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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Wassergesetz

Vollzitat: Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Sächsisches Wassergesetz
(SächsWG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Juli 20131

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungs- und Geltungsbereich
(zu § 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) 1Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

1.
Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern,
2.
Straßenseitengräben und Entwässerungsanlagen als Bestandteile von Straßen sowie Entwässerungsanlagen von sonstigen Verkehrsbauwerken,
3.
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind, und
4.
kleine Fließgewässer bis zu einer Länge von 500 m von der Quelle bis zur Mündung.

2Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 3Die §§ 89 und 90 WHG bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils maßgebenden Fassung.3

§ 2
Begriffsbestimmungen
(zu § 3 WHG)

(1) 1Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. 2Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. 3Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung.

(2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

(3) 1Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. 2Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.

(4) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.

§ 3
Gewässereigentum, Eigentumsgrenzen und Duldungspflichten
(zu § 4 WHG)

(1) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten.

(2) 1Das Eigentum an einem oberirdischen Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. 2Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 23 abgegrenzt. 3Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.

(3) 1Die Eigentumsgrenzen an einem oberirdischen Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. 2Veränderungen des oberirdischen Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.

(4) 1Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines oberirdischen Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein selbstständiges Grundstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am 26. Juni 1998 maßgeblich. 2Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:

1.
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des oberirdischen Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
2.
für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorbezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
3.
für auf der anderen Seite des oberirdischen Gewässers sich fortsetzende Grundstücke eines Eigentümers durch die Verbindungslinie der beiderseitigen Grundstücksgrenzen,
4.
für Gewässergrundstücke durch die Uferlinie.

3Lassen sich die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998 nicht feststellen, so sind die Regelungen des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden. 4§ 124 bleibt unberührt.

(5) 1Die Feststellung nach Absatz 4 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines Ufergrundstücks. 2Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden.

(6) Die Duldung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WHG erfolgt unentgeltlich.

(7) Es ist der freie Zugang zu oberirdischen Gewässern sowie Quellen zur Erholung zu ermöglichen, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz, durch dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze Beschränkungen des Zuganges geregelt sind.

(8) Über die Benutzungen der oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde.

Teil 2
Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 4
Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)

1Für die Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten nach § 7 WHG werden

1.
der Flussgebietseinheit Elbe die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet und
2.
der Flussgebietseinheit Oder die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer im Freistaat Sachsen sowie das Grundwasser zugeordnet.

2Die im Freistaat Sachsen liegenden Teile der Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt.

§ 5
Benutzungen und Nutzungen
(zu den §§ 8 und 9 WHG)

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

1.
das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen und
2.
das Errichten und Betreiben von Fähren.

(2) Für Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 937, 1011), in der jeweils geltenden Fassung, gehören, gelten zusätzlich die Regelungen der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.

(3) 1Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. 2Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Abs. 2 bis 6 entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung.

§ 6
Erlaubnis und Bewilligung
(zu den §§ 11, 14 und 15 WHG)

(1) 1Abweichend von § 14 WHG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 WHG ist und im Übrigen die Voraussetzungen des § 14 WHG vorliegen. 2Abweichend von § 15 WHG darf eine gehobene Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung eine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder Abs. 2 Nr. 1 WHG ist und im Übrigen die Voraussetzungen des § 15 WHG vorliegen.

(2) 1Für das Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sind der § 63 Abs. 1 und die §§ 65, 66, 69, 70 und 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden; § 73 VwVfG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde die zuständige Wasserbehörde tritt. 2§ 73 Abs. 5 VwVfG gilt mit der Maßgabe, dass in der Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass

1.
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der gestatteten Benutzung Inhalts- und Nebenbestimmungen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
2.
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden und
3.
wegen nachteiliger Wirkungen einer gestatteten Benutzung gegen den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur privatrechtliche Ansprüche aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet, geltend gemacht werden können.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Erteilung einer Erlaubnis, wenn

1.
die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 745), oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder
2.
die zuständige Wasserbehörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das Vorhaben wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

(4) Die zuständige Wasserbehörde hat die erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen nach Maßgabe der Maßnahmenprogramme regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls innerhalb angemessener Fristen anzupassen.

§ 7
Anpassungspflichten
(zu § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 WHG)

1Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen nicht entsprechen, sind durch den Gewässerbenutzer oder Eigentümer der Anlage innerhalb von sechs Jahren anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen, wenn das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassene Verordnungen konkrete Anforderungen enthalten, und im Übrigen innerhalb angemessener Fristen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt etwas anderes bestimmt ist. 2Die zuständige Wasserbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. 3Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG und § 55 Abs. 1 abgeschlossen sein müssen.

§ 8
Rechte- und Pflichtenübergang
(zu § 8 Abs. 4 WHG)

(1) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Geht die Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde.

§ 9
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge
(zu den §§ 8 und 12 WHG)

1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. 2Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat die schon vorhandene Benutzung den Vorrang; im Übrigen sind die stärkere Gebundenheit einer Benutzung an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand der Benutzung bieten, maßgebend.

§ 10
Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Einleitungen aus Kleinkläranlagen
(zu § 57 WHG)

1Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Einleitungen aus einer Kleinkläranlage im Sinne des § 52 Abs. 1, die nicht den Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, entspricht, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2015. 2Befristete Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 11
Verzicht
(zu § 8 WHG)

1Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, eine Gestattung nach § 5 Abs. 3, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten. 2Mit Zugang des Verzichts bei der zuständigen Wasserbehörde erlöschen die Erlaubnis, die Bewilligung, das alte Recht oder die alte Befugnis.

§ 12
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
(zu § 8 WHG)

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen und ist eine erneute Erteilung nicht möglich, kann die zuständige Wasserbehörde aus Gründen des Allgemeinwohls den bisherigen Rechtsinhaber verpflichten,

1.
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
 
a)
bestehen zu lassen oder
 
b)
auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung wiederherzustellen oder
2.
auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteiligen Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung vorzubeugen.

(2) Anstelle einer Anordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Anlage ganz oder teilweise zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enteignen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 27 entsprechend.

§ 13
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen

1Bei höherer Gewalt oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungenvorübergehend ändern. 2Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 14
Alte wasserrechtliche Entscheidungen
(zu den §§ 20 und 21 WHG)

(1) § 20 Abs. 1 Satz 2WHGgilt mit der Maßgabe, dass am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die Vorschriften über Erlaubnisse und Bewilligungen gelten entsprechend für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne von § 20 WHG, soweit diese nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999) geändert worden ist, erloschen sind.

(3) 1Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. 2Für Anlagen, die nach § 24 Abs. 1 des Wassergesetzes vom 12. März 1909 (GVBl. für das Königreich Sachsen vom 1. April 1909, S. 32) nicht erlaubnispflichtig waren und die damit verbundenen Gewässerbenutzungen, bedarf es keiner erneuten Erlaubnis oder Bewilligung. 3§ 10 bleibt unberührt.

§ 15
Umsetzung durch Rechtsverordnung
(zu § 23 WHG)

1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Umfang der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 23 WHG, auch in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Anstelle der Anhörung beteiligter Kreise im Sinne des § 23 Abs. 2 WHG ist eine auf den Freistaat Sachsen beschränkte Anhörung vor Verordnungserlass durchzuführen. 3Beteiligte Kreise in diesem Sinne sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen und der sonstigen Betroffenen.4

Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 16
Gemeingebrauch
(zu § 25 WHG)

(1) 1Der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG an natürlichen Gewässern erstreckt sich auf das Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, den Eissport und das Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb sowie das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist, insbesondere eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist. 2Der Gemeingebrauch nach § 25 Satz 1 WHG erstreckt sich auch auf das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird, sowie nach Maßgabe des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung, auf das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und Fischnahrung in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung, soweit dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand und seine Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten sind und der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen, sowie für Gewässer- und Gewässerteile, die aufgrund eines besonderen Rechts angelegt worden sind.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.

(4) 1Die zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1 und 3 in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, zum Hochwasserschutz, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur, der Erreichung der Bewirtschaftungsziele oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. 2Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

§ 17
Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahren werden.

(2) 1Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 2 Nr. 1 bezeichneten Gewässer. 2Ein Gewässer nach der Anlage 2 Nr. 2 ist schiffbar, sobald die zuständige Wasserbehörde festgestellt hat, dass das Gewässer für die Nutzung fertiggestellt ist; dabei ist anzuordnen, ob und welche Gewässerteile dauerhaft von der Nutzung mit Wasserfahrzeugen ausgeschlossen sind, im Übrigen können von der Anlage 2 Nr. 2 Spalte 4 im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. 3Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr weitere Gewässer für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. 4Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern

1.
das Befahren der Gewässer, die nicht Bundeswasserstraßen sind, mit Wasserfahrzeugen,
2.
die Benutzung von Häfen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen sowie das Verhalten in diesen Bereichen

durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern.

(4) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der Hafenbehörde, die sich aus einer Verordnung nach Absatz 3 Nr. 2 ergeben, einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. 2Die Übertragung kann auch durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erfolgen. 3Die juristische Person untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.5

§ 18
Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt

(1) 1An schiffbaren Gewässern haben Anlieger das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die zuständige Wasserbehörde ausgenommen hat. 2An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. 3Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung eines Wasserfahrzeuges zu dulden. 4Die besonderen Pflichten der Anlieger und Hinterlieger an Bundeswasserstraßen nach § 11 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) 1Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Anlagen an schiffbaren Gewässern haben das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen sowie das dafür erforderliche Betreten ihrer Grundstücke oder Anlagen zu dulden. 2Sie können eine Entschädigung verlangen, wenn ihnen durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein unmittelbarer Vermögensschaden entsteht.

(3) Die Eigentümer und Nutzer von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und schwimmendem Gerät haben nach Maßgabe von aufgrund § 17 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Fahrzeuge und Anlagen durch Bedienstete der Schifffahrts- oder Hafenbehörde, deren Beauftragte, des Polizeivollzugsdienstes und der Wasserschutzpolizei zu dulden.

§ 19
Stauanlagen und Staumarken

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist.

(2) 1Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf die Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung zu sichern. 2Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. 3Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

(3) 1Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 2Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken.

§ 20
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage

1Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. 2Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.

§ 21
Mindestwasserführung, Durchgängigkeit und Wasserkraftnutzung
(zu den §§ 33 bis 35 WHG)

(1) 1Die Mindestwasserführung nach § 33 WHG wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. 2Die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Abs. 1 WHG setzt eine ausreichende Mindestwasserführung voraus.

(2) 1Bei in Betrieb befindlichen Anlagen, für die bisher behördlich keine Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG bestandskräftig festgesetzt ist, ist durch den Anlagenbetreiber die Mindestwasserführung nach § 33 WHG sicherzustellen und durch die zuständige Wasserbehörde zu überwachen. 2Die zuständige Wasserbehörde setzt bei Anlagen nach Satz 1 unverzüglich von Amts wegen die Mindestwasserführung nach § 33 WHG fest; hierfür kann sie gegenüber dem Anlagenbetreiber unter Fristsetzung die Vorlage eines Mindestwassergutachtens verlangen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Mindestwasserführung oder gegen die Anordnung zur Vorlage des Mindestwassergutachtens haben keine aufschiebende Wirkung. 4Bei wiederholten, nachgewiesenen Verstößen gegen die festgesetzte Mindestwasserführung oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage des angeordneten Mindestwassergutachtens trotz Nachfristsetzung trifft die zuständige Wasserbehörde in Abhängigkeit von der Schwere der Verstöße die notwendigen weitergehenden Anordnungen bis hin zur zeitweiligen, teilweisen oder vollständigen Stilllegung der Anlage.

