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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dienstausweise

Vollzitat: VwV Dienstausweise vom 17. Juli 2009 (SächsABl. S. 1300), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. September 2018 (SächsABl. S. 1240) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Dienstausweise für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen
(VwV Dienstausweise)

Vom 17. Juli 2009

[zuletzt geändert durch VwV vom 25. September 2018 (SächsABl. S. 1240)
mit Wirkung vom 19. Oktober 2018]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen. Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt diese Verwaltungsvorschrift entsprechend.

II.
Ausstellung der Dienstausweise

1.
Die Bediensteten des Freistaates Sachsen erhalten auf Antrag einen Dienstausweis, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Ein Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn Bedienstete regelmäßig Außendienst wahrnehmen.
2.
Ausstellungsbehörden sind:
 
a)
die obersten Staatsbehörden für ihre Bediensteten sowie für die Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,
 
b)
die allgemeine Staatsbehörde und die oberen besonderen Staatsbehörden für ihre Bediensteten sowie für die Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,
 
c)
die unteren besonderen Staatsbehörden für die übrigen Bediensteten.
3.
Anträge auf Ausstellung eines Dienstausweises sind unter Beifügung eines Lichtbildes aus neuester Zeit in Passbildgröße (entfällt gegebenenfalls bei elektronischen Dienstausweisen) sowie unter Angabe von Name, Vorname, Beschäftigungsbehörde und Amts- oder Dienstbezeichnung zu stellen. Soweit der Antragsteller ungehindert Durchlass bei polizeilichen Absperrungen erhalten soll, ist dies im Antrag anzugeben und zu begründen. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausstellungsbehörde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
4.
Amtliche Vordrucke für den Dienstausweis können bei den obersten Staatsbehörden und der allgemeinen Staatsbehörde angefordert werden. Das Lichtbild ist mit einem Doppelrastergerät durch Rasterprägung zu befestigen und an zwei Ecken mit dem kleinen Dienstsiegel abzustempeln.
5.
Der Dienstausweis ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Die Nummern von eingezogenen, ungültig gewordenen oder verlorengegangenen Dienstausweisen dürfen nicht wieder verwendet werden.
6.
Die Ausstellungsbehörde führt über die ausgestellten Dienstausweise ein Verzeichnis. Der Empfang des Dienstausweises ist vom Inhaber schriftlich zu bestätigen.
7.
Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bereitstellung eines Dienstausweises einschließlich Aufnahme in das Verzeichnis nach Ziffer II Nummer 6 ist eine schriftliche Einwilligung vom Antragsteller einzuholen.

III.
Geltungsdauer, Rückgabe und Verlust der Dienstausweise

1.
Der Dienstausweis gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Beschäftigungsbehörde, längstens jedoch fünf Jahre. Er kann einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Verlängerung und jede Änderung hinsichtlich Namen, Beschäftigungsbehörde und Amts- oder Dienstbezeichnung sind im Dienstausweis von der Ausstellungsbehörde zu bescheinigen.
2.
Der Dienstausweis kann durch die Ausstellungsbehörde jederzeit eingezogen werden.
3.
Der Dienstausweis ist durch den Inhaber unverzüglich der Ausstellungsbehörde zurückzugeben bei
 
a)
Erlöschen der Gültigkeit des Dienstausweises,
 
b)
Ausscheiden aus der Beschäftigungsbehörde,
 
c)
Beurlaubung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr sowie
 
d)
Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte.
4.
Bei Abordnungen für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist der Dienstausweis bei der Ausstellungsbehörde zu hinterlegen.
5.
Den Verlust eines Dienstausweises hat der Inhaber der Ausstellungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat Ermittlungen anzustellen und bei Verdacht auf Diebstahl, Unterschlagung oder sonstige missbräuchliche Verwendung die zuständige Polizeidienststelle einzuschalten.

IV.
Elektronischer Dienstausweis

1.
Der Dienstausweis kann auch in Form einer Kunststoffkarte ausgegeben werden. Für die Gestaltung gilt Nummer 4.1.5 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Erscheinungsbild der Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Erscheinungsbild) vom 25. Mai 2012 (SächsABl. SDr. S. S 278). Die Ziffer II Nr. 4 findet keine Anwendung. Der Dienstausweis gilt abweichend von Ziffer III Nr. 1 Satz 1 längstens zehn Jahre. In den Fällen der Ziffer III Nr. 1 Satz 3 ist der Dienstausweis neu auszustellen.
2.
Der Dienstausweis nach Nummer 1 kann mit einem Chip oder Magnetstreifen versehen und für weitere Funktionen genutzt werden („Elektronischer Dienstausweis“). Weitere Funktionen können beispielsweise die Bedienung von Zugangskontrollsystemen oder die Nutzung von Arbeitszeiterfassungssystemen sein. Die Bediensteten sind in geeigneter Form über die weiteren Funktionen und alle auf dem Dienstausweis gespeicherten Daten zu informieren.

V.
Aufbewahrung und Vernichtung von Dienstausweisen

Die Dienstausweise sind in den Dienstausweisstellen bis zu ihrer Ausgabe – oder wenn sie vorübergehend eingezogen wurden – unter Verschluss aufzubewahren und vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. Nichtautomatisierte Nachweislisten sind davon getrennt in gleicher Form aufzubewahren. Zurückgegebene Dienstausweise, die ungültig oder unbrauchbar sind oder nicht mehr benötigt werden, sind zu vernichten. Die Vernichtung ist aktenkundig zu machen.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstausweise für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen (VwV Dienstausweise) vom 24. Mai 1997 (SächsABl. S. 630), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486, S 488), außer Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 33, S. 1300
    Fsn-Nr.: 20-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Oktober 2018