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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Mittelschulen

Vollzitat: Schulordnung Mittelschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Schulordnung Mittelschulen

Vom 17. Mai 2001

Nachstehend wird der Wortlaut der Schulordnung Mittelschulen in der ab 1. August 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879),
2.
den am 17. April 1999 in Kraft getretenen § 8 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153, 154),
3.
den am 1. August 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Kopfnoten Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung und zur Änderung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 404),
4.
den am 1. August 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Grundschulen, Schulordnung Förderschulen und Schulordnung Mittelschulen vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417),
5.
den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittelschulen und Schulordnung Gymnasien vom 17. Mai 20001 (SächsGVBl. S. 189).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 1.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213),
zu 2.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
zu 3.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
zu 4.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist,
zu 5.
des § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist.

Dresden, den 17. Mai 2001

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Mittelschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Mittelschulen – SOMI)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2003

Gliederung 1

Erster Teil – Allgemeines

§   1
Geltungsbereich
§   2
Aufbau der Mittelschule

Zweiter Teil – Aufnahme und Schulwechsel

§   3
Anmeldung
§   4
Aufnahme von Schülern
§   5
Schulwechsel an eine andere Mittelschule
§   6
Schulwechsel an eine Förderschule
§   7
Schulwechsel an ein Gymnasium
§   8
Schulwechsel vom Gymnasium an die Mittelschule

Dritter Teil – Unterrichtsorganisation

§   9
Klassen- und Gruppenbildung
§ 10
Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende
§ 11
Schuljahr, Ferien, schulfreie Tage
§ 12
Aufsicht

Vierter Teil – Unterrichtsinhalte

§ 13
Pflichtbereich
§ 14
Wahlpflichtbereich (Profile)
§ 15
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen
§ 16
Förderunterricht

Fünfter Teil – Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 17
Grundlagen der Leistungsermittlung
§ 18
Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 19
Klassenarbeiten und Kurzkontrollen
§ 20
Hausaufgaben
§ 21
Täuschungen
§ 22
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

Sechster Teil – Versetzung, Wiederholung

§ 23
Versetzungsbestimmungen
§ 24
Mehrmalige Nichtversetzung
§ 25
Verlassen der Schule
§ 26
Freiwillige Wiederholung
§ 27
Überspringen einer Klassenstufe

Siebenter Teil – Abschlussbezogene Differenzierung und Abschlüsse

§ 28
Orientierungsjahrgänge
§ 29
Abschlussbezogener Unterricht
§ 30
Wechsel des abschlussbezogenen Unterrichtes
§ 31
Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 32
Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 33
Erwerb des Realschulabschlusses

Achter Teil – Übergangsvorschriften

§ 34
Übergangsvorschriften

Erster Teil – Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen Mittelschulen im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Mittelschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) keine abweichenden Festlegungen enthält. § 15 SchulG bleibt unberührt.

§ 2
Aufbau der Mittelschule

Die Mittelschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. Die Klassen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion. Ab der Klassenstufe 7 werden neben dem Pflichtbereich besondere Profile gemäß § 6 Abs. 3 SchulG (Wahlpflichtbereich) in Form von Neigungskursen für die Klassenstufen 7 bis 9 und Vertiefungskursen für die Klassenstufe 10 angeboten. Die Ausbildung an der Mittelschule schließt mit dem Hauptschulabschluss, dem qualifizierenden Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss ab.2

Zweiter Teil – Aufnahme und Schulwechsel

§ 3
Anmeldung

(1) Die Regionalschulämter geben im Rahmen der Festlegungen des Staatsministeriums für Kultus die Termine für die Anmeldung an den Mittelschulen bekannt.

(2) Vor dem Anmeldetermin werden an den Mittelschulen oder Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die Abschlüsse der Mittelschule, die auf diese Abschlüsse bezogene Differenzierung, der Wahlpflichtbereich sowie die weiterführenden Bildungsmöglichkeiten vorgestellt werden.

(3) Die Schüler werden von den Erziehungsberechtigten angemeldet. Zur Anmeldung an der gewünschten Mittelschule sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. das zuletzt erstellte Zeugnis der zuvor besuchten Schule,
  2. die Geburtsurkunde,
  3. die Bildungsempfehlung.