(3) 1Zur Überwachung der Mindestwasserführung nach § 33 WHG sowie Absatz 1 und 2 kann die zuständige Wasserbehörde die Einrichtung und den Betrieb von aufzeichnenden Messgeräten und die Übermittlung der Messergebnisse durch den Betreiber der Anlage anordnen. 2Die Art und Weise der Messung, Aufzeichnung und Übermittlung wird durch die zuständige Wasserbehörde festgelegt. 3Die zuständige Wasserbehörde ist verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet hat. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 5Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage.

(4) § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben, entsprechend.

(5) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

(6) 1Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 26 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. 2Die Genehmigung ist innerhalb von sechs Monaten zu erteilen, wenn die Anlage

1.
bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält,
2.
mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel,
3.
mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird,
4.
die Mindestwasserführung und Durchgängigkeit nach Absatz 1, 2 und 4 gewährleistet sowie
5.
aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt und die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Bewilligung oder sonstige wasserrechtliche Entscheidungen nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.

(7) Die Bestimmungen des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.

§ 22
Ablassen von Wasser

1Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. 2Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat der zuständigen Wasserbehörde Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3Die Frist des Satzes 2 gilt nicht für Notfälle; in diesen Fällen hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. 4Das Sächsische Fischereigesetz bleibt unberührt.

§ 23
Uferlinie

(1) Die Uferlinie bildet die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken und wird durch die Linie des Mittelwasserstands, bei gestauten Gewässern durch die Linie des Stauziels, unter besonderer Berücksichtigung der Ufergestaltung bestimmt.

(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, auf Kosten des Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt.

(3) 1Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. 2Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. 3Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht; fehlen Pegelbeobachtungen, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.

§ 24
Ufer und Gewässerrandstreifen
(zu § 38 WHG)

(1) 1Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. 2Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. 3Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. 4Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten 20 Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. 5Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

(2) 1An das Ufer schließt sich abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an. 2Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden.

(3) 1§ 38 Abs. 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Gewässerrandstreifen weiterhin

1.
in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
2.
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, und
3.
abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG auch die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

verboten ist. 2§ 38 Abs. 5 WHG findet bei Verboten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie bei Verboten in Folge von Rechtsverordnungen oder Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 3 entsprechende Anwendung.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann

1.
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,
2.
durch Rechtsverordnung schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich ist und die Sicherung des Wasserabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind,
3.
im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist.

(5) Führen Verbote nach Absatz 3 Satz 1 sowie Verbote in Folge von Rechtsverordnungen oder Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 zu einer über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Einschränkung und kann keine Befreiung erteilt werden, ist der Betroffene zu entschädigen.

(6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 46 Abs. 4 und 5 zu leisten, sofern keine Befreiung erteilt werden kann.

§ 25
Neues Gewässerbett

(1) 1Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen oder hat sich das Gewässerbett wesentlich aufgeweitet, so ist es in diesem Zustand zu erhalten. 2Der Eigentümer des neuen Gewässerbetts oder der Gewässerbettaufweitung kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen, dass dieser das neue Gewässerbett oder die Gewässerbettaufweitung erwirbt. 3Das Verlangen kann auf Flächen zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Flächen nicht zuzumuten ist.

(2) 1Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder das Interesse der Eigentümer oder Pächter der betroffenen Grundstücke dies gebietet. 2Im letzteren Fall soll die zuständige Wasserbehörde die Wiederherstellung verlangen, wenn die Beibehaltung des neuen Gewässerzustands für den Eigentümer oder Pächter einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen würde; anderenfalls ist zu entschädigen.

(3) 1Die Befugnisse der zuständigen Wasserbehörde nach Absatz 2 und die Ansprüche des Eigentümers nach Absatz 1 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3Die §§ 203, 205, 206 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten entsprechend.

§ 26
Wasserrechtliche Genehmigung
(zu § 36 WHG)

(1) 1Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. 2Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Die wasserrechtliche Genehmigung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach den §§ 27 bis 31 und 47 WHG ausrichten und darf der fristgemäßen Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen. 2Sie muss den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 84 WHG gestellten Anforderungen entsprechen.

(3) Auflagen zur wasserrechtlichen Genehmigung sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(4) 1Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. 2Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt. 3Die zuständige Wasserbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Monaten ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen die Versagung mitzuteilen.

(5) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen lässt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können.

(6) 1Nach Ablauf einer festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung soll die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. 2Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. 3Die §§ 12 und 34 Abs. 2 WHG bleiben unberührt.

(7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) 1Für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder Beseitigung der Anlage gelten § 55 Abs. 8 und die Vorschriften von Teil 3 Abschnitt 4 entsprechend.

(9) Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 17 WHG auch vor Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.

(10) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.

(11) 1Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 sowie die Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 106 Abs. 2 und 3 entfallen für Vorhaben, bei denen der Bund, der Freistaat Sachsen oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bei der der Bund, der Freistaat Sachsen oder beide gemeinsam Gewährträger sind, Träger ist, wenn

1.
der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung der Wasserbaudienststelle des Freistaates Sachsen übertragen hat und
2.
die Wasserbaudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung, des Wasserbaus und des öffentlichen Bau- und Wasserrechts verfügen.

2Das gilt nicht, wenn für das Vorhaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen einer Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, sind der nach § 5 SächsUVPG zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 4Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 5Die Wasserbaudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass der Entwurf, die Errichtung, die wesentliche Änderung oder die Beseitigung der Anlage den wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspricht. 6Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der zuständigen Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen. 7Die Wasserbaudienststelle kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, heranziehen. 8Die Verantwortung des Unternehmers nach § 55 SächsBO und § 58 Abs. 2 sowie die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 bleiben unberührt. 9Die zuständige Wasserbehörde ist rechtzeitig vor Baubeginn von dem Vorhaben zu informieren.

(12) 1Ist eine rechtmäßig errichtete Anlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält und aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt.

(13) § 64 gilt entsprechend.6

§ 26a
Verfahren bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(zu den §§ 11a, 36, 38, 52, 70 und 78 WHG)

(1) Für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt der § 11a Absatz 2 bis 5 WHG entsprechend.

(2) Einheitliche Stelle nach Absatz 1 und § 11a Absatz 2 WHG ist die für die erforderliche wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde.7

§ 27
Unterhaltung von Anlagen
(zu § 36 WHG)

(1) 1Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Betreibern so zu betreiben, zu unterhalten und zu sichern, dass der Zustand und die Unterhaltung des Gewässers sowie der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt werden und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG nicht gefährdet wird. 2Die Anlagen sind insbesondere von Treibgut und Eis freizuhalten.

(2) Den Baulastträgern von Anlagen im Sinne von Absatz 1 obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen.

(3) 1Der zur Unterhaltung oder Sicherung nach Absatz 1 Verpflichtete kann von demjenigen, der durch die Unterhaltung oder Sicherung einen unmittelbaren Vorteil hat, eine angemessene Beteiligung an den Kosten der Unterhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen verlangen mit Ausnahme der Aufwendungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. 2Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem Maß des Vorteils. 3Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. 4Ist für die Unterhaltung von Anlagen nach Absatz 1 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig, können die nach Satz 1 umzulegenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

(4) Die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen nach Absatz 1 haben dem Träger der Unterhaltungslast für das jeweilige Gewässer entstehende zusätzliche Aufwendungen zu erstatten.

(5) 1Wird die Sicherungs- oder Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Unterhaltungslastträger für das jeweilige Gewässer die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ausführen. 2Dies gilt nicht, soweit für die Anlage eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast nach Absatz 1 ist. 3Ist der Unterhaltungslastträger nach Absatz 1 nicht feststellbar, hat der Gewässerunterhaltungspflichtige die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten durchzuführen. 4Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. 5Ist der Gewässerunterhaltungspflichtige eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

§ 28
Ufermauern
(zu den §§ 36, 39 und 40 WHG)

(1) Für bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise das Ufer ersetzen (Ufermauern), gelten § 36 WHG und die §§ 26, 27, 33 bis 35, 36 Satz 1 und 2 sowie § 38 entsprechend, soweit sie keinen Gewässerausbau nach § 67 WHG darstellen oder nach den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder eines Einzelnen entgegenstehen, soll der Verpflichtete nach Absatz 3

1.
Ufermauern zurückbauen oder im Falle der Zerstörung durch natürliche Ereignisse nicht wieder aufbauen und
2.
das Ufer wieder in einen naturnahen Zustand zurückführen.

2Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, kann die zuständige Wasserbehörde den Rückbau fordern oder im Falle der Zerstörung den Wiederaufbau untersagen, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist und erhebliche Belange des Einzelnen dem nicht entgegenstehen.

(3) 1Ufermauern sind von dem, der sie errichtet oder in dessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurden, zu unterhalten. 2Mehrere Bevorteilte sind gesamtschuldnerisch zur Unterhaltung verpflichtet; die Ausgleichung nach § 426 Abs. 1 BGB erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, entsprechend dem jeweiligen Vorteil. 3Ist nicht zu ermitteln, wer die Ufermauer errichtet hat oder in wessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurde, ist sie vom Grundstückseigentümer zu unterhalten. 4Ist einer der Bevorteilten nach Satz 2 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann er die Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen, die er auch im Interesse eines anderen Bevorteilten durchführt, gegenüber diesem entsprechend dessen Vorteil durch Leistungsbescheid festsetzen.

(4) 1Die Zuständigkeiten für die Unterhaltung von Ufermauern, die gleichzeitig Stützmauern für öffentliche Verkehrswege sind, bleiben unberührt. 2Für diese gilt das einschlägige Fachrecht.

(5) Handelt es sich um eine Ufermauer, die gleichzeitig Stützmauer für einen öffentlichen Verkehrsweg ist, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde bei einer Entscheidung über die Aufteilung der Unterhaltung nach § 34 im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Baulastträgers für den Verkehrsweg.

§ 29
Regelungen für den Wasserabfluss
(zu § 37 WHG)

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.

§ 30
Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer werden, soweit sie nicht künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG oder Bundeswasserstraßen sind, eingeteilt in

1.
Gewässer erster Ordnung; dies betrifft die in Anlage 3 aufgeführten Gewässer, und
2.
Gewässer zweiter Ordnung; dies betrifft alle übrigen Gewässer.

(2) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen.

(3) Künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG gehören keiner Ordnung nach Absatz 1 an, soweit sie nicht in Anlage 3 einer Gewässerordnung zugeordnet sind.

(4) 1Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in dem vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführten Gewässerverzeichnis aufgenommenen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. 2Soweit ein Gewässername für ein natürliches Gewässer nicht festgestellt werden kann, entscheidet das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie über die Vergabe des Gewässernamens nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungspflichtigen, der zuständigen Wasserbehörde und des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen durch Aufnahme des Namens in das Gewässerverzeichnis.

