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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Staatsangehörigkeit

Vollzitat: VwV-Staatsangehörigkeit vom 25. Mai 2003 (SächsABl. SDr. S. S 134), die durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Verwaltungsverfahren im Staatsangehörigkeitsrecht
(VwV – Staatsangehörigkeit – VwV-StA)

Vom 25. Mai 2003

[Geändert durch Ziffer I der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

1
Gemeinsame Bestimmungen
1.1
Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts
Der Vollzug des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
 
a)
Einbürgerungen,
 
b)
die Entgegennahme von Erklärungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
c)
Entlassungen aus der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
d)
Genehmigung des Antrags auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag,
 
e)
Genehmigung von Erklärungen des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit,
 
f)
die Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
g)
die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Rechtsstellung als Deutscher) und sonstiger Bescheinigungen über die deutsche Staatsangehörigkeit.
1.2
Zuständigkeit
1.2.1
Sachliche Zuständigkeit
Für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Staatsangehörigkeitsbehörden) ausschließlich zuständig. Auf die erforderlichen Zustimmungen in Einbürgerungsverfahren wird hingewiesen (vergleiche Nummer 2.1.5).
1.2.2
Örtliche Zuständigkeit
1.2.2.1
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 17, 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) sowie nach § 91 Satz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG).
1.2.2.2
Die §§ 17, 27 des 1. StARegG stellen nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalt des Betroffenen ab.
1.3
Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung und Bevollmächtigte
1.3.1
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
Über die allgemeine Handlungsfähigkeit nach dem Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG) hinaus können in Verfahren auf Grundlage des StAG und des AuslG minderjährige Einbürgerungsbewerber mit Vollendung des 16. Lebensjahres grundsätzlich ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter alle erforderlichen Anträge stellen und Verfahrenshandlungen vornehmen (§ 91 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AuslG). Soweit sie keinen Bevollmächtigten haben, sind ihnen alle Verfügungen bekannt zu geben oder gemäß Nummer 1.8 zuzustellen.
1.3.2
Gesetzliche Vertretung
Beteiligte, die nach Nummer 1.3.1 nicht handlungsfähig oder in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt (Nummer 2.1.1.2) sind, handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen, wenn sie nicht kraft Gesetzes besteht.
1.3.3
Bevollmächtigte
Ein Beteiligter hat das Recht, sich durch Bevollmächtigte, zum Beispiel Rechtsanwälte, vertreten zu lassen (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [ VwVfG]). Das Verfahren ist dann, soweit nicht die persönliche Mitwirkung des Vertretenen notwendig ist, mit den Bevollmächtigten zu führen. Diesen sind auch Entscheidungen und Urkunden gemäß Nummer 1.8 zuzustellen.
1.4
Vorlage von Unterlagen
Die zur Ermittlung des Sachverhalts von den Einbürgerungsbewerbern, Antragstellern oder Erklärenden vorzulegenden Unterlagen sollen in Abschrift oder Ablichtung der Urschrift vorgelegt werden. Diese müssen öffentlich oder amtlich beglaubigt sein. Personenstandsurkunden sind im Original vorzulegen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde weist die Betroffenen auf die Möglichkeit hin, dass sie selbst Abschriften oder Ablichtungen für den verwaltungsinternen Gebrauch beglaubigen kann, wenn ihr die Urschrift vorgelegt wird.
1.5
Beweismittel, Mitwirkungspflichten der Antragsteller
1.5.1
Beweismittel
 
a)
Die Staatsangehörigkeitsbehörden bedienen sich der in § 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 VwVfG genannten Beweismittel. Zeugen und Sachverständige sind jedoch nicht zur Aussage oder Erstattung von Gutachten verpflichtet (§ 26 Abs. 3 VwVfG). Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind nicht befugt, bei der Ermittlung des Sachverhalts Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen (§ 27 VwVfG).
 
b)
Das Bundesverwaltungsamt in Köln verfügt über aktuelle und historische Datenbestände von staatsangehörigkeitsrechtlicher Bedeutung. Die Staatsangehörigkeitsbehörden können Auskünfte im Rahmen der Amtshilfe unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt einholen. In den Anfragen sind die Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Wohnsitz oder letzter inländischer Wohnsitz des Betroffenen anzugeben. Aufgrund der Unvollständigkeit vieler Unterlagen durch Kriegseinwirkung kann es sinnvoll sein, neben den direkt betroffenen Personen auch deren Eltern, Großeltern, Geschwister und Ehegatten in das Auskunftsersuchen mit einzubeziehen.
1.5.2
Mitwirkungspflichten der Antragsteller
 
a)
Die dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung aller für die Einbürgerung bedeutsamen Tatsachen ergeben sich aus § 37 StAG sowie § 91 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 AuslG. Der Einbürgerungsbewerber hat nachprüfbare tatsächliche Umstände anzugeben und die dazu erforderlichen Nachweise unverzüglich vorzulegen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Ausland gelegene Sachverhalte, die persönliche Verhältnisse des Antragstellers betreffen, aufzuklären. Es ist darauf zu achten, dass die vorzulegenden Unterlagen so aktuell sind, dass sie eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes ermöglichen.
 
