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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Nettobelastungsermittlungs-VO

Vollzitat: Nettobelastungsermittlungs-VO vom 10. August 2005 (SächsGVBl. S. 254), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2011 (SächsGVBl. S. 666) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Ermittlung der Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Nettobelastungsermittlungs-VO)

Vom 10. August 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011

Aufgrund von § 18 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales verordnet:

§ 1
Ermittlung der Nettobelastung
der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus der Umsetzung des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

(1) Die Nettobelastung der kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich als Saldo aus der Summe der berücksichtigungsfähigen Belastungen gemäß Absatz 2 und der Summe der berücksichtigungsfähigen Entlastungen gemäß Absatz 6.

(2) Berücksichtigungsfähige Belastungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die pauschalierten Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die aus der Durchführung der Leistungen nach der Nummer 1 resultierenden pauschalierten Aufwendungen für Personal und Sachmittel und
3.
die pauschalierten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf diese Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2026), in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, ein Anspruch bestanden hätte.

(3) 1Die pauschalierten Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1 ergeben sich durch Multiplikation der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach den Daten der Bundesagentur für Arbeit nach einer Wartezeit von drei Monaten mit den Ausgaben für Unterkunft und Heizung je Bedarfsgemeinschaft. 2Diese ergeben sich als Mittelwert der tatsächlich im Jahresdurchschnitt des Ausgleichsjahres angefallenen Ist-Ausgaben des jeweiligen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II je Bedarfsgemeinschaft nach dessen Meldungen an die nach § 19 Abs. 2 SächsAGSGB zuständige Behörde und der im Jahresdurchschnitt entstandenen landesdurchschnittlichen Ausgaben je Bedarfsgemeinschaft. 3Von den so pauschalierten Leistungen nach § 22 SGB II ist ein vom Bund finanzierter Anteil in Höhe von 26,4 Prozent pauschal abzuziehen.

(4) Die pauschalierten Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach den revidierten Daten der Bundesagentur für Arbeit mit dem Wert von 50 EUR.

(5) Die pauschalierten Leistungen nach Absatz 2 Nr. 3 ergeben sich aus dem Produkt der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nichterwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf Basis der Sozialhilfestatistik 2004 und dem durchschnittlichen pauschalierten Wohngeld eines Einpersonenhaushaltes, das aus der Wohngeldstatistik für das Jahr 2004 ermittelt wurde.

(6) 1Berücksichtigungsfähige Entlastungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die eingesparten Nettoaufwendungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen für Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 und für Krankenhilfe nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, und
2.
die eingesparten Aufwendungen für Personal und Sachmittel zur Durchführung der in Nummer 1 genannten Leistungen.

2Die eingesparten Nettoaufwendungen für Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Satz 1 Nr. 1 ergeben sich, indem der prozentuale Anteil der laufenden Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt, der nach der Sozialhilfestatistik 2004 auf Bedarfsgemeinschaften mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entfällt, mit den gesamten Ausgaben für Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sozialhilfestatistik 2004 ohne Hilfe zur Arbeit multipliziert wird. 3Die eingesparten Leistungen für Krankenhilfe gemäß Satz 1 Nr. 1 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl an Bedarfsgemeinschaften, deren Hilfebedürftige nach der Sozialhilfestatistik 2004 erwerbsfähig waren, mit dem Faktor 0,3 und mit einem Kostensatz von 191 EUR. 4Die eingesparten Aufwendungen gemäß Satz 1 Nr. 2 ergeben sich durch Multiplikation der Anzahl an Bedarfsgemeinschaften, deren Hilfebedürftige nach der Sozialhilfestatistik 2004 erwerbsfähig waren, mit einem Kostensatz von 360 EUR je Bedarfsgemeinschaft. 1

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

Dresden, den 10. August 2005

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 7, S. 254
    Fsn-Nr.: 80-1.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020