1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Anpassung von Zuständigkeiten an geändertes Landesrecht

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Anpassung von Zuständigkeiten an geändertes Landesrecht vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Anpassung von Zuständigkeiten an geändertes Landesrecht

Vom 29. November 2004

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 19 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG ) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist,
3.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit,
4.
§ 27a des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen,
5.
§ 16 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 1 und 2, § 20, § 45 Abs. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung

Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Ausgangsstoffen“ werden die Wörter „, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm, Abfällen, Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien sowie bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
 
b)
In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
2.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
 
c)
Nummer 3 wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung
Atom- und Strahlenschutzrecht

§ 11 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO) vom 17. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 173) wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der Aufgabenübertragungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Aufgaben, Aufsicht und Dienstbezirke der Staatlichen Umweltfachämter, der ihnen angegliederten Stellen für Gebietsgeologie sowie der Regionalen Planungsstellen (Aufgabenübertragungsverordnung –  AufgÜbVO-StUFÄ) vom 14. November 1994 (SächsGVBl. S. 1638), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 297), wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133), die durch § 5 der Verordnung vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 658) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz – ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 243), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Wort „können“ wird durch das Wort „kann“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „und das Bergamt“ werden gestrichen.
 
 
cc)
Die Wörter „Staatliche Umweltfachamt“ werden durch das Wort „Regierungspräsidium“ ersetzt.
 
a)
In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Staatlichen Umweltfachämter“ durch das Wort „Regierungspräsidien“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 werden die Wörter „Oberbergamt oder dem Bergamt“ durch die Wörter „Sächsischen Oberbergamt“ ersetzt.
2.
Ziffer II der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „StUFA Staatliches Umweltfachamt“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Angabe „OBA Oberbergamt“ wird durch die Angabe „OBA Sächsisches Oberbergamt“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Angabe „BA Bergamt“ wird gestrichen.
 
 
dd)
In der die Betriebsbereichsbehörde erläuternden Angabe werden die Wörter „Oberbergamt“ und „Bergamt“ jeweils durch die Wörter „Sächsisches Oberbergamt“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Oberbergamt oder das Bergamt“ werden durch die Wörter „Sächsisches Oberbergamt“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Wort „Behörden“ wird durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
3.
In Ziffer III der Anlage wird die Spalte „Zuständige Behörde“ wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „BA“ durch jeweils durch die Angabe „OBA“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „StUFA“ wird jeweils durch die Angabe „RP“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Neuordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsausschüsse bei den Staatlichen Ämtern für Ländliche Neuordnung vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Neuordnung“ durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Neuordnung“ wird durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „das durch Artikel 47 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) geändert worden ist“ wird durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
In § 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897)“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Naturschutzbeiräte

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Naturschutzbeiräte (BeiratsVO) vom 21. März 1994 (SächsGVBl. S. 817) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
jeweils ein Vertreter der von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzverbände und der im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
 
d)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Staatlichen Umweltfachämter,“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Staatlichen Umweltfachamtes“ durch das Wort „Regierungspräsidiums“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
der Deutsche Verband für Landschaftspflege, Koordinierungsstelle Sachsen,“.
 
b)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
der Deutsche Verband für Landschaftspflege, Koordinierungsstelle Sachsen,“.
3.
In § 7 wird nach dem Wort „Richter“ die Angabe „(Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897),“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft

§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Festsetzung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft (Biosferowy Rezerwat „Hornjołužiska Hola a Haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
der Sächsische Staatsbetrieb Bau- und Immobilienmanagement,“.
2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummer 6 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 6 bis 9.
 
c)
Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. dem Sächsischen Oberbergamt,“.
3.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu den Konzeptionen und Empfehlungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 6 jeweils entsprechend der Ressortzuständigkeit das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem Staatsministerium des Innern herzustellen.“

Artikel 9
Änderung der Naturparkverordnung Dübener Heide

In § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den „Naturpark Dübener Heide“ Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 655) geändert worden ist, werden die Wörter „des Staatlichen Umweltfachamtes Leipzig,“ gestrichen.

Artikel 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, Artikel 5 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb sowie Buchst. c, Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb bis dd und Buchst. b, Nr. 3 Buchst. a sowie Artikel 6, die am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft treten.

Dresden, den 29. November 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 14, S. 606

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005