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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz

Vollzitat: Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung des Sächsischen Vermessungsgesetzes
(Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz – DVOSächsVermG)

Vom 1. September 2003

Aufgrund von § 28 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121) wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Amtliche Referenzsysteme

Die oberste Vermessungsbehörde legt für die einheitlichen geodätischen Bezugssysteme amtliche Referenzsysteme für Koordinaten, Höhe und Schwere fest.

§ 2
Ankündigung von Vermessungsarbeiten

(1) Das Betreten oder Befahren eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage ist mindestens fünf Werktage vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten anzukündigen.

(2) Die nachträgliche Benachrichtigung über das Betreten oder das Befahren eines Flurstücks oder einer baulichen Anlage hat unverzüglich nach Beendigung der örtlichen Vermessungsarbeiten am betroffenen Flurstück zu erfolgen.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Bei der Benutzung der Ergebnisse der Landesvermessung und der Daten des Liegenschaftskatasters bedeuten

1.
Bearbeiten:
das Hinzufügen, Verändern oder Weglassen von Daten;
2.
Vervielfältigen:
die Herstellung von Mehrfertigungen von Daten, auch in bearbeiteter Form, insbesondere durch Nachdruck, Mikroverfilmung, Fotografie, Fotokopie, Lichtpause, Folienkopie, Digitalisierung, Scannen, Speicherung zur Mehrfachnutzung oder Speicherung auf Datenträger;
3.
Veröffentlichen:
das Zugänglichmachen von Daten, auch in bearbeiteter Form, für einen unbestimmten Personenkreis und
4.
an Dritte weitergeben:
die Weitergabe von Daten, auch in bearbeiteter Form, an bestimmte weitere Personen.

(2) Ein eigener Gebrauch von Daten liegt vor, wenn diese Dritten nicht zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden.

(3) Ein nicht gewerblicher Gebrauch von Daten liegt vor, wenn die Benutzung weder direkt noch indirekt mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

§ 4
Luftbilddokumentation

Die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der oberen Vermessungsbehörde für jedes Luftbild, Satellitenbild oder anderes Fernerkundungsergebnis Angaben zu den technischen Daten, zum Aufnahmezweck, Aufnahmedatum und Aufnahmegebiet vorzulegen.

Abschnitt 2
Liegenschaftskataster

§ 5
Bestandteile des Liegenschaftskatasters

(1) Die Liegenschaftskarte ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters. In ihr sind

1.
die Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Nutzungen, Gebäuden und Lagebezeichnungen;
2.
die Flur- und Gemarkungsgrenzen;
3.
die politischen Grenzen;
4.
die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung und
5.
der Umfang der von öffentlich-rechtlichen Festlegungen und Verfahren sowie amtlichen Feststellungen betroffenen Gebiete

zu führen.

(2) Das Liegenschaftsbuch ist der beschreibende Teil des Liegenschaftskatasters. In ihm sind

1.
die Angaben zu den Flurstücken mit ihren Ordnungsmerkmalen, Flächengrößen, Nutzungen und Lagebezeichnungen;
2.
die Angaben zur Entstehung und Fortführung von Flurstücken;
3.
die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung;
4.
die Angaben zu Hinweisen auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und Verfahren sowie amtliche Feststellungen;
5.
der Grundbuchbezirk und die Grundbuchblattnummer, die Namen der Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte, die Eigentumsarten und Eigentumsanteile und,
6.
soweit bekannt, Anschriften und Geburtsdaten der unter Nummer 5 genannten Personen sowie die Namen und Anschriften ihrer Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten

zu führen.

(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nr. 3 bis 5 sind nachrichtlich entsprechend der Mitteilung der zuständigen Stellen zu führen.

(4) In den vermessungstechnischen Unterlagen werden die Ergebnisse

1.
von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
2.
von vergleichbaren Amtshandlungen vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung

nachgewiesen.

(5) Sonstige Unterlagen von dauernder Bedeutung für die Flurstücksentwicklung sind insbesondere

1.
Fortführungsnachweise und die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstandenen vergleichbaren Nachweise einschließlich der zugehörigen Karten;
2.
Unterlagen, die nicht im Zuge einer Katastervermessung entstanden sind, aber Angaben zu Flurstücksgrenzen enthalten;
3.
Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters aufgrund der Bestandskraft anderer Entscheidungen oder Verzeichnisse, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710, 2715) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bilden, sowie
4.
Nachweise über Daten nach § 8 Abs. 1 SächsVermG, die durch die katasterführende Behörde in das Liegenschaftskataster übernommen wurden.

§ 6
Führung des Liegenschaftskatasters

(1) Ordnungsmerkmale eines Flurstücks sind die Gemeinde, die Gemarkung, soweit vorhanden die Flur sowie die Flurstücksnummer.