(4) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten erhoben:

  1. Familienname und Vorname der Erziehungsberechtigten,
  2. Familienname und Vorname der Schüler,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Geschlecht,
  6. Anschrift,
  7. Telefonnummer, Notfalladresse,
  8. Staatsangehörigkeit,
  9. Religionszugehörigkeit,
  10. Datum der Ersteinschulung,
  11. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten; diese sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zu erfassen.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. 3

§ 4
Aufnahme von Schülern

(1) Im Anschluss an die Grundschule werden die Schüler in die Klassenstufe 5 der Mittelschule aufgenommen.

(2) Die Aufnahme von Schülern erfolgt grundsätzlich zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigen Gründen möglich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. In den Fällen, in denen der Schulleiter Schüler (zum Beispiel aus Kapazitätsgründen) nicht aufnehmen kann, wendet er sich an das zuständige Regionalschulamt, das die erforderlichen Maßnahmen ergreift.

(4) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittelschulen ist das Ablegen eines besonderen Eignungstests erforderlich; § 4 Abs. 3 bleibt unberührt. Mittelschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus bestimmt. 4

§ 5
Schulwechsel an eine andere Mittelschule

Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Mittelschule wechseln. Ab Klassenstufe 7 kann in der Regel nur an eine Mittelschule mit gleichem abschlussbezogenen Unterrichtsangebot gewechselt werden. 5

§ 6
Schulwechsel an eine Förderschule

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schüler in der Mittelschule nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb für längere Zeit einer besonderen pädagogischen Förderung bedürfen, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen.

(2) Der Schulleiter prüft im Rahmen seiner Verantwortung die Förderschulbedürftigkeit des Schülers und leitet gegebenenfalls die Unterlagen an das Regionalschulamt zur Entscheidung weiter.

§ 7
Schulwechsel an ein Gymnasium

Für den Wechsel von Schülern der Klassenstufen 5, 6 oder 10 der Mittelschule an ein Gymnasium gilt die Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 12. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 163) in der jeweils geltenden Fassung. 6

§ 8
Schulwechsel vom Gymnasium an die Mittelschule

(1) Der Wechsel von Schülern des Gymnasiums an die Mittelschule ist zu Beginn des ersten und zweiten Schulhalbjahres möglich. Ein Wechsel zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 ist nicht möglich.

(2) Schüler des Gymnasiums wechseln nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Mittelschule, sofern sie am Gymnasium versetzt worden sind. Über Ausnahmen im Sinne des § 23 Abs. 4 entscheidet der Schulleiter der Mittelschule.

Dritter Teil – Unterrichtsorganisation

§ 9
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt.

(2) Ab Klasse 7 erfolgt die auf den Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss bezogene äußere Differenzierung in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik und Chemie. Diese Differenzierung kann in Gruppen oder ganzen Klassen erfolgen. In allen anderen Fächern erfolgt der Pflichtunterricht in der Regel im Klassenverband.

(3) Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die näheren Einzelheiten über die Gruppen- und Klassenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Die Gruppen- und Klassenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen und dem zuständigen Regionalschulamt mitgeteilt.

§ 10
Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung des Regionalschulamtes kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) Der Vormittagsunterricht soll in der Regel zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Die Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.

Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten wie Doppelstunden erteilt werden.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.

(5) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht zu (zum Beispiel bei großer Hitze), kann der Schulleiter den Unterricht vorzeitig beenden.

§ 11
Schuljahr, Ferien, Schulfreie Tage

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.

(3) In Ausnahmesituationen können unterrichtsfreie Tage durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht sowie an außerunterrichtlichen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Veranstaltungen der Schule. Die Hausordnung der Schule ist zu beachten.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach der geistigen und körperlichen Reife sowie Verantwortlichkeit der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder außerunterrichtlichen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang über die Unfallverhütung zu belehren.

Vierter Teil – Unterrichtsinhalte

§ 13
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich, soweit nicht in Rechtsvorschriften hiervon Ausnahmen vorgesehen sind.

