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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel beziehungsweise Übernahme von Beamten/Richtern anderer Dienstherren

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel beziehungsweise Übernahme von Beamten/Richtern anderer Dienstherren vom 27. August 2003 (MBl. SMF S. 307), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel bzw. Übernahme von Beamten/Richtern anderer Dienstherren

Az. 15-P 1617-3/1-7154

Vom 27. August 2003

Zur einheitlichen Durchführung der Versorgungslastenverteilung innerhalb der Staatsverwaltung bestimmt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen Folgendes:

I. Allgemeines

Durch Artikel 1 Nr. 56a des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde § 107b Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz ( BeamtVG) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert. Mit dem Wegfall der Altersbegrenzung (Vollendung des 45. Lebensjahres im Zeitpunkt der Übernahme) als Verteilungsvoraussetzung sollen Versorgungslasten künftig in allen Fällen einer Übernahme anteilig vom abgebenden und aufnehmenden Dienstherrn getragen werden. Damit wird die gewünschte Mobilität der Beamten und Richter im Bundesgebiet deutlich erleichtert und zugleich eine gerechte Verteilung der Versorgungslasten sichergestellt. Infolge der Einschränkung der Regelung auf Fälle, in denen der Beamte oder Richter mindestens fünf Jahre Dienst für den abgebenden Dienstherrn geleistet hat, wird der Ausbildungsaufwand angemessen berücksichtigt; darüber hinaus wäre andernfalls der Verwaltungsaufwand zur Versorgungslastenverteilung nicht gerechtfertigt.
Der geänderte § 107b Abs. 1 BeamtVG gilt für Übernahmen nach dem 31. Dezember 2001 . Für davor liegende Übernahmen ist die Vorschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (§ 69e Abs. 4a BeamtVG). Für diese Fälle ist weiterhin die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Versorgungslasten bei Dienstherrenwechsel bzw. Übernahme von Beamten anderer Dienstherren vom 7. Dezember 1995, Az.: 13b-P 1602-1/31-28730 (ABl. SMF S. 294), maßgeblich.

II. Tatbestandsvoraussetzungen

Wird ein Beamter oder Richter in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsbezüge anteilig nach den Maßgaben in § 107b Abs. 2 bis 5 BeamtVG, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt war und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

Übernahme im Sinne des § 107b BeamtVG ist die Versetzung und die Ernennung in ein neues Beamten- oder Richterverhältnis ohne oder mit vorheriger Entlassung. Erfasst sind auch die im Wege eines Berufungsverfahrens zu ernennenden Hochschullehrer. Voraussetzung für die Übernahme ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. Dieser ist auch gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.

Eine Zustimmung beider Dienstherren liegt vor, wenn ein Beamter oder Richter vom bisherigen Dienstherrn rechtswirksam zum neuen Dienstherrn versetzt wird. In anderen Fällen ist eine gesonderte Erklärung des abgebenden Dienstherrn erforderlich. Die Zustimmung soll schriftlich erteilt werden. Sie muss vor der rechtlichen Wirksamkeit der Übernahme erfolgt sein; eine nachträgliche Genehmigung ist ausgeschlossen. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dienstlichen Gründen (z. B. Unabkömmlichkeit des Beamten, Mangelsituation beim abgebenden Dienstherrn in der Laufbahn oder dem Aufgabengebiet des Beamten) zulässig.

Die Herstellung des Einvernehmens beider Dienstherren (Zustimmung) ist Aufgabe der Personal verwaltenden Stellen.

Bei der Übernahme von Hochschullehrern, die nicht versetzt werden, ist in jedem Einzelfall eine Zustimmungserklärung des abgebenden Dienstherrn erforderlich. Keine Zustimmung stellt die Erklärung nach Abschnitt II Nr. 3 Abs. 1 der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Besetzung von Professorenstellen an Hochschulen vom 10. November 1978 dar, keine Einwendungen gegen die Ruferteilung zu erheben.

Das Einwilligungserfordernis gemäß § 48 SäHO bei der Übernahme von Beamten und Richtern ab Vollendung des 40. Lebensjahres (bei Hochschullehrern des 50. Lebensjahres) bleibt davon unberührt.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Beamte/Richter dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Verfügung stand, können nur Zeiten im Beamtenverhältnis berücksichtigt werden. Zeiten in einem früheren Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn sind auch dann einzubeziehen, wenn die Beamtenverhältnisse mit zeitlicher Unterbrechung zurückgelegt worden sind.

Bezüglich der Voraussetzung „nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung“; ist grundsätzlich auf die Einstellungsvoraussetzungen für das letzte (der Verteilung zugrunde zu legende) Amt beim abgebenden Dienstherrn abzustellen. Einzubeziehen sind jedoch nacheinander bei demselben Dienstherrn wahrgenommene Ämter mit unterschiedlichen Einstellungsanforderungen (z. B. im Hochschulbereich), wenn diese Ämter zu einer zusätzlichen Befähigung geführt haben. Maßgebend ist in solchen Fällen die Laufbahnprüfung oder Befähigungsfeststellung für das erste dieser Ämter.

Eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich einer unterhälftigen Teilzeit), Zeiten einer Beurlaubung unter voller oder teilweiser Belassung der Dienstbezüge sowie ruhegehaltfähige Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Abordnung oder einer Zuweisung nach
§ 123a BRRG sind voll in den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen.

Die fünfjährige Dienstzeit muss bei jedem Dienstherrenwechsel erfüllt sein.

Entsteht bei einer Übernahme nur deshalb keine Erstattungspflicht des abgebenden Dienstherrn, weil die fünfjährige Mindestdienstleistungszeit bei diesem Dienstherrn nicht erbracht wurde, bleibt die Erstattungspflicht aus einem früheren Dienstherrenwechsel gegenüber dem letzten Dienstherrn (Versorgungsdienstherr) des Beamten erhalten (vgl. III. Nr. 2).

Bei der Übernahme eines Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn und nach vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ist § 107b BeamtVG gemäß § 92b Soldatenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften treten und bei Anwendung des § 107b Abs. 2 Satz 2 BeamtVG der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen ist.

III. Praktische Auswirkungen

1.
Durchführung von Versetzungen und Einstellungen sowie Besetzung von Professorenstellen

1.1    Versetzungen zu anderen Dienstherren werden von der zuständigen Personal verwaltenden Stelle verfügt.

1.2     Bei Versetzungen von Beamten oder Richtern anderer Dienstherren zum Freistaat Sachsen führt die zuständige aufnehmende Personal verwaltende Stelle die Verhandlungen mit dem abgebenden Dienstherrn.
Ist ein Beamter oder Richter aus seinem Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn ausgeschieden und wird er im unmittelbaren Anschluss daran in ein neues Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen berufen, tritt die Versorgungslastenverteilung nach § 107b BeamtVG ebenfalls ein. Voraussetzung hierfür ist, dass die schriftliche Zustimmung des bisherigen Dienstherrn nach § 107b BeamtVG spätestens im Zeitpunkt der Ernennung vorliegt.
Bei der Berufung von Professoren ist die Vereinbarung der KMK vom 22. Juni 1995, die Einwilligung grundsätzlich zu erteilen, zu beachten. Die Zustimmung nach § 107b BeamtVG muss spätestens im Zeitpunkt der Berufung schriftlich vorliegen.
Die ab 1. Januar 2002 als weitere Verteilungsvoraussetzung vorgeschriebene Dienstleistungszeit von mindestens fünf Jahren beim abgebenden Dienstherrn ist nicht nur für die Versorgungslastenverteilung aus dem ersten Dienstherrenwechsel nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder Feststellung der Befähigung, sondern bei allen Übernahmen nach dem 31. Dezember 2001 während des Beamtenverhältnisses erforderlich (vgl. Nr. 2).
Bei einer Versetzung zum Freistaat Sachsen werden die Dienstzeiten beim bisherigen Dienstherrn in vollem Umfang bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt. Der aufnehmende Dienstherr hat damit (grundsätzlich) auch die bis zur Versetzung erworbenen Versorgungsanwartschaften zu übernehmen mit der Folge, dass möglicherweise für eine relativ kurze Dienstzeit überproportional hohe Versorgungslasten anfallen. Versetzungen oder andere Übernahmen von Beamten/Richtern in den Staatsdienst sind deshalb nur zulässig, wenn sich der abgebende Dienstherr wenigstens nach Maßgabe des § 107b BeamtVG oder aufgrund einer vertraglichen Versorgungslastenverteilung (vgl. anliegende Mustervereinbarung) an den späteren Versorgungslasten beteiligt. Die Personal verwaltenden Stellen werden gebeten, dies bei Übernahmeentscheidungen von Beamten oder Richtern anderer Dienstherren in den Dienst des Freistaates Sachsen zu berücksichtigen.

2.
Mehrfacher Dienstherrenwechsel

Die Erstattungspflicht aus § 107b BeamtVG bleibt auch bei mehrmaligen Dienstherrenwechseln erhalten. Soll ein von einem früheren Dienstherrn zum Freistaat Sachsen übernommener Beamter oder Richter in den Bereich eines anderen Dienstherrn übernommen werden, ist zunächst nach Nr. 1.1 zu verfahren.
Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist der letzte Dienstherr, vertreten durch die Pensionsbehörde, zunächst Träger der Gesamtversorgungslast (sog. Versorgungsdienstherr); vgl. § 107b Abs. 5 BeamtVG. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in § 107b Abs. 2 bis 4 BeamtVG genannten Versorgungsanteile zu. Sind mehrere Dienstherren an der Versorgungslastenverteilung beteiligt, fordert der Versorgungsdienstherr (Pensionsbehörde) die Erstattungsanteile bei diesen Dienstherren an.
Beispiel:
Ein Beamter aus Bayern, der nach 20 Jahren Dienstzeit (ohne Ausbildungszeiten) und unter § 107b BeamtVG F. 2002 fallend 5 Jahre im Freistaat Sachsen tätig war, wird zum Land Brandenburg versetzt und geht dort nach 14 weiteren Dienstjahren in den Ruhestand. Brandenburg zahlt die Gesamtversorgung und lässt sich die Anteile (20/39 von Bayern, 5/39 von Sachsen) erstatten.

