersetzt.
3.
Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „In der Rechtsverordnung“ durch das Wort „Dabei“ ersetzt.

Artikel 9
Gesetz
über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Personalvermittlungsplattform
(Sächsisches Personalvermittlungsplattformgesetz – SächsPVPG)

Artikel 10
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“

Artikel 11
Sächsisches Gesetz
über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
(Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)

Artikel 12
Folgeänderungen aufgrund der Neugestaltung des sächsischen Reisekostenrechts

§ 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, wird nach der Angabe „(Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)“ die Angabe „vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876),“ eingefügt.

§ 2
Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes

Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303), wird wie folgt geändert:

1.
§ 46 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§ 4 und 5 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, entstandenen Reisekosten;“.
2.
§ 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Fahrtkostenerstattung“ wird durch die Wörter „Fahrt- und Flugkostenerstattung“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „§§ 5 und 6“ wird durch die Angabe „§§ 4 und 5“ ersetzt.

§ 3
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

In § 25 Satz 3 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Gesetz vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 536) geändert worden ist, wird die Angabe „17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

§ 4
Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz – SächsGedenkStG) vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 107) wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427)“ durch die Angabe „vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)“ ersetzt.

§ 5
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz – SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „§ 22 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 16 Abs. 1“ ersetzt.
2.
Die Angabe „17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)“ wird durch die Angabe „12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

§ 6
Änderung der Landeswahlordnung

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543) wird aufgrund von § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„Wahlleiter und Beisitzer der Wahlausschüsse erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung.“

§ 7
Änderung der Denkmalpflegeentschädigungsverordnung

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege (Denkmalpflegeentschädigungsverordnung) vom 8. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431) wird aufgrund von § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„(1) Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß den §§ 4 und 5 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung.“

§ 8
Änderung der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung

§ 21 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2007 (SächsGVBl. S. 97) geändert worden ist, wird aufgrund von § 147 Abs. 2, §§ 153 und 156 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
2.
Die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346)“ wird durch die Angabe „vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

§ 9
Änderung der Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen (Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz – SächsRKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 186), wird aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO)
“.
2.
Der Erste und der Zweite Abschnitt werden aufgehoben.
3.
Die Abschnittsüberschrift „Dritter Abschnitt Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen“ wird gestrichen.
4.
Der bisherige § 7 wird § 1.
5.
Der bisherige § 8 wird § 2 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
6.
Der bisherige § 9 wird § 3 und in Absatz 4 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3“ ersetzt.
7.
Der bisherige § 10 wird § 4 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212)“ ersetzt.
8.
Die Abschnittsüberschrift „Vierter Abschnitt“ wird gestrichen.
9.
Der bisherige § 11 wird § 5.

§ 10
Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625), wird aufgrund von § 21 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „MuschuG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1191)“ wird durch die Angabe „MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
Tagegeld (§ 6 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter [Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG] vom 12. Dezember 2008 [SächsGVBl. S. 866, 876], in der jeweils geltenden Fassung),
 
 
 
2.
Übernachtungskostenerstattung (§ 7 SächsRKG),
 
 
 
3.
a)
Fahrtkostenerstattung nach § 4 SächsRKG oder
 
 
 
 
b)
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 SächsRKG oder
 
 
 
 
c)
Mitnahmenentschädigung nach § 5 Abs. 5 SächsRKG
 
 
 
 
für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte und“.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2 SächsRKG gelten entsprechend.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 SächsRKG gilt“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 SächsRKG gelten“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „4,50 EUR“ durch die Angabe „4,80 EUR“ ersetzt.
4.
In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Wörter „der Sächsischen Mutterschutzverordnung“ durch die Angabe „SächsMuSchuVO“ ersetzt.
5.
In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 5 SächsRKG“ ersetzt.
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „von 12 Cent je Kilometer“ durch die Angabe „gemäß § 5 Abs. 1 SächsRKG“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 SächsRKG“ durch die Angabe „§ 7 SächsRKG“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „16,87 EUR“ durch die Angabe „20 EUR“ ersetzt.

§ 11
Änderung der Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen

§ 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Sächsischen Landesamtes für Meß- und Eichwesen und der nachgeordneten Eichämter (Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen – SächsBenGebEichVO) vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2001 (SächsGVBl. S. 580, 583) geändert worden ist, wird aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„(3) Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit des Dienstreisenden ist im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für die Dienstreise ein Kilometerentgelt entsprechend der Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben.“

