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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen

Vollzitat: Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen vom 25. November 2010 (SächsABl. S. 1933)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Benachrichtigung in Nachlasssachen

Vom 25. November 2010

Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Benachrichtigung in Nachlasssachen (VwV Nachlasssachen) vom 23. Januar 2001 (SächsABl. S. 169), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (SächsABl. S. 1324), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), wird wie folgt geändert:

Artikel 1

In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.

Artikel 2

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Die Notarin oder der Notar, vor der/dem“ werden durch die Wörter „Der Notar, vor dem“ ersetzt
 
 
bb)
Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„Vornamen und Familiennamen, auch frühere, sowie die Namen der Eltern des Erblassers,“.
 
 
cc)
Nummer 1.1.2 wird wie folgt gefasst:
„den Geburtstag und den Geburtsort des Erblassers, die Postleitzahl, die Gemeinde und den Landkreis des Geburtsortes, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,“.
 
 
dd)
Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefasst:
„Datum der Verfügung von Todes wegen,“.
 
 
ee)
Nach den Angaben zu Nummer 1.1.4 wird folgende Nummer 1.1.5 angefügt:
„die Urkundenrollennummer.“.
 
b)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „1.1.4“ wird durch die Angabe „1.1.5“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „die Notarin oder der Notar, vor der/dem“ werden durch die Wörter „der Notar, vor dem“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Wörter „die amtliche Verwahrung“ werden durch die Wörter „die besondere amtliche Verwahrung“ ersetzt.
 
 
dd)
Die Angabe „und sich bei der Verwahrung durch die Notarin oder den Notar mit einer offenen Aufbewahrung schriftlich einverstanden erklärt (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes, § 20 Abs. 1 Satz 4 DONot)“ wird gestrichen.
 
 
ee)
Die Wörter „die Rechtspflegerin oder“ werden gestrichen.
 
 
ff)
Die Wörter „die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, die/der“ werden durch die Wörter „der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 1.4 wird die Angabe „Erblasserinnen/“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 1.5 werden die Wörter „die Richterin oder“ gestrichen.
 
e)
In Nummer 2.1.1 werden die Wörter „der Erblasserin oder“ gestrichen.
 
f)
In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „die Hauptkartei“ durch die Wörter „das Hauptverzeichnis“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 2.2 werden die Wörter „die Notarin oder“ und die Angabe „der/“ in beiden Fällen ihrer Verwendung gestrichen.
 
h)
In Nummer 2.3 werden die Wörter „der Richterin oder“ gestrichen.
 
i)
In Nummer 3 werden die Wörter „Erblasserinnen und“ gestrichen.
 
j)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Verwahrnachricht ist der Erblasser gemäß Nummer 1.1.1 bis 1.1.5 näher zu bezeichnen sowie die Verwahrungsbuchnummer und das Datum der Inverwahrnahme oder die Geschäftsnummer zu benennen.“
 
 
bb)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Hauptkartei“ durch die Wörter „des Hauptverzeichnisses“ ersetzt.
 
k)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 6.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Wörter „Der Standesbeamte“ werden durch die Wörter „Das Standesamt“ ersetzt.
 
 
 
(2)
Die Wörter „eine Kartei (Testamentskartei)“ werden durch die Wörter „das Testamentsverzeichnis“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 6.1 Satz 2 wird das Wort „Beifügung“ durch das Wort „Voranstellung“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über das Vorliegen einer Verwahrungsnachricht und ihre Nummer ist ein gesonderter Hinweis in das Geburtenregister einzutragen.“
 
 
 
(2)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Wird der Vermerk über eine Verwahrungsnachricht in ein papiergebundenes Geburtenregister eingetragen, ist die Nummer der Verwahrungsnachricht am unteren Rand des Geburtseintrags des Erblassers zu vermerken.“
 
 
 
(3)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Zweitbuch (Nebenregister)“ durch das Wort „Sicherungsregister“ ersetzt.
 
 
dd)
Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Satz 1 werden die Wörter „der Standesbeamte“ durch die Wörter „das Standesamt“ ersetzt.
 