§ 31
Umfang der Unterhaltung
(zu den §§ 39, 40 Abs. 4 und § 42 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer umfasst neben den Pflichten des § 39 Abs. 1 WHG insbesondere auch die Verpflichtung,

1.
die Ufer in naturnaher Bauweise zu sichern; die Gewässerrandstreifen zu diesem und den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG genannten Zwecken natürlich zu gestalten und zu pflegen, soweit dies nicht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 erfolgt,
2.
die landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen,
3.
die Belange der Fischerei zu berücksichtigen,
4.
feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
5.
Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt, und
6.
bei ausgebauten Gewässerstrecken den Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist; die zuständige Wasserbehörde soll den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

(2) 1Die Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das wasserwirtschaftlich Erforderliche zu beschränken. 2Maßnahmen der nachholenden Unterhaltung sind der zuständigen Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Maßnahmen anzuzeigen.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann ergänzend zu § 42 WHG die nach § 39 Abs. 1 WHG und Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen anordnen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen.

(4) 1Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, haben die Gemeinden die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. 3Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

§ 32
Träger der Unterhaltungslast
(zu § 40 Abs. 1 WHG)

(1) 1Die Unterhaltung der Gewässer obliegt

1.
bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen,
2.
bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung, gehört,
3.
bei Gewässern zweiter Ordnung, im Bereich, in dem sie die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland bilden oder kreuzen (Grenzgewässer), dem Freistaat Sachsen,
4.
abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,
5.
abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. 2§ 8 gilt entsprechend.

2Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(2) Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 39 WHG und § 31 zu Zweckverbänden im Sinne des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen (Gewässerunterhaltungsverbände).

(3) Die Pflicht zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(4) 1Der Träger der Unterhaltungslast eines natürlichen Gewässers, von dem ein künstliches Gewässer abzweigt, kann dieses durch Verwaltungsakt in seine Unterhaltungslast übernehmen. 2Darüber hinaus können Gemeinden die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen künstlichen Gewässer durch Verwaltungsakt in ihre Unterhaltungslast übernehmen. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Freistaat Sachsen von seinem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch macht oder machen will.

§ 33
Übertragung der Unterhaltungslast
(zu § 40 Abs. 2 WHG)

(1) Ist der Freistaat Sachsen Träger der Unterhaltungslast, gilt abweichend von § 40 Abs. 2 WHG das Zustimmungserfordernis nicht.

(2) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 40 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.

§ 34
Aufteilung der Unterhaltung
(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)

Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, dass einzelne Unterhaltungspflichtige anstelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.

§ 35
Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(zu § 40 Abs. 3 und § 42 Abs. 2 WHG)

Ist der Träger der Unterhaltungslast eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach § 40 Abs. 3 WHG zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

§ 36
Entscheidung in Streitfällen
(zu den §§ 39, 40 Abs. 1 und § 42 WHG)

1Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. 2Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung. 3Kann die zuständige Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln, so kann sie die Vornahme der notwendigen Arbeiten durch die Gemeinde nach § 31 Abs. 4 anordnen. 4§ 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 37
Beteiligung am Unterhaltungsaufwand
(zu den §§ 39 und 40 Abs. 1 WHG)

(1) Die Gemeinden und Gewässerunterhaltungsverbände können durch Satzung bestimmen, dass Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den der Gemeinde oder dem Gewässerunterhaltungsverband entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis des Vorteils eine Gewässerunterhaltungsabgabe zu leisten haben.

(2) 1Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden sind. 2Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen.

§ 38
Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 WHG)

(1) 1Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen auf den Ufergrundstücken und Gewässerrandstreifen sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flusseinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die Berechtigten zu dulden. 2Für die Anlieger und Hinterlieger gilt im Übrigen § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG entsprechend.

(2) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen zu dulden, dass ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt oder stillgelegt werden. 2Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.

(3) 1Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Die abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

Abschnitt 3
Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 39
Grundsätze
(zu den §§ 47 und 48 WHG)

(1) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden.

(2) 1Grundwasserentnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. 2Bei Grundwasserentnahmen genießt die öffentliche Wasserversorgung Vorrang vor allen anderen Nutzungen des Grundwassers.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(4) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt und bestehende Versorgungssysteme gefordert werden.

§ 40
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 46 WHG)

(1) Soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass bei erlaubnis- oder bewilligungsfreien Benutzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 und 2 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zulässt, soll die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass über die in § 46 Abs. 1 und 2 WHG bezeichneten Zwecke hinaus für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau sowie für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist, eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.

§ 41
Erdaufschlüsse
(zu § 49 WHG)

(1) 1Der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2Bei erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen gilt der Antrag auf Erlaubnis als Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; in diesen Fällen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung. 3Ist seit der Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.

(2) Die Arbeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 WHG zur Erschließung geführt haben, sind, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist, einzustellen.

(3) 1Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG; die Anzeige nach § 49 Abs. 2 WHG ist an die Bergbehörde zu richten. 2Die zuständige Bergbehörde trifft anstelle der Wasserbehörde die nach § 49 Abs. 3 WHG erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

(4) Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.

Teil 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 42
Grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)

(1) 1Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben unter Berücksichtigung der demografischen und klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig sicherzustellen. 2Die Versorgungssicherheit ist insbesondere in den Zentren von Siedlung und Wirtschaft durch Systemverbünde verschiedener Rohwasserquellen herzustellen und zu sichern. 3Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit solche Rohwässer verwenden, die mit einfachen und naturnahen Verfahren zu Trinkwasser aufbereitet werden können.

(2) 1Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten festlegen. 2Für die Anpassung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder die Stilllegung von Wasserversorgungsanlagen können Fristen festgelegt werden.

§ 43
Öffentliche Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)

(1) 1Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trinkwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). 2Die Versorgungspflicht besteht nicht für:

1.
Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluss nicht möglich ist,
2.
Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

3Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben auf Verlangen ihr Wasserversorgungskonzept der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(2) Die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung soll öffentlich-rechtlichen Verbänden übertragen werden, insbesondere wenn

1.
die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu vertretbaren Bedingungen dadurch erst ermöglicht wird,
2.
die durch den Betrieb von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen vermieden oder erheblich verringert werden können,
3.
die öffentliche Wasserversorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands für eine Gemeinde nicht möglich oder die Aufgabenwahrnehmung überörtlich nicht gewährleistet ist.

(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von Absatz 1 können sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen.

(4) Eine Erlaubnis zur Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, darf nur erteilt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahme nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstößt.

(5) 1Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 4 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepasst werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Wasserversorgung verwendet werden. 2Die zuständige Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung aus diesem Dargebot eingestellt wird.

§ 44
Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser
(zu § 50 Abs. 2 WHG)

(1) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn

1.
aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung oder verbindlicher Bauleitpläne eine Nutzung ortsnaher Wasservorkommen in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte,
2.
die Fernwasserversorgung Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, welcher eine sichere und wirtschaftliche öffentliche Wasserversorgung gewährleistet, ohne die ökologische Ausgeglichenheit zu beeinträchtigen.

(2) 1Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Wasservorkommen nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. 2Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn

1.
die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG oder Absatz 1 nicht vorliegen,
2.
von dem beabsichtigten Bezug aus ortsfernen Wasservorkommen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung
 
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wie der öffentlichen Wasserversorgung, einschließlich der Versorgungssicherheit, und des Schutzes der Gesundheit,
 
b)
des Umweltschutzes

zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann.

§ 45
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle
(zu § 50 WHG)

(1) 1Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen. 2Er hat Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. 3Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. 4§ 107 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 WHG wird auf die oberste Wasserbehörde übertragen. 2In der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers, insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen getroffen werden.

§ 46
Wasserschutzgebiete
(zu den §§ 51 und 52 WHG)

(1) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. 2Die unteren Wasserbehörden können Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. 3In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, dass im Einzelfall überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung zulässt.

(2) 1Die Wasserschutzgebiete sollen in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden. 2Die für Festsetzung eines Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen, insbesondere Karten, Pläne und Gutachten, sind von dem durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigten vorzulegen und, soweit sie Trinkwasserschutzgebiete betreffen, durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen und zu bestätigen. 3Kommt der durch die Festsetzung unmittelbar Begünstigte seiner Verpflichtung nicht nach, so hat er der zuständigen Wasserbehörde die für die Erstellung der Unterlagen entstehenden Kosten zu erstatten. 4Die Beibringungs- und Kostentragungspflicht des Begünstigten nach den Sätzen 2 und 3 gilt nur, soweit die Festsetzung durch ihn zumindest mitveranlasst ist.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG, unbeschadet § 52 Abs. 5 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu erlassen.

(4) 1Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 WHG ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlichen zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten. 2Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn

1.
die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,
2.
die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

3Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

(5) Die oberste Wasserbehörde legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über

1.
die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,
2.
die Ausgleichsberechtigten,
3.
die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere für Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 WHG, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird,
4.
das Ausgleichsverfahren,
5.
die Grundsätze der Ermittlung der Ausgleichshöhe, die sich bemisst nach den Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,

getroffen werden können.

§ 47
Heilquellenschutz
(zu § 53 WHG)

(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 WHG sind Heilquellen natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) 1Heilquellen, deren Erschließung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden; § 53 Abs. 2 Satz 2 WHG gilt entsprechend. 2Über die Anerkennung nach Satz 1 und § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

(3) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen. 2§ 46 gilt entsprechend.

(4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. 2In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können.

Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung

§ 48
Abwasserbeseitigung
(zu § 54 WHG)

1Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. 2Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren, Transportieren und Behandeln des Grubeninhalts. 3Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Kleinkläranlagen und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung dieser Anlagen. 4Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 49
Grundsätze der Abwasserbeseitigung
(zu § 55 WHG)

(1) 1Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht werden. 2Das gilt nicht

1.
für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden Bestimmungen eingebracht werden,
2.
bei einer Beseitigung nach § 55 Abs. 3 WHG.

3Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.

(2) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift weitere Grundsätze für die Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten sowie Termine für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen festlegen. 2Die Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 50
Pflicht zur Abwasserbeseitigung
(zu den §§ 8 und 56 WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit die Aufgaben auf diese übertragen werden (Abwasserbeseitigungspflichtige).

(2) 1Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten von demjenigen, bei dem sie anfallen (Überlassungspflichtige), zu überlassen. 2Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. 3Sie können insbesondere vorschreiben, dass das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss. 4Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen das Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen oder der Inhalt abflussloser Gruben anfällt, haben das Betreten der Grundstücke durch die Bediensteten oder Beauftragten des Abwasserbeseitigungspflichtigen zum Zwecke der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Prüfung der Einhaltung von Satzungsbestimmungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen zu dulden.

(3) Die Pflichten zur Beseitigung und zur Überlassung von Abwasser nach den Absätzen 1 und 2 entfallen

1.
für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen abfließt,
2.
für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann,
3.
für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
4.
für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis und
5.
für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.

(4) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen sollen durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für Niederschlagswasser, das in rechtlich zulässiger Weise außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann, entfallen.

(5) Auf Antrag des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des Überlassungspflichtigen können durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 ganz oder teilweise die Pflichten zur Beseitigung und Überlassung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 entfallen

1.
für Schlamm aus Kleinkläranlagen, der unter Beachtung der dünge-, abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen weiter verwendet werden soll, oder
2.
wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.