§ 12
Änderung der Landesbildungsratsverordnung

In § 5 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Landesbildungsrats (Landesbildungsratsverordnung) vom 3. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 427), die durch Verordnung vom 4. August 2004 (SächsGVBl. S. 352) geändert worden ist, werden aufgrund von § 63 Abs. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, die Wörter „Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten, und zwar nach den Sätzen der Reisekostenstufe C“ durch die Angabe „Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist bei der Berechnung der Versorgungsbezüge § 2 Nr. 2 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung – BeamtVÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, anzuwenden und ergibt sich nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen eine niedrigere Versorgung als bei Nichtanwendung des § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV, wird ein Ausgleich gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag, der sich bei dem Vergleich der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen bei Anwendung und Nichtanwendung von § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV ergibt; bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage. Bei der Berechnung ohne Anwendung von § 12 Abs. 2 der 2. BesÜV gilt die Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 20 Abs. 5 ab dem 1. September 2008.“
2.
Die Besoldungsordnung B in Anlage 1 zu § 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Amtsbezeichnung „Kanzler der Technischen Universität Chemnitz“ wird die Amtsbezeichnung „Kaufmännischer Direktor – als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie1)“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Amtsbezeichnung „Sächsischer Landesarchäologe – als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte“ wird durch die Amtsbezeichnung „Sächsischer Landesarchäologe – als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie“ ersetzt.
 
b)
In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung“ die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste“ eingefügt.
 
c)
In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen“ die Amtsbezeichnung „Staatssekretär“ eingefügt.

Artikel 14
Aufhebung der Verordnung zur Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes vom 22. März 2007 (SächsGVBl. S. 97) wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Nummer 1 der Anlage des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Verordnung vom 22. März 2007 (SächsGVBl. S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„1.
Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig
 
a)
Institut für Anatomie
 
b)
Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin
 
c)
Abteilung für Sozialmedizin
 
d)
Institut für Biochemie
 
e)
Carl-Ludwig-Institut für Physiologie
 
f)
Institut für Rechtsmedizin
 
g)
Karl-Sudhoff-Institut für Geschichte der Medizin und Naturwissenschaften
 
h)
Institut für Medizinische Informatik, Statistik und Epidemiologie
 
i)
Institut für Medizinische Physik und Biophysik
 
j)
Paul-Flechsig-Institut für Hirnforschung
 
k)
Institut für Pharmakologie und Toxikologie
 
l)
Institut für Klinische Pharmakologie“.

Artikel 16
Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303), wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 68 Haftungsbeschränkung“ angefügt.
2.
Nach § 67 wird folgender § 68 angefügt:
 
§ 68
Haftungsbeschränkung
 
Ansprüche des Freistaates Sachsen gegen die Sachsen-Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen zum Ausgleich für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR beschränken sich auf die Höhe des Teils des Kaufpreises für die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft, der der Sachsen-Finanzgruppe nach Tilgung aufgenommener Kredite für den Erwerb von Anteilen an der Sachsen LB und nach Ausgleich der ihr im Zusammenhang mit der Sachsen LB entstandenen Kosten verblieben ist. Im Übrigen werden die Sachsen-Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen von der Haftung für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR freigestellt.“

Artikel 18
Gesetz
über die Gewährung einer Infrastrukturpauschale und einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden

Artikel 19
Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

§ 19a des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, 2007 S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Es wird mindestens der Betrag gewährt, der sich bei Anwendung des § 15 in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung, ergäbe.“
 
b)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
2.
Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 dieses Gesetzes in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung gezahlt wurde, ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, sofern
 
1.
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
 
2.
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse auf Angaben des Schulträgers beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
 
3.
die staatliche Finanzhilfe zweckwidrig verwendet wurde.“

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

§ 43 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Gesetz vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
bei der Auswahl der Gebiete für das Europäische ökologische Netz „Natura 2000“, bei der Ermittlung der Erhaltungsziele für diese Gebiete und bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken, fachliche Grundlagen für Schutzgebietsausweisungen dieser Gebiete zu erstellen und die Schutzgebietsausweisungen fachlich zu begleiten;“.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG anzuleiten und durchzuführen und Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen und fortzuschreiben;“.
 
c)
In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
 
 
„11.
konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung und Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe der Förderrichtlinien vorzunehmen.“
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.
3.
Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 21
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung

In Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung (SächsFöpLEDG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 193) werden nach dem Wort „unbeschränkt“ die Wörter „und wird vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als nächsthöherer Behörde ausgeübt“ eingefügt.

Artikel 22
Neufassung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 23
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 Nr. 3 Buchst. a, Artikel 4, Artikel 14 und Artikel 22 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 25. November 2004 in Kraft.

(4) Die Artikel 11 und 12 treten am ersten Tage des vierten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft, soweit nicht Absatz 5 etwas Abweichendes bestimmt. Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter ( Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), außer Kraft.

(5) Artikel 11 § 17 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(6) Artikel 13 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(7) Artikel 15 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.

(8) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

(9) Artikel 21 tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.

(10) Artikel 18 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866
    Fsn-Nr.: 520-5:09A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009