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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dienstleistungsrichtlinienverordnung

Vollzitat: Sächsische Dienstleistungsrichtlinienverordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594; 2010 S. 81)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen
(Sächsische Dienstleistungsrichtlinienverordnung – SächsDRVO) 1

Vom 8. Dezember 2009

[Berichtigt 16. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 81)]

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von
 
a)
§ 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist,
 
b)
§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194),
 
c)
§ 7 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218),
2.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von
 
a)
§ 17 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, § 88 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 Nr. 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist,
 
b)
§ 27a des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
3.
durch das Staatsministerium für Kultus und Sport aufgrund von
 
a)
§ 19 Satz 5 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. 225),
 
b)
§ 40 Abs. 3 sowie § 62 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874),
4.
durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von
 
a)
§ 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist,
 
b)
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
 
c)
§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 64) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung zur SächsBO

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2008 (SächsGVBl. S. 630), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Weitere Niederlassungen“.
 
b)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung“.
 
c)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„Verfahren“.
2.
In § 1 Abs. 1 wird die erste Angabe „SächsBO“ durch die Angabe „der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
Dem § 14 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.“
4.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.“
5.
§ 17 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
 .
„Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer
 
1.
seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
 
2.
a)
sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
 
 
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
 
 
c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
 
3.
als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
 
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.“
6.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
Im bisherigen Satz 4 wird das Wort „Mithilfe“ durch das Wort „Mitwirkung“ ersetzt.
 
 
cc)
Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennungsbehörde (§ 19 Abs. 1 Satz 1) ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355, 2387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
 
b)
In Absatz 3 wird vor dem Punkt am Satzende die Angabe „oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 VwVfG vorliegt“ angefügt.
7.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur, der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger.“
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „beglaubigte Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;“
 
 
cc)
In Nummer 4 wird das Wort „etwaige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oberste Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.“
 
e)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden.“
 
f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „obersten Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oberste Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
8.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Weitere Niederlassungen
 
Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der weiteren Niederlassung gelten § 18 Abs. 1 Satz 3 und § 26 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.“
9.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „obersten Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 19a weitere Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger errichtet.“
 
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „oberste Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
10.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 22
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
 
(1) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 19 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von dieser Verordnung entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
 
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
 
2.
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
 
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
 
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
 
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von dieser Verordnung entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind und
 
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten, vorzulegen.
 
Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von dieser Verordnung entsprechenden Aufgaben niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 19 Abs. 2a Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.“
11.
Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.“
12.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.V. vorgeschlagenes Mitglied und
 
b)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte je Bewerber 75 EUR;“.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Stunden“ die Wörter „je schriftliche Prüfung“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „75 EUR“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
13.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Satz 1 Nr. 3 bis 6.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Prüfung“ die Angabe „nach Absatz 2“ eingefügt.
14.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Abs. 2 SächsBO sicherstellen können.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Mithilfe“ durch das Wort „Mitwirkung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „obersten Bauaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
15.
Dem § 27 wird folgender Satz angefügt:
„Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.“
16.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses
Vergütung
lfd. Nr. für was Betrag
1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt 150 EUR;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 je Stunde (maximal 40 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 EUR;
3. für die Auswertung je Prüfungsarbeit 150 EUR;
4. für den Beisitz bei der mündlichen Prüfung je Antragsteller 75 EUR.“
17.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Prüfungsverfahren
 
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nr. 2 bis 6.
(2) § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
18.
§ 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 26 Abs. 1a, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
19.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Prüfämter nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr.“
 
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfämter“ die Wörter „von der obersten Bauaufsichtsbehörde“ eingefügt.
20.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:
„Werden festgestellte Mängel nicht in angemessener Zeit beseitigt, haben die Prüfsachverständigen die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.“
21.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten eines bei der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirates zu erbringen.“
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
22.
§ 38 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 38
Verfahren
 
Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. § 25 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.“

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung – SächsBauPAVO) vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
„§ 5a
Weitere Niederlassungen
 
Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs.1 SächsBO anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Weitere Niederlassungen von nach § 25 Abs. 1 SächsBO anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach § 25 Abs. 1 SächsBO bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „verfügen und einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt“ durch die Wörter „und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiter).“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität abgeschlossen haben“ durch die Wörter „deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Dem bisherigen Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere der Leiter und sein Stellvertreter, unparteilich sind.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu kann verlangt werden, dass für den jeweiligen Anerkennungsbereich ein Fachausschuss einzurichten ist.“
 
 
cc)
Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Produkthersteller“ durch die Wörter „unabhängige Personen“ ersetzt.
 
 
dd)
Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „von Produktherstellern“ gestrichen.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen des Antragstellers, des Leiters nach § 6 Abs. 2 und der Beschäftigten zu einzelnen Herstellern,“
 
 
bb)
In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
 
 
 
„7.
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.“
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 42a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Anerkennungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.“
4.
§ 8 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
„9.
einen Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen ihrer Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.“
5.
In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaft“ durch die Wörter „natürlichen oder juristischen Person“ ersetzt.
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,“
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „5. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 477)“ wird durch die Angabe „3. April 2009 (SächsABl. SDr. S. S 109)“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach der Angabe „Kenn-Nr. 2.4.4“ wird die Angabe „(Teil 7 der technischen Regel)“ gestrichen.
 