(6) 1Zur Beseitigung des Abwassers, des Schlamms aus Kleinkläranlagen oder des Inhalts abflussloser Gruben, für die nach den Absätzen 3 bis 5 keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 besteht, ist derjenige verpflichtet, bei dem sie anfallen. 2Die Pflichten nach § 48 Satz 3 verbleiben bei dem ursprünglich Abwasserbeseitigungspflichtigen nach Absatz 1. 3Den Trägern der Straßenbaulast obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

(7) 1Der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nur in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ausgeübt werden, wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage spätestens innerhalb von fünf Jahren vorsieht. 2Wenn das Abwasserbeseitigungskonzept den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage nicht innerhalb von fünf Jahren vorsieht, darf in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 der Verpflichtete nach Absatz 6 Satz 1 im Umfang der Befreiung von der Abwasserüberlassungspflicht nicht vor Ablauf von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder der Errichtung vergleichbaren substanziellen Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zu deren Benutzung verpflichtet werden.

§ 51
Abwasserbeseitigungskonzept
(zu den §§ 8, 12, 55, 56 und 57 WHG)

(1) 1Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf. 2Dabei sind die Grundsätze nach § 49 Abs. 2, der Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG, sonstige Planungsunterlagen, der Gewässerschutz, die demografische Entwicklung und die Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger insgesamt zu berücksichtigen. 3Es enthält mindestens folgende Angaben:

1.
wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung,
2.
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen,
3.
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nicht-öffentliche Anlagen, Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu bezeichnen,
4.
Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers,
5.
den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluss- und Benutzungszwangs,
6.
den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht oder an die Anforderungen nach den §§ 57 und 60 WHG angepasst werden sollen, und
7.
den Zeitraum, in dem nicht-öffentliche Anlagen an die Anforderungen nach den §§ 57 und 60 WHG angepasst werden sollen, soweit diese Anpassung nicht bereits durch Gesetz oder die zuständige Wasserbehörde angeordnet worden ist.

(2) 1Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. 2Entspricht das Abwasserbeseitigungskonzept nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3, ist es innerhalb von vier Monaten zu beanstanden. 3Das beanstandete Abwasserbeseitigungskonzept ist unverzüglich zu überarbeiten und, soweit keine andere Frist gesetzt ist, innerhalb von spätestens sechs Monaten erneut vorzulegen. 4Bei geplanten Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen.

(3) 1Die zuständige Wasserbehörde hat bei der Erteilung von Erlaubnissen nach den §§ 8 und 57 WHG oder bei einer Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 die durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen im Abwasserbeseitigungskonzept festgelegten Daten zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage durch Befristungen zu berücksichtigen. 2Eine Erlaubnis nach den §§ 8 und 57 WHG darf nicht erteilt oder eine Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 darf nicht getroffen werden, wenn diese im Widerspruch zu dem Abwasserbeseitigungskonzept nach Absatz 1 stehen, es sei denn, der Abwasserbeseitigungspflichtige hat eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt.

§ 52
Kleinkläranlagen
(zu § 8 WHG)

(1) Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m³ täglich bemessen sind.

(2) 1Für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 SächsBO besitzen, in ein oberirdisches Gewässer gilt nach Zugang des vollständigen Antrages bei der zuständigen Wasserbehörde die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG für 15 Jahre als erteilt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich etwas Abweichendes mitteilt (Erlaubnisfiktion). 2Für die Vollständigkeit des Antrags sind folgende Unterlagen einzureichen:

1.
Nachweis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage und Angabe der anzuschließenden Einwohnerinnen und Einwohner,
2.
der Wartungsvertrag,
3.
amtlicher Lageplan, auf dem die bauliche Anordnung der Kleinkläranlage und der Einleitstelle in das Gewässer eingezeichnet ist, und
4.
Bescheinigung der nach § 50 Abs. 1 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zur Übereinstimmung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept.

(3) 1Die Erlaubnis nach Absatz 2 gilt unter der auflösenden Bedingung, dass der zuständigen Wasserbehörde spätestens vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Fertigstellung der Kleinkläranlage eine Bescheinigung über die Bauabnahme der nach § 50 Abs. 1 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft vorgelegt wird. 2Für die Bauabnahme nach Satz 1 gilt § 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.8

§ 53
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(zu § 58 WHG)

1Die Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 WHG gilt widerruflich als erteilt, wenn

1.
durch die Behandlung in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage die Schadstofffracht des Abwassers so vermindert wird, dass die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG an das Abwasser vor Vermischung in gleichem Maße wie in einer Abwasserbehandlungsanlage beim Abwassereinleiter eingehalten werden oder
2.
zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), oder sonstige Bauartzulassung nach § 55 Absatz 4 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt,

und dies der zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor der Einleitung angezeigt wird. 2Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.9

§ 54
Selbstüberwachung
(zu § 61 WHG)

(1) 1Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach § 58 Abs. 1 WHG erforderlich ist, ist vom Einleiter auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. 2Die Probenahmestelle und die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. 3Die Abwasseruntersuchungen sind nach den aufgrund der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 WHG oder der Abwasserverordnung in der am 7. August 2013 geltenden Fassung zulässigen Analyse- und Messverfahren durchzuführen. 4Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der behördlichen Überwachung zugrunde gelegt werden.

(2) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde längere Untersuchungszeiträume und andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Messverfahren, wie zum Beispiel Schnellanalyseverfahren oder Betriebsverfahren, als die nach Absatz 1 bestimmten Verfahren vorschreiben.

(3) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund Satzungsrechts bleiben unberührt.

Abschnitt 3
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

§ 55
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen und wasserrechtliche Genehmigung
(zu den §§ 50 und 60 Abs. 3 und 4 WHG)

(1) Für Wasserversorgungsanlagen gilt § 50 Abs. 4 WHG entsprechend.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.

(3) 1Die wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach Absatz 2 entfällt für folgende Anlagen:

1.
Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m³ täglich oder Rohrleitungen mit weniger als 200 mm Nennweite,
2.
Anschlusskanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage oder zur Vereinigung mit anderen Anschlusskanälen,
3.
Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht verlassen,
4.
Kleinkläranlagen,
5.
abflusslose Gruben,
6.
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser,
7.
Abwasseranlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden,
8.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
9.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,
10.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind,
11.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 4 der Bauart nach zugelassen worden sind,
12.
Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 5 unterliegen, und
13.
Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 6 unterliegen.

2Die Nummern 1 bis 12 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.

(4) Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Landes erteilt worden ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden.

(5) 1Errichtung oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. 2Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. 3Mit der Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. 4Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.

(6) 1Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und, soweit möglich, die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. 3Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. 4Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist.

(7) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Anlage

1.
den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht,
2.
den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht,
3.
einem Bewirtschaftungsplan, einem Maßnahmenprogramm, den Grundsätzen nach § 42 oder § 49 Abs. 2, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,
4.
den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden.

(8) 1Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden. 2Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.

Abschnitt 4
Die am Bau Beteiligten

§ 56
Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, an die im Wasserhaushaltsgesetz , in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 57
Bauherr

(1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, einen Unternehmer und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu bestellen. 2Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die zuständige Wasserbehörde. 3Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von Beschäftigten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes geplant und überwacht wird.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.

(3) 1Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die zuständige Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. 2Die zuständige Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.10

§ 58
Anwendung der Sächsischen Bauordnung

(1) Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend.

(2) 1Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Abs. 2 Arbeiten erst ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen. 2Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muss er geeignete Fachunternehmer und Fachleute heranziehen. 3Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.11

Abschnitt 5
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte12

§ 59
Vorbeugender Gewässerschutz

Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, insbesondere wassergefährdende Stoffe, sind so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln, zu verwenden, zu befördern, abzusetzen und zu entsorgen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gewässer sowie der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist.

§ 60
Gewässerschutzbeauftragte

1Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 64 Abs. 1 WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. 2Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung der oder des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 65 bis 66 WHG entsprechend.13

Abschnitt 6
Ausbau und Renaturierung

§ 61
Grundsatz
(zu § 6 Abs. 2 und § 67 WHG)

(1) Soweit wesentliche Interessen des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, dass der vorhandene ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial verbessert wird, mindestens aber in seinem bisherigen Umfang erhalten bleibt.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann für nicht naturnah ausgebaute Gewässer Fristen bestimmen, innerhalb derer ein naturnaher Gewässerzustand herbeizuführen ist.

(3) 1Die Verrohrung von oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. 2Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich.

(4) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend.

§ 62
Ausbaulast, Ausbaupflicht

(1) 1Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 40 WHG und § 32 hat, soweit dies für den Wasserabfluss notwendig ist oder ein Maßnahmenprogramm bestimmte Ausbaumaßnahmen verbindlich vorschreibt, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 61 auszubauen oder zu renaturieren. 2Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 3Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.

§ 63
Planfeststellung und Plangenehmigung
(zu den §§ 67 bis 71 WHG)

(1) Die Entschädigungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG entfällt, wenn der Ausbau

1.
die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können,
2.
Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

(2) 1Die Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. 2Die §§ 68 bis 71 WHG und die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 3 gelten entsprechend. 3Mit der Planfeststellung für Flutungspolder sind für Maßnahmen, die die Sozialbindung des Eigentums überschreiten, Regelungen für den Ausgleich gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 WHG im Falle der gezielten Flutung zu treffen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 WHG gilt entsprechend für alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG und Absatz 2 Satz 1.

§ 64
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

(1) 1Die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. 2Dabei haben die Gewässereigentümer, die Anlieger und die Hinterlieger das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen von Aushub auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird; die abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und Befugnissen zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder dass Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.

§ 65
Vorteilsausgleich

1Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des Ausbaus herangezogen werden. 2Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Freistaates Sachsen zu leisten hat, setzt die Wasserbehörde fest, die über den Ausbau entscheidet. 3Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht. 4Die oberste Wasserbehörde kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere können Bestimmungen über die Ausgleichshöhe getroffen werden, einschließlich der flächen- und nutzungsbezogenen Festsetzung von pauschalierten Ausgleichsbeträgen.

§ 66
Aufwendungsersatz

1Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. 2§ 65 Satz 1 gilt entsprechend.

Abschnitt 7
Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken

§ 67
Begriffsbestimmung

(1) 1Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind die Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m³ umfasst. 2Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.

(2) 1Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 68 zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. 2Die Vorschriften über oberirdische Gewässer bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt.

§ 68
Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung

(1) 1Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 56 bis 58 sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. 2Für Talsperren und Wasserspeicher, die überwiegend der Trinkwasserversorgung oder der Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. 3Für die Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3. 4Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.

(2) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. 2In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen Aufgaben zu bestimmen.

(3) 1Anlagen nach § 67 sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. 2Sie dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; dieser muss Angaben über den Betrieb enthalten und Einrichtungen vorsehen, die Nachteile und Gefahren für andere verhüten oder ausgleichen.

(4) Entsprechen vorhandene Anlagen nach § 67 nicht den Anforderungen des Absatzes 3, hat sie der Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(5) Der Betreiber einer Talsperre, eines Wasserspeichers oder eines Hochwasserrückhaltebeckens im Sinne des § 67 kann von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf seine Kosten durch einen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde beauftragten Gutachter überprüfen zu lassen.

