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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 5. August 2011 (SächsGVBl. S. 311), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012 (SächsGVBl. S. 256) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten zur Ausführung von Vorschriften zum Schutz gegen Fluglärm
(Sächsische Fluglärmschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsFLSZuVO)

Vom 5. August 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354, 2357) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung,
 
b)
§ 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

§ 1
Allgemeine Zuständigkeit

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für

1.
die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
2.
den Versuch einer gütlichen Einigung über die Entschädigung bei einem Bauverbot und die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes,
3.
die Durchführung eines Verfahrens über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. 1

§ 2
Polizeiliche Zuständigkeiten

Maßnahmen nach § 3 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 und 3 SächsPolG treffen, soweit diese zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind,

1.
die Landesdirektion Sachsen hinsichtlich der Einhaltung von Bauverboten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, Schallschutzanforderungen nach den §§ 6 und 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ( Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) und der Zahlungspflichten nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und
2.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hinsichtlich der Einhaltung von Auskunftspflichten nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ( Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen1. FlugLSV) vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980), Vorlagepflichten nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und § 2 Abs. 1 Satz 1  1. FlugLSV, Abgleich- und Mitteilungspflichten nach § 2 Abs. 5 Satz 2  1. FlugLSV bei der Ermittlung der Lärmbelastung. 2

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. August 2011

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 8, S. 311
    Fsn-Nr.: 20-19

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 26. Februar 2021