(2) Als Lagebezeichnung sind für jedes Flurstück die von den zuständigen Stellen festgelegten Bezeichnungen zu führen.

(3) Als Nutzung eines Flurstücks ist die zum Zeitpunkt der Erfassung festgestellte tatsächliche Nutzung zu führen.

(4) Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 SächsVermG sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,

1.
die von Menschen betreten werden können;
2.
die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen;
3.
die von Außenwänden umfasst sind;
4.
deren Grundfläche mehr als 10 m 2 beträgt;
5.
die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
6.
die sich nicht in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleinG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376, 2398), in der jeweils geltenden Fassung, befinden.

(5) Bei der Durchführung einer Katastervermessung sind für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, fehlende Gebäude, fehlende Nutzung und fehlende Lagebezeichnung zu erfassen. Darüber hinaus sind für Trennstücke und Flurstücke, für die eine Grenzwiederherstellung aller Flurstücksgrenzen beantragt wurde, Änderungen gegenüber den Daten des Liegenschaftskatasters bei Gebäuden, Nutzung und Lagebezeichnung zu erfassen.

§ 7
Daten anderer Stellen

Daten anderer Stellen sind insbesondere geeignet, wenn

1.
sie in einer Vermessung erfasst wurden, die den vermessungstechnischen Anforderungen einer Katastervermessung genügt;
2.
eine Darstellung des äußeren Gebäudeumrings oder der Nutzung des Flurstücks vorgelegt wird;
3.
die Koordinaten des äußeren Gebäudeumrings oder der Grenzen eines Flurstücksabschnitts beim Nachweis einer Nutzung im amtlichen Koordinatenreferenzsystem vorgelegt werden, welche die geforderte Genauigkeit einer Katastervermessung einhalten;
4.
sie in digitaler Form in einem für die katasterführende Behörde verarbeitbaren Datenformat übermittelt werden und
5.
sich das Liegenschaftskataster widerspruchsfrei fortführen lässt.

§ 8
Nachweis der Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

Bei Änderung eines Ordnungsmerkmals, der Grenzen, Nutzung, Gebäude, Lagebezeichnung oder Flächengröße eines Flurstücks ist dessen Zustand vor und nach der Änderung zu beschreiben und nachzuweisen (Fortführungsnachweis). Wenn durch die Änderung dieser Daten die Liegenschaftskarte sichtbar geändert wird, sind dem Fortführungsnachweis bildliche Darstellungen hinzuzufügen.

§ 9
Bekanntgabe von Änderungen der Daten des Liegenschaftskatasters

Die Änderung eines Ordnungsmerkmals, der Grenzen, Nutzung, Gebäude, Lagebezeichnung oder Flächengröße eines Flurstücks ist den Betroffenen schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Eine Offenlegung kann erfolgen, wenn mehr als 25 schriftliche Bekanntgaben in einem Verfahren erforderlich sind. Die Offenlegung hat in der katasterführenden Behörde zu erfolgen.

§ 10
Datenübermittlung an die Grundbuchämter

Die Datenübermittlung an das zuständige Grundbuchamt erfolgt durch Übergabe einer Mehrfertigung des bestandskräftigen Fortführungsnachweises sowie durch Übermittlung der geänderten Daten in elektronischer Form.

§ 11
Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen

(1) Daten des Liegenschaftskatasters sind fehlerhaft, wenn

1.
im Liegenschaftskataster zu führende Daten nicht nachgewiesen werden;
2.
im Liegenschaftskataster zu führende Daten unrichtig übernommen wurden;
3.
nachgewiesen wird, dass dem Nachweis einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Katasternachweis) eine fehlerhafte Katastervermessung oder ein fehlerhaftes Ergebnis eines öffentlich rechtlichen Bodenordnungsverfahrens zugrunde liegt;
4.
die zulässige Abweichung zwischen der im Liegenschaftskataster geführten und aus einem Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 berechneten Flächengröße überschritten ist;
5.
der Grenzverlauf aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen geändert wurde oder
6.
sie aufgrund einer Mitteilung nach § 13 Abs. 4 SächsVermG geändert werden müssen.

(2) Katastervermessungen sind fehlerhaft, wenn sie nicht nach den Bestimmungen der für Katastervermessungen und Abmarkungen zum Zeitpunkt der Durchführung geltenden Vorschriften durchgeführt wurden.

§ 12
Flurstücksgrenzen

(1) Eine Flurstücksgrenze besteht aus zwei Grenzpunkten und der dazwischen liegenden linearen oder kreisbogenförmigen Verbindungslinie.

(2) Eine Flurstücksgrenze wird durch einen Katasternachweis, der nach dem 31. August 2003 bestimmt wurde, nachgewiesen.