 
 
(2)
In Satz 2 werden die Angaben „Geburtenbuch (Geburtsregister)“ durch das Wort „Geburtenregister“ ersetzt.
 
 
ee)
Nach Nummer 6.3 wird folgende Nummer 6.4 eingefügt:
„Wird dem Standesamt mitgeteilt, dass eine Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, so ist die Verwahrungsnachricht besonders abzulegen. Der Vermerk im Geburtenregister ist zu streichen beziehungsweise zu löschen, wenn keine weiteren Verwahrungsnachrichten vorliegen.“
 
 
ff)
Die bisherige Nummer 6.4 wird Nummer 6.5 und wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhält das Standesamt eine Verwahrungsnachricht, die einen Erblasser betrifft, dessen Geburt es nicht beurkundet hat, so hat es die Verwahrungsnachricht an das zuständige Standesamt weiterzuleiten oder, falls sich dieses nicht aus der Verwahrungsnachricht ergibt, an die absendende Stelle zurückzugeben.“
 
 
 
(2)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
(a)
Das Wort „er“ wird durch das Wort „es“ ersetzt.
 
 
 
 
(b)
Die Wörter „der Standesbeamte“ werden durch die Wörter „das Standesamt“ ersetzt.
 
 
 
 
(c)
Das Wort „Hauptkartei“ wird durch das Wort „Hauptverzeichnis“ ersetzt.
 
l)
Die Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „in der“ werden durch die Wörter „in dem“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „Hauptkartei“ wird durch das Wort „Hauptverzeichnis“ ersetzt.
 
m)
In Nummer 8 werden das Wort „Testamentskarteien“ durch das Wort „Testamentsverzeichnisse“ ersetzt und die Wörter „die Erblasserin beziehungsweise“ gestrichen.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Benachrichtigung durch das Standesamt vom Tode des Erblassers“
 
b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Standesbeamte, der einen Sterbefall beurkundet, hat in der Mitteilung an das Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt, nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV), in ihrer jeweils geltenden Fassung, den letzten Wohnort des Verstorbenen und – soweit bekannt – den Familiennamen (auch frühere), den Vornamen und die Anschrift eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartners, Kindes) anzugeben.“
 
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
(a)
Die Angabe „der Standesbeamte, der das Geburtenbuch (Geburtenregister) führt“ wird durch die Angabe „das Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt“ ersetzt.
 
 
 
 
(b)
Die Wörter „die Testamentskartei“ werden durch die Wörter „das Testamentsverzeichnis“ ersetzt.
 
 
 
 
(c)
Das Wort „er“ wird durch das Wort „es“ ersetzt.
 
 
 
(2)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Mitteilung über den Sterbefall (§ 42 Abs. 2 PStV) werden angegeben
 
 
 
 
Vornamen und Familiennamen, auch frühere, sowie die Namen der Eltern des Erblassers,
 
 
 
 
der Geburtstag und der Geburtsort des Erblassers und
 
 
 
 
das Datum der Inverwahrnahme der Urkunde und die Geschäftsnummer oder die Urkundenrollennummer der verwahrenden Stelle.“
 
 
 
(3)
Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Handelt es sich bei der Stelle, die die letztwillige Verfügung verwahrt, um ein Gericht, so informiert das Standesamt auch über
 
 
 
 
den letzten Wohnort des Erblassers,
 
 
 
 
das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, und die Sterberegisternummer,
 
 
 
 
Namen und Anschrift des Ehegatten, Lebenspartners, Kindes oder eines anderen nahen Angehörigen,
 
 
 
 
Hinweise zu Kindern des Erblassers nach § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG), in seiner jeweils geltenden Fassung, und
 
 
 
 
die ihm vor dem 31. Dezember 2008 zugegangene Mitteilung zu dem Erblasser, wonach dieser ein Kind hat, mit dessen anderem Elternteil er nicht verheiratet ist, oder als Einzelperson ein Kind angenommen hat.“
 
 
bb)
In Nummer 2.2 werden die Wörter „eine namentlich bezeichnete Notarin beziehungsweise“, die Wörter „oder die Notarin“ und die Wörter „der Notarin oder“ gestrichen.
 
 
cc)
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
Die Wörter „die Testamentskartei“ werden durch die Wörter „das Testamentsverzeichnis“ ersetzt.
 