§ 69
Bau- und Unterhaltungslast

(1) Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach § 68 Abs. 1 werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(2) 1Die Aufwendungen für Planung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der in § 68 Abs. 1 bezeichneten Anlagen können mit Ausnahme der Aufwendungen für den Hochwasserschutz und die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung auf die unmittelbar Bevorteilten entsprechend ihrer Vorteile umgelegt werden. 2Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. 3Wenn mehrere Anlagen im Wesentlichen gleichförmig genutzt werden, können die Aufwendungen insoweit auch für nicht miteinander verbundene Anlagen zusammengefasst und nach demselben Maßstab auf die Bevorteilten umgelegt werden.

(3) 1Aufwendungen für die Niedrigwasseraufhöhung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können ausnahmsweise umgelegt werden, soweit sie bestimmten Personen oder Körperschaften in besonderem Maße zugute kommen. 2Für die Aufwendungen für den Hochwasserschutz gelten § 62 Abs. 2 und § 65 entsprechend.

Abschnitt 8
Hochwasserschutz

§ 70
Hochwasservorsorge

1Im Interesse des Hochwasserschutzes sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen. 2Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung oder der Rückbau von Bodenversiegelungen oder Bodenverdichtungen, die Versickerung von Niederschlagswasser, die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluss des Niederschlagswassers zu vermindern.

§ 71
Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne
(zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)

(1) 1Hochwasserschutzkonzepte, die nach § 99b des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), oder nach § 99b Abs. 3 SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), aufgestellt worden sind, gelten fort und sind bei Bedarf fortzuschreiben. 2§ 99b SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009, ist auf diese Hochwasserschutzkonzepte weiterhin anzuwenden.

(2) Soweit erforderlich, sind die Hochwasserschutzkonzepte nach Absatz 1 innerhalb der in § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG genannten Fristen an die in den §§ 73 bis 75 WHG genannten Anforderungen anzupassen.

(3) 1Die Bewertung der Hochwasserrisiken gemäß § 73 WHG, die Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG und die Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG, einschließlich der Information und Beteiligung nach § 79 Abs. 1 WHG, obliegen für das jeweilige Teileinzugsgebiet den Trägern der Unterhaltungslast nach § 32 Abs. 1. 2Diese haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen. 3Die Risikomanagementpläne für die Teileinzugsgebiete werden von der obersten Wasserbehörde entsprechend § 75 Abs. 5 WHG koordiniert.

(4) 1Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Risikomanagementplans nach § 75 Abs. 1 WHG für die Dauer von mindestens einem Monat bei den zuständigen Wasserbehörden, auf deren Gebiet er sich bezieht, sowie bei der Behörde, die ihn erstellt, öffentlich ausgelegt. 2Ort und Dauer der Auslegung werden von der Behörde, die den Entwurf erstellt, öffentlich bekannt gegeben. 3Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und der Behörde, die den Entwurf erstellt, zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden. 4Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für die Überprüfung und Aktualisierung der Dokumente gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG.

§ 72
Überschwemmungsgebiete
(zu den §§ 76 bis 78 WHG)

(1) 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. 2In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, die Nutzung von Grundstücken geändert und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden.

(2) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes auch

1.
die Gelände zwischen Ufern und Deichen, die Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken sowie Flutungspolder,
2.
Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind, und
3.
bis zum 31. Dezember 2015 die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete.

(3) 1Bei Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Nr. 2 sind die Karten von der zuständigen Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist unbeschadet des § 77 bei der zuständigen Wasserbehörde aufzubewahren.

(4) 1Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 stehen den durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich. 2Durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörde können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Abs. 1 Satz 2 erlassen werden.

(5) 1Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt; diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen. 2In allen anderen Fällen wird die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG durch die zuständige Wasserbehörde erteilt.14

§ 73
Zusätzliche Anforderungen in Überschwemmungsgebieten
(zu den §§ 77 und 78 WHG)

(1) 1Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder vorläufig gesichert sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. 2Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern.

(2) In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind bei der Sanierung und Beseitigung baulicher Anlagen sowie bei der Errichtung, Umrüstung und Beseitigung technischer Einrichtungen geeignete, insbesondere bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.

§ 74
Besondere Vorschriften für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten
(zu § 78 Abs. 3 WHG)

(1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden.

(2) 1Vorhaben in Überschwemmungsgebieten, die nach der Sächsischen Bauordnung verfahrensfrei (§ 61 SächsBO) oder genehmigungsfrei gestellt (§ 62 SächsBO) sind, sind, wenn kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, bei der zuständigen Wasserbehörde zu beantragen. 2Sie gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich etwas Abweichendes mitteilt. 3Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum Nachweis der Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG geeignete Unterlagen vorzulegen. 4Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind.

(3) 1Soweit in einer Rechtsverordnung, durch die das Überschwemmungsgebiet festgesetzt oder die gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 zu dem Überschwemmungsgebiet erlassen wurde, nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen abweichend von § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG wasserrechtlich allgemein zulässig, wenn sie

1.
in gemäß § 78 Abs. 2 WHG neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans, welcher durch Änderung oder Ergänzung in einem Bauleitplanverfahren an die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist,

den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen. 2Das Vorhaben ist in diesen Fällen anzuzeigen.

(4) 1Bei Vorhaben, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG oder Absatz 3 Satz 2 dem Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. 2In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.

(5) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen.

(6) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind.

§ 75
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(zu § 76 Abs. 1 WHG)

(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die

1.
erst bei Überschreiten eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, oder
2.
bei Versagen von Hochwasserschutzanlagen, die vor einem Hochwasserereignis schützen sollen, wie es statistisch einmal in 100 oder mehr Jahren zu erwarten ist,

überschwemmt werden.

(2) 1Für die Abgrenzung der Gebiete nach Absatz 1 Nr. 1 ist ein Hochwasserereignis mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder ein Extremereignis nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 WHG zugrunde zu legen. 2Bis zur Erstellung der Gefahrenkarten nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG sind die Extremereignisse zugrunde zu legen, die in den Gefahrenkarten der Hochwasserschutzkonzepte ausgewiesen sind, welche nach § 99b Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), oder nach § 99b Abs. 3 SächsWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), erstellt worden sind. 3Die Abgrenzung kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mithilfe vereinfachender Berechnungsansätze durchgeführt werden, es sei denn, es ist offensichtlich, dass damit das überschwemmte Gebiet völlig unzutreffend dargestellt würde.

(3) Nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), festgesetzte oder nach § 76 Abs. 3 WHG vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, die mit Blick auf einen verbesserten Hochwasserschutz durch öffentliche Hochwasserschutzanlagen aufgehoben werden, gelten kraft Gesetzes in ihrem bisherigen räumlichen Umfang als überschwemmungsgefährdete Gebiete.

(4) 1Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach Absatz 1, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können, sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 2§ 72 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) 1In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1, die nach Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht worden sind, sind dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. 2Insbesondere sind bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.

(6) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Nr. 2, die nach Absatz 4 öffentlich bekannt gemacht worden sind, und in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 3 dürfen zum Schutz vor einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist,

1.
neue Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, nur zur Abrundung bestehender Baugebiete oder unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG ausgewiesen werden und
2.
bauliche Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet oder erweitert werden, wenn sie entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG hochwasserangepasst ausgeführt werden.

§ 76
Hochwasserentstehungsgebiete

(1) 1Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, insbesondere in den Mittelgebirgs- und Hügellandschaften, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse eintreten können, die zu einer Hochwassergefahr in den Fließgewässern und damit zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. 2Die obere Wasserbehörde setzt die Hochwasserentstehungsgebiete durch Rechtsverordnung fest.

(2) 1In Hochwasserentstehungsgebieten ist das natürliche Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögen zu erhalten und zu verbessern. 2Insbesondere sollen in Hochwasserentstehungsgebieten die Böden so weit wie möglich entsiegelt und geeignete Gebiete aufgeforstet werden.

(3) 1Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde:

1.
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen einschließlich Nebenanlagen und sonstiger zu versiegelnder Flächen nach § 35 BauGB ab einer zu versiegelnden Gesamtfläche von 1 000 m²,
2.
der Bau neuer Straßen,
3.
die Umwandlung von Wald und
4.
die Umwandlung von Grün- in Ackerland.

2Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die zuständige Wasserbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ablehnt. 3Die zuständige Wasserbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. 4Ist für das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat, abweichend von Satz 1, die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 4 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden. 5Satz 2 und 3 gelten für die Herstellung des Benehmens nach Satz 4 entsprechend.

(4) Die Genehmigung oder sonstige Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 darf nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder der Errichtung technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausgeglichen wird.

(5) In Hochwasserentstehungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Wasserversickerungs- oder das Wasserrückhaltevermögen durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt oder die Beeinträchtigung im Zuge des Vorhabens durch Maßnahmen wie das Anlegen von Wald oder der Errichtung technischer Rückhalteeinrichtungen im von dem Vorhaben betroffenen Hochwasserentstehungsgebiet angemessen ausgeglichen wird.

§ 77
Informations- und Dokumentationspflichten
(zu § 76 WHG)

(1) 1Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, die überschwemmungsgefährdeten Gebiete nach § 75 sowie die Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76 Verzeichnisse und Karten, in die während der Sprechzeiten kostenlos Einsicht genommen werden kann. 2Die Verzeichnisse und Karten sind flurstücksgenau zu führen. 3Hinsichtlich der Hochwasserentstehungsgebiete stellt die obere Wasserbehörde den zuständigen Wasserbehörden die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung.

(2) 1Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserentstehungsgebiete sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen nachrichtlich zu übernehmen. 2Die hierfür erforderlichen Daten sind den Planungsträgern von den zuständigen und, im Falle der Hochwasserentstehungsgebiete, von der oberen Wasserbehörde von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Präsentationsausgaben aus der Liegenschaftskarte sind mit einer Darstellung der Überschwemmungsgebiete zu verbinden. 2Die hierfür erforderlichen Daten sind den Vermessungsbehörden von den zuständigen Wasserbehörden von Amts wegen in einem von der oberen Vermessungsbehörde festgelegten Datenformat zur Verfügung zu stellen.15

§ 78
Öffentliche Hochwasserschutzanlagen

(1) 1Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind Deiche, Hochwasserschutzmauern, Hochwasserrückhaltebecken und sonstige Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Deichunterhaltungs- und -verteidigungswege. 3Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten unbeschadet der Regelung des § 26 Abs. 11 entsprechend für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen.

(2) Die Aufgabenträger nach § 80 führen ein Verzeichnis aller öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und ihrer Bestandteile.

(3) Soweit die zuständige Wasserbehörde dies bestimmt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für öffentliche Hochwasserschutzanlagen auch für sonstige Anlagen, die dem Hochwasserschutz zu dienen bestimmt sind und die nicht nur die Grundstücke und Anlagen eines Eigentümers schützen.

