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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2)

Gesetz

zur Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen

Vom 18. Dezember 2013

Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 5
Anbietung und Übernahme“.
 
b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 11
Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut in besonderen Fällen“.
 
c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 12
Archiv des Landtages“.
 
d)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 17
Besondere personenbezogene Daten“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben zu den §§ 18 und 19 eingefügt:
 
 
„§ 18
Einschränkung eines Grundrechts“
 
 
„§ 19
Inkrafttreten“.
2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen im Sächsischen Staatsarchiv und in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Archivierung von Unterlagen im Archiv des Sächsischen Landtages nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „alle“ die Wörter „in das Archiv übernommenen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Archivgut im Sinne dieses Gesetzes entsteht“ durch die Wörter „Archivwürdige Unterlagen entstehen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeichnungen, insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Medaillen, Bilder, Filme, Tonaufzeichnungen.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen und Bewerten von Unterlagen und das Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.“
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Als Entstehung gilt der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung der Unterlagen.“
4.
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „einschließlich der Deutschen Zentralstelle für Genealogie als Spezialarchiv für Personen- und Familiengeschichte“ gestrichen.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und berät die nichtstaatlichen Archive“ durch die Wörter „für alle Aufgaben des Archivwesens“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Sächsische Staatsarchiv archiviert die Unterlagen der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe dieses Gesetzes. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf die Unterlagen der Rechtsvorgänger des Freistaates Sachsen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf die Unterlagen der ehemaligen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und juristischen Personen, soweit diese Unterlagen nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 durch kommunale Archive archiviert werden. Es archiviert auch das Archivgut der ehemaligen Deutschen Zentralstelle für Genealogie.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Sächsische Staatsarchiv kann, soweit das Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz – BArchG) vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888), in der jeweils geltenden Fassung, es zulässt, Unterlagen von Stellen des Bundes und Archivgut des Bundes übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse des Freistaates Sachsen besteht. Die Benutzung des Archivgutes richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmen.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dieses ist bei der Einführung neuer oder wesentlicher Änderung bestehender Systeme der Informationstechnologie anzuhören, wenn diese Bezüge zur Archivierung elektronischer Unterlagen enthalten.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen.
 
e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Das Sächsische Staatsarchiv berät nichtstaatliche Archive. Wenn ein öffentliches Interesse gegeben ist, kann das Sächsische Staatsarchiv private Eigentümer von Archivgut beraten.“
 
f)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
§ 5
Anbietung und Übernahme
 
(1) Die Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen (anbietungspflichtige Stellen) haben dem Sächsischen Staatsarchiv alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Abweichend von Satz 1 sind die Unterlagen jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Sächsischen Staatsarchiv anzubieten, sofern nicht durch Bundes- oder Landesrecht oder Verwaltungsvorschriften der obersten Bundes- oder Staatsbehörden längere Aufbewahrungsfristen bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 sind elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, ebenfalls anzubieten. Näheres regeln das Sächsische Staatsarchiv und die fachlich zuständige Behörde einvernehmlich.
(2) Soweit Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die Anbietungspflicht auch auf Unterlagen, die dem Datenschutz oder dem Geheimschutz unterliegen, sowie auf Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche nach Bundes- oder Landesrecht gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssten oder könnten. Soweit die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dieses besonders zu kennzeichnen.
(3) Werden gemäß Absatz 1 anbietungspflichtige Stellen in eine nichtstaatliche Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine nichtstaatliche Stelle übertragen, haben sie alle Unterlagen, die zum Wirksamwerden der Änderung vorhanden sind, unverzüglich zu erfassen und dem Sächsischen Staatsarchiv ein Verzeichnis dieser Unterlagen zu übermitteln. Die Unterlagen sind dem Sächsischen Staatsarchiv anzubieten, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
(4) Zur Anbietung sind auch alle Personen und Stellen im Freistaat Sachsen verpflichtet, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 besitzen.
(5) Die anbietungspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die von ihnen herausgegebenen Veröffentlichungen unmittelbar nach Erscheinen einfach an das Sächsische Staatsarchiv abzugeben.
(6) Das Sächsische Staatsarchiv entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 und 2 innerhalb von sechs Monaten über die Archivwürdigkeit der Unterlagen. Zur Feststellung der Archivwürdigkeit ist den Bediensteten des Sächsischen Staatsarchivs Einsicht in die Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel zu gewähren. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung.
(7) Wird die Archivwürdigkeit bejaht, hat die anbietende Stelle die Unterlagen anhand von Ablieferungsnachweisen innerhalb von sechs Monaten an das Sächsische Staatsarchiv zur Übernahme zu übergeben. Wird die Archivwürdigkeit verneint, so hat die anbietende Stelle die Unterlagen zu vernichten, wenn weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen, der 30 Jahre aufzubewahren ist.
(8) Das Sächsische Staatsarchiv kann Unterlagen bereits vor Ablauf der für die abgebende Stelle jeweils geltenden Aufbewahrungsfrist übernehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen werden auch durch die Aufbewahrung im Archiv eingehalten.
(9) Das Sächsische Staatsarchiv kann auf die Anbietung von Unterlagen ohne bleibenden Wert verzichten und für diese unbefristete Vernichtungsgenehmigungen erteilen. Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das fachlich zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsarchiv durch Verwaltungsvorschrift Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen bestimmen.
(10) Das Sächsische Staatsarchiv hat nach der Übernahme ebenso wie die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen; insbesondere hat es bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten.“
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
8.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 13 und 15“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 7 erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird. Das Sächsische Staatsarchiv kann von dem Besitzer die Herausgabe des öffentlichen Archivgutes verlangen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, soweit nicht archivfachliche Belange entgegenstehen. Es ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Nutzung zu schützen.“
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jedermann hat vorbehaltlich der Rechte aus § 6 nach Maßgabe der aufgrund von § 16 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen das Recht, das Archivgut des Freistaates Sachsen zu nutzen.“
 
b)
In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „schutzwürdige Belange“ die Wörter „Betroffener oder“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Benutzer ist verpflichtet, ein Belegexemplar eines Werkes, das er unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Sächsischen Staatsarchivs verfasst oder erstellt hat, unentgeltlich an das Sächsische Staatsarchiv abzugeben.“
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Benutzung von Archivgut ist unbeschadet § 9 Abs. 2 erst nach Ablauf von Fristen (Schutzfristen) zulässig. Für die Benutzung von Archivgut gelten folgende Schutzfristen:
 