§ 14
Wahlpflichtbereich

(1) Neigungskurse gemäß § 2 Satz 3 können in folgenden Bereichen angeboten werden:

  1. Naturwissenschaft und Technik,
  2. Sprache und Kommunikation,
  3. Kunst und Kultur,
  4. Gesundheit und Sport,
  5. Informatik und Medien,
  6. Soziales und gesellschaftliches Handeln,
  7. Unternehmerisches Handeln.

Vertiefungskurse gemäß § 2 Satz 3 können in folgenden Bereichen angeboten werden:

  1. Wirtschaft,
  2. Technik,
  3. zweite Fremdsprache,
  4. Kunst und Kultur,
  5. Gesundheit und Soziales.

(2) Innerhalb der von der Schule angebotenen Neigungs- und Vertiefungskurse wählen die Schüler der Klassenstufe 7 bis 9 pro Schuljahr einen Neigungskurs und die Schüler der Klassenstufe 10 einen Vertiefungskurs. Der Unterricht in den jeweils gewählten Neigungs- oder Vertiefungskursen ist für alle Schüler verbindlich, soweit nicht in Rechtsvorschriften hiervon Ausnahmen vorgesehen sind.

(3) Ein gewählter Neigungs- oder Vertiefungskurs kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung des Schulleiters gewechselt werden.

(4) Neigungs- und Vertiefungskurse sind Unterrichtsfächer im Sinne von § 17 Abs. 3. 7

§ 15
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

Die Teilnahme an weiteren Unterrichtsveranstaltungen ist freiwillig. Jedoch verpflichtet sich der Schüler mit seiner Teilnahmeerklärung, an der zusätzlichen Unterrichtsveranstaltung in der Regel mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

§ 16
Förderunterricht

(1) An der Mittelschule können nach Maßgabe der Stundentafel leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler besonders gefördert werden (Förderunterricht).

(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden.

(3) Der Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache eingerichtet werden.

(4) Die Teilnahme am Förderunterricht ist freigestellt. Die Erziehungsberechtigten können den Schüler gegebenenfalls auf Empfehlung des Fach- oder Klassenlehrers schriftlich zum Förderunterricht anmelden. Mit dieser Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Fachlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

Fünfter Teil – Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 17
Grundlagen der Leistungsermittlung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und die Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und Kurzkontrollen). Eine Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat zu Beginn seines Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(4) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten darzulegen.

(5) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.

(6) Die besonderen Regelungen zur Durchführung von Prüfungen bleiben unberührt.

§ 18
Beurteilung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen beurteilt. Die Beurteilung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres oder sonstigen Ausbildungsabschnittes in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden nach sechs Notenstufen bewertet:

Notenstufen
Note Notenstufe
„sehr gut“ (1),
„gut“ (2),
„befriedigend“ (3),
„ausreichend“ (4),
„mangelhaft“ (5),
„ungenügend“ (6).

Notentendenzen können durch Hinzufügen von „+“ oder „-“ ausgedrückt werden.

(3) Den Notenstufen sind folgende Definitionen zugrunde gelegt:

  1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht.
  2. Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
  6. Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(4) Der Begriff „Anforderungen“ in Absatz 3 bezieht sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie den Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(5) Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die Schüler zu vertreten haben, so entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Reife der Schüler, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.

(6) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht erbracht und bleibt diese nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung, so kann Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden.

(7) Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, so teilt der Lehrer dies – jedenfalls bei Klassenarbeiten – den Erziehungsberechtigten mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie andere Noten zu berücksichtigen.

(8) Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessener Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme und Toleranz und Gemeinsinn, Selbsteinschätzung. Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer, Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben. Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung am Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität, Verantwortungsbereitschaft. Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen, Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(9) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnoten
Note Notenstufe
„sehr gut“ (1);
„gut“ (2);
„befriedigend“ (3);
„ausreichend“ (4);
„mangelhaft“ (5).

Verbale Einschätzungen ergänzen und präzisieren diese Bewertung auf dem Jahreszeugnis. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schülers und das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten sind zu achten.