§ 79
Bau- und Unterhaltungslast

(1) 1Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind so zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, wie dies zum Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser erforderlich ist. 2Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die keinen Rechtsanspruch Dritter begründet. 3Öffentliche Hochwasserschutzanlagen, für deren Bau nach § 80 Abs. 1 und 2 der Freistaat Sachsen zuständig ist, dürfen zur Erreichung eines bestimmten Schutzzieles nur dann durch mobile Elemente ergänzt oder ersetzt werden, wenn die Gemeinde, deren Gemeindegebiet durch die Anlage geschützt werden soll, diejenigen Kosten übernimmt, welche über die Kosten hinausgehen, die zur Erreichung desselben Schutzziels ohne die mobilen Elemente entstehen würden, und sich zum Betrieb und der Unterhaltung der mobilen Elemente entsprechend § 84 Abs. 1 Satz 3 verpflichtet.

(2) Die Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage schließt ihre Erhöhung, Verstärkung oder Umgestaltung für Zwecke des Hochwasserschutzes ein.

(3) 1Die Unterhaltung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung des Zustands, in den die Anlage zur Erreichung ihres Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. 2Hierzu gehört auch die Beseitigung langjährig stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die die öffentliche Hochwasserschutzanlage gefährden oder beeinträchtigen können.

(4) 1Öffentliche Hochwasserschutzanlagen sind von den Aufgabenträgern nach § 80 regelmäßig auf ihre Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. 3Die Untersuchungen, die dabei festgestellten Mängel und die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(5) Für die Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten die §§ 56 bis 58 entsprechend.

§ 80
Träger der Bau- und Unterhaltungslast

(1) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Aufgaben nach § 79 obliegen dem Freistaat Sachsen

1.
an der Bundeswasserstraße Elbe,
2.
für die Talsperren, Wasserspeicher, Hochwasserrückhaltebecken und Flutungspolder mit überörtlicher Bedeutung für den Hochwasserschutz an Gewässern erster Ordnung und an der Bundeswasserstraße Elbe sowie
3.
für die in Anlage 4 aufgeführten Anlagen an Gewässern zweiter Ordnung;

sie werden durch den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(3) Die Aufgaben nach § 79 obliegen einem Gewässerunterhaltungsverband oder einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, soweit seine Satzung dies bestimmt.

(4) 1Ist strittig, wem die Aufgaben nach § 79 obliegen, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. 2Sie bestimmt auch Art und Umfang der Aufgabenerfüllung. 3Bis zur Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde obliegen die Aufgaben der Gemeinde. 4Der nach Satz 1 festgestellte Aufgabenträger hat der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(5) 1Erfüllt der Aufgabenträger die ihm obliegende Bau- und Unterhaltungslast nicht oder nicht ordnungsgemäß, so hat die Gemeinde die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Aufgabenträgers auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft öffentlichen Rechts Träger der Bau- und Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten. 3Die nach Satz 1 zu erstattenden Aufwendungen können durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

(6) § 62 Abs. 2 und die §§ 65 und 66 gelten entsprechend.

§ 81
Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen

(1) 1Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer öffentlicher Hochwasserschutzanlagen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit dieser Anlagen beeinträchtigen kann. 2§ 38 gilt entsprechend.

(2) Deiche werden beidseitig von Schutzstreifen von je fünf Metern Breite, gemessen vom Deichfuß, begrenzt; diese sind Bestandteil des Deiches.

(3) 1Auf Deichen sind untersagt:

1.
das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
2.
das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,
3.
die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,
4.
das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,
5.
Abgrabungen und Eintiefungen,
6.
das Verlegen von Leitungen im Boden,
7.
das Halten von Geflügel,
8.
das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen,
9.
das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie
10.
das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.

2Die Verbote des Satzes 1 gelten nicht für den Aufgabenträger nach § 80 oder einen von ihm Beauftragten, soweit sie im Rahmen der Deichunterhaltung tätig werden.

(4) 1Soweit es die Belange des Hochwasserschutzes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80

1.
einen breiteren Schutzstreifen festlegen,
2.
für andere öffentliche Hochwasserschutzanlagen einen Schutzstreifen festlegen,
3.
weitere Verbote an Deichen und sonstigen öffentlichen Hochwasserschutzanlagen festlegen,
4.
Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 3 und Nummer 3 zulassen.

2Soweit Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Zustimmung des Aufgabenträgers nach § 80

1.
eine geringere Breite des Schutzstreifens festlegen,
2.
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sowie des Satzes 1 Nr. 3 zulassen, wenn sie im besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind.

3In den Fällen des Satzes 2 sind die für die Erhaltung der Sicherheit der öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(5) Die Pflege der Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen erfolgen.16

§ 82
Besondere Duldungsverpflichtungen

1Die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten haben zu dulden, dass der Aufgabenträger nach § 80 oder seine Beauftragten auf diesen Grundstücken nach vorheriger Ankündigung Vermessungsarbeiten und Baugrunduntersuchungen durchführen, wenn dies zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlich ist. 2§ 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 WHG gilt entsprechend.

§ 83
Besondere Verfahrensvorschriften
(zu § 70 WHG)

(1) Bei Planfeststellungsverfahren für öffentliche Hochwasserschutzanlagen gelten folgende besondere Vorschriften:

1.
die Frist für die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme und für die Veranlassung der Auslegung des Plans nach § 73 Abs. 2 VwVfG beträgt zwei Wochen,
2.
die Gemeinde hat den Plan innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für die Dauer von einem Monat zur Einsicht gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG auszulegen,
3.
die zu setzende Frist zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG soll zwei Monate nicht überschreiten,
4.
für anerkannte Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 VwVfG entsprechend; § 73 Abs. 6 VwVfG gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben; sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen,
5.
ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG kann entfallen oder auf die Erörterung bestimmter entscheidungserheblicher Einwendungen sowie Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden; soweit eine Erörterung nur mit bestimmten Einwendern und Behörden erfolgen soll, werden nur diese unter Mitteilung der Beschränkung schriftlich benachrichtigt,
6.
ergänzend zu § 75 Abs. 1a VwVfG führt auch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt,
7.
der Planfeststellungsbeschluss ist zu erteilen, wenn der Errichtung und dem Betrieb der öffentlichen Hochwasserschutzanlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen,
8.
ergänzend zu § 74 Abs. 3 Halbsatz 1 VwVfG kann die Entscheidung über einzelne Fragen vorbehalten werden, soweit sie für den Plan von unwesentlicher Bedeutung sind,
9.
bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens; auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchzuführen,
10.
ergänzend zu § 75 Abs. 4 VwVfG kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

(2) 1Ergänzend zu § 74 Abs. 6 VwVfG ist die Erteilung einer Plangenehmigung für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. 3Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.

(3) 1Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um die Wiederherstellung eines Deiches auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand handelt. 2Ein Fall der vorhandenen Trasse liegt auch dann vor, wenn aufgrund technischer Bestimmungen wie DIN-Vorschriften die Aufstandsfläche oder Kubatur des Deiches oder Dammes größer wird, da zum Beispiel Deichverteidigungswege vorzusehen sind, soweit die Linienführung als solche nicht geändert wird. 3Auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage hat keine aufschiebende Wirkung.17

§ 84
Wasser- und Eisgefahr, Deichverteidigung

(1) 1Die Gemeinden sind verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser und Eisgang abzuwehren, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. 2Sie haben dazu entsprechend den örtlichen Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten. 3Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und, soweit nicht im Einzelfall mit dem Aufgabenträger nach § 80 etwas anderes vereinbart ist, auch auf den Betrieb und die Unterhaltung mobiler Hochwasserschutzelemente, einschließlich ihrer Lagerung und der Schaffung geeigneter Lagermöglichkeiten. 4§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) 1Auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, auch in benachbarten Gemeindegebieten die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wasser- oder Eisgefahr erforderliche Hilfe zu leisten. 2Die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen der hilfeleistenden Gemeinde die entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

(3) 1Die Aufgaben der Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 85 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden sind die Wasserbehörden.

§ 85
Wasserwehr

(1) 1Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und hierzu Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. 2Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln.

(2) 1Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen oder Überwachungsmaßnahmen anordnen. 2Die zuständige Wasserbehörde und der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren. 3Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von dieser oder diesem beauftragten Person.

(3) Die für die Wasserwehr Zuständigen sind verpflichtet, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr zu informieren.18

§ 86
Warn- und Alarmordnungen

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen sowie zum Schutz vor Hochwasser und Eisgefahren zu erlassen.

(2) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, einschließlich der notwendigen Informationsflüsse zu regeln. 2Die Verordnung soll auch die Hochwassermeldeordnung sowie die Verpflichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst enthalten.

(3) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für die Elbe als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.

(4) Aus der Einrichtung der Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.19

Abschnitt 9
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 87
Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
(zu den §§ 82 bis 85 WHG)

(1) Für die Teile einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Sachsen befinden, erstellt die zuständige Wasserbehörde unter Beteiligung der betroffenen Behörden Beiträge zum Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit und stimmt diese mit den zuständigen Behörden der benachbarten in der Flussgebietseinheit liegenden Länder ab.

(2) 1Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze für die Beiträge fest, koordiniert die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und führt die Abstimmung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms mit den an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und Staaten herbei. 2Das erfolgt, soweit diese betroffen sind, im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, im Einvernehmen mit diesen. 3Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den übrigen in der Flussgebietseinheit liegenden Ländern und, mit Zustimmung der Bundesregierung nach Artikel 32 Abs. 3 des Grundgesetzes, mit den beteiligten Staaten die Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens für die Maßnahmenprogramme sowie die Bewirtschaftungspläne und die Koordinierung der Zusammenarbeit zu regeln.

(3) 1Der von den betroffenen Ländern und Staaten beschlossene Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm werden, soweit sie sich auf die im Freistaat Sachsen liegenden Gebiete der Flussgebietseinheit beziehen, von der obersten Wasserbehörde veröffentlicht. 2Sie sind mit der Veröffentlichung für die Behörden verbindlich.

§ 88
Wasserbuch
(zu § 87 WHG)

(1) Die Wasserbücher im Freistaat Sachsen werden elektronisch geführt.

(2) Über § 87 Abs. 2 WHG hinaus sind folgende Rechtsverhältnisse einzutragen, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung oder für einen Zeitraum bis zu einem Jahr befristet sind:

1.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 WHG,
2.
Festsetzungen von Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 3 WHG und § 24 Abs. 4,
3.
Überschwemmungsgebiete gemäß § 72 Abs. 2, überschwemmungsgefährdete Gebiete gemäß § 75 und festgesetzte Hochwasserentstehungsgebiete nach § 76,
4.
Entscheidungen oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1,
5.
Genehmigungen von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 20 UVPG und
6.
Entscheidungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

(3) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. 2Die Behörde, die eine wasserrechtliche Entscheidung getroffen hat, übersendet der zuständigen Wasserbehörde eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. 3Beruht die wasserrechtliche Entscheidung oder das Recht auf einem Verwaltungsakt, ist eine Bescheinigung über den Eintritt der Unanfechtbarkeit oder die Vollziehbarkeit beizufügen. 4Dem Inhaber eines Rechts oder einer Befugnis ist die Eintragung, Änderung oder Löschung seines Rechts oder seiner Befugnis bekanntzugeben.

(4) 1Die Einsicht in das Wasserbuch sowie die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jeder und jedem gestattet, die oder der ein berechtigtes Interesse darlegt, entgegenstehende schutzwürdige Interessen Betroffener sind zu berücksichtigen. 2Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, welche die Berechtigten als geheim zu halten bezeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtigten gewährt werden. 3Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.

