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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2009/2010

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 vom 24. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 412)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2009/2010
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 – SächsZZVO 2009/2010)

Vom 24. Juni 2009

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2009/2010 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden grundsätzlich nur zum Wintersemester (WS) 2009/2010 aufgenommen, wenn die Anlage 1 keine Zulassungszahlen zum Sommersemester (SS) 2010 ausweist. An der Hochschule Mittweida werden im Studienjahr 2009/2010 in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medienwirtschaft, Business Management1, Film und Fernsehen sowie Gesundheitsmanagement keine Studienanfänger aufgenommen. An der Westsächsischen Hochschule Zwickau werden im Studienjahr 2009/2010 im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft keine Studienanfänger aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Hochschule Mittweida im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie Studienanfänger an der Hochschule Zittau/Görlitz in den Studiengängen Marktorientiertes Management (Master), Mechatronik (Master) und Technisches Gebäudemanagement (Master) ausschließlich zum SS 2010 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2009/2010 und das SS 2010 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Die Auffüllgrenzen der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in Anlage 3 abweichende Festlegungen getroffen sind.

(3) Die Auffüllgrenzen von Studiengängen, die aufgehoben worden sind, sind in der Anlage 2 festgesetzt.

(4) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des diesem vorausgehenden Fachsemesters unter der Auffüllgrenze liegt.

(5) An der Hochschule Mittweida wird die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Angewandte Medienwirtschaft für das WS 2009/2010 auf 274 Studenten und für das SS 2010 auf 57 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Semester im Bachelorstudiengang Business Management¹ wird auf 20 Studenten und im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement auf 8 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für den Bachelorstudiengang Film und Fernsehen wird für das WS 2009/2010 auf 40 Studenten und für das SS 2010 auf 5 Studenten festgelegt.

(6) An der Westsächsischen Hochschule Zwickau wird die Auffüllgrenze für das sechste Fachsemester im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft auf 30 Studenten festgelegt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2008/2009 (Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 – SächsZZVO 2008/2009) vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 377) außer Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

1
Unternehmensführung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 9, S. 412
    Fsn-Nr.: 711-7.5:09

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2010