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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 12. September 1996 (SächsGVBl. S. 407)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts
(PBefZuV)

Vom 12. September 1996

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 3 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5, § 45a Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), sowie § 43 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 951 ), durch die Sächsische Staatsregierung,
  2. § 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1

(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die der Landesregierung durch § 47 Abs. 3 Satz 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.

§ 2

(1) Die Regierungspräsidien sind in ihrem jeweiligen Bezirk zuständig für

  1. die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PBefG sowie nach § 2 Abs. 2 PBefG mit Ausnahme des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen,
  2. die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG, ausgenommen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,
  3. die Entscheidung nach § 10 Satz 1 PBefG,
  4. die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 PBefG,
  5. die Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG,
  6. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 BOKraft,
  7. die im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr zu erteilende Genehmigung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 PBefG,
  8. die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3 PBefG,
  9. die Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PBefG.

(2) Die Regierungspräsidien sind Anhörungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1a PBefG.

(3) Die Regierungspräsidien können die ihnen als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Abs. 1 PBefG) auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.

§ 3

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für

  1. die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Abs. 3 Satz 2 PBefG,
  2. die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
  3. die Entscheidung nach § 29 Abs. 3 PBefG,
  4. die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und O-Busunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG.

(2) Die der Landesregierung durch § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen. Die Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. September 1996

Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 19, S. 407
    Fsn-Nr.: 470-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Oktober 1996

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008