b)
Übersetzung ausländischer Urkunden
Zur Mitwirkungspflicht gehört auch, dass fremdsprachigen Urkunden grundsätzlich deutsche Übersetzungen beizufügen sind, die in der Regel von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein müssen. Nicht öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer sollen nur ausnahmsweise herangezogen werden, wenn öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer nicht zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist die Sachkunde des Übersetzers glaubhaft zu machen. In Zweifelsfällen kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen.
1.6
Überprüfung
Die Staatsangehörigkeitsbehörden achten auf Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und überprüfen die Angaben des Einbürgerungsbewerbers, Antragstellers oder Erklärenden anhand der vorgelegten Unterlagen. Sie ermitteln den Sachverhalt, soweit dies zur sachgerechten Entscheidung notwendig ist, und haben für eine Ergänzung der Angaben zu sorgen sowie fehlende Unterlagen nachzufordern.
1.7
Staatsangehörigkeitsurkunden, Bescheinigungen und Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift
1.7.1
Staatsangehörigkeitsurkunden
1.7.1.1
Die Staatsangehörigkeitsurkunden sind nach dem Muster der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (StAUrkVwV) auszustellen. Die Urkundenvordrucke sind von den Staatsangehörigkeitsbehörden unmittelbar bei der Bundesdruckerei zu beziehen.
1.7.1.2
Die Staatsangehörigkeitsurkunden dürfen grundsätzlich keine Zusätze enthalten, die in den Urkundenvordrucken nicht vorgesehen sind. Veränderungen wie Radierungen und Überschreiben sind unzulässig. Die Urkunden sind mit der Bezeichnung der ausstellenden Behörde zu versehen und mit Dienstsiegelabdruck auszufertigen. Erforderliche Auflagen sind in einem gesonderten förmlichen Bescheid auszufertigen.
1.7.1.3
Die Staatsangehörigkeitsurkunden sind von der ausstellenden Staatsangehörigkeitsbehörde in ein Verzeichnis (Anlage 1) aufzunehmen. Es kann alphabetisch oder chronologisch geführt werden. Zum 31. Dezember eines jeden Jahres ist es abzuschließen.
1.7.2
Bescheinigungen
Auf Antrag kann einem Eingebürgerten eine Bescheinigung ausgestellt werden, aus der die Rechtsgrundlage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ersichtlich ist. Ebenso können Bescheinigungen erteilt werden, aus denen die Rechtsgrundlage des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit zu ersehen ist.
1.7.3
Anlagen 
Die Vordrucke gemäß Anlage 1 bis 19 können von den Staatsangehörigkeitsbehörden erstellt werden und sind von diesen bereitzuhalten.
1.8
Zustellung von Entscheidungen und Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden
Entscheidungen, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwZG) zuzustellen.
1.8.1
Einbürgerungs-, Verzichts- und Entlassungsurkunden
 
a)
Einbürgerungs-, Verzichts- und Entlassungsurkunden sind grundsätzlich von der Staatsangehörigkeitsbehörde gegen Empfangsbekenntnis in den Räumen der Staatsangehörigkeitsbehörde auszuhändigen (§ 5 Abs. 1 SächsVwZG). Nur ausnahmsweise soll die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 SächsVwZG) bewirkt werden, wenn dem Empfänger ein persönliches Erscheinen in den Räumen der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht zuzumuten oder möglich ist und dienstliche Belange der Zustellung an einem anderen Ort (§§ 5, 10 SächsVwZG) entgegenstehen. Die Ersatzzustellung jeder Art (§§ 11, 13, 15 und § 3 Abs. 3 SächsVwZG) ist ausgeschlossen.
 
