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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vom 27. November 2008 (SächsGVBl. S. 942)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen

Vom 27. November 2008

Aufgrund von § 8 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Subdelegation

Die der Staatsregierung durch §§ 2, 4 Abs. 2, §§ 5, 5c Abs. 2 Satz 3, § 5f Abs. 2 und § 6 Abs. 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen.

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vom 28. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127) außer Kraft.

Dresden, den 27. November 2008

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 20, S. 942
    Fsn-Nr.: 521-3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 23. März 2018