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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FSJ-Richtlinie

Vollzitat: FSJ-Richtlinie vom 17. September 2009 (SächsABl. S. 1674), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres im Freistaat Sachsen
(FSJ-Richtlinie)

Vom 17. September 2009

1.
Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich
1.1
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) wird das freiwillige soziale Jahr (FSJ) im Freistaat Sachsen durchgeführt.
1.2
Das FSJ ist ein soziales Jugendbildungsjahr. Es soll die Bereitschaft junger Menschen (Freiwilliger) zum sozialen Handeln sowie ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken und weiterentwickeln.
1.3
Diese Richtlinie gilt für alle vom Freistaat Sachsen zugelassenen Träger des FSJ sowie für alle Träger des FSJ, die zur Durchführung von Maßnahmen des FSJ Förderung aus Mitteln des Landes erhalten. Die Orientierung an dieser Richtlinie wird empfohlen, wenn FSJ-Träger, die nicht vom Freistaat Sachsen zugelassen wurden und auch keine Landesförderung erhalten, FSJ-Maßnahmen in Sachsen durchführen.
2.
Zulassung der Träger des FSJ
2.1
Zugelassen kraft Gesetzes sind Träger nach § 10 Abs. 1 JFDG.
2.2
Über die Zulassung von weiteren Trägern als Träger des FSJ im Inland beziehungsweise über die Zulassung von Trägern als Träger des FSJ im Ausland entscheidet das Staatsministerium für Soziales auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 und 3 JFDG . Die Zulassung kann nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, befristet werden.
2.3
Bei Verbänden, die in Bundes-, Landes- beziehungsweise Kreisverbände untergliedert sind, können nur sächsische Landesverbände einen Antrag auf Zulassung stellen.
2.4
Anträge auf Zulassung als Träger können jederzeit gestellt werden. Dem Antrag sind eine Konzeption zur Durchführung des FSJ, ein Zeitablaufplan, ein Konzept für die Seminare, eine Liste der geplanten Einsatzstellen sowie möglicher Kooperationspartner beizufügen.
2.5
Träger können nur zugelassen werden, wenn sie die Gewähr für die Einhaltung der im Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie der unter Nummer 3 angeführten Standards bieten und ein Finanzierungsmodell für das FSJ vorlegen.
2.6
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die zugelassenen Träger keine Gewähr mehr für die Einhaltung der im Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie der unter Nummer 3 angeführten Standards bieten.
2.7
Aus der Zulassung entsteht kein Anspruch auf Förderung.
3.
Standards für die Durchführung des FSJ
3.1
Zur pädagogischen Begleitung der Freiwilligen stellt der Träger Fachkräfte zur Verfügung. Dabei soll ein Verhältnis von 1 Vollzeitäquivalent pro maximal 40 Freiwillige nicht überschritten werden. Die Fachkräfte sollen über einen pädagogischen, möglichst sozialpädagogischen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss verfügen, regelmäßig erreichbar sein und den Freiwilligen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die Träger gewährleisten, dass die pädagogischen Fachkräfte Fortbildungsangebote wahrnehmen.
3.2
Die Fachkräfte führen Seminare nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 JFDG durch. Sie können dabei durch weiteres Personal sowie Honorarkräfte unterstützt werden. Für die Seminare gilt als Richtgröße ein Betreuerschlüssel von 1:20. Die Freiwilligen wirken an der Gestaltung der Seminare mit. Die Seminargruppen wählen zu Beginn des ersten Seminars eine(n) Seminarsprecher(in), der/die die Interessen der Freiwilligen gegenüber dem Träger und nach außen vertritt.
3.3
Der Träger gewährleistet die Einhaltung der FSJ-Standards in den Einsatzstellen. Er berät die Einsatzstellen und steht ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Die pädagogische Fachkraft besucht jeden Freiwilligen mindestens einmal pro FSJ an seiner Einsatzstelle. In jeder Einsatzstelle gibt es eine Person, die für die Betreuung der Freiwilligen zuständig ist. Die Aufgaben der Freiwilligen müssen eindeutig beschrieben sein.
3.4
Der Träger oder die Einsatzstelle zahlt jedem/jeder Freiwilligen ein Taschengeld, welches dem freiwilligen Dienst angemessen sein soll und bei einem Dienst im Inland 130 EUR monatlich nicht unterschreitet. Für die Freiwilligen ist ein ausreichender Versicherungsschutz sicher zu stellen.
3.5
Die Träger gewährleisten, dass die pädagogischen Fachkräfte im Sinne der Qualitätssicherung mit anderen FSJ-Trägern sowie dem Land zusammenarbeiten. Sie orientieren sich an weiteren fachlichen Standards, die von Bund, Land oder Trägerkreis festgelegt wurden.
4.
Zweck und Gegenstand der Förderung
4.1
Der Freistaat Sachsen fördert auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung. Zweck der Förderung ist es, die Träger bei der Durchführung eines FSJ durch Zuwendungen zu unterstützen.
4.2
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
4.3
Gefördert werden die den zugelassenen Trägern des FSJ nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 JFDG entstehenden Ausgaben für die Durchführung des FSJ im In- und Ausland. Die Förderung beinhaltet unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die Finanzierung von Personal- und Sachkosten.
5.
Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind gemäß Nummer 2.1 und 2.2 zugelassene Träger des FSJ. Die Mittel können an rechtsfähige Einsatzstellen des Trägers im FSJ (Letztempfänger) weitergereicht werden.
5.2
Bei Verbänden, die in Bundes-, Landes- beziehungsweise Kreisverbände untergliedert sind, sind nur sächsische Landesverbände zuwendungsberechtigt. Landesverbände können einen Kreisverband mit der Durchführung des FSJ beauftragen.
5.3
Die Zuwendung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
 
