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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Futtermittelsachkunde-Verordnung

Vollzitat: Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 18. April 2006 (SächsGVBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 61) geändert worden ist

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle
(Futtermittelsachkunde-Verordnung – SächsFuttMSachkVO) 1

Vom 18. April 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2011

Aufgrund von § 42 Abs. 1 Satz 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) und § 5 Satz 1 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-Verordnung – FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2657) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Der Lehrgang und die ihn abschließende Prüfung werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) Die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FuttMKontrV kann auf eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannte auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätige Einrichtung übertragen werden, die über die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt und die in der Anlage genannten Lehrgangsinhalte sachkundig vermitteln kann.

(3) Die Durchführung der den Lehrgang abschließenden Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 FuttMKontrV und von Teilen der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FuttMKontrV kann auf eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannte und für die Durchführung des Futtermittelrechtes zuständige Behörde eines anderen Landes ganz oder teilweise übertragen werden, soweit sichergestellt ist, dass

1.
deren Prüfung mit einer nach dieser Verordnung erfolgten Prüfung vergleichbar ist und
2.
die zuständige Behörde an der Abnahme der Prüfung teilnehmen kann. 2

§ 2
Zulassung zum Lehrgang

Von der zuständigen Behörde kann zum Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV zugelassen werden, wer eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FuttMKontrV erfüllt. 3

§ 3
Inhalt, Dauer und Gliederung des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang gliedert sich in drei theoretische und zwei praktische Lehrgangsabschnitte. Die Dauer und der Lehrstoff der jeweiligen Abschnitte werden in der Anlage bestimmt.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über eine Verkürzung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV und legt für jeden Teilnehmer einen Ausbildungsplan fest.

(3) Die praktischen Lehrgangsabschnitte sind bei der zuständigen Behörde abzuleisten. Teile der praktischen Lehrgangsabschnitte können mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei weiteren Stellen, insbesondere bei

1.
einer Untersuchungsstelle für amtliche Futter- oder Lebensmittelproben,
2.
einem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt,
3.
einer für die Durchführung der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen unteren Verwaltungsbehörde,
4.
einer unteren Abfallbehörde oder
5.
einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung

abgeleistet werden. 4

§ 4
Durchführung der Prüfung, Prüfungskommission

(1) Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Prüfung, die auch in Teilen zum Ende der Lehrgangsabschnitte abgenommen werden kann.

(2) Die zuständige Behörde kann einen Teilnehmer von einem Prüfungsteil zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden.

(3) Die zuständige Behörde bildet eine Prüfungskommission und beruft hierfür den Vorsitzenden und drei weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. In die Prüfungskommission ist zu berufen je eine Person aus

1.
dem höheren landwirtschaftlichen Dienst als Vorsitzender,
2.
dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst,
3.
dem gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, die in der Futtermittelkontrolle tätig ist, und
4.
einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung oder einer Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben.

Die Berufung erfolgt für vier Jahre. Mitglieder können wiederholt in die Prüfungskommission berufen werden. Die Mitglieder der Prüfungskommission handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig und sind nicht an Weisungen gebunden.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend sind. Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Diese beinhaltet insbesondere:

1.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.
den Namen des Prüfungsteilnehmers,
3.
die wesentlichen Prüfungsinhalte,
4.
die Ergebnisse des jeweiligen Prüfungsteils sowie
5.
bei dem letzten Prüfungsabschnitt die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die nach § 9 Abs. 1 ermittelte Gesamtpunktzahl und die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Gesamtnote. 5

§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:

Prüfungsleistungen
lfd. Nr. Benotung Bedeutung
1. sehr gut
(14 oder 15 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2. gut
(11, 12 oder 13 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend
(8, 9 oder 10 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
4. ausreichend
(5, 6 oder 7 Punkte)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft
(2, 3 oder 4 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend
(1 oder 0 Punkte)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können.

(2) Die errechneten Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

Punktwerte
lfd. Nr. Punktvergabe Bedeutung
1. 14,00 bis 15,00 Punkte, entspricht „sehr gut“,
2. 11,00 bis 13,99 Punkte, entspricht „gut“,
3.   8,00 bis 10,99 Punkte, entspricht „befriedigend“,
4.   5,00 bis   7,99 Punkte, entspricht „ausreichend“,
5.   2,00 bis   4,99 Punkte, entspricht „mangelhaft“,
6.   0,00 bis   1,99 Punkte, entspricht „ungenügend“.