b)
Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde soll in einer der Bedeutung der Einbürgerung entsprechenden würdigen Form erfolgen.
1.8.2
Sonstige Urkunden
Sonstige Urkunden (Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsausweis, Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher sowie die in Sonderfällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 StAUrkVwV auszustellenden Urkunden) müssen in der Regel nicht zugestellt werden. Die Staatsangehörigkeitsbehörden entscheiden im Einzelfall nach Zweckmäßigkeitsgründen, ob abweichend von der Regel zugestellt wird. Werden sonstige Urkunden zugestellt, findet das SächsVwZG uneingeschränkt Anwendung.
1.9
Kosten
In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Kosten nach § 38 StAG in Verbindung mit der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) und nach § 90 AuslG erhoben. Die auf dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) , dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StARegG) und Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974 ) beruhenden Verfahren sind unter anderem gebührenfrei.
1.10
Auskunft an Dritte
Auskünfte über die Staatsangehörigkeitsverhältnisse einer Person dürfen an Dritte nur nach Maßgabe der §§ 13 bis 16 des Gesetzes zur informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) erteilt werden.
1.11
Aktenaufbewahrung
Die Einbürgerungsvorgänge und Akten in Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren sind mindestens dreißig Jahre unter Berücksichtigung von § 9 SächsDSG aufzubewahren. Nachweise über vollzogene Einbürgerungen (Durchschrift der Einbürgerungsurkunde, Erklärung nach Anlage 8 und das Verzeichnis der ausgestellten Staatsangehörigkeitsurkunden gemäß Anlage 1) sind dauerhaft aufzubewahren. Andere Akten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die nach dem Archivgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsArchivG) bestehende Verpflichtung der Staatsangehörigkeitsbehörden, die Akten den jeweiligen kommunalen Archiven anzubieten (§ 13 Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 8 SächsArchivG), bleibt unberührt.
2
Einbürgerungsverfahren
2.1
Gemeinsame Bestimmungen
2.1.1
Antrag
2.1.1.1
Die Einbürgerung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Vor der Antragstellung soll ein persönliches Gespräch mit dem Einbürgerungsbewerber geführt werden, in dem er über die allgemein geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen, die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, die vorzulegenden Unterlagen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungskosten zu informieren ist. Dabei soll vorgeprüft werden, auf welcher Grundlage die Einbürgerung voraussichtlich erfolgen kann. Der Einbürgerungsbewerber ist davon in Kenntnis zu setzen, dass die Bearbeitung des Antrags einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Die Verwendung des Merkblattes nach Anlage 2 wird empfohlen.
2.1.1.2
Für den Einbürgerungsantrag ist das Formblatt nach Anlage 3 zu verwenden. Soweit der Einbürgerungsbewerber noch in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der Antrag der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2.1.1.3
Die Unterschriften und Zustimmungserklärungen müssen, soweit sie nicht bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde geleistet werden, amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Unterschriften und Zustimmungserklärungen sind in lateinischer Schrift zu leisten.
2.1.1.4
Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die über die Persönlichkeit und den Werdegang des Einbürgerungsbewerbers Auskunft geben können, sofern sie für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind. Es wird empfohlen, die Unterlagen zur besseren Übersichtlichkeit chronologisch oder thematisch und innerhalb dessen auch chronologisch zu ordnen und dem Einbürgerungsantrag ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. Ist damit zu rechnen, dass der Einbürgerungsantrag abgelehnt oder zurückgestellt wird, soll auf die Beschaffung weiterer Unterlagen, Nachweise und Stellungnahmen zunächst verzichtet werden.
2.1.1.5
Einbürgerungsbewerber, die ihre Staatsangehörigkeit im Falle der Einbürgerung nicht automatisch verlieren, sollen bei Antragstellung eine Einverständniserklärung zur amtlichen Begleitung des Entlassungsverfahrens (Anlage 4) abgeben. Die Abgabe der Erklärung ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn aufgrund bestehender Erfahrungen mit dem jeweiligen Herkunftsstaat bekannt ist, dass die nachzuweisenden Entlassungsbemühungen des Einbürgerungsbewerbers über längere Zeit erfolglos bleiben werden oder der Einbürgerungsbewerber geltend macht, dass sich das Entlassungsverfahren schwierig gestaltet. In diesen Fällen kann die Staatsangehörigkeitsbehörde direkt in Kontakt mit den für die Entlassung zuständigen Stellen des Heimatstaates des Einbürgerungsbewerbers treten.
2.1.2
Datenschutz im Einbürgerungsverfahren
2.1.2.1
Alle Einbürgerungsbewerber und gegebenenfalls deren Ehegatten sind bei der Antragstellung mit dem aus der Anlage 5 ersichtlichen Mustertext über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren zu informieren. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift(en) zu bestätigen. Auf die Informationspflicht der Staatsangehörigkeitsbehörden nach Absatz 3 der Anlage 5 wird hingewiesen.
2.1.2.2
Die Einwilligung des Einbürgerungsbewerbers und gegebenenfalls seines Ehegatten in die Nutzung der beim Jugendamt, den Finanzbehörden oder den für die Bewilligung von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Wohngeld oder Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) zuständigen Behörden vorhandenen Daten ist nach dem Muster der Anlage 6 einzuholen. Die Einwilligung ist erst dann einzuholen, wenn nicht pauschal, sondern nach Einzelfallprüfung die in Frage kommenden dort aufgeführten Alternativen angekreuzt wurden.
2.1.2.3
Die Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren und die Einwilligungserklärung ist von dem Einbürgerungsbewerber und gegebenenfalls von dessen Ehegatten persönlich zu unterschreiben. Die Unterschriften sollen bei den Staatsangehörigkeitsbehörden geleistet werden.
2.1.3
Prüfung
Die Staatsangehörigkeitsbehörden erstellen ein Einbürgerungsverzeichnis nach Anlage 7.
2.1.4
Entscheidung
Muss der Einbürgerungsantrag voraussichtlich abgelehnt werden, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Einbürgerungsbewerber unter kurzer Angabe der Gründe schriftlich mit, dass die Einbürgerung nicht oder derzeit nicht in Aussicht gestellt werden kann. Gleichzeitig ist ihm Gelegenheit zu geben, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen oder sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG). Stehen der Einbürgerung Gründe entgegen, die sich nach einiger Zeit beseitigen lassen, kann die Entscheidung im Einverständnis mit dem Einbürgerungsbewerber vorübergehend ausgesetzt werden.
2.1.5
Zustimmungsverfahren
2.1.5.1
Jede beabsichtigte Einbürgerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Für bestimmte Gruppen von Einbürgerungen kann der Landesdirektion Sachsen oder den Staatsangehörigkeitsbehörden eine allgemeine Vorwegzustimmung erteilt werden. Der Umfang der Vorwegzustimmung ergibt sich aus dem aktuellen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
2.1.5.2
Wurde den Staatsangehörigkeitsbehörden keine Vorwegzustimmung erteilt, übersenden sie das Einbürgerungsverzeichnis in zweifacher Ausfertigung mit dem Einbürgerungsantrag und der geordneten vollständigen Einbürgerungsakte (Einbürgerungsvorgang) an die Landesdirektion Sachsen. Dem Einbürgerungsvorgang ist ein schriftlicher Bericht beizufügen. Der Bericht muss die besondere Problematik der beabsichtigten Einbürgerung erläutern und einen begründeten Lösungsvorschlag enthalten. Jeder Bericht hat sich auf das Notwendige zu beschränken. Die Landesdirektion Sachsen prüft die beabsichtigte Einbürgerung in rechtlicher Hinsicht.
2.1.5.3
Es sendet den Einbürgerungsvorgang an die Staatsangehörigkeitsbehörde zurück, wenn
 
a)
die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen einer Einbürgerung nicht ausreichen, insbesondere wenn entscheidungserhebliche Unterlagen aktualisiert werden müssen, und bittet die Staatsangehörigkeitsbehörde dementsprechend weitere Ermittlungen durchzuführen,
 
b)
die Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht gegeben sind, und begründet seine Entscheidung in einem begleitenden Erlass oder
 