 
cc)
Nach der Angabe „Kenn-Nr. 2.5.1“ wird die Angabe „(Teil 1 und -1/A1 der technischen Regel)“ gestrichen.
 
 
dd)
Die Angabe „Kenn-Nr. 3.3.11 (Teil 3 der technischen Regel)“ wird durch die Angabe „2.3.11“ ersetzt.
7.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
 
b)
Dem bisherigen Satz werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:
„(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 12 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 SächsBO erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei belegt werden.“
 
c)
Dem bisherigen Satz wird die Angabe „(3)“ vorangestellt.
8.
In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und die Wörter „Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3“ in Klammern gefasst.
9.
§ 17 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Hygiene-Verordnung

Nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Sächsische Hygiene-Verordnung – SächsHygVO) vom 7. April 2004 (SächsGVBl. S. 137) wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG

Die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente richtet sich nach Artikel 5 und die Verwaltungszusammenarbeit richtet sich nach den Artikeln 28 bis 36 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).“

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 14), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren“.
2.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „entscheidet“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
3.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 22
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren
 
Das Verfahren nach dieser Verordnung kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S.102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist abgewickelt werden.“

Artikel 5
Änderung der Sächsischen Integrationsverordnung

§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische Integrationsverordnung – SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177), wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „zur Bestätigung“ werden gestrichen.
2.
Folgender Satz wird angefügt:
„Dieser kann angemessene Änderungen verlangen.“

Artikel 6
Aufhebung der FBK-Benutzungsgebührenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Forschungsinstituts für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster (FBK-Benutzungsgebührenverordnung – FBKBenGebVO) vom 26. März 1999 (SächsGVBl. S. 187), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732, 734), wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Sächsischen Landwirtschaftssachverständigenverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sowie des Garten- und Weinbaus (Sächsische Landwirtschaftssachverständigenverordnung – SächsLandwSachVO) vom 29. Oktober 2001 (SächsGVBl S. 694) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „im Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nr. 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nr. 9 wird angefügt:
 
 
 
„9.
Anzeige aller Niederlassungen, die zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit nach § 1 Abs. 1 genutzt werden.“
 
c)
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die beantragte Bestellung nach Absatz 1 gilt nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten und die beantragte Verlängerung einer Bestellung nach § 2 Abs. 4 und 5 Satz 2 nach einer Frist von drei Monaten als erteilt. Die Frist kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. Im Übrigen findet § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(7) Das Bestellungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG und den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.
(8) Die Regelungen der §§ 13b und 36a der Gewerbeordnung bleiben unberührt.“
2.
In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „von dem Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „vom Freistaat Sachsen“ ersetzt.
3.
In § 10 Abs. 1 werden die Nummern 5 bis 7 wie folgt neu gefasst:
 
„5.
die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 der Zivilprozessordnung im Bundesgebiet oder vergleichbare Verfahrenshandlungen in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers führten,
 
6.
die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder entsprechende Verfahrenshandlungen in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
 
7.
Strafverfahren, den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, das Urteil und den sonstigen Ausgang des Verfahrens in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,“
4.
In § 14 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Gebiet des Freistaates Sachsen“ durch die Angabe „aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genannten Hoheitsgebieten in ein Drittland“ ersetzt.
5.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
 
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2)
 