 
1.
eine allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen,
 
 
2.
eine Schutzfrist von 60 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung auf einen durch ein Berufsgeheimnis, ein besonderes Amtsgeheimnis oder einen durch sonstige Rechtsvorschrift über Geheimhaltung geschützten Lebenssachverhalt beziehen, und
 
 
3.
eine Schutzfrist von
 
 
 
a)
10 Jahren nach dem Tod der Person oder
 
 
 
b)
100 Jahren nach der Geburt der Person, wenn das Todesjahr nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar ist, oder
 
 
 
c)
60 Jahren nach der Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todesjahr noch das Geburtsjahr feststellbar ist,
 
 
 
für Archivgut, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut).
 
 
Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 BArchG entsprechend.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ und die Angabe „§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und absolute Personen der Zeitgeschichte, soweit nicht ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich betroffen ist, gilt die Schutzfrist des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 nicht. Entsprechendes gilt auch für Mitarbeiter der in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Stellen.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig von den in Absatz 1 genannten Schutzfristen zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, eingewilligt hat. Nach dem Tod der Person ist die Einwilligung von dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, nach dessen Tod von den geschäftsfähigen Kindern der betroffenen Person und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person zu erklären.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 können im Einzelfall verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung für ein konkretes Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange einer anderen Person oder öffentlichen Stelle erforderlich ist und wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens oder die berechtigten Belange einer anderen Person oder öffentlichen Stelle die schutzwürdigen Belange der Person, auf die sich das Archivgut bezieht, überwiegen. Soweit der Forschungszweck es zulässt, sind die Forschungsergebnisse ohne personenbezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.“
12.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
§ 11
Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut in besonderen Fällen
 
(1) Das Sächsische Staatsarchiv kann Archiven, Museen und Forschungsstellen, die zu dem Zweck unterhalten werden, das Schicksal natürlicher Personen unter staatlicher Gewaltherrschaft darzustellen und zu erforschen, Vervielfältigungen von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Übermittlung besteht. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Sächsischen Staatsarchiv verpflichtet, die §§ 6 und 10 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Übermittlung bedarf der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vor der Übermittlung in Drittländer im Sinne des § 17 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören.“
13.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
§ 12
Archiv des Landtages
 
(1) Der Sächsische Landtag unterhält ein eigenes Archiv. Er ist für die Archivierung der Unterlagen des Landtages, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie seiner Verwaltung zuständig. § 3 Abs. 2 gilt nicht. Für die Unterlagen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gelten § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1.
(2) Für das Archiv des Sächsischen Landtages gelten § 5 Abs. 2 und 10, §§ 6, 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 sinngemäß. Die Einzelheiten der Archivierung und Benutzung regelt der Sächsische Landtag in eigener Zuständigkeit.
(3) Der Sächsische Landtag kann Archivgut und bei ihm entstandene Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem Sächsischen Staatsarchiv zur Übernahme anbieten.“
14.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
§ 13
Kommunale Archive
 
(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen archivieren ihr Archivgut im Sinne von § 2 einschließlich des von ihnen übernommenen Archivgutes nach § 4 Abs. 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit. Die Archive der Landkreise und Gemeinden sind auch zuständig für die Archivierung der vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 entstandenen Unterlagen der staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen der Kreise, Städte und Gemeinden.
(2) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale Stiftungen unterhalten zu diesem Zweck eigene oder gemeinsame Archive in öffentlich-rechtlicher Form, die den archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entsprechen müssen. Die Archive sind durch Bedienstete mit einer archivfachlichen Ausbildung zu führen.
(3) Unterhalten kreisangehörige kommunale Körperschaften keine eigenen oder gemeinsamen Archive, übernimmt das zuständige Archiv des Landkreises archivwürdige Unterlagen und Archivgut. Die abgebende Körperschaft ist zum Kostenausgleich verpflichtet. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.
(4) § 4 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 sowie §§ 6 bis 11 gelten entsprechend. Die Rechtsträger der Archive erlassen eine Archivsatzung.“
15.
In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 2 und 4“ ersetzt.
16.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
§ 15
Andere öffentliche Archive
 
(1) Die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern eigene fachlich geleitete Archive oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen öffentlichen Archiven gemeinsame Archive unterhalten, die der Fachaufsicht des Sächsischen Staatsarchivs unterstehen. Sofern sie keine eigenen oder gemeinsamen Archive unterhalten, haben sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen dem Sächsischen Staatsarchiv nach Maßgabe des § 5 zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.
(2) § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“
17.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
„2.
die Anbietung und Übernahme elektronischer Unterlagen sowie“.
 
b)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
18.
Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt:
 
§ 17
Besondere personenbezogene Daten
 
Die §§ 5, 6, 9, 10 und 11 finden auch Anwendung auf personenbezogene Daten nach § 4 Abs. 2 SächsDSG.
 
§ 18
Einschränkung eines Grundrechts
 
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.“
19.
Der bisherige § 17 wird § 19.

Artikel 2

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 290

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2014