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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Errichtung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Errichtung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) vom 25. September 2002 (SächsABl. S. 1089), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Februar 2017 (SächsABl. S. 310) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Errichtung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB)
(VwV SIB)

Vom 25. September 2002

[geändert durch VwV vom 8. Februar 2017 (SächsABl. S. 310)
mit Wirkung vom 1. Januar 2017]

1.    Errichtung und Sitz

(1) Zum 1. Januar 2003 wird unter dem Namen Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) ein Staatsbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) errichtet.

(2) Die bis zum 31. Dezember 2002 von den Staatlichen Vermögens- und Hochbauämtern, den Staatshochbauämtern, dem Fachbereich Sonderaufgaben der „Abteilung Bundesbau und Sonderaufgaben“ der Oberfinanzdirektion Chemnitz sowie der Vermögens- und Hochbauabteilung des Staatsministeriums der Finanzen wahrgenommenen Aufgaben gehen am 1. Januar 2003 auf den Staatsbetrieb über, soweit dieser nach Ziffer 2 dieser Verwaltungsvorschrift zuständig ist und das Staatsministerium der Finanzen keine andere Regelung trifft.

(3) Der Staatsbetrieb besteht aus einer Zentrale und Niederlassungen.

(4) Er hat seinen Sitz in Dresden.

(5) Das Nähere, insbesondere die innere Organisation, wird durch Erlass des Staatsministeriums der Finanzen gesondert geregelt.

2.    Zuständigkeit

(1) Der Staatsbetrieb ist zuständig:

a)
für die Grundstücksverwaltung und die Grundstücksbewirtschaftung aller Liegenschaften, die ihm vom Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen überlassen werden.
b)
für die Unterbringung der staatlichen Behörden und sonstigen nicht rechtsfähigen oder teilrechtsfähigen Landeseinrichtungen,
c)
für die Staatshochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen,
d)
für die Durchführung von Hochbaumaßnahmen des Bundes und Dritter auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen nach den entsprechenden Verwaltungsabkommen oder Verträgen,
e)
für die baufachliche Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen, die baufachliche Überprüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung sowie die baufachliche Prüfung der Verwendungsnachweise bei Zuwendungsbaumaßnahmen des Bundes oder des Freistaates Sachsen nach §§ 44, 44a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) und § 44 der SäHO in der jeweils geltenden Fassung,

(2) Sonderregelungen bleiben hiervon unberührt.

3.    Finanz- und Wirtschaftsführung

(1) Der Staatsbetrieb ist kaufmännisch eingerichtet und wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt.

(2) Der Staatsbetrieb stellt einen Wirtschaftsplan auf.

4.    Dienst- und Fachaufsicht

(1) Der Staatsbetrieb ist dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordnet.

(2) Die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb führt das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Soweit der Staatsbetrieb Aufgaben des Bundes wahrnimmt, untersteht er der Fachaufsicht des Bundes. Im Übrigen untersteht er der Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.

5.    In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 25. September 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 43, S. 1089
    Fsn-Nr.: 451-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019