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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 1998

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 1998 vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673)

Gesetz
über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 1998 im Freistaat Sachsen
(Haushaltsbegleitgesetz 1998)

Vom 12. Dezember 1997

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Aussiedlereingliederungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt geändert:
Die Worte „Aussiedlern“ und „Aussiedlereingliederungsgesetz“ werden durch die Worte „Spätaussiedlern“ und „Spätaussiedlereingliederungsgesetz“ ersetzt. Die amtliche Kurzbezeichnung lautet entsprechend „Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG“.
2.
§ 1 erhält folgende Fassung:
 
„§ 1
Geltungsbereich
 
Dieses Gesetz regelt
  1. die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 708), aufzunehmen hat, und
  2. die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im übrigen und anderer Kriegsfolgengesetze.“
3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
 
„§ 1a
Berechtigte
 
Aufgenommen werden
  1. Spätaussiedler (§ 4 BVFG),
  2. ihre Ehegatten und Abkömmlinge, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG), sowie
  3. ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden (§ 8 Abs. 2 BVFG).“
4.
In § 2 Abs. 3 wird folgender Satzan gefügt:
„Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.“
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Aufnahme und Zuteilung“
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen (Landesaufnahmestelle) gewährleistet die Erstaufnahme der vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen und teilt sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.“
6.
§ 6 wird aufgehoben.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verwaltungsausgaben und Spätaussiedlereingliederungspauschale“
 
b)
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten für jeden Berechtigten eine einmalige Spätaussiedlereingliederungspauschale in Höhe von 5 600 DM zur Erfüllung der Eingliederung (Unterbringung und soziale Hilfsleistungen) im ersten Jahr nach der Aufnahme der Berechtigten. Der Landkreis, in dem die Landesaufnahmestelle liegt, erhält für jeden dort aufgenommenen Berechtigten eine einmalige Landesaufnahmepauschale von 6 DM.
(3) Die Zahl der Berechtigten bemißt sich für die Spätaussiedlereingliederungspauschale nach den den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Vorjahr neu zugewiesenen Personen im Sinne des § 1a. Die Landesaufnahmepauschale wird für jede in dem Vorjahr in der Landesaufnahmestelle neu aufgenommene Person im Sinne des § 1a gezahlt. Die Pauschalen werden in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, erstmalig zum 15. Februar 1998, ausgezahlt.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und dem Staatsministerium der Finanzen.“
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:
  1. die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG,
  2. die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG,
  3. die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu bestimmen.”
9.
§ 10 wird aufgehoben.
10.
In § 12 werden die Worte „durch die oberste Eingliederungsbehörde“ gestrichen.
11.
§ 13 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes
zum Bundessozialhilfegesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Sozialhilfe im ersten Jahr nach der Aufnahme der Spätaussiedler Mittel im Rahmen des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673) zur Verfügung gestellt.“
2.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Brandschutzgesetzes

§ 20 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 434), wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Absatz 1 findet für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 keine Anwendung.“

Artikel 4
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens
„Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche

Nach § 8 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 385), wird folgender Satz 3 angefügt:

„Satz 2 findet für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 keine Anwendung.“

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 11 Abs. 1 bis 3 Satz 1 bis 3, 15 und 16” ersetzt durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1, §§ 15 und 16“.
2.
In § 4 Abs. 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
 
„5.
Ausnahmsweise kann im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuß eine Fachabteilung an einem Krankenhaus der Regelversorgung, die in Diagnose und Therapie überörtliche Schwerpunktaufgaben erfüllt, der Versorgungsstufe Schwerpunktversorgung zugeordnet werden. Umgekehrt kann im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuß einer Fachabteilung an einem Krankenhaus der Schwerpunktversorgung, die keine überörtlichen Schwerpunktaufgaben erfüllt, die Versorgungsstufe der Regelversorgung zugeordnet werden.“
3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b) werden nach dem Wort „Schwerpunktversorgung“ die Worte „sowie Fachkrankenhäusern“ angefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Die Jahrespauschalen nach Absatz 1 dürfen nur für Investitionen im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Feststellungsbescheid verwendet werden.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Krankenhausplanungsausschuß durch Rechtsverordnung die Bemessungskriterien und die Höhe der Jahrespauschalen nach Absatz 1 festzusetzen. Dabei können neben der Versorgungsstufe auch andere sachgerechte Bezugsgrößen als das Krankenhausbett zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Jahrespauschalen beträgt für jedes nach § 9 Abs. 1 KHG als förderfähig zugrunde gelegte Krankenhausbett mindestens 2 500 DM.“
 
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Am Ende des Absatzes werden die Wörter „von 100 DM für jeden förderfähigen Ausbildungsplatz“ gestrichen und durch die Wörter „nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5“ ersetzt.
4.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
5.
In § 19 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ gestrichen.

Artikel 7
Neubekanntmachung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 24, S. 673
    Fsn-Nr.: 520-5:98

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998