Sachgebiete der Sachverständigentätigkeit
Sachgebiete
lfd. Nr. Sachgebiet
1 Landwirtschaft
1.1 Betrieb/Unternehmen
1.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben. Dies schließt die Bestellung für die Sachgebiete 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4 und 1.1.6 ein.
1.1.2 Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich von Gebäuden und baulichen Anlagen
1.1.3 Bewertung von Aufwuchs und Aufwuchsschäden
1.1.4 Bewertung von lebendem und totem Inventar
1.1.5 Wasserwirtschaft und Melioration
1.1.6 Landwirtschaftliches Rechnungswesen
1.1.7 Landwirtschaftliches Versicherungswesen für den Bereich Sachversicherungsschäden
1.1.8 Ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe
1.1.9 Nebenbetriebe – Brennerei, Kies- und Gesteinsabbau, Ökonomie von Biogasanlagen
1.1.10 Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1.2 Acker- und Pflanzenbau
1.2.1 Bodenkunde
1.2.2 Ackerbau
1.2.3 Grünlandwirtschaft
1.2.4 Saatgut/Pflanzgut
1.2.5 Pflanzenschutz
1.2.6 Beregnung
1.2.7 Landwirtschaftliche Sonderkulturen. Eine Bestellung und Vereidigung kann für einzelne Kulturen/Kulturgruppen vorgenommen werden.
1.3 Tierzucht und Tierhaltung mit den Bereichen Zucht, Haltung, Bewertung
1.3.1 Pferde einschließlich Pferdezucht, -haltung und -sport
1.3.2 Rinder
1.3.3 Schweine
1.3.4 Schafe
1.3.5 Geflügel
1.3.6 Bienen
1.3.7 Pelztiere
1.3.8 Landwirtschaftliche Wildtierhaltung, wie Damtiere, Schwarzwild, oder Fasane
1.4 Technik in der Landwirtschaft
1.4.1 Bewertung und Schadensfeststellung für Maschinen und Geräte in der Außenwirtschaft
1.4.2 Bewertung und Schadensfeststellung für Maschinen und Geräte in der Innenwirtschaft
1.4.3 Klimatechnik/Energiefragen
1.4.4 Bewertung und Schadensfeststellung für Biogasanlagen
1.5 Gebäude und bauliche Anlagen in der Landwirtschaft
1.5.1 Schadensfeststellung und Bewertung von Gebäuden und baulichen Anlagen
2 Gartenbau
2.1 Betrieb/Unternehmen
2.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt gegebenenfalls nach Produktionsrichtungen, die den verschiedenen Sachgebieten 2.2.1 bis 2.2.9 entsprechen.
2.2 Spezialbereiche des Erwerbsgartenbaues
2.2.1 Gemüsebau
2.2.2 Obstbau
2.2.3 Zierpflanzenbau einschließlich Stauden
2.2.4 Baumschulen
2.2.5 Friedhofsgärtnerei
2.2.6 Saatzucht- und Jungpflanzenbetriebe
2.2.7 Pilzanbau
2.2.8 Haus- und Kleingärten
2.2.9 Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe
2.3 Technik und Gebäude im Gartenbau
2.3.1 Gewächshäuser, Heizungsanlagen und Inneneinrichtungen
2.3.2 Gebäude und bauliche Anlagen
2.3.3 Maschinen und Betriebsvorrichtungen
2.4 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
2.4.1 Garten- und Landschaftsbau – Herstellung und Unterhaltung
2.4.2 Sportplatzbau – Herstellung und Unterhaltung
2.4.3 Wertermittlung von Freianlagen – Gärten, Grünanlagen, Gehölze
2.4.4 Baumpflege - Verkehrssicherheit von Bäumen
2.4.5 Gehölze, Schutz- und Gestaltungsgrün, Gehölzwertermittlung
2.5 Pflanzenernährung und Pflanzenschutz
2.5.1 Düngung und Düngemittel
2.5.2 Qualität von Erden und Substraten
2.5.3 Pflanzenschutz
2.6. Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse
3 Forstwirtschaft
3.1 Betrieb/Unternehmen
3.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben. Dies schließt die Bestellung für die Sachgebiete 3.1.2 und 3.1.3 ein.
3.1.2 Bestands- und Bodenbewertung
3.1.3 Forsteinrichtung
3.1.4 Nebenbetriebe
3.2 Spezialgebiete
3.2.1 Forstschutz und Schädlingsbekämpfung,Waldschäden
3.2.2 Forstbaumschulen
3.2.3 Forsttechnik, einschließlich Maschinen und Wegebau
3.2.4 Jagdwesen
4 Weinbau
4.1 Betrieb/Unternehmen
4.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Weinbaubetrieben
4.2 Spezialgebiete
4.2.1 Außenwirtschaft
4.2.2 Kellerwirtschaft
4.2.3 Ökologisch wirtschaftende Weinbaubetriebe
5 Fischerei
5.1 Betrieb/Unternehmen
5.1.1 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben. Die Bestellung und Vereidigung erfolgt gegebenenfalls nach Produktionsrichtungen, die den Sachgebieten 5.2.1 bis 5.2.4 entsprechen.
5.2 Spezialgebiete
5.2.1 See- und Flussfischerei
5.2.2 Teichwirtschaft
5.2.3 Technische Aquakulturen
5.2.4 Vermarktungseinrichtungen und Qualitätsfragen
5.2.5 Fischkrankheiten und Gewässer
6 Umweltschutz in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und Weinbau, in der Fischerei
6.1. Emissionen und Immissionen, unter anderem mit den Bereichen Abwasser, Staub, Geruch, Lärm, Umweltverträglichkeit.
6.1.1 Pflanzenschäden durch Immissionen
6.1.2 Emissionen und Immissionen aus Tierhaltung und sonstigen Bereichen
6.1.3 Schäden an fischereilich genutzten Gewässern durch Immissionen
6.2 Naturschutz und Gewässerschutz
6.2.1 Naturschutz und Landschaftspflege
6.2.2 Gewässerschutz
6.3 Bodenschutz
6.4 Agrikulturchemie
7 Hauswirtschaft
7.1 Privathaushalt
7.2 Großhaushalt“

Artikel 8
Änderung der Sächsischen Vergabedurchführungsverordnung

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes (Sächsische Vergabedurchführungsverordnung – SächsVergabeDVO) vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 378, 2003 S. 120) wird wie folgt geändert:

„5.
ein Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftslandes; wird ein entsprechender Nachweis im Herkunftsland nicht ausgestellt, kann er durch eine Eigenerklärung ersetzt werden,“

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zulassungsbeschränkungen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst (Zulassungsbeschränkungsverordnung pädagogischer Vorbereitungsdienst – ZuBeschrPädVdVO) vom 7. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 161) außer Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 15, S. 594

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2009