§ 6
Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind fünf Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je drei Stunden anzufertigen. Die Aufgaben werden von der zuständigen Behörde erstellt und von der Prüfungskommission genehmigt. Die Prüfungskommission legt die zulässigen Hilfsmittel fest. Sie teilt den Prüfungsteilnehmern Nummern zu, mit denen die Aufsichtsarbeiten anstelle des Namens zu kennzeichnen sind.

(2) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die der Vorsitzende bestimmt. Der Vorsitzende kann einen Dozenten des jeweiligen Lehrgangsabschnitts mit einer gutachtlichen Vorbeurteilung der Aufsichtsarbeit beauftragen. Die Vorbeurteilung ist für die Mitglieder der Prüfungskommission nicht bindend.

(3) Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die Punktzahl fest; dabei kann sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entschieden werden. 6

§ 7
Praktischer Prüfungsteil

(1) Die Prüfungsteilnehmer haben unter Aufsicht der in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 genannten Mitglieder der Prüfungskommission bei einem von der Prüfungskommission bestimmten Futtermittelunternehmer eine Betriebskontrolle durchzuführen. Diese schließt eine Probenahme nebst Probenahmeprotokoll und die Erstellung eines schriftlichen Prüfberichts mit ein.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitglieder der Prüfungskommission legen die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest. Sie fertigen eine Niederschrift und eine gutachtliche Vorbeurteilung über die Kontrolle an. Auf dieser Grundlage bewertet die Prüfungskommission die Leistungen insgesamt. § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8
Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Prüfungsteil besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch und drei Prüfungsgesprächen. Je Prüfungsteilnehmer sollen auf den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und auf die drei Teile des Prüfungsgesprächs jeweils 15 Minuten entfallen.

(2) Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfungsteilnehmer 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als 10 Minuten dauern. Er soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten.

(3) Gegenstand der drei Prüfungsgespräche sind je die Lehrgangsabschnitte 1, 3 und 5 nach der Anlage.

(4) Der Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und die drei Prüfungsgespräche werden jeweils von der Prüfungskommission bewertet.

§ 9
Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis

(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:

1.
der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ermittelte Durchschnitt der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 20 Prozent,
2.
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent,
3.
die Bewertung des Vortrages mit dem Vertiefungsgespräch mit 10 Prozent und
4.
die Bewertungen der drei Prüfungsgespräche mit je 10 Prozent.

(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 die Gesamtnote.

(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtdurchschnittspunktzahl anzugeben sind.

(5) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen Bescheid. 7

§ 10
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Auf Verlangen des Prüfungsteilnehmers sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:

1.
die Aufsichtsarbeiten im Lehrgangsabschnitt 1, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5,00 Punkte beträgt,
2.
die Aufsichtsarbeiten im Lehrgangsabschnitt 3, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens 5,00 Punkte beträgt und
3.
die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens 5,00 Punkten bewertet worden ist.

§ 11
Fernbleiben und Rücktritt

(1) Der Prüfungsteilnehmer kann nur aus wichtigem Grund von einer Aufsichtsarbeit, dem praktischen oder mündlichen Prüfungsteil (Teilprüfung) fernbleiben oder zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht prüfungsfähig oder ihm das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die Prüfungsunfähigkeit ist unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(2) Ist der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund zurückgetreten oder dem aus einem wichtigen Grund ferngeblieben, gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Der Prüfungsteilnehmer hat zu der Teilprüfung zum nächsten Prüfungstermin erneut anzutreten.