 
 
(2)
Das Wort „Geburtenbücher“ und die Klammern um das Wort „Geburtenregister“ werden gestrichen.
 
 
dd)
In Nummer 2.4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Hauptkartei“ durch die Wörter „das Hauptverzeichnis“ ersetzt.
 
d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3.1 wird nach der Angabe „§§ 2259 ff., 2300 Abs. 1 BGB“ die Angabe „, §§ 348, 350 FamFG“ angefügt.
 
 
bb)
In Nummer 3.2 wird die Angabe „§ 2273 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 349 Abs. 2 FamFG“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 3.3 werden die Wörter „oder der Notarin“ gestrichen.
 
e)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
(1)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Hauptkartei“ durch die Wörter „dem Hauptverzeichnis“ ersetzt.
 
 
 
(2)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
 
(a)
Die Angabe „§ 347 DA“ wird durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Nr. 4 PStV“ ersetzt.
 
 
 
 
(b)
Das Wort „Sterbebuchnummer“ wird durch das Wort „Sterberegisternummer“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4.2 Abs. 2 werden die Wörter „die Hauptkartei“ durch die Wörter „das Hauptverzeichnis“ ersetzt.
 
f)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „der Hauptkartei“ werden durch die Wörter „dem Hauptverzeichnis“ ersetzt„.
 
 
bb)
Nach dem Wort „geben“ wird der Klammerzusatz „(§ 60 Abs. 1 Nr. 4 PStV)“ eingefügt.
 
g)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Hauptkartei“ durch die Wörter „dem Hauptverzeichnis“ ersetzt.
 
 
bb)
In Absatz 2 werden die Wörter „die beziehungsweise“ sowie die Wörter „sie beziehungsweise“ in allen Fällen ihrer Verwendung gestrichen.
 
h)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7
7.1
Sobald der Standesbeamte einen Sterbefall beurkundet, gibt er durch Brief dem für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Nachlassgericht Nachricht darüber, wenn
 
 
sich das Nachlassgericht auf dem Gebiet Berlins, der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, des Freistaates Thüringen oder des Freistaates Sachsen befindet und der Verstorbene vor dem 1. Januar 1973 geboren wurde oder
 
 
der den Sterbefall Anzeigende angegeben hat, dass ein Testament vorhanden ist, das sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet.
 
 
7.2
Für die Benachrichtigung soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage 5 verwendet werden; die persönlichen Daten können auch durch einen auf der Vordruckrückseite abgelichteten Auszug aus dem Sterbeeintrag übermittelt werden. Die Benachrichtigung ist von dem Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.“
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Die Notarin oder der Notar, bei der/dem“ werden durch die Wörter „Der Notar, bei dem“ ersetzt.
 
b)
Die Wörter „der Hauptkartei“ werden in den beiden Fällen ihrer Verwendung durch die Wörter „des Hauptverzeichnisses“ ersetzt.
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Ziffer „1“ wird gestrichen.
 
b)
Im zweiten Absatz Satz 1 und 2 werden die Angaben „3 und 4“ durch die Angaben „3, 4 und 5“ ersetzt.
 
c)
Nummer 2 wird gestrichen.
5.
Die Anlagen 1, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 werden wie aus dem anliegenden Anhang ersichtlich gefasst.
6.
Es wird eine Anlage 5 eingeführt und wie aus dem anliegenden Anhang ersichtlich gefasst.

Artikel 3

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Dresden, den 25. November 2010

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 52, S. 1933
    Fsn-Nr.: 26

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 30. September 2023