c)
die Voraussetzungen für eine Einbürgerung derzeit nicht gegeben sind, und bittet die Staatsangehörigkeitsbehörde entsprechend Nummer 2.1.4 zu verfahren.
2.1.5.4
Kann nach Ansicht der Landesdirektion Sachsen dem Antrag entsprochen werden, wird der Einbürgerungsvorgang mit dem Einbürgerungsverzeichnis in einfacher Ausfertigung an das Sächsische Staatsministerium des Innern übersandt, wenn der Landesdirektion Sachsen keine Vorwegzustimmung erteilt wurde. Die Landesdirektion Sachsen ergänzt den Bericht der Staatsangehörigkeitsbehörde um seine Stellungnahme. Ist der Landesdirektion Sachsen eine Vorwegzustimmung erteilt worden, übersenden sie den Einbürgerungsvorgang ohne die Einbürgerungsverzeichnisse an die Staatsangehörigkeitsbehörde zurück und teilen die Zustimmung formlos mit.
2.1.5.5
Wurde den Staatsangehörigkeitsbehörden im Einzelfall eine Zustimmung erteilt, prüfen diese, ob sich die für die Einbürgerung maßgeblichen Umstände in der Zwischenzeit geändert haben oder neue, der Einbürgerung entgegenstehende Umstände bekannt geworden sind. Hierzu sind sämtliche Auskünfte Dritter sowie Unterlagen zum Nachweis der Unterhaltsfähigkeit zu aktualisieren. Bestehen danach Zweifel, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen noch gegeben sind, berichten die Staatsangehörigkeitsbehörden den Regierungspräsidien. Ergeben sich keine Bedenken, ist dem Einbürgerungsantrag stattzugeben.
2.1.6
Vollzug der Einbürgerung
2.1.6.1
Einbürgerungsurkunde
Die Einbürgerungsurkunde wird von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigt und unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen ausgehändigt. Die Einbürgerungsurkunde für einen minderjährigen, noch nicht sechzehn Jahre alten, unter Vormundschaft oder Betreuung stehenden Einbürgerungsbewerber ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Der Eingebürgerte oder der gesetzliche Vertreter haben die in Anlage 8 vorgesehene Erklärung abzugeben. Darüber hinaus ist dem Eingebürgerten oder dem gesetzlichen Vertreter das Merkblatt nach Anlage 9 gegen Empfangsbestätigung (mit Ort, Datum, Unterschrift) auszuhändigen. Die Empfangsbestätigung ist zu den Akten zu nehmen.
2.1.6.2
Einbürgerungszusicherung
Setzt der Vollzug der Einbürgerung die Vorlage eines Nachweises über die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus, ist dem Einbürgerungsbewerber zunächst eine Einbürgerungszusicherung gemäß Anlage 10a auszustellen. Er ist aufzufordern, den Nachweis über die Entlassung oder den sonstigen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vorzulegen. Es kommt auch der Nachweis des Nichtbesitzes einer fremden Staatsangehörigkeit in Betracht. Die Gültigkeitsdauer der Einbürgerungszusicherung ist auf zwei Jahre zu begrenzen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung erfolgen. Ist der Nachweis des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit erbracht, so ist vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde festzustellen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers geändert haben. Ziffer 2.1.5.5 ist entsprechend anzuwenden. Einbürgerungswerber, die auf Grundlage des AuslG eingebürgert werden sollen und nach ihrem Heimatrecht noch minderjährig sind, erhalten eine Einbürgerungszusicherung nach Anlage 10b, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit automatisch erfolgt (§ 87 Abs. 5 AuslG).
2.1.7
Mitteilungen
Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen die vollzogene Einbürgerung unverzüglich folgenden Behörden mit:
 
a)
der Ausländerbehörde, in deren Bereich der Eingebürgerte seine (Haupt-)Wohnung hat,
 
b)
der Melde- und Ausweisbehörde, in deren Bereich der Eingebürgerte seine (Haupt-)Wohnung hat oder sich dauernd aufhält. Dabei ist der Tag, an dem die Einbürgerung wirksam geworden ist, anzugeben und mitzuteilen, ob die bisherige Staatsangehörigkeit verloren ging,
 
c)
wenn ein Familienbuch geführt wird, dem für die Führung des Familienbuchs zuständigen Standesbeamten. Die Mitteilung ist mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen (§ 236 Abs. 2 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA –).
2.1.8
Statistik
Die Staatsangehörigkeitsbehörde unterrichtet das Statistische Landesamt unter Verwendung des Zählblattes zur Einbürgerungsstatistik jeweils zum 1. März über das vorausgegangene Kalenderjahr (§ 36 StAG). Nach entsprechender Abstimmung mit dem Statistischen Landesamt können die Daten auf Diskette übermittelt werden.
2.1.9
Einziehung ausländischer Pässe, Passersatzpapiere und Personalausweise
Ausländische Ausweise von Eingebürgerten, die ihre ausländische Staatsangehörigkeit verlieren, sind einzuziehen. Sie werden grundsätzlich an den ausländischen Staat zurückgegeben, dessen Behörde den Ausweis ausgestellt hat. Nähere Regelungen enthält der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 30. Mai 2001 (Az.: 25-0135.40/116 und 25-1015/Libyen). Soweit mit dem ausländischen Staat der Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart ist, werden die Ausweise den Mitteilungen nach Nummer 2.1.10 beigefügt.
2.1.10
Austausch von Einbürgerungsmitteilungen
Wenn der Eingebürgerte einem Staat angehört hat oder noch angehört, mit dem ein Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart ist, teilen die Staatsangehörigkeitsbehörden die Einbürgerung dem Bundesverwaltungsamt mit dem Formblatt nach Anlage 11 mit. Derzeit werden Einbürgerungsmitteilungen mit folgenden Staaten ausgetauscht: Bosnien-Herzegowina, Chile, Dänemark, Ecuador, Irak, Italien, Japan, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro), Luxemburg, Malaiischer Staatenbund, Niederlande, Österreich, Pakistan, Panama, Peru und Schweden. Mit Griechenland werden ungültig gewordene Staatsangehörigkeitsurkunden und Reisepässe ausgetauscht.
2.2
Anspruchseinbürgerungen
2.2.1
Antrag
2.2.1.1
Dem Einbürgerungsantrag sind alle Unterlagen beizufügen, die den Einbürgerungsanspruch belegen können. Stets vorzulegen sind:
 
a)
Pass, Personalausweis/Ausweisersatz mit Eintragung der Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsausweis oder andere Urkunden zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit,
 
b)
vollständiger Auszug aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde oder Geburts- oder Abstammungsurkunde des Antragstellers und der miteinzubürgernden Kinder zum Nachweis des Personenstandes,
 
c)
ein neueres Lichtbild von Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
 
d)
ausführlicher, nachvollziehbarer, eigenhändig in vollständigen Sätzen geschriebener Lebenslauf (Familienverhältnisse mit Geschwistern) von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
 
e)
Arbeitsblatt über ausreichende Deutschkenntnisse (Anlage 12a),
 
f)
Loyalitätserklärung (Anlage 13),
 
g)
Nachweise zur Unterhaltsfähigkeit:
In Betracht kommen alle Unterlagen/Nachweise, mit denen sich beurteilen lässt, ob der Antragsteller in der Lage ist, sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen am Ort der Niederlassung zu ernähren. Hierzu zählen insbesondere:
 
