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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Vom 4. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 19. März 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung“.
 
b)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„(aufgehoben)“.
2.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
 
„6.
wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern.“
3.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung“.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Polizei kann eine Person für bis zu 7 Tage aus einer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen, wenn dies zur Abwehr einer von dieser Person ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist.“
4.
In § 39 Abs. 9 Satz 2 werden die Worte „oder der weiteren Verwendung“ gestrichen.
5.
§ 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 SächsDSG gelten entsprechend.“
6.
§ 82 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 82
Höhere Verwaltungsbehörden
 
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Regierungspräsidien.“

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Artikel 5 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330) wird wie folgt gefasst:

„Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b tritt mit Ablauf des 31. Mai 2004 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

§ 26 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704) wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Polizeidirektion diese selbst.“

Artikel 4
Neufassung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Staatsministerium des Innern kann das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 3, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. Mai 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 7, S. 147
    Fsn-Nr.: 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004