(10) Den Noten gemäß Absatz 9 liegen folgende Definitionen zu Grunde:

  1. Die Note „sehr gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist.
  2. Die Note „gut“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist.
  3. Die Note „befriedigend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist.
  4. Die Note „ausreichend“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist.
  5. Die Note „mangelhaft“ ist jeweils zu erteilen, wenn Betragen oder Fleiß oder Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

§ 19
Klassenarbeiten und Kurzkontrollen

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden.

(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen in den Schulen festgelegt.

(3) An einem Unterrichtstag dürfen in der Regel nicht mehr als eine Klassenarbeit und pro Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten gefordert werden. Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestens zwei Tage zuvor anzukündigen. Alle Leistungsnachweise, die die Schüler zu erbringen haben, sollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe sollte in der Regel 14 Tage nicht überschreiten. Nach Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten sind diese Arbeiten von der Schule bis zum Ende des nachfolgenden Schuljahres aufzubewahren. In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten gravierende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.

(4) Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden. Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.

(5) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Lehrer des betreffenden Faches.

(6) Versäumen Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Lehrer, ob sie eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen haben.

§ 20
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

(3) Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 21
Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht, kann der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. Der Versuch kann gleichfalls geahndet werden.

§ 22
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

(1) Ab Klasse 5 sind Leistungen in allen Fächern, die unterrichtet wurden, als Noten auszuweisen.

(2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. Der Bedeutung von Klassenarbeiten ist dabei Rechnung zu tragen. Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu. Andere schriftliche, mündliche oder praktische komplexe Leistungen, die die Anforderungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, können den Klassenarbeiten gleichgestellt und wie diese gewichtet werden. In diesem Fall werden sie im Rahmen der Gesamtbewertung von Klassenarbeiten berücksichtigt.

(3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Die Ausgabe der Halbjahresinformationen erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. Sie enthält die Noten in den einzelnen Fächern, wobei auch Noten mit Notentendenzen (+/-) ausgewiesen werden können. Ebenso sind Noten über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.

(4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen Schülern der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand nach einem Schuljahr dokumentiert wird. Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern und über das Betragen, den Fleiß, die Mitarbeit und die Ordnung während des ganzen Schuljahres. In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Zeugnisse Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(5) In den Abschlussklassen erhalten die Schüler auch ein Zeugnis über ihre Leistungen im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis).

(6) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsweges dokumentieren. Am Ende der Klassenstufe 9 werden beim Erreichen des Hauptschulabschlusses Abschlusszeugnisse ausgestellt. Bei erfolgreicher Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung wird ein Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss ausgestellt. In der Klassenstufe 10 werden Abschlusszeugnisse für die Schüler ausgestellt, die die 10. Klassenstufe erfolgreich besucht und die Abschlussprüfung bestanden haben. Dieses Abschlusszeugnis bestätigt den Realschulabschluss.

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Mittelschule ohne Abschluss verlassen.

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) Auf Jahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter sowie der Klassenlehrer. Bei Halbjahresinformationen ist es ausreichend, wenn der Klassenlehrer unterschreibt. Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(10) Bei Halbjahresinformationen und Jahreszeugnissen bestätigen die Erziehungsberechtigten die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift. 8

Sechster Teil – Versetzung, Wiederholung

§ 23
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klasse werden diejenigen Schüler versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in allen Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind. Dies ist der Fall, wenn die Schüler in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt folgendes:

  1. In den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und dem Fach Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
  2. In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel längerer Erkrankung) können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klasse voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(5) Schüler der Klasse 9, die den Unterricht mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses besucht haben und die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in die Klasse 10 versetzt, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 3 erfüllen.

(6) Können Schüler, die den Unterricht mit dem Ziel des Realschulabschlusses besucht haben, nach den Absätzen 1 bis 4 nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie in die nächsthöhere Klasse mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses überwechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen.

(7) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder seines Stellvertreters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(8) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter. 9

§ 24
Mehrmalige Nichtversetzung

(1) Schüler, die den Unterricht mit dem Ziel des Realschulabschlusses besucht haben und

  1. aus einer Klasse, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden
  2. die eine Klasse wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,

können nach Anhörung der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der Klassenkonferenz am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe mit Ziel des Hauptschulabschlusses teilnehmen.