 
aa)
Einkommensnachweise wie Arbeitsverträge, Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Bescheide über Kindergeld, Unterhaltsregelungen, gegebenenfalls Bescheide über Arbeitslosen- oder Sozialhilfe; darüber hinaus Nachweise über Mieteinkünfte (Grundmiete ohne Nebenkosten) aus Immobilienbesitz. Selbständige haben die Einkommensteuerbescheide der zurückliegenden Jahre, die alle Einkunftsarten beinhalten, sowie aktuelle nachvollziehbare vierteljährliche Betriebsabrechnungen und Gewinnermittlungen von Steuerberatern et cetera vorzulegen;
 
 
bb)
Vermögensnachweise wie Bank- und Grundbuchauszüge oder Verträge;
 
 
cc)
Nachweise der Alterssicherung und der Kranken-, Pflege-, Erwerbsunfähigkeitsversicherung wie Verdienstbescheinigungen, Versicherungsscheine sowie aktuelle Zahlungsbelege (Bankauszüge oder Bestätigung des Versicherungsunternehmens über regelmäßige Beitragszahlung), insbesondere bei Selbständigen oder nicht berufstätigen Ehegatten/Lebenspartnern;
 
 
dd)
Mietverträge zur Beurteilung, ob das zur Verfügung stehende Einkommen/Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht;
 
 
ee)
je nach Sachlage Nachweise über die hinreichend intensive Bemühung um einen Arbeitsplatz.
2.2.1.2
Je nach Sachlage sind zusätzlich folgende Unterlagen zu verlangen:
 
d)
Nachweis über den Besitz und Zeitpunkt des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit,
 
e)
Nachweis über einen Militärdienst bei der deutschen Wehrmacht, Dienst bei einem ihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verband,
 
f)
Nachweis über den früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
g)
Nachweis über einen besonderen Status (zum Beispiel: heimatloser Ausländer),
 
h)
Staatsangehörigkeitsausweis für die Eltern des Einbürgerungsbewerbers.
2.2.2
Prüfung
2.2.2.1
Beteiligung anderer Behörden, Akteneinsicht
Die Staatsangehörigkeitsbehörden veranlassen oder führen Folgendes durch:
 
a)
Auswertung der Ausländerakte. Die Staatsangehörigkeitsbehörde fertigt, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Ausländerbehörde, hierüber einen Vermerk gemäß Anlage 14. Sind gegen den Einbürgerungsbewerber Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, inwieweit diese Tatsache einer Einbürgerung entgegensteht. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in den Bericht zum Einbürgerungsvorgang (vergleiche Ziffer 2.1.5.2) aufzunehmen;
 
b)
Einsichtnahme in die Asylakte bei Einbürgerungsbewerbern, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betrieben haben. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und das zugehörige Anhörungsprotokoll sind zur Einbürgerungsakte zu nehmen;
 
c)
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben;
 
d)
Anhörung der für den Wohnort der (Haupt-)Wohnung des Einbürgerungsbewerbers zuständigen Polizeidienststelle; weist diese auf einen zusätzlichen Datenbestand über den Bewerber beim Landeskriminalamt hin, ist eine weitere Anfrage beim Landeskriminalamt zu veranlassen;
 
e)
Bestätigung der Meldebehörden, in deren Bereich der Einbürgerungsbewerber innerhalb der geforderten Mindestniederlassungsdauer gemeldet war, wenn sich der Aufenthalt nicht anhand der Ausländerakte nachweisen lässt;
 
f)
Anhörung des zuständigen Finanzamtes bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen;
 
g)
Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz zur Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegen, die eine Einbürgerung ausschließen. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) ist zu beachten. Die Unterrichtung des Einbürgerungsbewerbers erfolgt gemäß Anlage 15. Für die Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz soll das Formblatt gemäß Anlage 16 verwendet werden.
2.2.2.2
Beteiligung weiterer Behörden im Einzelfall
Nach Lage des Einzelfalls kommt die Beteiligung weiterer, insbesondere nachfolgend genannter Behörden in Betracht:
 
a)
Anhörung der zuständigen Berufsvertretung, zum Beispiel Ärzte-, Rechtsanwalts-, Architekten-, Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer;
 
b)
Anfrage beim Amtsgericht -Schuldnerverzeichnis-;
 
c)
Stellungnahme des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und des Arbeitsamtes zur Prüfung, ob Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gewährt wurde oder wird und ob der Einbürgerungsbewerber den Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe zu vertreten hat;
 
d)
Äußerung des Jugendamtes, zum Beispiel wenn festgestellt werden soll, ob der Einbürgerungsbewerber möglicherweise bestehenden Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommt;
 
e)
Stellungnahme des Finanzamtes.
2.3
Ermessenseinbürgerungen
2.3.1
Antrag
2.3.1.1
Dem Antrag sind die unter Ziffer 2.2.1.1 aufgeführten Unterlagen beizufügen. Darüber hinaus kommt die Vorlage folgender Unterlagen in Betracht:
 
a)
Lebenspartnerschaftsurkunde zum Nachweis des Personenstandes;
 
b)
Bescheide über Arbeitslosengeld, Erziehungs-, Unterhalts-, Kranken-, oder Wohngeld oder Leistungen nach dem BAföG zum Nachweis der Unterhaltsfähigkeit.
2.3.1.2
Je nach Sachlage sind zusätzlich folgende Unterlagen zu verlangen:
 
a)
Scheidungsurteil (Tenor und gegebenenfalls Entscheidung über die elterliche Sorge und Unterhaltsverpflichtungen). Für ausländische Urteile gilt § 159 Abs. 4 DA entsprechend,
 
b)
Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten,
 
c)
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten oder des Lebenspartners (siehe Nummer 7.2.1.3),
 
d)
Nachweis über den früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit,
 
e)
Nachweise über eine Aus- und Weiterbildung oder den Besuch allgemeinbildender Schulen,
 
f)
Nachweis über geleisteten Wehrdienst im Heimatstaat,
 
g)
Nachweis über die Annahme als Kind,
 
h)
Nachweis über einen besonderen Status (zum Beispiel: Asylberechtigter).
2.3.2
Prüfung
2.3.2.1
Beteiligung anderer Behörden, Akteneinsicht
Die Staatsangehörigkeitsbehörden beteiligen die unter Ziffer 2.2.2.1 aufgeführten Behörden und nehmen in die dort genannten Akten Einsicht. Darüber hinaus veranlassen sie Folgendes:
 
