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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

Vollzitat: Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 1201)

Gesetz
zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ und dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag

Vom 16. Dezember 1993

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 17. Juni 1993 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ wird zugestimmt.

(2) Dem am 17. Juni 1993 in Berlin unterzeichnetenStaatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag – wird zugestimmt.

(3) Die Staatsverträge nach den Absätzen 1 und 2 werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 1 nach seinem § 37 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

(3) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 Abs. 2 nach seinem Artikel 9 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Dezember 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 53, S. 1201
    Fsn-Nr.: 72-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Dezember 1993