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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 15. April 1998 (SächsGVBl. S. 181)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vom 15. April 1998

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 8 und § 9 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), geändert durch Gesetz vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93),
2.
§ 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 446)
im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft und Kunst:

Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
des Freistaates Sachsen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1080) wird wie folgt geändert:

  1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Prüfungsorgane in den Juristischen Staatsprüfungen sind jeweils ein Prüfungsausschuß für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung, der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender des jeweiligen Prüfungsausschusses sowie die weiteren Prüfer. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können zusätzlich Aufgaben der Prüfer wahrnehmen.“
 
b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
  2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „als Vorsitzender der Prüfungsausschüsse“ gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben
 
 
1.
persönliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
 
 
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
 
 
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.“
  3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
  4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert
 
 
aa)
Nach den Worten „ein Prüfungsteilnehmer“ werden die Worte „nach der Zulassung“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Worte „als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ gestrichen.
 
 
cc)
In Nummer 3 werden die Worte „Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ durch die Worte „Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.“
  5.
In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ gestrichen.
  6.
§ 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz einen Ausbildungsleiter. Dieser betreut die Rechtsreferendare und erteilt Unterricht. Während der Stationen nach Absatz 2 werden Ausbildungsleiter durch die Regierungspräsidenten mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.“
  7.
§ 20 wird aufgehoben.
  8.
§ 24 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
  9.
In § 25 Abs. 2 werden das Wort „Juni“ durch „Mai“ und das Wort „Januar“ durch „Dezember“ ersetzt.
10.
§ 28 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.“
11.
In § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „als Vorsitzender des Prüfungsausschusses“ gestrichen.
12.
In § 30 werden in Absatz 2 Satz 1 das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt und nach dem Wort „Prüfungsarbeiten“ die Formulierung „ , davon in mindestens einer Prüfungsarbeit aus dem Gebiet des Zivilrechts,“ eingefügt.
13.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn dem Prüfungsteilnehmer gemäß § 14 Abs. 2 die Prüfungsgesamtnote ,ungenügend, (0 Punkte) erteilt wird oder die Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.“
14.
In § 34 Abs. 2 werden die Worte „als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ gestrichen.
15.
§ 35 wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
16.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Prüfungsteilnehmer, der im Freistaat Sachsen die Prüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch (§ 33) bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde.“
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „und 4“ gestrichen.
17.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Absätze 3 bis 9 werden Absätze 2 bis 8.
 
c)
Im neuen Absatz 3 Nr. 1 wird die Zahl „3“ durch „2“ ersetzt.
 
d)
Im neuen Absatz 3 Nr. 2 Buchst. c werden vor den Worten „der Bewerber“ die Worte „nach amtsärztlichem Gutachten“ eingefügt.
 
e)
Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert
 
 
aa)
Die Sätze 2, 4 und 5 werden gestrichen.
 
 
bb)
Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Im übrigen sind die Vorschriften, die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten, entsprechend anzuwenden.“
 
f)
Im neuen Absatz 7 wird die Zahl „6“ durch „5“ ersetzt.
18.
In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird nach den Worten „Präsidenten des Oberlandesgerichts“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.
19.
§ 41 Abs. 4 Satz 4 wird gestrichen.
20.
In § 43 Abs. 2 Nr. 1 werden die Zahlen „3“ und „4“ durch die Zahlen „2“ und „3“ ersetzt.
21.
§ 50 wird aufgehoben.
22.
§ 51 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Mit der Erklärung nach § 40 Abs. 5 hat der Rechtsreferendar gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu bestimmen, welchen Schwerpunktbereich und welches Gebiet des Aktenvortrags er wählt; diese Erklärungen sind unwiderruflich und gelten auch bei etwaigen Wiederholungen der Prüfung. Unterläßt er eine solche Wahl, bestimmt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes den Schwerpunktbereich entsprechend dem Bereich des Pflichtwahlpraktikums und das Gebiet des Aktenvortrages.“
23.
§ 54 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens fünf Prüfungsarbeiten, von denen mindestens eine aus dem Gebiet des Zivilrechts und eine aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts stammen müssen, mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen.“
24.
In § 55 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „als Vorsitzender des Prüfungsausschusses“ gestrichen.
25.
In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „als Vorsitzender des Prüfungsausschusses“ gestrichen.
26.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, die im Laufe des Prüfungsverfahrens die Prüfung bestehen.“
27.
§ 60 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, kann zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer eine außergewöhnliche Belastung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen.“
 
b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) § 35 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“
28.
§ 61 wird aufgehoben.
29.
§ 62 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Worte „als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ gestrichen.
 
b)
§ 62 Abs. 4 wird aufgehoben.
30.
§ 63 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Im Falle des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen.“
 
b)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen.“
31.
In § 63a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
32.
§ 64 Abs. 2 wird aufgehoben.
33.
Die §§ 67 bis 71 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Kapazitätsverordnung für den juristischen Vorbereitungsdienst

In § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (JVDKapVO) vom 7. März 1996 (SächsGVBl. S. 97) wird die Angabe „31. Januar“ durch die Angabe „20. Februar“ ersetzt.

Artikel 3
Übergangsregelungen

(1) Die Frist für die Meldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung 1998/2 endet am 15. Juni 1998.

(2) Artikel 1 Nr. 12 und Nr. 16 Buchst. a gelten nicht für Bewerber, die spätestens bis zur Ersten Juristischen Staatsprüfung 1999/1 zugelassen werden.

(3) Artikel 1 Nr. 23 gilt erstmals für die Zweite Juristische Staatsprüfung 2000/1.

(4) Artikel 1 Nr. 27 Buchst. a, Nr. 28 in Verbindung mit Nr. 16 Buchst. a und Nr. 29 Buchst. b gelten nicht für Prüfungsteilnehmer, die den Vorbereitungsdienst bis zum 4. Mai 1998 aufgenommen haben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1998 in Kraft.

Dresden, den 15. April 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 7, S. 181

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Mai 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2013