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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Beurteilungsverordnung vom 21. April 1998 (SächsGVBl. S. 169)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die dienstliche Beurteilung der Beamten
(Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO)

Vom 21. April 1998

Aufgrund von § 115 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Dienstliche Beurteilungen

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die regelmäßige Beurteilung, die Zwischenbeurteilung, die Probezeitbeurteilung und die Anlaßbeurteilung.

(2) Keine dienstlichen Beurteilungen sind die Zwischen- und Abschlußzeugnisse der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

§ 2
Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung

(1) Beamte auf Probe werden spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Regelprobezeit dienstlich beurteilt. Kommt nach dem Ergebnis der Laufbahnprüfung eine Verkürzung der Probezeit in Betracht, ist der Beamte bereits drei Monate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu beurteilen.

(2) Kann die Bewährung während der Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist der Beamte spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.

(3) Im übrigen werden Beamte außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes beurteilt (Anlaßbeurteilung), wenn der Beamte an der letzten regelmäßigen Beurteilung nicht teilgenommen hat.

(4) Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.

(5) Wird der Beamte mindestens ein Jahr nach Erstellung der letzten Regelbeurteilung oder nach der Probezeit abgeordnet oder versetzt, kann eine Zwischenbeurteilung erstellt werden.

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für Beamte des Freistaates Sachsen

§ 3
Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Politische Beamte,
2.
Mitglieder des Rechnungshofs,
3.
das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen wie Professoren, Hochschulassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4.
das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann die Beurteilung der Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes seines Geschäftsbereiches abweichend von dieser Verordnung regeln.

(3) Das Staatsministerium für Kultus kann die Beurteilung der Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 bis 4 und § 9 regeln.

§ 4
Regelmäßige Beurteilung

(1) Die Beamten des Freistaates Sachsen werden regelmäßig alle drei Jahre dienstlich beurteilt. Beamte nehmen nur dann an einer Regelbeurteilung teil, wenn die letzte Anlaß- oder Regelbeurteilung länger als zwölf Monate zurückliegt.

(2) Die regelmäßige Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn

1.
gegen den Beamten ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein Ermittlungsverfahren oder Vorermittlungen eingeleitet worden sind,
2.
der Beamte innerhalb der letzten zwölf Monate eine Zwischen- oder Probezeitbeurteilung erhalten hat oder
3.
ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund, zum Beispiel Krankheit, besteht.

Nach Wegfall der in Nummer 1 und 3 genannten Hemmnisse ist die Beurteilung unverzüglich nachzuholen.

§ 5
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung

Von der regelmäßigen Beurteilung werden ausgenommen:

1.
Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts,
3.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Polizeibeamte, die Ausbildungsdienst leisten,
4.
Ehrenbeamte,
5.
Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr
 
a)
beurlaubt,
 
b)
zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder
 
c)
von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind,
6.
Beamte während der Probezeit und
7.
Beamte, die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Frauenbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit voll freigestellt sind.

§ 6
Inhalt der dienstlichen Beurteilung

(1) Der dienstlichen Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen.

(2) In der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung werden die fachlichen Leistungen (dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse) sowie die Befähigung (im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse) nach Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet.

(3) Bei der zu erstellenden Beurteilung ist der als Anlage 1 beigefügte Beurteilungsbogen zu verwenden.

(4) In der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, die sich an der Aufgabenbeschreibung ausrichtet, werden die einzelnen Merkmale sowie das zusammenfassende Gesamturteil nach folgendem Beurteilungsmaßstab bewertet:

Beurteilungsmaßstab
Punktzahl Bewertung
8 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße,
7 Punkte = übertrifft erheblich die Anforderungen,
6 Punkte = übertrifft die Anforderungen,
5 Punkte = übertrifft im wesentlichen die Anforderungen,
4 Punkte = entspricht den Anforderungen,
3 Punkte = entspricht im wesentlichen den Anforderungen,
2 Punkte = entspricht nur eingeschränkt den Anforderungen,
1 Punkt = entspricht nicht den Anforderungen.

Bei der Beurteilung sind die durchschnittlichen Anforderungen des im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebietes und das übertragene Amt zu berücksichtigen.

(5) Die regelmäßige Beurteilung soll mit einer Äußerung darüber abschließen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. Es ist zu vermerken, wenn ein Beamter für den Aufstieg in besonderem Maße geeignet erscheint.

(6) Bei der Probezeitbeurteilung ist festzustellen, ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat und ob er für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß bei der Probezeitbeurteilung die Vergabe von Punktwerten entfällt. In diesem Fall ist der als Anlage 2 beigefügte Beurteilungsbogen zu verwenden. Die Probezeitbeurteilung soll einen Verwendungshinweis enthalten.

§ 7
Zuständigkeit

(1) Die Beurteilung wird durch den Leiter der Behörde erstellt. Abgeordnete Beamte werden im Benehmen mit der aufnehmenden Behörde beurteilt. Die Leiter von Behörden werden von dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung der Zuständigkeit treffen.

(2) Der zuständige Beurteiler kann die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben generell auf einen von ihm dazu bestimmten Vorgesetzten des Beamten übertragen.

§ 8
Einheitlicher Beurteilungsmaßstab

(1) Bei Regelbeurteilungen sollen Richtwerte berücksichtigt werden. Dabei sollen Gesamtnoten von 3,0 Punkten bis einschließlich 5,0 Punkten an etwa 60 vom Hundert derselben Vergleichsgruppe vergeben werden. Ist die Bildung einer Vergleichsgruppe wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Die Beachtung der Richtwerte darf im Einzelfall die Zuordnung der zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern.

(2) Die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ist durch die Bildung von Beurteilungskommissionen sicherzustellen. Das Nähere regeln die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich.

§ 9
Mitarbeitergespräch

Innerhalb des Beurteilungszeitraums soll der Beurteiler oder ein von ihm Beauftragter mit dem Beamten jährlich ein Mitarbeitergespräch führen. Im Rahmen dieses Gesprächs soll auf die dienstlichen Anforderungen, die gezeigten Leistungen und auf Verwendungsmöglichkeiten eingegangen werden. Der Zeitpunkt und die inhaltlichen Schwerpunkte des Gesprächs sind aktenkundig zu machen.

§ 10
Eröffnung

(1) Die Beurteilung ist dem Beamten durch Aushändigung einer Abschrift bekanntzugeben. Die Beurteilung ist mit dem Beamten zu erörtern und auf dessen Verlangen zu begründen. Zwischen Aushändigung und Erörterung sollen mindestens zwei Arbeitstage liegen. Bei der Erörterung der Beurteilung kann der Beamte eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.

(2) Der Beamte kann sich schriftlich oder mündlich zur Beurteilung äußern. Die schriftliche Äußerung des Beamten ist zu den Personalakten zu nehmen. Wird daraufhin die Beurteilung geändert, ist sie dem Beamten erneut zu eröffnen.

(3) Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln.

§ 11
Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Beamte sind unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu beurteilen. Auf Antrag des schwerbehinderten Beamten kann ein Vertreter der Schwerbehindertenvertretung am Mitarbeitergespräch und der Erörterung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 teilnehmen.

§ 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 11. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90) außer Kraft.

Dresden, den 21. April 1998

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 7, S. 169

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Mai 1998

    Fassung gültig bis: 28. Februar 2006