(3) Eine Aufsichtsarbeit, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder von der der Prüfungsteilnehmer fern bleibt, wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Verweigert sich der Prüfungsteilnehmer dem praktischen oder dem mündlichen Prüfungsteil oder bleibt er einer dieser Prüfungen fern, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Teilprüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden. 8

§ 12
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Bestechung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen Ordnung schuldig, kann die Prüfungskommission die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann die Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungskommission eine bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Die Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 13
Übergangsvorschriften

Diese Verordnung ist auch auf Lehrgänge nach § 3 FuttMKontrV, die am 6. Mai 2006 begonnen hatten, aber noch nicht beendet waren, anzuwenden.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. April 2006

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage
(zu § 1 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 3)

Inhalt und Gliederung des Lehrgangs

Gliederung
Lehrgangsabschnitt 1 Inhalt

Lehrgangsabschnitt 1 Theorie 4 Wochen

a) Allgemeines Allgemeine Rechtskunde, Grundzüge des EU-Rechts, Zweck futtermittelrechtlicher Regelungen, Einführung in das Berufsbild des Futtermittelkontrolleurs
b) Futtermittelrecht Grundzüge des Futtermittelrechts der EU einschließlich der Verfütterungsverbote, futtermittelrechtlicher Teil des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 24 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 455), in der jeweils geltenden Fassung, Zusammenhang zwischen Futtermittelrecht und Lebensmittelrecht, Verbraucherschutzrecht, das Recht zum Schutz der Gesundheit von Nutztieren, neue futtermittelrechtliche Entwicklungen
c) Zollrecht Grundzüge des Zollrechts und futtermittelrechtliche Anforderungen an Im- und Exportlieferungen, zollrechtliche Abfertigung
d) Lebensmittelrecht Grundzüge des Lebensmittelrechts und des Rechts der Lebensmittelüberwachung
e) Tierarznei-
mittelrecht,
Fütterungs-
arzneimittel
Arzneimittelrechtliche Vorschriften für die Anwendung von Tierarzneimitteln und Fütterungsarzneimitteln bei Nutztieren
f) Tierseuchenrecht Seuchenhygienische Anforderungen bei der Durchführung der Futtermittelüberwachung
g) tierische
Nebenprodukte
Rechtsgrundlagen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte in Futtermitteln für Nutztiere
h) Handelsrecht,
Gewerbe- und
Eichrecht
Grundzüge des Handelsrechts, Grundzüge der Gewerbeordnung, Eichpflicht und Gewährleistung der Messsicherheit
i) Umwelthygiene Grundzüge des Abfallrechts, Abgrenzung des Futtermittelrechts vom Abfallrecht, Abfallsicherung, Abfallbeseitigung
j) Futtermittel-
Probenahme-
und -Analyse-
Verordnung
Inhalte der Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Futtermittelüberwachung (Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 22 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2657) und Vorbereitung der praktischen Anwendung in der Futtermittelkontrolle, Probenahmeprotokoll
k) Futtermittel- und Betriebshygiene Anforderungen an die Betriebshygiene in allen Stufen der Herstellung, Behandlung und Bereitstellung von Futtermitteln, Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen
l) Beratungs-
methodik und Gesprächs-
führung
Grundlagen der Kommunikation, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung, Verhandlungstechniken
Prüfung Zwei Aufsichtsarbeiten (§ 6) zum Lehrgangsabschnitt 1
 

Lehrgangsabschnitt 2 Praxis 9 Wochen

Einführung in die
Praxis der Futter-
mittelkontrolle
a) Organisation einer für die Futtermittelkontrolle zuständigen Behörde, Arbeitsabläufe in der Behörde,
b) Betriebs- und Buchprüfungen bei Herstellern und Händlern von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, bei Betreibern von fahrbaren Mahl- und Mischanlagen, bei Betrieben, die einen Hersteller aus einem anderen Staat vertreten, bei Transporteuren und bei Tierhaltern sowie bei Tierärzten, die Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen,
c) Überwachung von Herstellungsverfahren und der organisatorischen Abläufe bei Herstellung, Behandlung, Transport und Lagerung von Futtermitteln und der dazugehörigen Dokumentation,
d) Risikoorientierte Probenauswahl und Probenahme sowie Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Produktionsprozess,
e) Prüfungen der betrieblichen Eigenkontrollsysteme der Futtermittelunternehmen, der Einhaltung der Vorschriften zur Anerkennung und Registrierung und zur Sachkunde des Personals,
f) Futtermittel- und Betriebshygiene,
g) Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag und Transport,
h) Abfallsicherung und Abfallentsorgung,
i) Krisenmanagement.
 