a)
Anhörung der Gemeinde des Wohnortes zu den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StAG. Nimmt die Gemeindeverwaltung des Wohnortes den Einbürgerungsantrag entsprechend § 13 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) entgegen, fügt sie diesem bei der Weiterleitung an die Staatsangehörigkeitsbehörde ihre Stellungnahme bei. Kreisfreie Städte fügen ihre Stellungnahme den Einbürgerungsakten bei;
 
b)
Stellungnahme des Arbeitsamtes, zum Beispiel bei häufigem Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitslosigkeit;
 
c)
Anfrage beim örtlichen Träger der Sozialhilfe, ob Anspruch auf Sozialhilfe bestand oder besteht und/oder ob Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder wird;
 
d)
Anfrage bei der Wohngeldstelle, ob Wohngeld bezogen wurde oder wird.
2.3.2.2
Nachweis der Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung, Loyalitätserklärung
Die Prüfung ausreichender Sprachkenntnisse ist mit dem in Anlage 12a beigefügten Arbeitsblatt zu dokumentieren. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann auch mit den in der Positivliste von Sprachnachweisen (Anlage 12b) aufgeführten Dokumenten erbracht werden.
Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben sich auch einen Eindruck darüber zu verschaffen, ob der Einbürgerungsbewerber seinem Lebenskreis entsprechende Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzt. Auf Ziffer 8.1.2.5 StAR-VwV-Erg. wird verwiesen. Verwenden die Staatsangehörigkeitsbehörden zur Prüfung der Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung einen von ihnen erstellten Fragenkatalog, ist darauf zu achten, dass die Fragen in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden. Der Fragenkatalog ist durch die Einbürgerungsbewerber grundsätzlich vollständig auszufüllen. Wird er nicht vollständig ausgefüllt und kommt die Staatsangehörigkeitsbehörde dennoch zu dem Ergebnis, dass der Einbürgerungsbewerber über ausreichende Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung verfügt, hat sie dies in ihrer Stellungnahme zum Einbürgerungsantrag zu begründen. Werden die Grundkenntnisse der staatlichen Ordnung durch ein ausführliches Gespräch geprüft, haben die Staatsangehörigkeitsbehörden den Inhalt (beispielsweise zu welchen Themen der Antragsteller befragt wurde) in ihre Stellungnahme aufzunehmen. Für die Unterrichtung über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, die Befragung über die Unterstützung oder Verfolgung von Bestrebungen, die einer Einbürgerung entgegenstehen, sowie für die Abgabe der Loyalitätserklärung ist das als Anlage 13 beigefügte Bearbeitungsblatt zu verwenden. Der Unterschied zwischen den beiden Fallgestaltungen ist dem Einbürgerungsbewerber zu erläutern; die Entscheidung, welche der beiden Erklärungen abzugeben ist, obliegt dem Antragsteller. Das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Abgabe der Loyalitätserklärung haben höchstpersönlichen Charakter; eine Vertretung ist nicht möglich.
2.3.3
Entscheidung
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheiden die Staatsangehörigkeitsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über den Einbürgerungsantrag. Dabei sind die Regelungen der bundeseinheitlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) sowie die Ergänzenden Hinweise und Regelungen für Sachsen zur bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV-Erg.) zu beachten.
3
Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 StAG
3.1
Antrag
Der Antrag auf Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher kann formlos gestellt werden. Minderjährige Kinder können in den Antrag des Vaters oder der Mutter mit aufgenommen werden. Die Unterschriften müssen, soweit sie nicht bei den Staatsangehörigkeitsbehörden vorgenommen werden, amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Dem Antrag sind stets Unterlagen zum Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass zur Einsichtnahme), des Personenstandes (Geburts- oder Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch) und der deutschen Staatsangehörigkeit beizufügen. Die Bearbeitung des Antrags erfordert in der Regel umfassende Angaben, aus welchen Gründen der Antragsteller die fremde Staatsangehörigkeit erwerben will, aus welchen Gründen er die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten will und welche Bindungen familiärer, kultureller und wirtschaftlicher Art er an Deutschland hat und aufrechterhält. Vor der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung ist die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu hören.
3.2
Prüfung
Die Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörden. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn öffentliche oder private Belange nach deren Abwägung den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen. Ob vor der Entscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung die Akten auf dem Dienstweg vorzulegen sind, ergibt sich aus dem aktuellen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
3.3
Entscheidung
Liegen die Voraussetzungen für eine Beibehaltungsgenehmigung vor, fertigt die Staatsangehörigkeitsbehörde die Genehmigungsurkunde aus. Die Gültigkeitsdauer ist auf längstens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu begrenzen. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich. Die Genehmigung kann auf Antrag jedoch neu erteilt werden. Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit allgemein nicht zu, soll die Beibehaltungsgenehmigung versagt werden.
4
Negativbescheinigung
4.1
Verschiedene Staaten fordern bei Antragstellung auf Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit einen Nachweis darüber, dass eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit weder beantragt noch erteilt wurde. Die Staatsangehörigkeitsbehörden erteilen hierüber eine Negativbescheinigung nach Anlage 17, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit nachweist.
4.2
Benötigt ein Ausländer eine Bestätigung, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, so kann ihm auf formlosen Antrag eine Negativbescheinigung nach Anlage 18 ausgestellt werden. Die Prüfung hat sich nur darauf zu erstrecken, ob der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist oder die Rechtsstellung als Deutscher besitzt. Feststellungen über den Besitz oder Nichtbesitz einer fremden Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig.
5
Entlassung
5.1
Antrag
Dem Antrag sind beizufügen:
 
a)
vollständiger Auszug aus dem Familienbuch oder Heirats- oder Abstammungsurkunde des Antragstellers und der mitzuentlassenden Kinder,
 
b)
Staatsangehörigkeitsausweis oder sonstige Urkunden, die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen,
 
