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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMS

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMS vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 366), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 4) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMS – SMSFördZuVO)1

Vom 21. Dezember 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2018

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung,
3.
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125) geändert worden ist:

§ 1
Zuständige Behörden

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständig für die Durchführung der Förderung

1.
der Sächsischen Tierseuchenkasse für deren Tiergesundheitsdienste und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen,
2.
des Projektes „Tätigkeiten und Aufgaben: Regionale Initiativen in Sachsen“,
3.
des bürgerschaftlichen Engagements vorbehaltlich der Absätze 2 und 3,
4.
von Maßnahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig

1.
für die Durchführung der Förderung
 
a)
von Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention und Gesundheitsförderung,
 
b)
von Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes,
 
c)
von frauenpolitisch bedeutsamen Maßnahmen und Frauenprojekten, der Arbeit von Frauen im ländlichen Raum, von Aktivitäten und Maßnahmen von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, von frauen- und männerpolitisch landesweit bedeutsamen Einzelvorhaben sowie Projekten zur Förderung der Akzeptanz von sexueller und geschlechtlicher Vielfalt,
 
d)
von Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Hospizeinrichtungen und Hospizdiensten sowie für den Aufbau und Erhalt von Koordinierungs-, Beratungs- und Vernetzungsleistungen bei Hilfe- und Pflegebedarf,
 
e)
von Projekten im Bereich der sozialen Arbeit, mit Ausnahme der Förderung von Selbsthilfegruppen,
 
f)
von Projekten zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben sowie von Projekten zur Stärkung der Selbsthilfe sowie zur fachlichen Weiterentwicklung von Diensten und offenen Angeboten,
 
g)
der Betreuung verwaister Friedhöfe der ehemaligen jüdischen Gemeinden im Freistaat Sachsen,
 
h)
der Angebote nach den §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. l S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Beratungen nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
 
i)
der Angebote der Verbraucherinsolvenzberatung durch die anerkannten Stellen im Sinne der §§ 1 und 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
j)
von Vorhaben der sozialen Betreuung von Flüchtlingen,
2.
für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und für die Rückforderung von Zuwendungen für
 
a)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. l S. 3191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
Maßnahmen zum Aufbau und Erhalt von Einrichtungen der Behindertenhilfe, für die bis zum 31. Dezember 2005 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 8. Juli 1997 (SächsABl. SDr. S. S 362) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 61) Zuwendungen bewilligt worden sind,
 
c)
investive Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 31. Dezember 2015 insbesondere auf Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419), Zuwendungen bewilligt worden sind,
 
d)
Maßnahmen zum Aufbau und zum Erhalt gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen und Kreisfreien Städten, zu denen auch die Suchthilfe gehört, für die bis zum 31. Dezember 2017 insbesondere auf der Grundlage der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 12. September 2017 (SächsABl. S. 1289) Zuwendungen bewilligt worden sind.

(3) Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 2

§ 2
Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank

Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ist für die pauschale Förderung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes zuständig.3

§ 3
Übergangsbestimmungen

Ändert sich die Zuständigkeit durch diese Verordnung, bleibt die bisherige Behörde in den Fällen zuständig, in denen die Leistung vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt worden ist.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 366
    Fsn-Nr.: 55-x.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2018