Lehrgangsabschnitt 3 Theorie 3 Wochen

a) Tierernährungs-
lehre
Grundzüge der Tierernährungslehre einschließlich biologischer Grundlagen der Tierernährung, Rezepturgestaltung für Futtermittel,
b) Umweltrecht Grundzüge des Umweltrechts,
c) Warenkunde Warenkundliche Grundzüge, technologische Verfahren der Herstellung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, Bestimmung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen durch Sinnenprüfung und praktische Übungen, Kennzeichnung, Umgang mit Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen,
d) Produktsicher-
heitsrecht
Rechtsgrundlagen für Produktsicherheit, Gewährleistung und Haftung,
e) Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlings-
bekämpfung
Übersicht über Mikroorganismen, Parasiten und sonstige Schaderreger, die den Futterwert beeinflussen, Maßnahmen der Befallsverhinderung und der Bekämpfung von Schaderregern,
f) Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen Aufgaben der Laboratorien, Untersuchung von Futtermitteln, Methoden, Ringversuche, Standards, Akkreditierung, Höchstwerte, Aktionsgrenzwerte,
g) allgemeines Verwaltungsrecht Aufbau und Struktur der Verwaltung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsakte, Rechtsbehelfe,
h) Rechtsanwendung, Verwaltungstechnik Praktische Anwendung von Rechtsvorschriften, Ermessensentscheidungen, Durchsetzung des Rechts, automatisierte Datenverarbeitung, Kommunikationstechnik, Anwendung futtermittelrechtlicher Spezialprogramme,
i) Anerkennung und Registrierung von Betrieben Rechtliche Voraussetzungen und amtliche Durchführung der Anerkennung und Registrierung von Betrieben, Prüfbericht, Anerkennungs- und Registrierungsbescheid,
j) Betriebswirtschaft
und Buchführung
Grundzüge der Betriebswirtschaft im Hinblick auf das Verfahren der Betriebs- und Buchprüfung, Schwerpunkte der Prüfung,
k) Nationales Kontrollprogramm Anlass, Struktur und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit,
l) EU-Schnellwarn-
system
Anlass, Struktur und praktische Nutzung des EU-Schnellwarnsystems.
Prüfung Drei Aufsichtsarbeiten (§ 6) zum Lehrgangsabschnitt 3
 

Lehrgangsabschnitt 4 Praxis 7 Wochen

Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrolle a) Erstellen von Probenahmeprotokollen, Prüfberichten und sonstigen Dokumentationen der Kontrolltätigkeit,
b) Auswerten und Beurteilen der Ergebnisse von Kontrollmaßnahmen einschließlich Analysenergebnisse,
c) Folgeuntersuchungen,
d) Sicherstellen und Überwachen von zur Verwendung in der Tierernährung verbotenen Futtermitteln,
e) Einholen von Auskünften und Informationen,
f) Ermittlungen und Anhörungen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Erlass von Verfügungen,
g) Erfassen und Auswerten von Kontrollergebnissen in der elektronischen Datenverarbeitung beispielsweise Futtermittel-Datenbanken,
h) Erstellung und Nutzung des Nationalen Kontrollprogramms Futtermittelsicherheit und der Jahresstatistik,
i) praktische Durchführung des EU-Schnellwarnsystems,
j) Krisenmanagement.
Prüfung Praktischer Prüfungsteil (§ 7)
 

Lehrgangsabschnitt 5 Theorie 3 Wochen

a) Gute landwirtschaftliche Praxis, Qualitätsmanagement und betriebliche Eigenkontrolle Fachliche Grundlagen der Erzeugung von Futtermittelausgangserzeugnissen, Qualitätsmanagementsysteme in der Futtermittelwirtschaft, Verfahren der betrieblichen Eigenkontrollen
b) Straf- und Strafprozessrecht Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts, Einleitung von Strafverfahren
c) Ordnungswidrigkeiten-
recht
Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren
d) Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Grundzüge des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts,
e) Arbeitsschutzrecht Grundzüge arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, im Rahmen der Futtermittelkontrolle zu beachtende arbeitsschutzrechtliche Anforderungen
Prüfung Mündlicher Prüfungsteil (§ 8)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 5, S. 121
    Fsn-Nr.: 630-x.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2011

    Fassung gültig bis: 12. März 2014