3.
Personalakten

3.1    Im Fall der Übernahme von Beamten oder Richtern anderer Dienstherren haben die Personal verwaltenden Stellen sicherzustellen, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls § 107b BeamtVG bzw. eine vertragliche Versorgungslastenverteilung beachtet wird.
Spätestens bei Eintritt des Versorgungsfalls ist die Pensionsbehörde (Landesamt für Finanzen) auf die Beteiligung eines oder mehrerer anderer Dienstherren hinzuweisen. Deshalb soll die Personalgrundakte mit einem Aufkleber versehen werden, damit die spätere Versorgungslastenverteilung deutlich wird.

3.2    Vor der Versetzung von Beamten oder Richtern zu anderen Dienstherren bzw. in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis eines Beamten oder Richters zum Freistaat Sachsen endet und sich unmittelbar daran ein neues Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn anschließt und die Versorgungslastenverteilung erfolgt, ist dem Landesamt für Finanzen die Personalakte (Grundakte ohne Teil-/Nebenakten) im Sinne der Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung und Verwaltung von Personalakten der Beamten vom 11. Dezember 1998 (SächsABl. 1999 S. 10) kurzfristig zu überlassen. Damit kann eine sich zukünftig ergebende Verpflichtung des Freistaates Sachsen zur Beteiligung an den künftigen Versorgungslasten nach § 107b BeamtVG dem Grunde nach festgestellt werden.

IV. Forderungsausgleich nach Eintritt des Versorgungsfalles

Die Forderungen anderer Dienstherren sowie die Forderungen des Freistaates Sachsen an andere Dienstherren werden bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Landesamt für Finanzen durch Zahlung bzw. Anforderung geregelt. Das Landesamt für Finanzen als Vertretungsbehörde des Versorgungsdienstherrn legt dem erstattungspflichtigen Dienstherrn jährlich nachträglich eine Abrechnung für das abgelaufene Jahr und eine Berechnung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr vor. Auf der Grundlage der jährlichen Abrechnung fordert das Landesamt für Finanzen vierteljährlich Abschlagszahlungen an, die vom erstattungspflichtigen Dienstherrn jeweils nachträglich zu leisten sind. Das Landesamt für Finanzen kann ggf. mit den beteiligten Dienstherren Abweichendes vereinbaren.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Dresden, 27. August 2003

In Vertretung
Woydera
Ministerialdirigent

Anlage: Mustervereinbarung

Anlage

V e r e i n b a r u n g

zwischen

dem Freistaat Sachsen
vertreten durch
                            … (jeweils oberste Dienstbehörde)

und

vertreten durch
                            … (jeweils oberste Dienstbehörde)

über eine Verteilung der Versorgungslasten für
Frau/Herrn …,
geb. ...,
derzeit bei … (Dienststelle)

Im Falle der Übernahme von Frau/Herrn … (Amtsbezeichnung/Dienststelle) zum Freistaat Sachsen beteiligt sich … in sinngemäßer Anwendung der in § 107b BeamtVG enthaltenen Bestimmungen wie folgt an den Versorgungslasten des Freistaates Sachsen:

1.
Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der bei … zu den beim Freistaat Sachsen jeweils abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt. Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich.
2.
Versorgungsbezüge im Sinne der Nr. 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen, die mit oder nach dem Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. … beteiligt sich höchstens an den Versorgungsbezügen, die der übernommene Beamte/Richter aus dem bei … zuletzt bekleideten Amt in Besoldungsgruppe … erhalten würde. (Bezüglich landesrechtlicher Sonderzahlungen bedarf es künftig ggf. einer individuellen Vereinbarung.)
3.
Die zu erstattenden Versorgungslasten werden vom Freistaat Sachsen jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres angefordert. Dem Anforderungsschreiben sind die üblichen Unterlagen (Festsetzung der Versorgungsbezüge, Änderungsberechnungen, Erstattungsberechnungsblatt) beizufügen. Die Überweisung soll grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Erstattungsanforderung erfolgen.
Die Einzelheiten des Erstattungsverfahrens können unmittelbar zwischen den zuständigen Stellen festgelegt werden.
4.
Die Erstattungspflicht aus dieser Vereinbarung bleibt dem Grunde nach erhalten, wenn Frau/Herr … zu einem späteren Zeitpunkt von einem weiteren Dienstherrn übernommen wird und diese Übernahme ebenfalls zur Versorgungslastenverteilung nach gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung führt. Der Erstattungsanspruch gegen … geht auf den letzten Dienstherrn über. Die Verteilung der Versorgungslast erfolgt in diesen Fällen anteilig nach den bei den beteiligten Dienstherren jeweils abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
5.
Die Nummern 1 bis 4 gelten für die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung entsprechend.

Formular
Formular
Ort, Datum  …………… Ort, Datum  ……………

Unterschrift/
Dienstsiegel ……………
Unterschrift/
Dienstsiegel ……………

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2003 Nr. 8, S. 307
    Fsn-Nr.: 242-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. August 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021