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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Unterbringungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Unterbringungsverordnung vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 945), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung
(Sächsische Unterbringungsverordnung – SächsUVO)

Vom 18. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 38a Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140):

§ 1
Geltungsbereich

Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren Schülern mit Hauptwohnsitz in ihrem Gebiet auf Antrag eine finanzielle Unterstützung zu den Ausgaben für die notwendige auswärtige Unterbringung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2
Allgemeinbildende Schulen

(1) Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird gewährt bei Unterbringung in einem der Schule zugeordneten Internat für Schüler

1.
am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen,
2.
in der vertieften Ausbildung an Gymnasien gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
in der sportlichen Ausbildung am „Glückauf“-Gymnasium Dippoldiswalde/Altenberg und
4.
an Mittelschulen, die mit den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß Ziffer II der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Arbeit an den Sportbetonten Schulen im Freistaat Sachsen ( VwV Sportbetonte Schulen) vom 3. Dezember 2007 (MBl. SMK 2008 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung, kooperieren.

(2) Die auswärtige Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 120 Minuten und bei Schülern mit Behinderungen mindestens 90 Minuten betragen würde. Für Schüler des Landesgymnasiums St. Afra zu Meißen und des Landesgymnasiums für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden gilt eine auswärtige Unterbringung unabhängig von der Gesamtwegezeit stets als notwendig.

(3) Es wird ein monatlicher Betrag von mindestens 165 EUR gewährt. Wenn volljährige Schüler oder bei minderjährigen Schülern die Eltern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1874), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1874), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, wird ein monatlicher Betrag von mindestens 265 EUR gewährt; sind die entstandenen Aufwendungen geringer, wird ein monatlicher Betrag mindestens in Höhe der entstandenen Aufwendungen gewährt. 1

§ 3
Berufsschulen

(1) Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird gewährt für Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, die eine Klasse mit einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Einzugsbereich besuchen. Als Schüler einer Klasse nach Satz 1 gelten auch Schüler, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Kultus und dem jeweiligen Land eine Berufsschulklasse außerhalb des Freistaates Sachsen besuchen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen und für Schüler mit einem Abschluss der Sekundarstufe II oder in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Das Staatsministerium für Kultus soll die Landkreise und Kreisfreien Städte über die Einzugsbereiche nach Satz 1 und Vereinbarungen nach Satz 2 jeweils spätestens am 15. August unterrichten.

(2) Die auswärtige Unterbringung ist notwendig, wenn die tägliche Gesamtwegezeit zwischen Hauptwohnsitz und Schule einschließlich der Wartezeiten bei der Nutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens 180 Minuten und bei Schülern mit Behinderungen mindestens 130 Minuten betragen würde.

(3) Es wird ein Betrag von mindestens 8 EUR pro Unterrichtstag gewährt. Dieser Betrag wird auch gewährt für unterrichtsfreie Tage sowie An- und Abreisetage, wenn die auswärtige Unterbringung an diesen Tagen aufgrund unzumutbarer Verkehrsverbindungen notwendig ist. Eine Verkehrsverbindung ist unzumutbar, wenn die An- oder Abreise an dem Unterrichtstag in den Zeitraum vor 5 Uhr oder nach 20 Uhr fallen würde. Als Unterrichtstage gelten auch Tage, an denen andere verbindliche Veranstaltungen der Schule durchgeführt werden. Finanzielle Unterstützung wird nicht für Unterrichtstage gewährt, an denen der Schüler fehlt, es sei denn, für die Inanspruchnahme der auswärtigen Unterbringung bestehen triftige Gründe.

§ 4
Antragstellung und Abschlagszahlung

(1) Bei der Antragstellung sind die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorgegebenen Formulare zu verwenden.

(2) Weisen volljährige Schüler oder bei minderjährigen Schülern die Eltern nach, dass sie zur Vorleistung nicht in der Lage sind, wird auf Antrag eine Abschlagszahlung gewährt.

§ 5
Bewirtschaftungsbefugnis

Die Sächsische Bildungsagentur erteilt den Landkreisen und Kreisfreien Städten jeweils spätestens am 1. April und am 1. Oktober auf Antrag eine Bewirtschaftungsbefugnis für Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt, die für finanzielle Unterstützungen von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung zur Verfügung stehen. Bei der Bewirtschaftung dieser Haushaltsmittel gilt das Haushaltsrecht des Freistaates Sachsen; das für Gemeinden und Landkreise geltende Haushaltsrecht findet keine Anwendung. Dem Antrag ist ein Bedarfsnachweis auf der Grundlage einer Prognose beizufügen.

§ 6
Abweichende Regelungen

Weichen die Landkreise und Kreisfreien Städte zugunsten der Schüler von den Mindestbeträgen nach den §§ 2 und 3 ab, kann für den erhöhten Mittelbedarf eine Bewirtschaftungsbefugnis nicht erteilt werden.

§ 7
Übergangsvorschrift

Auf Anträge auf finanzielle Unterstützung zu den Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2008 angefallen sind, finden Anwendung

1.
die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für Internatsschüler an allgemein bildenden Schulen vom 11. Juli 2005 (SächsABl. S. 709),
2.
die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Förderrichtlinie Unterbringung Berufsschüler) vom 26. Juni 2003 (SächsABl. S. 1164) und
3.
die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus – Antragsformular und Merkblatt für die Gewährung von Zuwendungen für Berufsschüler bei notwendiger auswärtiger Unterbringung vom 28. November 2003 (MBl. SMK S. 323),

jeweils enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628). Zuständig ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Schüler seinen Hauptwohnsitz hat.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2008

Der Staatsminister für Kultus
in Vertretung Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 20, S. 945
    Fsn-Nr.: 710-1.72

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2012

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2018