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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Richtlinie zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Richtlinie zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen vom 21. Dezember 2009 (SächsABl. S. 2152)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Richtlinie zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen

Vom 21. Dezember 2009

I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Stabilisierung des Mittelstands im Freistaat Sachsen durch Gewährung von Darlehen mit Entlastungszusagen (Mittelstandsstabilisierungsprogramm) vom 1. September 2009 (SächsABl. S. 2149) wird wie folgt geändert:
 
1.
In der Überschrift werden die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 1 wird der letzte Satz gestrichen.
 
3.
In Nummer 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
4.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Zins der Darlehen der Hausbank an den EKN wird zur Sicherstellung der Beihilfefreiheit mindestens dem EU-Referenzzinssatz 1 entsprechen.“
 
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bei der Konditionierung der Darlehen werden die Margenaufschläge für die Bearbeitung in der Hausbank und der Risikoübernahme gemäß dem risikogerechten Zinssystem (RGZS) festgesetzt.“
 
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„Für die Entlastungszusage übernimmt der Freistaat Sachsen gegenüber der SAB eine gesonderte anteilige Ausfallbürgschaft.“
 
5.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Buchstabe a werden die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
 
b)
In Buchstabe d werden in Satz 1, 4 und 5 die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
6.
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ ersetzt.
II.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, 21. Dezember 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

1
gemäß Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19. Juni 2008, S. 6).

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 53, S. 2152
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011