(5) 1Die in den Wasserbüchern enthaltenen Informationen werden landeseinheitlich zum Abruf im Internet bereitgestellt. 2Dabei ist die Möglichkeit einer Suche nach personenbezogenen Daten auszuschließen.20

§ 89
Gewässerkundliches Messnetz

Die zuständige Wasserbehörde ermittelt, sammelt und bereitet gewässerkundliche und wasserwirtschaftliche Daten auf, soweit diese für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflussten Wasserdargebots oder für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich sind.

§ 90
Erfassung und Schutz personen- und betriebsbezogener Daten, Datenaustausch
(zu § 88 WHG)

(1) Die zu einem in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck erhobenen oder weiterverarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in § 88 Abs. 1 und 2 WHG genannten Zweck weiterverarbeitet werden.

(2) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger von Hochwasserschutzmaßnahmen, der Abwasserbeseitigungspflicht und der öffentlichen Trinkwasserversorgung dürfen zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben des Hochwasserschutzes, der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung vom Betroffenen die notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, insbesondere zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, Abwasserbeseitigungskonzepten und Trinkwasserversorgungskonzepten.

(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind verpflichtet, der nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die notwendigen wasserwirtschaftlichen Daten in der von der Wasserbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 88 Abs. 1 und 2 WHG, einschließlich der Berichterstattung aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, erforderlich ist.

(4) 1Von den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere Angaben über

1.
Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
2.
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs,
3.
Maßnahmen zum sorgsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet im Sinne von § 50 Abs. 3 WHG,
4.
Anlagenbestandsdaten,
5.
Art und Weise der genutzten Rohwasserquellen, insbesondere beabsichtigte Änderungen,
6.
Angaben zur Versorgungssicherheit

verlangt werden. 2Von den Abwasserbeseitigungspflichtigen können nach Maßgabe des Absatzes 3 insbesondere Angaben über

1.
Trägerschaft, Art, Dimensionierung und Anzahl der Anlagen,
2.
Art der Einleitung des gereinigten Abwassers,
3.
Zeitpunkt der gegebenenfalls erforderlichen Anpassung an den Stand der Technik

verlangt werden. 3Bei Dritten erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen der Gewässeraufsicht verwendet werden.

(5) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

Teil 4
Vorschriften zur Wasserentnahmeabgabe

§ 91
Abgabepflicht

(1) Für die Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewässer. Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässerausbau gemäß § 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz.

(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für:

1.
erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40,
2.
Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung,
3.
Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit das entnommene Wasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewässer wieder zugeführt wird,
4.
Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung,
5.
Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m³ im Kalenderjahr beträgt,
6.
Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder zugelassen wurden und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat,
7.
Bis zum 31. Dezember 2025 Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird,
8.
Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
9.
Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schaubergwerken, soweit das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird und
10.
Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasserqualität in sogenannten Schneeteichen (Beschneiungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nutzung dem Gewässer wieder zugeleitet werden.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben.21

§ 91a
Bemessungsgrundlage

(1) Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der Menge des entnommenen Wassers.

(2) Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je Kubikmeter.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.22

§ 91b
Abgabeermittlung und Informationspflicht

(1) 1Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. 2Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten.

(2) Für die Erklärung ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.

(3) 1Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. 2Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. 3Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. 4Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.

(4) Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Wassermengen mitzuteilen.23

§ 91c
Verrechnung

(1) 1Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, sind auf Antrag der Abgabepflichtigen die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe zu verrechnen, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. 2Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender unverzinslicher Rückzahlungsanspruch.

(2) 1Der nach Absatz 1 zunächst verrechnete Teil der Wasserentnahmeabgabe ist festzusetzen und zu erheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. 2Die nach Satz 1 festgesetzte und erhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit des nicht verrechneten Teils der Wasserentnahmeabgabe an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verzinsen.

(3) Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.

(4) 1Für den Antrag ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. 2Dabei sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.24

§ 91d
Ermäßigung

(1) 1Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. 2Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.25

§ 91e
Festsetzung und Erhebung

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) 1Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. 2Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.

(4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.26

§ 91f
Übergangsregelungen

(1) 1Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag bis zum 31. Dezember 2024 um 75 Prozent, bis zum 31. Dezember 2026 um 50 Prozent und bis zum 31. Dezember 2028 um 25 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. 2§ 91d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(2) Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 ist abweichend von § 91b Absatz 1 und 2 sowie § 91e Absatz 1 bis 4 für das Erhebungsverfahren die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, anzuwenden.27

§ 91g
Verwendung

1Das Aufkommen aus der Wasserentnahmeabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. 2Der durch den Vollzug der §§ 91 bis 91e entstehende Verwaltungsaufwand ist aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme zu decken.28

Teil 5
Gefahrenabwehr, Duldungs- und
Gestattungsverpflichtungen, Enteignung

Abschnitt 1
Gefahrenabwehr

§ 92
Gewässerverunreinigung
(zu § 90 Abs. 3 WHG)

(1) 1Die für die Verunreinigung der Gewässer Verantwortlichen haben über § 90 WHG hinaus die erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung, Begrenzung und zur Sanierung von Verunreinigungen auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass dauerhaft Gefahren beseitigt werden.

(2) Bei Verunreinigungen von Gewässern kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen ist.

§ 93
Gewässerschau

(1) 1Die oberirdischen Gewässer und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch die zuständigen Wasserbehörden zu schauen. 2Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebiete sowie der Gewässerrandstreifen mit einzubeziehen und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 26 Abs. 1 und, unbeschadet des § 79 Abs. 4, von Hochwasserschutzanlagen zu kontrollieren.

(2) 1Die zuständigen Wasserbehörden beteiligen an der Gewässerschau den Gewässerunterhaltungspflichtigen, die untere Naturschutzbehörde, die obere Landwirtschaftsbehörde, die untere Forstbehörde und die Fischereibehörde. 2Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. 3§ 107 gilt entsprechend.

(3) 1Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekannt zu machen. 2Über das Ergebnis der Schau, die wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der zuständigen Wasserbehörde anzufertigen.

§ 94
Messnetzbeobachtung

(1) 1Die zuständige Wasserbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle kann geeignete Personen als ehrenamtliche Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter auf unbestimmte Zeit bestellen. 2Bereits abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und stehen einer Bestellung nach Satz 1 gleich. 3Die Abberufung ist jederzeit möglich.

(2) Die Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter stehen unter der Aufsicht der zuständigen Wasserbehörde oder der beauftragten Stelle, die sie bestellt hat.

(3) Die Messnetzbeobachterinnen oder Messnetzbeobachter haben die Aufgabe, die zuständige Wasserbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle bei der Beobachtung der Gewässer nach § 89 zu unterstützen, insbesondere die Gewässerpegel zu bestimmten Zeiten abzulesen.

(4) Zur Abgeltung für ihre Tätigkeit erhalten die Messnetzbeobachterinnen und Messnetzbeobachter eine ihren Aufwand und ihre Fahrtkosten berücksichtigende pauschale jährliche Entschädigung.29

Abschnitt 2
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

§ 95
Durchleiten von Wasser und Abwasser
(zu § 93 WHG)

Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93 Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.

§ 96
Mitbenutzung von Anlagen
(zu § 94 WHG)

§ 94 WHG ist entsprechend auf sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen anzuwenden.

§ 97
Duldung vorbereitender Maßnahmen
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)

Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.

§ 98
Frist bei Inanspruchnahme
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)

(1) 1Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach den §§ 91 bis 94 WHG oder den §§ 95 und 96 dieses Gesetzes angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen durchzuführen sind. 2Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. 3Auf Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.

(2) Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, dass der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen.

§ 99
Vorzeitige Besitzeinweisung bei
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)

(1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke und Anlagen vorzeitig einweisen.

(2) 1Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluss angegebenen Termin wirksam. 2Sie kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.30

Abschnitt 3
Veränderungssperre, Enteignung, Entschädigung und Ausgleich

§ 100
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
(zu § 86 WHG)

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen.

§ 101
Enteignung
(zu § 71 WHG)

(1) 1Im Interesse einer geordneten Wasserwirtschaft, der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer, der Schifffahrt, zur Förderung der Fischerei, zur Ermöglichung und Erleichterung der Gewässerbenutzung, der Aussiedlung aus Überschwemmungs- und Wasserschutzgebieten, zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Anlagen für Häfen, für die Gewässerbenutzung, die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, den Hochwasserschutz, die Wasserspeicherung und die Be- und Entwässerung und zur Mitbenutzung solcher Anlagen durch Dritte können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte enteignet werden. 2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist; abweichend von § 71 Satz 1WHG bedarf es einer gesonderten Festsetzung nicht.

(2) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu entschädigen.

(3) Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, gelten für das Enteignungsverfahren § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und 3 Nr. 1 bis 3 BauGB und für den Enteignungsbeschluss § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Buchst. c und Nr. 5 bis 7 BauGB.

§ 101a
Vorzeitige Besitzeinweisung bei Maßnahmen
des öffentlichen Hochwasserschutzes

(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde den Träger der Hochwasserschutzmaßnahme auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. 2Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. 2Hierzu sind der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme und die Betroffenen zu laden. 3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. 4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. 5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen ermitteln zu lassen. 2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. 2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3Dieser Zeitpunkt ist auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festzusetzen. 4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen. 5Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) 1Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) 1Wird der festgestellte oder genehmigte Plan aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. 3Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.31

§ 101b
Vertretung des Eigentümers

1Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage durchgeführt werden soll, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde, in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde und in den Fällen, in denen Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung eine Vertretung des Eigentümers zu bestellen. 2§ 16 Abs. 3 und 4 VwVfG findet entsprechende Anwendung.32

§ 102
Entschädigung
(zu § 96 WHG)

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz , diesem Gesetz, aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Vorschriften ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.

(2) 1Überschreiten die Einschränkungen ausnahmsweise das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt und ist keine Befreiung im Einzelfall möglich, hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. 2Diese muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere dann zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Gebots- und Verbotsbestimmungen

1.
bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
2.
Aufwendungen erheblich an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben, oder
3.
die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen gelten die §§ 96 bis 98 WHG entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(5) 1Die Entschädigung kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. 2Wenn die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstigen Vorteile ausgeglichen werden können, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden.

§ 103
Entschädigungsverfahren
(zu § 98 WHG)

(1) 1Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrundeliegende Verfügung trifft. 2Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die zuständige Wasserbehörde.

(2) 1Kommt eine Einigung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 1 WHG zustande, so hat die zuständige Wasserbehörde diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. 2Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.

(3) Der Bescheid nach § 98 Abs. 2 Satz 2 WHG ist den Beteiligten zuzustellen, er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.

§ 104
Ausgleich
(zu § 99 WHG)

1Für die nach diesem Gesetz zu leistenden Ausgleichszahlungen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 99 WHG und § 103 entsprechend. 2Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last.