(2) Schüler, die den Unterricht mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses besuchen, nehmen in den Fällen des Absatzes 1 am Unterricht mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses der nächsthöheren Klassenstufe teil.

(3) Schüler der Klassenstufe 6 müssen in den Fällen des Absatzes 1 den Unterricht mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses besuchen.

§ 25
Verlassen der Schule

Schüler, die die reguläre Schulzeit um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Mittelschule verlassen. § 11 Abs. 4 der Verordnung des Staatsministeriums für Kultus über die Abschlussprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 10

§ 26
Freiwillige Wiederholung

(1) Eine Klassenstufe kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholt werden, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 27
Überspringen einer Klassenstufe

Ein Schüler der Klassen 5 bis 8 kann durch Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klasse überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

Siebenter Teil – Abschlussbezogene Differenzierung und Abschlüsse

§ 28
Orientierungsjahrgänge

Die Klassenstufen 5 und 6 bilden eine pädagogische Einheit und haben orientierende Funktion. Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann korrigiert werden.

§ 29
Abschlussbezogener Unterricht

(1) Ab der Klassenstufe 7 wird an den Mittelschulen nach § 9 Abs. 2 abschlussbezogener Unterricht erteilt.

(2) Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, an welchem abschlussbezogenen Unterricht die Schüler teilnehmen. Die Teilnahme am Unterricht mit dem Ziel des Realschulabschlusses kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als zwei Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurden. Die Klassenkonferenz kann am Ende des zweiten Schulhalbjahres ihre nach Satz 1 getroffene Entscheidung abändern, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies rechtfertigen. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen.

§ 30
Wechsel des abschlussbezogenen Unterrichtes

(1) Nach dem Besuch der Klassenstufe 7 oder 8 kann durch Beschluss der Klassenkonferenz ein Wechsel des abschlussbezogenen Unterrichtes erfolgen, wenn die bisher gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung der Schüler dies rechtfertigen. Die Erziehungsberechtigten können einen entsprechenden Antrag stellen.

(2) Die unter Absatz 1 genannte Regelung findet im Fall des § 24 keine Anwendung.

(3) Schüler der Klasse 9, die den Unterricht mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses besucht haben, können in die Klasse 10 überwechseln, wenn der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 2,0 oder der Durchschnitt aller Endnoten des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 2,4 ist; in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Physik und Chemie und dem Profilfach muss mindestens die Endnote „befriedigend“ erreicht worden sein. 11

§ 31
Erwerb des Hauptschulabschlusses

Den Hauptschulabschluss erwerben die Schüler an der Mittelschule am Ende der Klassenstufe 9 nach Maßgabe der Regelungen in § 23 Abs. 1 bis 3 und 7.

§ 32
Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

(1) Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwerben die Schüler an der Mittelschule neben dem Hauptschulabschluss, wenn sie das Ziel der Klasse 9 erreicht haben und die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses bestanden haben.

(2) Hat ein Prüfungsteilnehmer das Ziel der Klasse 9 erreicht, die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses jedoch nicht bestanden, erhält er ein Zeugnis über das Erreichen des Hauptschulabschlusses.

§ 33
Erwerb des Realschulabschlusses

Den Realschulabschluss erwerben die Schüler an der Mittelschule, wenn sie die Klassenstufe 10 absolviert und die Realschulabschlussprüfung bestanden haben.

Achter Teil –  Übergangsvorschriften 12

§ 34
Übergangsvorschriften

(1) Für Schüler, die ab dem Schuljahr 2003/2004 die Klassenstufe 8 oder eine höhere Klassenstufe besuchen, gelten § 5 Satz 2, §§ 14, 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung bis zum Erwerb des jeweils angestrebten Schulabschlusses oder, falls ein solcher nicht erworben wird, bis zum Verlassen der Schule fort.

(2) Für Schüler, die im Schuljahr 2003/2004 die Klassenstufe 7 besuchen, gilt, dass im Fach „Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales“ die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in jedem anderen ordentlichen Unterrichtsfach ausgeglichen werden kann.
§ 23 Abs. 3 bleibt unberührt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 6, S. 190

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2003

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004