c)
Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts, soweit erforderlich,
 
d)
Nachweis über den ausgeübten Beruf,
 
e)
Nachweis über Wehrerfassung, geleisteten Wehrdienst oder Wehrersatzdienst,
 
f)
Zusicherung des ausländischen Staates über die beabsichtigte Verleihung der Staatsangehörigkeit.
5.2
Prüfung
Hat ein deutsches Vormundschaftsgericht dem Antrag auf Entlassung gemäß § 19 Abs. 1 StAG zugestimmt, fragt die Staatsangehörigkeitsbehörde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an, ob sie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen will. Ist der Antragsteller wehrpflichtig, holt die Staatsangehörigkeitsbehörde außerdem die Zustimmung des Bundesamtes für Wehrverwaltung ein.
5.3
Entscheidung
Wenn keine Versagungsgründe nach § 22 StAG vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeitsbehörde fertigt die Entlassungsurkunde aus und händigt sie nach Möglichkeit dem Antragsteller persönlich aus. Dies und das Datum der Aushändigung sind auf der Urkunde und in den Akten zu vermerken. § 23 Abs. 1 Satz 2 StAG ist zu beachten. Urkunden und Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit sowie deutsche Pässe und Ausweispapiere, die der Antragsteller noch besitzt, sind einzuziehen. Mitzuentlassende Kinder erhalten eine gesonderte Entlassungsurkunde.
5.4
Mitteilungen
Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen die Entlassung mit:
 
a)
der Ausländerbehörde, in deren Bereich sich der Entlassene gewöhnlich aufhält,
 
b)
der Melde- und der Ausweisbehörde, in deren Bereich der Entlassene seine (Haupt-)Wohnung hat oder sich dauernd aufhält oder zuletzt aufgehalten hat,
 
c)
dem für die Führung des Familienbuchs zuständigen Standesbeamten, falls ein Familienbuch geführt wird; die Mitteilung ist mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen,
 
d)
der auszahlenden Stelle, falls der Entlassene Ruhegehalt oder Rente bezieht,
 
e)
dem Bundesverwaltungsamt, dem Bundesamt für Wehrverwaltung, wenn der Entlassene wehrpflichtig war.
5.5
Wirksamkeit
Nach Ablauf eines Jahres seit der Aushändigung der Entlassungsurkunde prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat. Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig erworben, macht die Staatsangehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die Entlassung endgültig wirksam geworden ist. Stellt sie fest, dass die Entlassung nach § 24 StAG nicht wirksam geworden ist, teilt sie das dem Betroffenen unter Angabe von Gründen mit und zieht die Entlassungsurkunde ein (§ 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 52 VwVfG). Die Behörden nach Nummer 5.4 sind zu unterrichten.
6
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher gemäß § 26 StAG
6.1
Erklärung
Die Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher ist mit dem vorgesehenen Vordruck (Anlage 19) abzugeben. Nummer 2.1.1.3 ist entsprechend anzuwenden. Der Verzichtende hat dem Vordruck regelmäßig die in Nummer 5.1 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
6.1.1
Steht der Verzichtende noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ist zu prüfen, ob er sich bereits seit mindestens zehn Jahren dauernd im Ausland aufhält. Der Auslandsaufenthalt muss nicht im anderen Heimatstaat bestehen oder bestanden haben. Vorübergehende kurzfristige Aufenthaltszeiten im Inland unterbrechen den Auslandsaufenthalt nicht.
6.1.2
Ist der Verzichtende nach deutschem Recht wehrpflichtig, ist zu prüfen, ob er in einem seiner Heimatstaaten bereits Wehrdienst geleistet hat. Der Wehrdienst muss nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Wehrpflicht geleistet sein. Hat der Verzichtende noch keinen Wehrdienst geleistet, ist beim Bundesamt für Wehrverwaltung anzufragen, ob Bedenken gegen die Genehmigung des Verzichts bestehen. Das gilt auch, wenn wegen Auslandsaufenthalts die Wehrpflicht ruht.
6.2
Entscheidung
Der Verzicht muss, wenn keine Versagungsgründe nach § 26 Abs. 2 Satz 2 StAG vorliegen, genehmigt werden. Die Staatsangehörigkeitsbehörden fertigen die Verzichtsurkunden aus und händigen sie dem Erklärenden gegen Nachweis aus. Nummer 5.3 ist entsprechend anzuwenden.
6.3
Mitteilungen
Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den genehmigten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher den in Nummer 5.4 genannten Behörden und Stellen mit.
7
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz
7.1
Antrag
7.1.1
Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und der Rechtsstellung als Deutscher wird auf (formlosen) Antrag ein Staatsangehörigkeitsausweis oder ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher ausgestellt. Nummer 3.1 Satz 1 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
7.1.2
Bei Entgegennahme des Antrags ist zu prüfen, ob der Antragsteller oder ein naher Angehöriger früher bereits eine Staatsangehörigkeitsurkunde erhalten hat. Für diesen Fall sind die Akten bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde anzufordern. Vom Antragsteller sind dann nur die Angaben und Nachweise zu fordern, die nicht bereits aus der beigezogenen Akte entnommen werden können.
7.1.3
Feststellungen zum Erwerb, Besitz oder Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig. Wegen dieser Fragen ist der Antragsteller an die Behörden seines Heimatstaates zu verweisen. Eine fremde Staatsangehörigkeit kann lediglich im Rahmen der Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher als Vorfrage geprüft werden.
7.2
Prüfung
7.2.1
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
7.2.1.1
Die Staatsangehörigkeitsbehörden prüfen, ob und auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und ob sowie auf welcher Rechtsgrundlage er sie danach wieder verloren hat.
7.2.1.2
Reisepässe oder Personalausweise sind keine Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie dienen lediglich als Indiz für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Zusätzliche Nachforschungen sind in Zweifelsfällen unerlässlich. Anhaltspunkte lassen sich auch aus den Melderegistern, alten Gemeinderechtsrollen, Wahllisten, Volkslistenausweisen, Heiratsakten und Personenstandsbüchern, den Unterlagen über geleisteten deutschen Wehrdienst (zum Beispiel Wehrpässe), Arbeitsbüchern, Kennkarten oder der Tätigkeit als Beamter gewinnen.
7.2.1.3
Der Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit kann auch durch den Nachweis des Erwerbs der Staatsbürgerschaft der DDR geführt werden. Die Staatsbürgerschaft der DDR wurde insbesondere durch die Aushändigung einer von den zuständigen Organen der DDR ausgestellten Einbürgerungsurkunde oder des für Bürger der DDR bestimmten Personalausweises erworben. Der Nachweis kann in diesen Fällen geführt werden durch Vorlage einer Kopie des nunmehr ungültigen DDR-Personalausweises oder einer Bestätigung der Meldebehörde, dass beim Erhalt des bundesdeutschen Personalausweises der DDR-Personalausweis vorlag, wenn jeweils gleichzeitig der gültige bundesdeutsche Personalausweis vorgelegt wird.
7.2.1.4
Liegt kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vor, kann die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel festgestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist oder bei fehlendem Nachweis zumindest glaubhaft macht, dass er und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, seit dem 1. Januar 1950 als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind.
7.2.1.5
Zum Nachweis, dass der Antragsteller unabhängig davon, ob er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im In- oder Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hat, genügt neben der Vorlage des deutschen Reisepasses oder des Personalausweises in der Regel folgende schriftliche Erklärung:
„Ich erkläre hiermit, dass ich eine ausländische Staatsangehörigkeit weder erworben noch eine Verleihung beantragt habe und dass mir keine Tatsachen bekannt sind, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatten.“
Hat die Staatsangehörigkeitsbehörde gleichwohl Zweifel, ob ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, kommen als weitere Beweismittel insbesondere die Einholung einer Auskunft beim Bundesverwaltungsamt über Einbürgerungsmitteilungen anderer Staaten und die Anforderung der Stellungnahme einer deutschen Auslandsvertretung in Betracht. Die Registerbehörde kann nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) um Hinweise auf Behörden, die einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt haben, ersucht werden.
7.2.2
Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher
7.2.2.1
Die Staatsangehörigkeitsbehörden prüfen, ob der Antragsteller die Rechtsstellung als Deutscher durch Aufnahme im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz oder in entsprechender Anwendung der Regelungen des StAG über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben hat und ob diese Rechtsstellung in entsprechender Anwendung der Regelungen des StAG über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 17 StAG) verlorengegangen ist.
7.2.2.2
Die Nummern 7.2.1.2 und 7.2.1.5 sind auf die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher entsprechend anzuwenden.
7.3
Entscheidung
7.3.1
Die Staatsangehörigkeitsbehörden stellen fest, ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher besitzt. Dies ist der Fall, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel die Überzeugung gewonnen hat, dass die Tatsachen, welche den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher begründen und deren Verlust ausschließen, feststehen oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen. Vor der Entscheidung halten sie den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung in einem Vermerk fest.
7.3.2
Wird festgestellt, dass der Antragsteller Deutscher ist, fertigen die Staatsangehörigkeitsbehörden den Staatsangehörigkeitsausweis oder den Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher aus und händigen ihn gegen Nachweis aus. Staatsangehörigkeitsausweise und Ausweise über die Rechtsstellung als Deutscher sollen regelmäßig mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden. In besonderen Fällen kann die Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre festgelegt werden. Formlose Bestätigungen über die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung als Deutscher sind nur für den Dienstgebrauch zulässig.
7.4
Mitteilungen
7.4.1
Die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises oder des Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher teilen die Staatsangehörigkeitsbehörden mit:
 
