1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Mutterschutzverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Mutterschutzverordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623)

Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Mutterschutzverordnung

Vom 24. Oktober 2003

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 100 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist,
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 117), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110) geändert worden ist,
und zur Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 EWG – ABl. EG L 348 S. 1):

Artikel 1
Änderung der Mutterschutzverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725), wird wie folgt geändert:

  1.
In der Bezeichnung der Verordnung wird die Angabe „Mutterschutzverordnung – MuSchuVO“ durch die Angabe „Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO“ ersetzt.
  2.
Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter“
  3.
Die Überschrift des § 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Weitere Beschäftigungsverbote“
  4.
Die Überschrift des § 2a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2a
Schutz der Mütter am Arbeitsplatz“
  5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 3
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung“
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden vor dem Wort „zusätzlich“ die Worte „und sonstigen vorzeitigen Entbindungen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Fristen“ ein Komma und die Angabe „aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung,“ eingefügt.
  6.
Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Bemessungsgrundlage für die Zahlung
von Zulagen und Vergütungen“
  7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5
Zuschuss bei Schwangerschaft und
Entbindung während der Elternzeit“
 
b)
In Satz 1 werden die Worte „einen Erziehungsurlaub“ durch die Worte „eine Elternzeit“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 werden die Worte „des Erziehungsurlaubs“ durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
  8.
Die Überschrift des § 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Sitz- und Ruhemöglichkeit während
Schwangerschaft und Stillzeit“
  9.
Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis“
10.
Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Stillzeit“
11.
Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit“
12.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
 
„§ 9a
Erholungsurlaub
 
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Beamtin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“
13.
Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Entlassung während Schwangerschaft
und nach Entbindung“
14.
Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses“
15.
Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Einsichtnahme“
16.
Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Geltung für Richterinnen“
17.
Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 14
In-Kraft-Treten“

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Elternzeitverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), geändert durch Verordnung vom 5. März 2002 (SächsGVBl. S. 111), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „(Mutterschutzverordnung – MuSchuVO)“ durch die Angabe „(Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „MuSchuVO“ durch die Angabe „SächsMuSchuVO“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

§ 9 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst – SächsBauAPO-hD) vom 11. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 85) wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „Sächsische Urlaubsverordnung [SächsUrlVO]“ wird durch die Angabe „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen [Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO]“ ersetzt.
2.
Die Worte „zuletzt geändert“ werden durch die Worte „die zuletzt“ ersetzt.
3.
Nach der Angabe „S. 495]“ werden die Worte „geändert worden ist“ eingefügt.
4.
Das Wort „Mutterschutzverordnung“ wird durch die Angabe „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Polizeidienstkleidungsverordnung

§ 2 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung – PolDKlVO) vom 20. Oktober 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 2), die durch Artikel 11 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „(Mutterschutzverordnung – MuSchuVO)“ wird durch die Angabe „(Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO)“ ersetzt.
2.
Die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 5)“ wird durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Justizdienstkleidungsverordnung

§ 2 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstkleidung des Justizvollzugsdienstes und der Justizwachtmeister (Justizdienstkleidungsverordnung – JusDKlVO) vom 15. Oktober 1997, die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 731, 732) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe „(Mutterschutzverordnung – MuSchVO)“ wird durch die Angabe „(Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO)“ ersetzt.
2.
Die Angabe „Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 5)“ wird durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623)“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 665) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „(Mutterschutzverordnung – MuSchuVO)“ wird durch die Angabe „(Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO)“ ersetzt.
 
b)
Nach der Angabe „S. 121)“ wird ein Komma und die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2.
In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 wird die Angabe „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung– MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Sächsischen Mutterschutzverordnung“ ersetzt.

Artikel 7
Neufassung der Sächsischen Mutterschutzverordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Mutterschutzverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. Oktober 2003

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 15, S. 623

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2003