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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004

Vollzitat: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004 vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 322)

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen
für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004

Vom 13. Dezember 2002

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004
(Haushaltsgesetz 2003/2004)

Artikel 2
Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004

Artikel 3

In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 2003 in Kraft. Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 2004 treten am 1. Januar 2004 in Kraft.

(2) Artikel 1 dieses Gesetzes gilt bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 weiter.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. Dezember 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 322

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004