(3) Wenn kein Katasternachweis nach Absatz 2 vorliegt, werden Flurstücksgrenzen durch die Katasternachweise, die vor dem 1. September 2003 bestimmt wurden, nachgewiesen.

§ 13
Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung

(1) Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich gestellt werden sowie nach Umfang und Zweck bestimmt sein.

(2) In einem Antrag auf Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken hat der Eigentümer diejenigen Teile des beantragten Flurstücks anzugeben, an deren Entstehung ein Interesse besteht (Trennstücke). § 2 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 14
Grenzbestimmung

(1) Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken sind alle Flurstücksgrenzen wiederherzustellen oder nach § 15 Abs. 4 SächsVermG zu bestimmen, in die eine festzustellende Flurstücksgrenze einbindet. Ist ein Grenzpunkt einer festzustellenden Flurstücksgrenze gleichzeitig Grenzpunkt bestehender Flurstücksgrenzen, beschränkt sich die Wiederherstellung oder die Bestimmung nach § 15 Abs. 4 SächsVermG auf diesen Grenzpunkt.

(2) Über Absatz 1 hinaus sind alle Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks wiederherzustellen oder nach § 15 Abs. 4 SächsVermG zu bestimmen, die auch Flurstücksgrenzen der Trennstücke werden. Dies gilt nicht für Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 vorliegt.

(3) Ein Grenztermin ist schriftlich oder in der ortsüblichen Form öffentlich anzukündigen. Eine schriftliche Ankündigung hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen. Wenn alle Beteiligten zustimmen, kann der Grenztermin vor Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.

(4) Die öffentliche Ankündigung eines Grenztermins kann erfolgen, wenn mehr als 25 schriftliche Ankündigungen erforderlich sind. Die Frist für die öffentliche Ankündigung beträgt zehn Tage. Der Grenztermin gilt vier Tage nach Ablauf dieser Frist als rechtzeitig angekündigt.

(5) Die Vereinbarung aufgrund einer Grenzverhandlung bedarf der Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

§ 15
Abmarkung

(1) Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken, soweit sie nicht durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet sind. Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann in der Lage versetzt erfolgen, wenn die Abmarkung des Grenzpunktes auf Dauer nicht möglich oder zweckmäßig ist.

(2) Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen. Dies gilt nicht für Grenzpunkte, die nach Absatz 4 oder § 11 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden (Liegenschaftskatasterverordnung – LiKaVO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 150) ausgesetzt wurden.

(3) Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn

1.
die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer verläuft;
2.
die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft, die dem Gemeingebrauch dienen;
3.
benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich genutzt werden;
4.
er innerhalb einer baulichen Anlage liegt;
5.
er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens liegt und im Zuge dieses Verfahrens wegfällt;
6.
dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist;
7.
diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist, nicht möglich ist oder
8.
dies unzumutbare Schäden verursachen würde.

(4) Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen.

(5) Für die Abmarkung von Grenzpunkten, die nach § 11 Abs. 1 LiKaVO ausgesetzt wurden, gelten die Absätze 1, 3 und 4 sinngemäß.

(6) Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn

1.
die vorgefundene Grenzmarke beschädigt ist;
2.
ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist, obwohl er im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen ist, oder
3.
die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet (fehlerhafte Abmarkung).

Für die Behebung von Abmarkungsmängeln gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(7) Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und auf ihrer Kopffläche den Grenzverlauf mit Zentimetergenauigkeit definieren. Die Art der Grenzmarke ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.

§ 16
Verschmelzung

Die Bildung eines Flurstücks aus mehreren Flurstücken eines Grundstücks (Verschmelzung) kann erfolgen, wenn Eintragungen im Grundbuch dem nicht entgegenstehen und der Grundstückseigentümer zustimmt.

§ 17
Aufnahme von Gebäuden

(1) Für die Gebäudeaufnahme ist der äußere Gebäudeumring maßgebend. Der äußere Gebäudeumring ist die Linie, welche die Grundfläche eines Gebäudes bei dessen Projektion, nach Abzug der Dachüberstände, auf eine Horizontalebene einschließt.

(2) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 m 2 verändert.

(3) Wenn ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde, genügt die schriftliche Mitteilung eines Grundstückseigentümers oder eine behördliche Mitteilung an die katasterführende Behörde.

§ 18
Aufnahme der Nutzung von Flurstücken

(1) Liegen für ein Flurstück mehrere tatsächliche Nutzungen vor, sind deren Abschnitte auf der Grundlage von Ergebnissen einer Katastervermessung oder auf der Grundlage von Daten anderer Stellen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Flurstücksabschnitte mit einer Flächengröße von weniger als 500 m 2 sind unter einer überwiegenden tatsächlichen Nutzung zusammenzufassen. Dies gilt nicht für Flächen, die als Straßen, Wege oder Plätze dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, für Gebäudeflächen sowie für Flächen von oberirdischen Gewässern.