a)
der Melde- und der Ausweisbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seine (Haupt-)Wohnung hat oder sich dauernd aufhält. Hält sich der Antragsteller dauernd im Ausland auf, ist das Bundesverwaltungsamt zu unterrichten,
 
b)
dem für die Führung des Familienbuchs zuständigen Standesbeamten, sofern ein Familienbuch geführt wird. Wird der Staatsangehörigkeitsausweis oder der Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher für das Eheschließungsverfahren erteilt (§ 142 DA) und dem Antragsteller ausgehändigt, entfällt die gesonderte Mitteilung an den Standesbeamten,
 
c)
der Ausländerbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seine (Haupt-)Wohnung hat. Die Mitteilung über die Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher entfällt bei Antragstellern, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) eingereist sind.
7.4.2
Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher teilen die Staatsangehörigkeitsbehörden der Registerbehörde nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV) mit.
7.4.3
Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher oder die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt wurde, der Ausländerbehörde mit, in deren Bereich die Person ihre (Haupt-)Wohnung hat.
8
Feststellung von Staatenlosigkeit
8.1
Anlass
Die Staatsangehörigkeitsbehörden prüfen die Staatenlosigkeit einer Person, wenn eine andere Behörde hierum im Wege der Amtshilfe ersucht hat oder die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren von der Vorfrage abhängt, ob der Betroffene staatenlos ist oder durch die Entscheidung staatenlos werden könnte.
8.2
Ermittlungen
Die Staatsangehörigkeitsbehörden klären zunächst aufgrund von Abstammung und Lebenslauf des Betroffenen, zu welchen Staaten er staatsangehörigkeitsrechtliche Beziehungen gehabt hat oder haben könnte. Sie prüfen anhand der Staatsangehörigkeitsrechte dieser Staaten, ob der Betroffene deren Staatsangehörigkeit erworben und gegebenenfalls später verloren hat.
9
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
9.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verwaltungsverfahren im Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. 377), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1276), außer Kraft.
9.2
Diese Verwaltungsvorschrift ist auf alle Verwaltungsverfahren anzuwenden, die zum 1. Juni 2003 noch nicht abgeschlossen sind. Bis zum 31. August 2003 dürfen sowohl die bisherigen als auch die neuen Vordrucksätze für Einbürgerungsanträge und -verzeichnisse verwendet werden.

Dresden, den 25. Mai 2003

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10a

Anlage 10b

Anlage 11

Anlage 12a

Anlage 12b

Anlage 13

Anlage 14

Anlage 15

Anlage 16

Anlage 17

Anlage 18

Anlage 19

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2003 Nr. 5, S. 134

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2015