§ 105
Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 704 bis 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431 und 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet statt

1.
aus der Niederschrift über die beurkundete Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt wird, oder
2.
aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat. 2In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.33

Teil 6
Gewässeraufsicht

§ 106
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme
(zu § 100 Abs. 1 WHG)

(1) 1Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG können auch bereits bei dem Verdacht einer Gewässergefährdung oder der Gefährdung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage erlassen werden. 2Die sich aus den wasserrechtlichen Anforderungen ergebenden Verpflichtungen gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auf den Rechtsnachfolger über.

(2) 1Die zuständige Wasserbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Planfeststellung oder wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, zu überwachen. 2Zu diesem Zweck hat der Anlagenbetreiber oder der Unternehmer den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme zu beantragen.

(3) 1Ist die Anlage nach den genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt die zuständige Wasserbehörde einen Abnahmeschein. 2Die zuständige Wasserbehörde kann auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme besondere Sachverständige hinzuziehen.

(5) Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu prüfen ist.

§ 107
Pflichten und Befugnisse der Gewässeraufsicht
(zu § 101 WHG)

(1) 1Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten. 2Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen.

(2) Beim Betreten von Grundstücken oder von Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben Probenahmen zu dulden.

(4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verursachers angeordnet werden.

§ 108
Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand ein Gewässer unbefugt, insbesondere in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt der Benutzer oder Verpflichtete die Kosten dieser Maßnahmen.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen sowie die Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebs oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren.

(3) 1Für Abwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführen sind und für Abwasseruntersuchungen, die in Folge eines hinreichenden Verdachts, dass ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung vorliegt, durchgeführt werden, trägt der Abwassereinleiter die Kosten. 2Bei darüber hinausgehenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung des Abwassereinleiters, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung festgestellt wird.

Teil 7
Zuständigkeit und Verfahren

Abschnitt 1
Zuständigkeit

§ 109
Wasserbehörden

(1) Allgemeine Wasserbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde und
3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Besondere Wasserbehörden sind

1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde, und
2.
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) 1Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. 2Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. 3Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 110
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse

(1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. 2Dabei soll sie Aufgaben nur dann der oberen Wasserbehörde übertragen, wenn sie nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an Gewässern erster Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. 3Die oberste Wasserbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Wasserbehörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist.

(3) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

(4) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. 2Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

§ 111
Sachverständige

(1) 1Die Wasserbehörden können zur Prüfung von Anträgen und anzeigepflichtigen Vorhaben und Vorfällen sachverständige Personen oder Stellen heranziehen. 2Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Personen oder Stellen sind durch den Antragsteller zu tragen. 3Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde in einem Verfahren nach § 112 nachgewiesen haben.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

1.
bestimmte Aufgaben, insbesondere zur Prüfung und Überwachung von Anlagen auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
2.
regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen durch eine Bescheinigung anerkannter Sachverständiger oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.34

§ 112
Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren

(1) 1Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, die nach § 111 Prüfungen durchführen oder Überwachungen vornehmen, und von Prüflaboren. 2In der Verordnung nach Satz 1 kann geregelt werden, dass

1.
die Anerkennung befristet erteilt werden kann,
2.
die Sachverständigen oder das Prüflabor verpflichtet sind, nach der Anerkennung in bestimmten Abständen an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilzunehmen.

(2) 1Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. 2Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 auf Antrag durch die zuständige Wasserbehörde, wenn das Prüflabor erfolgreich an den Ringversuchen der zuständigen Wasserbehörde, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen sind und den Nachweis der Geeignetheit hinsichtlich des Laborpersonals, der Laborausstattung, der angewandten Analytik sowie der Qualitätssicherung einschließen, teilgenommen hat. 3Die oberste Wasserbehörde führt die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 2 durch öffentliche Bekanntmachung ein. 4Die Anerkennungen nach Satz 2 sind auf drei Jahre zu befristen. 5Die Anerkennung nach den Sätzen 1 oder 2 verlängert sich automatisch um drei Jahre bei erfolgreicher Wiederholung der Teilnahme an dem Ringversuch nach Satz 2. 6Im Übrigen gilt für die erstmalige Antragstellung § 42a VwVfG mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. 7Das Verfahren zur Anerkennung kann über die einheitliche Stelle nach § 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG abgewickelt werden.

(3) 1Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. 2Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von dem Antragsteller der zuständigen Wasserbehörde oder der einheitlichen Stelle ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, das eine gleichwertige Funktion wie die Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 hat oder aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.35

Abschnitt 2
Verfahren

§ 113
Nachträgliche Antragstellung

Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die für das Verfahren zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 114
Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen

(1) 1Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. 2Es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. 3Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. 4Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) 1Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. 2Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden.

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.

§ 115
Wasserrechtliche Entscheidungen

(1) 1Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. 2Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen bekannt gegeben werden.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, sind die eingeschlossenen und ersetzten Entscheidungen ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 116
Sicherheitsleistung

(1) 1Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. 2Der Freistaat Sachsen und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. 3Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 BGB anzuwenden.

(2) 1Ist der Grund für die Sicherheit weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat. 2Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 117
Vorläufige Anordnungen und Beweissicherung

(1) 1Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. 2Die Anordnungen sind zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

§ 118
Verfahrenskosten

1Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. 2Kosten, die infolge unzulässiger oder unbegründeter Antragstellung oder Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, sind demjenigen aufzuerlegen, der diese Einwendungen oder diese Entschädigungsforderung erhoben hat. 3Kosten für Ausgleichsverfahren regeln sich nach § 104 Satz 2.

§ 119
Verfahren für die Planfeststellung

Für Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

1.
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die zuständige Wasserbehörde; § 68 Abs. 5 bleibt unberührt,
2.
ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen betroffen werden, und
3.
in der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ist auch darauf hinzuweisen, dass zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind und verspätet eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen, sowie dass Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 14 Abs. 6 WHG geltend gemacht werden können.

§ 120
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften

1Die oberste Wasserbehörde erlässt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. 2Die Prüfung der zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf.

§ 121
Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten

(1) 1Vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Gewässerrandstreifen, Heilquellenschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und von Hochwasserentstehungsgebieten sowie einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen im Sinne von § 24 Abs. 4, § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 72 Abs. 1 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen berührt werden können, zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen nach § 72 Abs. 4 Satz 2 und für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. 3Den Trägern öffentlicher Belange soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt sein können.

(2) 1Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat öffentlich auszulegen. 2Die Auslegung erfolgt bei der für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Wasserbehörde; davon abweichend erfolgt bei den Hochwasserentstehungsgebieten die Auslegung bei der oberen Wasserbehörde. 3Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können.

(3) 1Das Verfahren nach Absatz 2 kann durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung, und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

(5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 bezüglich der Änderungen zu wiederholen.

(6) 1Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist

1.
in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben und
2.
in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.

2Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. 3Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(7) 1Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im Übrigen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. 2Die Auslegung erfolgt bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erlässt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt. 3In der Rechtsverordnung ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme hinzuweisen. 4Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. 5In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(8) 1Erstreckt sich ein schutzwürdiges Gebiet oder ein schutzwürdiges Gewässer im Sinne des Absatzes 1 auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig, auf deren Gebiet der größte Teil des schutzwürdigen Gebiets oder Gewässers liegt. 2Abweichend von Satz 1 ist im Falle von Trinkwasserschutzgebieten oder Heilquellenschutzgebieten die Wasserbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Wasserfassungsanlage liegt oder liegen soll. 3Der Erlass der Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den anderen betroffenen Wasserbehörden.

(9) 1Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt und sind in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der zuständigen Wasserbehörden bestimmten Form zu verkünden. 2Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 8 im Sächsischen Amtsblatt verkündet.

(10) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Wasserbehörde geltend gemacht wird.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Verordnungen der obersten Wasserbehörde nach § 46 Abs. 3, durch die Schutzbestimmungen allgemein erlassen werden.

(12) Soweit für den Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 die unteren Wasserbehörden zuständig sind, sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLKrO und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO nicht anzuwenden.36

Teil 8
Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

§ 122
Bußgeldvorschriften
(zu § 103 WHG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Inhalts- und Nebenbestimmung nach § 13 WHG ausübt oder entgegen § 5 Abs. 3 ein Gewässer ohne die erforderliche Gestattung nutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Gestattung zuwiderhandelt,
2.
entgegen einer Anpassungspflicht nach § 7 Benutzungen ausübt oder Anlagen betreibt,
3.
den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des § 8 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
4.
den Duldungspflichten nach § 18 zuwiderhandelt,
5.
Staumarken im Sinne von § 19 ohne Zustimmung entfernt,
6.
eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 20 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
7.
entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 oder 2 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgesetzte Mindestwasserführung unterschreitet oder einer Anordnung zur Vorlage eines Mindestwassergutachtens nach § 21 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
8.
entgegen § 34 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 die Durchgängigkeit nicht herstellt oder gewährleistet oder das Eindringen von Fischen nicht verhindert,
9.
entgegen § 21 Abs. 5 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt,
10.
den Vorschriften des § 22 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
11.
den Vorschriften des § 24 Abs. 3 zuwiderhandelt,
12.
entgegen § 26 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt,
13.
entgegen § 41 Abs. 2 die Arbeiten nicht einstellt,
14.
entgegen § 45 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,
15.
eine der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet oder betreibt oder einer Nebenbestimmung einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 55 Abs. 5 oder 6 die Errichtung oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt,
16.
als Bauherr entgegen § 57 Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 3 SächsBO nicht dafür Sorge trägt, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 SächsBO die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 58 Abs. 2 Satz 1 Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 2 SächsBO den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet,
17.
entgegen § 59 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet,
18.
entgegen § 72 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG oder § 72 Abs. 1 Satz 2 eine untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt,
19.
entgegen § 76 Abs. 3 ein Vorhaben ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchführt,
20.
entgegen § 81 unbefugt Handlungen an Deichen vornimmt,
21.
der Erklärungspflicht des § 91b Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Wasserentnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet,
22.
der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3, der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 49 Abs. 3 WHG nicht nachkommt,
23.
einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Trinkwasserschutzgebiet nach § 123 zuwiderhandelt,
24.
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder fortgeltenden Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 135 Abs. 1 Nr. 22 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde, für den Vollzug von § 17 Abs. 3 die zuständige Schifffahrts- und Hafenbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 103 WHG. 2In den Verordnungen oder Satzungen nach Absatz 1 Nr. 24 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist.37

§ 123
Schutzgebiete und Planungsgebiete

Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren – Wassergesetz – vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.

§ 124
Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher

Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsgenossenschaften oder deren Zusammenschlüssen durch Meliorationsanlagen im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen wurden, gilt § 15 MeAnlG.

§ 125
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes

Genehmigungen, die nach § 46a des Sächsischen Wassergesetzes in der am 7. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten als Gestattungen nach § 5 Abs. 3 fort.

§ 125a
Übergangsbestimmung
für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben
zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(zu § 108 WHG)

Wurde vor dem 20. Februar 2022 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, für das die Vorschriften des § 26a Anwendung fänden, führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem bis zum 19. Februar 2022 geltenden Recht fort.38

§ 126
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

Anlagen39

Anlage 1
(zu § 4)

Anlage 2
(zu § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2)

Anlage 3
(zu § 30 Abs. 1)

Anlage 4
(zu § 80 Abs. 2 Nr. 3)

Anlage 5
(zu § 91 Abs. 5)
(aufgehoben)40

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 10, S. 503
    Fsn-Nr.: 612-3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023