(2) Wenn sich die tatsächliche Nutzung eines bereits nachgewiesenen Flurstücksabschnitts ändert, genügt die schriftliche Mitteilung eines Grundstückseigentümers oder eine behördliche Mitteilung an die katasterführende Behörde.

§ 19
Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung

Sind bei einer beantragten Katastervermessung Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen an mehr als 25 Beteiligte bekannt zu geben, kann dies abweichend von § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 136) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, durch Offenlegung erfolgen. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die vermessungstechnischen Unterlagen bei der Stelle, welche die Grenzbestimmungen und Abmarkungen ausgeführt hat, oder bei der örtlich zuständigen katasterführenden Behörde zur Einsicht ausgelegt werden. Die betroffenen Flurstücke sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Abschnitt 3
Katasterführende Behörden

§ 20
Amtsbezirke der Staatlichen Vermessungsämter

Amtsbezirk ist für das

1.
Staatliche Vermessungsamt Bautzen: das Gebiet der Landkreise Bautzen und Löbau-Zittau;
2.
Staatliche Vermessungsamt Borna: das Gebiet der Landkreise Leipziger Land und Muldentalkreis;
3.
Staatliche Vermessungsamt Görlitz: das Gebiet des Landkreises Niederschlesischer Oberlausitzkreis und der Kreisfreien Stadt Görlitz;
4.
Staatliche Vermessungsamt Großenhain: das Gebiet der Landkreise Meißen und Riesa-Großenhain;
5.
Staatliche Vermessungsamt Kamenz: das Gebiet des Landkreises Kamenz und der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda;
6.
Staatliche Vermessungsamt Pirna: das Gebiet der Landkreise Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
7.
Staatliche Vermessungsamt Plauen: das Gebiet des Landkreises Vogtlandkreis und der Kreisfreien Stadt Plauen;
8.
Staatliche Vermessungsamt Rochlitz: das Gebiet der Landkreise Döbeln und Mittweida;
9.
Staatliche Vermessungsamt Schwarzenberg: das Gebiet der Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg und Stollberg;
10.
Staatliche Vermessungsamt Torgau: das Gebiet der Landkreise Delitzsch und Torgau-Oschatz;
11.
Staatliche Vermessungsamt Zschopau: das Gebiet der Landkreise Freiberg und Mittlerer Erzgebirgskreis;
12.
Staatliche Vermessungsamt Zwickau: das Gebiet der Landkreise Chemnitzer Land, Zwickauer Land und der Kreisfreien Stadt Zwickau.

§ 21
Städtische Vermessungsämter

(1) Die Übertragung und die Aufhebung der Übertragung von Vermessungsaufgaben nach § 3 SächsVermG muss schriftlich bei der obersten Vermessungsbehörde beantragt werden.

(2) Die Bestellung des Leiters eines Städtischen Vermessungsamtes oder seines Stellvertreters ist der obersten Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die erforderliche Sachausstattung liegt insbesondere vor, wenn die automatisierte Führung des Liegenschaftskatasters sichergestellt ist und die zur Führung des Liegenschaftskatasters eingesetzten Verfahren hinsichtlich

1.
Datenmodelle;
2.
Datenschnittstellen sowie
3.
Datenabgabeformate

den Vorgaben der obersten und oberen Vermessungsbehörde entsprechen.

(4) Die Städtischen Vermessungsämter haben die obere Vermessungsbehörde auf ihrem Gebiet bei der Erfüllung von Aufgaben der Landesvermessung zu unterstützen.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 22
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 30. Juni 2004 können Katastervermessungen und Abmarkungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Vorschrift begonnen wurden, nach den Regelungen der Liegenschaftskatasterverordnung in der bis zum 8. September 2003 geltenden Fassung beendet werden. Die Frist kann auf Antrag, der sich jeweils auf eine Katastervermessung und Abmarkung bezieht, verlängert werden. Der Antrag ist bis zum 30. April 2004 bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen. Bestimmungen des Sächsischen Vermessungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 8 können die katasterführenden Behörden Änderungen von Daten des Liegenschaftskatasters bis zum 31. Dezember 2004 nach den Regelungen der Liegenschaftskatasterverordnung in der bis zum 8. September 2003 geltenden Fassung beschreiben und nachweisen.

§ 23
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung von Vermessungsaufgaben an Kreisfreie Städte vom 17. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 73), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174, 175);
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden (Liegenschaftskatasterverordnung – LiKaVO) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 150) sowie
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Sitze und Bezirke der Staatlichen Vermessungsämter (Sächsische Vermessungsämterverordnung – SächsVermÄmtVO) vom 27. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 599).

Dresden, den 1. September 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 12, S. 342
    Fsn-Nr.: 450-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2003

    Fassung gültig bis: 30. Juli 2011