a)
Der Träger gewährleistet die Einhaltung der im Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie unter Nummer 3 angeführten Standards.
 
b)
Die Gesamtfinanzierung des FSJ ist gesichert.
 
c)
Unterkunft und Verpflegung der Freiwilligen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ist dies nicht möglich, erhalten Freiwillige für Unterkunft eine Pauschale von mindestens 100 EUR monatlich sowie für Verpflegung eine Pauschale von mindestens 50 EUR monatlich.
 
d)
Ist eine spezielle Arbeitskleidung erforderlich, wird diese unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
5.4
Eine Zuwendung für das FSJ ist nur möglich, wenn der Einsatz der Freiwilligen arbeitsmarktneutral erfolgt.
6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.2
Die Förderung eines FSJ im Inland beträgt bis zu 150 EUR monatlich je tatsächlich tätigem Freiwilligen. Sie wird in der Regel bis zu zwölf Monaten gewährt. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen Förderungen bis zu 18 Monaten gewähren.
6.3
Die Förderung eines FSJ im Ausland beträgt bis zu 200 EUR monatlich je tatsächlich tätigem Freiwilligen. Sie wird bis zu zwölf Monate gewährt. Zusätzlich können vorbereitende Sprachkurse mit bis zu 200 EUR monatlich gefördert werden.
6.4
Im Rahmen von Modellprojekten mit überregionaler Bedeutung innerhalb des FSJ können Maßnahmen mit bis zu 400 EUR monatlich und einer Dauer von maximal 24 Monaten gefördert werden. Dies können zum Beispiel freiwillige Dienste in neuen Tätigkeitsbereichen oder Angebote für spezielle Zielgruppen von jungen Menschen sein.
6.5
Bei einer Förderung des FSJ im In- oder Ausland aus Mitteln des Bundesamtes für den Zivildienst gemäß § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer ( ZivildienstgesetzZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229, 1234) geändert worden ist, erfolgt keine Zuwendung aus Landesmitteln.
6.6
Der Eigenanteil der Träger kann aus Mitteln der jeweiligen Einsatzstellen der Freiwilligen (Gestellungsgelder) aufgebracht werden. Diese Mittel sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen.
6.7
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:
 
a)
Sachausgaben und Aufwendungen für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen (fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle, individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers sowie die Durchführung der Seminare) soweit sie nicht aus Mitteln des Bundes nach den Richtlinien des Kinder- und Jugendplanes des Bundes gefördert werden,
 
b)
Aufwendungen, die für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung, ein angemessenes Taschengeld sowie Beiträge zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft und sonstige Versicherungen für die Freiwilligen entstehen sowie
 
c)
Aufwendungen für erforderliche Sprachkurse zur Vorbereitung des FSJ im Ausland.
7.
Verfahren
7.1
Zuständige Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Der Bewilligungsbehörde obliegt die Annahme und Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie die Rückforderung von Zuwendungen.
7.2
Der Zuschuss wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Konzeption zur Durchführung des FSJ beizufügen.
7.3
FSJ-Träger reichen den Antrag mit einer Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein. Eine solche Stellungnahme ist nicht erforderlich bei Trägern, die das FSJ landesweit durchführen.
7.4
Das FSJ beginnt in der Regel im September und endet im August des folgenden Jahres. In Ausnahmefällen, insbesondere im Falle eines länger oder kürzer als 12 Monate dauernden FSJ, kann die Bewilligungsbehörde einen von Satz 1 abweichenden Förderzeitraum festlegen.
7.5
Der einfache Verwendungsnachweis im Sinne der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist spätestens drei Monate nach Abschluss des geförderten FSJ der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Neben dem zahlenmäßigen Nachweis aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Gestellungsgelder der Einsatzstellen ist ein Sachbericht vorzulegen, der Aussagen über die Durchführung des FSJ enthält. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist vom Träger außerdem eine bestätigte Teilnehmerliste vorzulegen und die pädagogische Begleitung der Freiwilligen nachzuweisen.
8.
Schlussvorschriften
 
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres im Freistaat Sachsen (FSJ-Richtlinie) vom 15. August 2008 (SächsABl. S. 1198) außer Kraft.

Dresden, den 17. September 2009

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 42, S. 1674
    Fsn-Nr.: 5584-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2009

    Fassung gültig bis: 1. Juli 2014